Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12o Hovember 1951 zu Hr0 4 (Einräumung des Mitbesitzes) und im Kostenpunkt aufgehobeno Insoweit über den Stand des Vermögens Auskunft zu geben und ein Bestandsverzeichnis Ul er das Gesamtgut zu erteilen? Hiergegen haben beide Streitteile Berufung eingelegte Die Klägerin hat ihre Anträge auf Einräumung des Mitbesitzes, auf Hechnungslegung, Auskunft und Vorlage eines Bestandverzeichnisses, soweit diesen nicht entsprochen worden ist, weiterveriolgt und hilfsweise beantragt, ■: fest aus tollen o daß die Birma Albert MflBü bei der Aus-einandersetzung so zu behandeln sei, als ob sie zu dem Gesamtgut gehöree Der Beklagte hat gebeten, die Klage in rungenschafts Gemeinschaft gehört , und zwar einschließlich ihrer stillen Keserven y des Firmen-werts und des "wertes der Kundschaft0 Ausgenommen ist die Geschäftseinrichtung, soweit sie bei Abschluß des Ehevertrags vom 28oÖc1937 schon vor-; handen war» ausgenommen sind ferner die feile der Geschäftseinrichtung, die nach dem 2808o1937 als Ersatz für früher vorhandene Teile beschafft wurden« Insoweit wird der Antrag der Klägerin auf Feststellung abgewiesen» 2p) Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, daß der Beklagte sich der Klägerin gegenüber bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts so behandeln lassen muß, als wäre die Geschäftseinrichtung, soweit sie schon am 28o8o1937 vorhanden wary Gesamt-gut der Errungenschaftsgemeinschafto Dasselbe gilt für die Teile der Geschäftseinrichtung? b) der Klägerin über den■Bestand des Gesamtguts einschließlich fdes Vermögens der Firma nach dem Stand vom 18D3,« 1949 Auskunft zu erteilen und ihr Einsicht in die zur Nachprüfung und Erläuterung der Auskunft erforderlichen Belege zu gestatten, c) der Klägerin für nie Zeit vom 18.3*1949 bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts über die Verwaltung des Gesamtguts einschließlich der Geschäftsführung in der Firma Albert Hechenschaft abzulegen, d) der Klägerin vom 18o3°1949 bis sur endgültigen Auseinendersetzung des Gesantguts laufend Auskunft über das Gesamtgut einschließlich des Vermögens der Firma Albert zu erteilen und ihr pinsicht in die Belege zu gestatten» 5°) Im übrigen'wird *die;Berufung- beider Parteien als unbegründet zurückgev/ieseno Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Klagabweisung erstrebt: daß sich der Beklagte der Klägerin gegenüber bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts so behandeln lassen muß, als wäre die Geschäftseinrichtung, soweit sie nicht schon bei der Eheschließung vorhanden war, Gesrntgut der Errungenschaftsgemeinschafto Dasselbe gilt für die feile der Geschäftseinrichtung, die nach der Eheschließung nicht als Ersatz für zur Zeit der Eheschließung vorhandene zun eingebrachten Gut gehörige feile der Einrichtung angeschafft wurden, Eie Revision konnte nur zu eineu geringen Teil Erfolg habena Io Eie Parteien streiten auch in diesem Hechtszuge -im wesentlichen um die Frage/ ob die auf den Hanen des Beklagten betriebene Metallgroßhandlung Albert bei der Auseinandersetzung als Teil des Gesamtguts zu berücksichtigen -isto 1) Eas Berufungsgericht hat insoweit1'ein Feststellungs-interesse gemäß § 256 ZPO zutreffend bejaht«, Eies es wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch eine Leistungsklage möglich wäre; es ist ebenso wie bei Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften und Gesellschaften • sachdienlich, insbesondere auch prozeßwirtschaxtlich, Streitpunkte, die eine entscheidende Grundlage für die Auseinandersetzung sind, durch eine Festste1luhgsklage vorweg zu klären> Um einen solchen grundlegenden Streitpunkt handelt: es sich aber hier-> sen seien sowie die spater beschafften«, die nicht Ersatz für vorher vorhanden gewesene Stücke seien0 - Im Verhältnis zwischen den Parteien ergebe sich noch eine Erweiterung des Ges amt gut s', weil sie .Rückwirkung bis zu dem Tage der Eheschließung vereinbart hätten» Insoweit sei die ganze Sinrichtung, die nach Eingehung der Ehe erworben worden sei, als 'Ge samt gut', zu -'behandeln;-. le der Einrichtung als Gesamtgut behandelt werden sollten, die bei der-Eheschließung schon vorhanden gewesen sind« Daraus, daß die Parteien das Geschäft nicht im Ehevertrag erwähnt' hätten, ergebe sich mit zwingender Notwendigkeit, daß die bei Eingehung des Ehevertrages vorhanden gewesenen Teile des Geschäftsvermögens in vollem Umf ange unter den Part eien als Gesamtgut.'behandelt werden sollten« Für die Firmenbezeichnung und deren wirtschaftlichen Wert gelte nichts Besonderes «• Ob.• 3) Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß zwischen dem Unternehmen und den Einzelbestandteilen des Geschäftsvermögens geschieden werden müsse© Das Geschäftsvernögen'sei,•soweit es sich nicht um die Einrichtung und um Betriebsvorräte handele, mit dem Umsatz Gesamtgut geworden» Hiervon zu trennen sei aber das_Geschäft a das heiße das kaufmännische unternehmen selbstj das, als ImmaterialgUterrecUt eigener Art anzusehen sei, Dieses sei eingebrachtes Gut gewesen und trotz des Ehevertrages geblieben« wenn aber ein Übergang des Immaterialgliterreciits des Unternehmens auf das G-esamt-gut rechtlich nicht möglich gewesen sei ? Band i « Abt S 5 und Festgabe für Otto v«Gierke, 1910,2« Band S 1201) verkannt hatkann dahingestellt bleiben« Auf diesen Unterschied kommt es angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts (S 24/25 des Urteils)« daß auch die bei Eingehung des Ehevertrages vorhanden gewesenen Teile des Geschäftsvermögens iivypllp^ . u. dergl«,), die dem unternehmen als solchen über seine materiellen Binceibestan&teile hinaus einen "inneren .wert” geben, der manchmal der größte Vermögens-, wert sein dann (vgl 11GZ 106, 132; 167, 260; Baunbach-Buden 80 Au fl Anm 4 C zu § 133 HGB)» Venn also nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Streitteile das ganze bei VertragsSchluß 1937 vorhandene Geschäftsvermögen als Gesamtgut behandelt wissen wollten, dann sollte dieses auch den etwaigen in dem unternehmen als solchen verkörperten "inneren Bert" des Unternehmens umfas-> , s en<, / Revision nicht ausdrücklich angegriffen* Sie beruht auf einer Auslegung des Vertrages, die nach seinen Gesamt-inhalt.und den sonstigen Feststellungen des Berufungs-: gerichts über das beiderseitige Vermögen und den umfang des Geschäfts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist und als tatsächliche Kündigung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann« Rin Gesetzesverstoß ist I Insoweit weder in sachlichrechtlicher noch in verfahrens- "bei seiner Bedeutung (für sie selbst) ausdrücklich in Ehevertrag erwähnt, wenn das Geschäft eingebrachtes Gut hätte bleiben sollen; es seien aber in Ehevertrag ausdrücklich nur eine Iteihe anderer Gegenstände und Bargeld als eingebrachtes Gut bezeichnet wordene Dem stellt insbesondere nicht entgegen, daß die Streitteile in ihrem L'rgänzungsv er trage von 11«, Juli 1942 das Geschäft mehrfach als das Geschäft des Beklagten bezeichnet haben«, Bas Berufungsgericht hat schon darauf hingewiesen, daß der'Beklagte als Ehemann kraft Gesetzes,das Geschäft allein zu verwalten hatte (§§1519 Abs 2g 1443 BGB) und sich deshalb für befugt halten konnte, von '«meinem Geschäft« zu sprechen« rechtlich besteht ohnehin Hinderungsgrund, daß einer der Ehegatten ein zu dem Gesamtgut gehörendes Unternehmen nach außen allein führt«, Bür die Auslegung des Berufungsgerichts spricht sogar noch der Umstand, daß die Streitteile in § 1 des Vertrages vom 20, August'1937 ausdrücklich erklärt haben, Vorbehaltsgut der Ehefrau sei bis jetzt noch nicht vorhanden« Auch das- konnte die Annahme nahelegen, daß die Aufzählung des eingebrachten Gutes in Ehevertrag erschöpfend und das gesamte sonstige Veimmögen beider Teile Gesamtgut sein sollte«, kein Die vorgenannte Feststellung des Berufungsgerichts rechtfertigt den von ihm nicht ausdrücklich gezogenen Schluß, daß die Parteien durch ihren Ehevertrag auf Grund der gemäß den §§ 1432, 1523 BGB bestehenden Vertragsfreiheit besonders geregelt haben," was Gesamtgut und was eingebrachtes Gut sein -sollte, und daß demgemäß das Unternehmen in seiner Gesamtheit von ihnen zu dem Gesamtgut erklärt Worden isto Die Revision macht zu Unrecht geltend. Hierfür ist kein Hinderungsgrund erkennbar« Auch das kaufmännische Unternehmen als solches kann - mit den zugehörigen Sachen und Hechten oder ohne sie - Gegenstand von Verpflichtungs- undVerfügungsgeschdften sein (vgl Baumbach-huden 80 Aufl Anm i B vor § 17 HGB; Urteil vom 22o Januar 1951 - IV ZU 172/50’ abgedruckt bei Linden-, maier-ßöhring unter Hr 1 zu § 1922 BGB; ferner die Vorschrift des § 25 HGB, die eine Geschäftsveräußerung ohne Veräußerung des Handelsverniögehs als möglich voraussetzt) o Bas Borufimgsgericht hat die rechtliche Folgerung, daß das unternehmen als eine Einheit durch ehevertragliche Regelung Gesamtgut gev;orden ist, anscheinend deshalb nicht gezogen, weil nach der.■Rechtsprechung Vereinbarungen llher eine rückwirkende Kraft der Errungenschaftsgemeinschaft nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Ehegatten haben (hJA 5, 190), Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an« Denn es ist nicht zu prüfen, ob das Unternehmen schon für die Zeit vor VertragsSchluß als su^i Gesamtgut gehörig zu gelten hat,, sondern ob es jetzt bei der Auseinandersetzung der Parteien dazu zu zählen ist« Die. vorerwähnte.- ihren ililfsantrag zurückzugreifen- brauchen« Insov/eit ist aber nicht der Beklagte, sondern nur die Klägerin beschwert« Da diese keine 'Revision eingelegt hat, verbleibt es somit bei der getroffenen Entscheidung zu Hr 1 und - 2* ' d nur insoweit an, als darin auch das Vermögen und die Geschäftsführung der Firma Albert einbezogen wor- Die' Revision wendet sich ferner dagegen, daß der Klägerin in Hr 4 des angefochtenen Urteils der mittelbare Hitbesitz hinsichtlieh des Geschäftsvermögens zuerkannt worden ist«, - Bas Berufungsgericht hat hierzu sus geführt;-,'äie Klägerin habe gemäß den $§ 1546 Abs 1 Satz 2, 1472 BGB einen Anspruch auf llitverv/altung und auch auf Mitbesitz an allen zun Gesamtgut gehörenden Gegenständen« Weil die Parteien miteinander verfeindet 8eien,und der neue Ehegatte der Klägerin an einen Konkurrenzgeschäft beteiligt sei, bedürfe es nach freu und einer Einschränkung, damit die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Beklagten bezüglich.des Unternehmens nicht beeinträchtigt werde« Das führe dazu,-, daß der Klägerin keine unmittelbare tatsächliche Gewalt, sondern nur mittelbarer Mitbesitz ein zu räumen s e i e Dies sei erfüllta sofern der Beklagte das Besitzmittlungs-Verhältnis, von dem er sich losgesagt habe, wieder anerkenne O - sich nicht gegen die rechtlich zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin während der Auseinandersetzung grundsätzlich ein Anspruch auf Mitbesitz zustehe (vgl SeuffArch 72?
iv_zn 214/51 . • Verkündet am 3o Juli 1952 Klett, Justizangestellter? als Urkundsbeamter der Beschäftsstelle0 1 m Ha m e n a es V ö 1 k e s In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Albert Beklagten und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1) dia Ehefrau Else Kf • N^Ästraße o ^;eb Klägerin und Revisionsbeklagte? 2) den Kaufmann Karl K(J|^9 ebenda, Streitgehilfen? - Prozeßbevolimächtigter:ßiechtsanwalt Dr „ ■ 4 4 hat der 17c. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 26, Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Dr. Hartz, Johannsen, Br. Kregel und Bro- VpY/crner für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12o Hovember 1951 zu Hr0 4 (Einräumung des Mitbesitzes) und im Kostenpunkt aufgehobeno Insoweit 2 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im übrigen wird die Revision des Beklag ten. gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen <, Von Hechts wegen . r - 3 y Ta^estaiids Die Streitteile waren von 1934 "bis 1950 miteinander verheirateto Am 28» August 1937 vereinbarten sie "mit Wirkung vom Tage ihrer-Eheschließung" (280April 1934) als ehelichen Güterstand die Errungenschaftsgeineinschaft* Hierbei stellten sie ihr eingebrachtes Gut wie folgt Tests '■ * :' l.o für den Ehemann Kleider?. Leibweißzeug und persönlo Ge* b r au c hs g e g e ns t ä nd e Bargeld 2, für die Ehefrau Aussteuer? Kleider« Leibweißzeu persönliche Gebrauchsgegenstände Bargeld ft» t> ? Ill 500 o — 1t 1 500 o — Bll 2 000 o~ HL! 4 000 o — 1! .1 000 o — m 5 000 o — ■weitig Gü- •rsch t Streite . Ham en des Beklagten betriebene Schrott- und Uetallgroßhanulung Albert in gehöre zu dem Ge samt gut ,■ Sie hat im ersten Hechtszuge beantragt? A) den Beklagten zu verurteilen? Io für den 18o3«1949 und die nachfolgende Zeit unter Vorlegung der Belege Kechnung über die Hinnahmen und Ausgaben zu erstatten? über den Stand des Vermögens Auskunft zu geben und ein Bestandsverzeichnis Ul er das Gesamtgut zu erteilen? IIo ihr den Hitbesitz an allen zu dem Gesamtgut gehörigen Sachen einzuräumen? ~ 4 - IIIo die Eintragung des Miteigentums der Klägerin an dem im Grundbuch von Heilbromi Heft ilr# 2866 Abt I Nr#. 4 auf den Hanen des Beklagten eingetragenen Grundstückes zu bev/illi- hilfsweise, den durch Sachverständigen fostzustellenden wahren Wert des Gebäudes an das Gesamtgut als Ersatz zu leisten; B) festzustellen, daß die Metallgroßhandlung zu dem Gesamtgut der/Errungenschaftsgeneinschaft' gehört ■ und' nach 'ihrem 'wahren Wert, doho einschließlich der.' Stellen Heserveho des Pirmenwerts und. dos)-Werts'.der"Kundschaft, zu bewerten ist, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Wert dieses Geschäftes zu seinen wahren Wert nach der Schätzung eines Sachverständigen an das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft als Ersatz zu leisten«. Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt# . "ViDas Landgericht -hat den Beststellungsantrag stattgegeben und den Beklagten ferner zur Auskunft und Vorlage eines Bestandverzeichnisses für den 18# Harz 1949 ,sowie zu laufender Auskunft für die Zeit!vom. 18# Kürz 1949 ab bis zur Auseinandersetzung verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen# Hiergegen haben beide Streitteile Berufung eingelegte Die Klägerin hat ihre Anträge auf Einräumung des Mitbesitzes, auf Hechnungslegung, Auskunft und Vorlage eines Bestandverzeichnisses, soweit diesen nicht entsprochen worden ist, weiterveriolgt und hilfsweise beantragt, ■: fest aus tollen o daß die Birma Albert MflBü bei der Aus-einandersetzung so zu behandeln sei, als ob sie zu dem Gesamtgut gehöree Der Beklagte hat gebeten, die Klage in - 5 vollem Umfange abzuweisen,. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert t 1 „) Es wird festgestellt? daß die Metallgroßhandlung Albert in zu dem Gesamtgut der Er- rungenschafts Gemeinschaft gehört , und zwar einschließlich ihrer stillen Keserven y des Firmen-werts und des "wertes der Kundschaft0 Ausgenommen ist die Geschäftseinrichtung, soweit sie bei Abschluß des Ehevertrags vom 28oÖc1937 schon vor-; handen war» ausgenommen sind ferner die feile der Geschäftseinrichtung, die nach dem 2808o1937 als Ersatz für früher vorhandene Teile beschafft wurden« Insoweit wird der Antrag der Klägerin auf Feststellung abgewiesen» 2p) Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, daß der Beklagte sich der Klägerin gegenüber bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts so behandeln lassen muß, als wäre die Geschäftseinrichtung, soweit sie schon am 28o8o1937 vorhanden wary Gesamt-gut der Errungenschaftsgemeinschafto Dasselbe gilt für die Teile der Geschäftseinrichtung? die nach dem 28„8,1937 als Ersatz für früher vorhandene Teile beschafft wurden,. 3o) Der Beklagte wird verurteilt, a) ein Bestandsverzeichnis des Gesamtguts einschließlich des Vermögens der Firma Albert und einschließlich der zun Gesamtgut gehörenden Hechte und der Ersatzansprüche wegen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Gesamtgutsgegenständen nach den Stand vom 18o3o1949 aufzustellen, b) der Klägerin über den■Bestand des Gesamtguts einschließlich fdes Vermögens der Firma nach dem Stand vom 18D3,« 1949 Auskunft zu erteilen und ihr Einsicht in die zur Nachprüfung und Erläuterung der Auskunft erforderlichen Belege zu gestatten, c) der Klägerin für nie Zeit vom 18.3*1949 bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts über die Verwaltung des Gesamtguts einschließlich der Geschäftsführung in der Firma Albert Hechenschaft abzulegen, d) der Klägerin vom 18o3°1949 bis sur endgültigen Auseinendersetzung des Gesantguts laufend Auskunft über das Gesamtgut einschließlich des Vermögens der Firma Albert zu erteilen und ihr pinsicht in die Belege zu gestatten» 4 o) Der Beklagte wird verurteilt5 der Klägerin zur laufenden Unterrichtung Uber den Bestand des Gesamtguts den Mitbesitz .an;.'... den zu dem Gesamtgut. gehörenden Sachen einzuräumen mit Ausnahme des unmittelbaren Mitbesitzes am Geschäftsvermögen der Firma Albert mBHBo In Ansehung des Geschäftsvermögens wird er verurteilt. ihr den mittelbaren Mitbesitz einzuräu-meiio 5°) Im übrigen'wird *die;Berufung- beider Parteien als unbegründet zurückgev/ieseno Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Klagabweisung erstrebt: 1) hinsichtlich der unter ITr i Satz 1 getroffenen Festste 13.ung;i 2) soweit ITr 2 über folgende Feststellung hinausgeht: Es v;ird festgestellt ? daß sich der Beklagte der Klägerin gegenüber bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts so behandeln lassen muß, als wäre die Geschäftseinrichtung, soweit sie nicht schon bei der Eheschließung vorhanden war, Gesrntgut der Errungenschaftsgemeinschafto Dasselbe gilt für die feile der Geschäftseinrichtung, die nach der Eheschließung nicht als Ersatz für zur Zeit der Eheschließung vorhandene zun eingebrachten Gut gehörige feile der Einrichtung angeschafft wurden, 3) soweit unter Hr 3 a-d und 4 Vermögen und Geschäfts- führung der Firma Albert einbezogen worden sind o Eie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen0 Entsoheidungs^Unde^--■ Eie Revision konnte nur zu eineu geringen Teil Erfolg habena Io Eie Parteien streiten auch in diesem Hechtszuge -im wesentlichen um die Frage/ ob die auf den Hanen des Beklagten betriebene Metallgroßhandlung Albert bei der Auseinandersetzung als Teil des Gesamtguts zu berücksichtigen -isto 1) Eas Berufungsgericht hat insoweit1'ein Feststellungs-interesse gemäß § 256 ZPO zutreffend bejaht«, Eies es wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch eine Leistungsklage möglich wäre; es ist ebenso wie bei Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften und Gesellschaften • sachdienlich, insbesondere auch prozeßwirtschaxtlich, Streitpunkte, die eine entscheidende Grundlage für die Auseinandersetzung sind, durch eine Festste1luhgsklage vorweg zu klären> Um einen solchen grundlegenden Streitpunkt handelt: es sich aber hier-> 2) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht .insoweit u.ä. folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe das Geschäft schon vor.der Ehe begonnen» Hach der ersten Bilanz (io Januar 1935) habe das Kapital 3 889?65 HM? Aktiven und Passiven hätten insgesamt je 5 529?42 EI! •betragen» Bei Abschluß des Ehevertrages habe das Geschäft schon eine 'gewisse Bedeutung gehabt, wenn sein Umfang auch im Vergleich zu den späteren.Jahren sehr, gering gewesen sei» Eie Bilanz auf den 31» Dezember 1949 stelle die Aktiven auf 238 ^98,24 EM fest» Das Geschäftsvermögen - mit Ausnahme der Einrichtung das der Be- klagte.nach Eingehung der Ehe erworben habe, sei gemäß § 1519 Abs 1■BGB Gesamtgut geworden» Gemäß § 1524 Abs 1 Satz 2 gelte das für allen Erwerb ans dein Betriebe. des Unternehmens» Ber Beklagte habe die Vermutung des § 1527 BOB, dal das vorhandene Vermögen Gesamtgut sei. nicht entkräftete Insoweit sei es belanglos daß die Genehmigung zu dem Betriebe des Geschäfts schon am 12o Januar 1934 auf eeinen iTamen erteilt und daß er 1937 und 1948 als Vjleininhaber in das Handels-, register eingetragen worden seig ferner?daß er., in dem IT ac lit rags v er t rag der Streitteile vom il » Juli 1942 von seinem Geschäft gesprochen habe« Auch die Beweisaufnahme habe kein brauchbares Ergebnis gehabt» Bie Klägerin habe umgekehrt mit den Angaben der von ihr benannten Zeugen allein den Beweis nicht erbringen können p daß das Geschäft zun Gesamtgut gehöre« Es sei auch bedeutungslos, daß der Treuhänder den Amt für Vcrnögens-kontrollc und der Eprachkn.ncr angegeben hebe, die Klägerin und der Beklagte seien je zu 50:von Hundert an der Schrotthandlung beteiligt» Trotzdem sei es bedenken-frei ? das jeilige Geschaftsverinogen als Gesamtgut zu behandeln, das nach Abschluß des Ehevertrages von 1937 erworben worden sei» Das gesamte Geschäftsvermögen sei aber - außer der Geschäftseinrichtung - erst später erworben worden? und zwar zusätzlich oder-als Ersatz für vorher vorhanden gewesene Vermögensteile» Bei der Ccschä:Lt8ein-^ i e li t u ng ■ sei d i e g e c ht s 1 ag e n i c ht v. escntlicii anders» BieE Vorschrift des § 1524 Abs 1 Satz 2 beziehe sich zwar nicht auf Einriclitungsgegenstänue? die als Ersatz für ein^e brr elites Gut erworben worden seien» Hoch seien diejenigen Einrichtungsgegeuotände Gesamtgut geworden» die bei Absci::luß des Ehevortrrges noch nicht vorhanden gewe- S' sen seien sowie die spater beschafften«, die nicht Ersatz für vorher vorhanden gewesene Stücke seien0 - Im Verhältnis zwischen den Parteien ergebe sich noch eine Erweiterung des Ges amt gut s', weil sie .Rückwirkung bis zu dem Tage der Eheschließung vereinbart hätten» Insoweit sei die ganze Sinrichtung, die nach Eingehung der Ehe erworben worden sei, als 'Ge samt gut', zu -'behandeln;-. Darüber hinaus sei jedoch anzunehmen, daß auch die Tel- ■ ■ "'l......... le der Einrichtung als Gesamtgut behandelt werden sollten, die bei der-Eheschließung schon vorhanden gewesen sind« Daraus, daß die Parteien das Geschäft nicht im Ehevertrag erwähnt' hätten, ergebe sich mit zwingender Notwendigkeit, daß die bei Eingehung des Ehevertrages vorhanden gewesenen Teile des Geschäftsvermögens in vollem Umf ange unter den Part eien als Gesamtgut.'behandelt werden sollten« Für die Firmenbezeichnung und deren wirtschaftlichen Wert gelte nichts Besonderes «• Ob.• der Firmenbezeichnung ein erheblicher, wirtschaftlicher E'ert übernaupt zukomme, möge dahingestellt bleiben « Da die Firma erst 1933 ins Handelsregister eingetragen worden sei, sei der wirtschaftliche wert der Firma bereits bei der Entstehung ins Gesamtgut gefallen» Es könne nie Ixt ane rk annt w e rd e n, d aß d i e b1oß e Ces chäft s b e z e i ch-nung des ursprünglichen Kleinkaufmanns Albert. losgelöst von seinen Hamen, der ihn auch künftig zur Verfügung stehe (§ 18 11GB), und außerhalb des Firmenrechts einen besonderen materiellen Y’ert habe, das ein-gebrachte Gut des/Beklagten geblieben sei» 3) Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß zwischen dem Unternehmen und den Einzelbestandteilen des Geschäftsvermögens geschieden werden müsse© Das Geschäftsvernögen'sei,•soweit es sich nicht um die Einrichtung und um Betriebsvorräte handele, mit dem Umsatz Gesamtgut geworden» Hiervon zu trennen sei aber das_Geschäft a das heiße das kaufmännische unternehmen selbstj das, als ImmaterialgUterrecUt eigener Art anzusehen sei, Dieses sei eingebrachtes Gut gewesen und trotz des Ehevertrages geblieben« wenn aber ein Übergang des Immaterialgliterreciits des Unternehmens auf das G-esamt-gut rechtlich nicht möglich gewesen sei ? so könne das Unternehmen als solches nicht Gesamtgut geworden sein« Deshalb ständen dem Gesamtgut weder an dem Unternehmen als solchem noch an den damit., im Zusammenhang stehenden hechten und Beziehungen rechtliche Ansprüche zu« 4) Diese Angriffe sind -in Ergebnis unbegründeto Ob das Berufungsgericht den unterschied.zwischen dem •Jnteriiehnen als solchen und dem Geschäftsvermögen (vgl dazu Disko in Ehrenberg,- Handbuch des Handelsrechts 2» Band 3 204, Martin Wolff ebenda 4. Band i « Abt S 5 und Festgabe für Otto v«Gierke, 1910,2« Band S 1201) verkannt hatkann dahingestellt bleiben« Auf diesen Unterschied kommt es angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts (S 24/25 des Urteils)« daß auch die bei Eingehung des Ehevertrages vorhanden gewesenen Teile des Geschäftsvermögens iivypllp^ . unter den Parteien als Gesamt- gut behandelt werden sollten, nicht an« Das unternehmen und das Geschäftsvermögen stehen nicht selbständig nebeneinander; das immaterielle Hechts gut.. des'Unternehmens bildet vielmehr einen Bestandteil dos Geschäftsvermögens im Ganzen (Pisko aaO)« Denn dieses beschränkt sich nicht auf die beweglichen und unbeweglichen Sachen und Hechte, ; die dem. Geschäftsbetriebe :2ugehÖren, sondern umfaßt I *■ auch die' von der Revision unter der Bezeichnung Immate-; ; ’ rialgliterrecht zusanmengefaßte mehr oder minder große [ Zahl tatsächlicher Beziehungen (Verbindungen zur Kund- schaft ? Geschäftserfahrung, '• Ansehen der Firma, Ge-. scliäf tslr.ge u. dergl«,), die dem unternehmen als solchen über seine materiellen Binceibestan&teile hinaus einen "inneren .wert” geben, der manchmal der größte Vermögens-, wert sein dann (vgl 11GZ 106, 132; 167, 260; Baunbach-Buden 80 Au fl Anm 4 C zu § 133 HGB)» Venn also nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Streitteile das ganze bei VertragsSchluß 1937 vorhandene Geschäftsvermögen als Gesamtgut behandelt wissen wollten, dann sollte dieses auch den etwaigen in dem unternehmen als solchen verkörperten "inneren Bert" des Unternehmens umfas-> , s en<, Die vorerwähnte entscheidende Feststellung hat.die / Revision nicht ausdrücklich angegriffen* Sie beruht auf einer Auslegung des Vertrages, die nach seinen Gesamt-inhalt.und den sonstigen Feststellungen des Berufungs-: gerichts über das beiderseitige Vermögen und den umfang des Geschäfts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist und als tatsächliche Kündigung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann« Rin Gesetzesverstoß ist I Insoweit weder in sachlichrechtlicher noch in verfahrens- I rechtlicher Hinsicht ersichtliche Soweit die Revision die [ Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in anderem Zusam- ; menhange angreift und hierbei Verletzung des § 286 ZPO j rügt, ist das für die vorerörterte Feststellung ohne Be- \ ^ i lang* Renn diese wird schon durch die Erwägungen auf. S 24 des:Grteils-getragen, die Parteien hätten das Geschäft "bei seiner Bedeutung (für sie selbst) ausdrücklich in Ehevertrag erwähnt, wenn das Geschäft eingebrachtes Gut hätte bleiben sollen; es seien aber in Ehevertrag ausdrücklich nur eine Iteihe anderer Gegenstände und Bargeld als eingebrachtes Gut bezeichnet wordene Dem stellt insbesondere nicht entgegen, daß die Streitteile in ihrem L'rgänzungsv er trage von 11«, Juli 1942 das Geschäft mehrfach als das Geschäft des Beklagten bezeichnet haben«, Bas Berufungsgericht hat schon darauf hingewiesen, daß der'Beklagte als Ehemann kraft Gesetzes,das Geschäft allein zu verwalten hatte (§§1519 Abs 2g 1443 BGB) und sich deshalb für befugt halten konnte, von '«meinem Geschäft« zu sprechen« rechtlich besteht ohnehin Hinderungsgrund, daß einer der Ehegatten ein zu dem Gesamtgut gehörendes Unternehmen nach außen allein führt«, Bür die Auslegung des Berufungsgerichts spricht sogar noch der Umstand, daß die Streitteile in § 1 des Vertrages vom 20, August'1937 ausdrücklich erklärt haben, Vorbehaltsgut der Ehefrau sei bis jetzt noch nicht vorhanden« Auch das- konnte die Annahme nahelegen, daß die Aufzählung des eingebrachten Gutes in Ehevertrag erschöpfend und das gesamte sonstige Veimmögen beider Teile Gesamtgut sein sollte«, kein Die vorgenannte Feststellung des Berufungsgerichts rechtfertigt den von ihm nicht ausdrücklich gezogenen Schluß, daß die Parteien durch ihren Ehevertrag auf Grund der gemäß den §§ 1432, 1523 BGB bestehenden Vertragsfreiheit besonders geregelt haben," was Gesamtgut und was eingebrachtes Gut sein -sollte, und daß demgemäß das Unternehmen in seiner Gesamtheit von ihnen zu dem Gesamtgut erklärt Worden isto Die Revision macht zu Unrecht geltend. daß ein'.. "Übergang des Imnater ialg'üt er rechts des Unternehmens auf das Ges amt gut rechtlich nicht möglich" sei«. Hierfür ist kein Hinderungsgrund erkennbar« Auch das kaufmännische Unternehmen als solches kann - mit den zugehörigen Sachen und Hechten oder ohne sie - Gegenstand von Verpflichtungs- undVerfügungsgeschdften sein (vgl Baumbach-huden 80 Aufl Anm i B vor § 17 HGB; Urteil vom 22o Januar 1951 - IV ZU 172/50’ abgedruckt bei Linden-, maier-ßöhring unter Hr 1 zu § 1922 BGB; ferner die Vorschrift des § 25 HGB, die eine Geschäftsveräußerung ohne Veräußerung des Handelsverniögehs als möglich voraussetzt) o Bas Borufimgsgericht hat die rechtliche Folgerung, daß das unternehmen als eine Einheit durch ehevertragliche Regelung Gesamtgut gev;orden ist, anscheinend deshalb nicht gezogen, weil nach der.■Rechtsprechung Vereinbarungen llher eine rückwirkende Kraft der Errungenschaftsgemeinschaft nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Ehegatten haben (hJA 5, 190), Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an« Denn es ist nicht zu prüfen, ob das Unternehmen schon für die Zeit vor VertragsSchluß als su^i Gesamtgut gehörig zu gelten hat,, sondern ob es jetzt bei der Auseinandersetzung der Parteien dazu zu zählen ist« Die. vorerwähnte.- Rechtsprechung• stellt einer Abrede,. daß eingebrachtes Gut kraft Ehevertragos Gesamtgut werden soll, aber nicht entgegen., Fs gilt insoweit lediglich v.ie .Besonderheit, daß - im Gegensatz zu dem gewöhnlichen Gesamtgut (vgl § 1519 in Verbindung mit 5 1438 Abs 2 BGB) - Gegenstände, die durch Ehevertrag zu dem Gesamtgut erklärt worden sind, durch ßechtsgeschäft übertragen werden müs-sen, um gemeinschaftlich zu werden (KGJ 52, 136)o Insoweit waren aber im vorliegenden Falle keine besonderen Erklärungen erforderlich, weil zu dem von Beklagten be 14 - i triebenen .Geschäft keine Gegenstände gehörten« deren Übertragung einer Form bedurft hätte, so daß eine Übertragung schon in der Einigung der Streitteile gesehen werden kann, daß das Geschäft im Ganzen ins Gesamtgut fallen solle.> Bas Berufungsgericht hätte daher auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen uneingeschränkt nach dem Hauptantrag der Klägerin erkennen können und nicht auf ; ihren ililfsantrag zurückzugreifen- brauchen« Insov/eit ist aber nicht der Beklagte, sondern nur die Klägerin beschwert« Da diese keine 'Revision eingelegt hat, verbleibt es somit bei der getroffenen Entscheidung zu Hr 1 und - 2* ' IIv Die ..evasion greift die Verurteilung zu Hr 3 a bis . .V ;V , ' " ‘V •' . 'Y . .. ' - V-. ' V. : :-'v . '’• ' • ' V. d nur insoweit an, als darin auch das Vermögen und die Geschäftsführung der Firma Albert einbezogen wor- den sind o Biese Angriffe sind aus den zu I erörterten Gründen unbegründet« Im übrigen hat die Hevision weder Bedenken erhoben, noch sind solche ersichtlich« III*. Die' Revision wendet sich ferner dagegen, daß der Klägerin in Hr 4 des angefochtenen Urteils der mittelbare Hitbesitz hinsichtlieh des Geschäftsvermögens zuerkannt worden ist«, - Bas Berufungsgericht hat hierzu sus geführt;-,'äie Klägerin habe gemäß den $§ 1546 Abs 1 Satz 2, 1472 BGB einen Anspruch auf llitverv/altung und auch auf Mitbesitz an allen zun Gesamtgut gehörenden Gegenständen« Weil die Parteien miteinander verfeindet 8eien,und der neue Ehegatte der Klägerin an einen Konkurrenzgeschäft beteiligt sei, bedürfe es nach freu und 0 ■■ ■■ ■ Glauben. einer Einschränkung, damit die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Beklagten bezüglich.des Unternehmens nicht beeinträchtigt werde« Das führe dazu,-, daß der Klägerin keine unmittelbare tatsächliche Gewalt, sondern nur mittelbarer Mitbesitz ein zu räumen s e i e Dies sei erfüllta sofern der Beklagte das Besitzmittlungs-Verhältnis, von dem er sich losgesagt habe, wieder anerkenne O - Die Revision-.wendet. sich nicht gegen die rechtlich zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin während der Auseinandersetzung grundsätzlich ein Anspruch auf Mitbesitz zustehe (vgl SeuffArch 72? 21)o Sie meint zuUnrecht, daß der Klägerin auf Crund des § 242 BGB nicht einmal der mittelbare Besitz zugestanden werden dürfe0 Die Feststellung des nerufungoBerichts:, es bestehe zu einer;weitergehenden Einschränkung weder Bedürfnis noch Anlaß, ist bedenkenfrei0 Bs ist nicht erkennbar, inwiefern "eine Beeinflussung des Geschäftsbetriebes des Beklagten zu befürchten ist", wenn er einen mittelbaren Mitbesitz der Klägerin anerkennte Die Kevision rügt aber mit Erfolg, daß die ange-fochtene Entscheidung zu Kr 4 für ein Leistungsurteil zu unbestimmt sei« Allerdings ist - entgegen der Ansicht der Eevision - § 253 Abs 2 ITr 2 ZPO nicht verletzt, da die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 254 ZPO .. ;W ,.'WV . .kW,., ' ..W. Ik ' ->•; . ; • - •• •' A v,.' Bi ■; V ' A .• : gegeben sind<w Hach dieser bestimm..ng konnte die bestimmte Angabe der Gegenstände, an w.enen ^ie Klägerin Mitbesitz beansprucht, Vorbehalten werden, bis der Beklagte seiner Verpflichtung, über das Gesantgut Auskunft zu erteilen und ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, nachgekoia- - 16 ■- men Ist, Im Kähmen einer Klage nach § 254 ZPO durfte das Berufungsgericht ■ jedoch nur stufenweise durch Teilurteile (§ 501, ZPO) entscheiden (vgl B&unbach-Lauterbach 20» Aufl Anm 3 zu § 254 ZPO), Über den Antrag auf Einräu-mung,des Mitbesitzes darf es demgemäß erst befinden? wenn der Beklagte. seinen vorerwähnten Pflichten nachgekomrnen ist und die Klägerin einen bestimmten Klagantrag stellen kann. Insoweit war daher das angeföchtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Im übrigen war je doch.,.die revision zurucksuv, eisen« hie Kostenentscheidung - auch für die. Revision - war dem Schiußurteil des Berufungsgerichts; zu Überlassene Ascher -Dr. Hartz Johannsen Kregel v0 werner