Januar 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung seines Entschädigungsantrags hat der Kläger vorgetragen, er habe von seiner Geburt bis zur Befreiung durch die Alliierten mit seinen Eltern bei der Zeugin Sfll^ in in einem kleinen Bachkämmerchen aus Furcht vor Verfolgung versteckt gelebt. Bie Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger die hier allein in Betröcht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfülle. Denn ihm stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm gegen die Versäumung dieser Prist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abo. 3 BEG nicht erteilt werden könne. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der Kläger die Prist des § 189 Abs. 1 BEG für die Stellung des Entschädigungsanspruchs versäumt hat, und daß Gründe dafür, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht vorliegen. Nach dem Rechtszustand, wie er durch das BEG-Schlußgesetz geschaffen worden ist, kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsgerichte nicht mehr versagt werden. September 1966 - IV ZR 177/65 - ist diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumung scheitern zu lassen. Denn die Entschädigungsbehörde hat den Kläger auf seinen Entschädigungsantrag hin eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt und die Entschädigung für den Gesundheitsechaden nicht wegen Versäumung der Antragsfrist, sondern aus anderen sachlichen Gründen versagt. Das angefochtene Urteil mußte sonach aufgehoben und die Sache zur ^nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
OS I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV %R 213/65 URTEIL Verkündet am 19. Oktober 1966 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Roland L Avenue de Si Frankreich, Klägers und Revisioncklügers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land Nordrhein - Y/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, Proseßbevollr.ächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 1943 in Lyon geboren und jüdischer Abstammung. Mit einem am 8. Januar 1962 bei der Entschädigungsbehörde in Köln zu den dort anhängigen Entschädigungsverfahren seiner Eltern ZK: 690.789 und 690.790 eingereichten Formularantrag hat der Kläger um Gewährung einer Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gebeten. In dem dem Mant&l-formular beigefügten Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten von 5. Januar 1962 heißt es, daß dieser Antrag für Schaden an Freiheit und Gesundheit gestellt und auf Grund der Ländervereinbarung von 23* Juni 1959 nachgeschoben würde. Zur Begründung seines Entschädigungsantrags hat der Kläger vorgetragen, er habe von seiner Geburt bis zur Befreiung durch die Alliierten mit seinen Eltern bei der Zeugin Sfll^ in in einem kleinen Bachkämmerchen aus Furcht vor Verfolgung versteckt gelebt. Ber Aufenthalt an diesem Orte sei gesundheitsschädlich gewesen. Ba sie keine Lebensmittelkarten erhalten hätten, sei auch die Ernährung unzureichend gewesen. Bie Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 2. Juli 1962 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt; durch Bescheid vom 28. März 1963 hat sie die beantragte Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit jedoch abgelehnt. Auch bei den Entschädigungsgerichten hat der Kläger hiermit keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelas-senen Revision verfolgt er seinen Gesundheitsschadenoanspruch weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Bie Revision ist im Ergebnis begründet. I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger die hier allein in Betröcht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfülle. Denn ihm stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm gegen die Versäumung dieser Prist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abo. 3 BEG nicht erteilt werden könne. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der Kläger die Prist des § 189 Abs. 1 BEG für die Stellung des Entschädigungsanspruchs versäumt hat, und daß Gründe dafür, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht vorliegen. Einer Nachprüfung der vcn dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen bedarf es nicht. Nach dem Rechtszustand, wie er durch das BEG-Schlußgesetz geschaffen worden ist, kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsgerichte nicht mehr versagt werden. Nach Art. XII Nr. 6 des BEG-SchlußG vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) gilt ab 18. September 1965, dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes, § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG. Nach dieser Bestimmung sind die Entschädigungsgerichte an Entscheidungen der Entschädigungsbehörde gebunden, durch die diese ausdrücklich oder stillschwei- gend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt haben. Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 30. September 1966 - IV ZR 177/65 - ist diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumung scheitern zu lassen. Das trifft in dem hier zu entscheidenden Falle zu. Denn die Entschädigungsbehörde hat den Kläger auf seinen Entschädigungsantrag hin eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt und die Entschädigung für den Gesundheitsechaden nicht wegen Versäumung der Antragsfrist, sondern aus anderen sachlichen Gründen versagt. III. Das angefochtene Urteil mußte sonach aufgehoben und die Sache zur ^nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Senatspräsident Ascher und Bundesrichter Raske sind beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen