Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zu dem 4. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Berufungsgericht zugesprochenen 35.919,98 € hinaus zur Abgeltung des mit der zugelassenen Revision verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) weitere 12.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 4% und höchstens 6%, für die Zeit vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 214/04 IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL Verkündet am: 26. April 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zu dem 4. April 2006 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Berufungsgericht zugesprochenen 35.919,98 € hinaus zur Abgeltung des mit der zugelassenen Revision verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) weitere 12.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 4% und höchstens 6%, für die Zeit vom 24. Oktober 2000 bis zu dem 20. Dezember 2001 und von 5% über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2001 aus diesem Betrag zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. -3- Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 0 229/02 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -