* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 215/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 215/64

Der Kläger hat bei dem Regierungspräsidenten in Köln auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzeo Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit angemeldet und vorgetragen: Er sei im Juni 1940 in Frankreich von den nationalsozialistischen deutschen Militärbehörden verhaftet worden, weil er politischer Flüchtling aus Spanien gewesen sei« Er sei zunächst in ein Kriegsgefangenenlager gekommen und im Dezember 1941 in ein Konzentrationslager verbracht Der Kläger hat seine Entschädigungsansprüche im Wege der Klage weiterverfolgt« Zu der Frage, warum er die Anmeldefrist nicht eingehalten habe, hat er vorgetragen, er lebe als spanischer Flüchtling in Paris, sei der französischen Sprache unkundig, habe keinen Kontakt mit anderen spanischen Flüchtlingen und habe daher erst 1959 von dem Bestehen einer Wiedergutmachungsgesetz-gobung erfahren; außerdem habe er seit Anfang 1958 an geistigen Störungen gelitten, so daß er nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen« . Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht gewährt, weil der Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig begründet worden sei* März 1959 den Anmeldevordruck unterschrieben, und die Rechtsanwälte van Nes Z(p||^ und in hätten diesen Anmelde vor druck mit Schreiben vom Io April 1959 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingereicht und zugleich beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Anmeldefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Im März 1959 habe der Kläger von dem Bestehen einer deutschen Wiedergut machungsgcsetzgebung erfahren und deshalb den Rechtsanwalt auf gesucht, und dieser habe daraufhin die Einreichung der Anmeldung durch die Rechtsanwälte van Nes veranlaßt» Der Kläger sei also seit Beginn des Entschädigungcverfahrene durch Rechtsanwälte vertreten gewesen» Trotzdem sei der Wiedcrein-setsungsantrag des Klägers im Schreiben der Rechtsanwälte van Nes ZflpHP und OflBH^v-om Io April 1959 zunächst ohne jede Begründung gebliebeno Die in diesem Schreiben angekündigten eidesstattlichen Versicherungen mit Angaben, die hätten erklären sollen, warum der Kläger die Anmeldefrist nicht eingehalten habe, hätten die Rechtsanwälte van Nes und OUpp nie eingereicht» Aber auch der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem der Kläger am 1„ August 1959 Vollmacht zur Vertretung im Entschädigungsverfahren erteilt habe, habe zunächst nichts darüber vorgetragen-, warum der Kläger die Anmeldung nicht fristgemäß in der Zeit bis zu dem Io April 1958 vorgenommen habe» Erst mit Schriftsatz vom 18o Januar I960 habe er im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung de3 Klägers vom 19« Dezember 1959 vorgelegt, in der der Kläger erkläre, daß er aus gesundheitlichen Gründen sehr zurückgezogen lebe und erst nach Ablauf der Anmeldefrist zufällig von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erfahren habe, und erst mit Schriftsatz vom 27 o Juli 1961 habe er im Verfahren vor dem Landgericht vörgetragen, der Kläger habe seit Anfang 1958 an geistigen Störungen gelitten, so daß er außerstande gewesen sei, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu besorgen« Hiernach habe der Kläger erst nach Ablauf von erheblich mehr als 2 Jahren seit Eingang der An-meldung^den Umstand vorgebracht, auf dem es beruhen solle, daß er die Anmeldung nicht bis zu dem Io April 1958 vorgenommen habe0 § 189 AbSo 3 BEG beruft, gehalten, in seinem Anträge die Gründe darzulegen, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist des § 189 Abs«, 1 BEG einzuhalten, und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben • Ist er hierzu ohne sein Verschulden nicht in der Lage, so muß er, wenn das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiederein Setzung cant rages nachbringen« Im vorliegenden Palle hatte der Klüger den Antrag Quf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am Io April 1959 gestellt, Erst am 19o Januar I960 (Bio 13 EA) ging bei der Entschädigungsbehörde die hierfür notwendige Begründung und Glaubhaftmachung ein» Die den Kläger zuzubilligende angemessene Prist zur Nachreichung der Begründung und Glaubhaftmachung war damit an und für sich überschritten und die Begründung und Glaubhaftmachung an sich verspätet«, Die Revision beruft sich damit auf die - dem Senat aus der erwähnten Sache IV ZR 197/64- bekannte - Praxis insbesondere der Kölner EntSchädigungcbehördc, wonach eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Lande gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet wurde Diese hinhaltende Praxis der Kölner EntSchädigungsbc-hörde ergibt sich auch im vorliegenden Palle aus den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Entschädigungsakten« Die Entschädigungsbehörde hat das Pehlen einer gleichseitigen Begründung des Wiederein- Aus diesen Gründen ist, um dem Berufungsgericht insbesondere Gelegenheit zu geben, nunmehr dazu Stellung zu nehmen, ob die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG durch den Kläger im Sinne des § 189 Abs« 3 BEG vom Kläger verschuldet worden ist, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtezuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
AnmeldefristBEGBerufungsgerichtEntschädigungsbehördeUmstandBegründungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2055 013
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29o September 1965 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IV ZR 215/64
URTEIL
des Francisco M Ti
-	Prozeßbevollmächtigter:
-	Zustellungsbevollmächtig ters
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanv/alt Dr,

Rechtsanwalt Dr
 gegen
das band Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionobeklagten
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr
- 2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr« loewenheim, Dr« Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16« März 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Tatbestand:
Der Kläger hat bei dem Regierungspräsidenten in Köln auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzeo Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit angemeldet und vorgetragen: Er sei im Juni 1940 in Frankreich von den nationalsozialistischen deutschen Militärbehörden verhaftet worden, weil er politischer Flüchtling aus Spanien gewesen sei« Er sei zunächst in ein Kriegsgefangenenlager gekommen und im Dezember 1941 in ein Konzentrationslager verbracht
 
worden, wo er bis zur Befreiung am 5«.5«. 1945 verblieben soio Durch den Aufenthalt im Konzentrationslager habe er schv/ere Gesundheitsschäden erlittene
 Der Regierungspräsident hat den Entschädigungsantrag des Klägers durch Bescheid vom 23»8«I960 abgelehnt mit der Begründung, die Anmeldung sei erst am 1o4o1959j also nach Ablauf der in § 189 BEG auf den 1»4o1958 festgelogten Anmeldefrist, eingegangen; dem Kläger könne auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt werden«, da er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten«
Der Kläger hat seine Entschädigungsansprüche im Wege der Klage weiterverfolgt« Zu der Frage, warum er die Anmeldefrist nicht eingehalten habe, hat er vorgetragen, er lebe als spanischer Flüchtling in Paris, sei der französischen Sprache unkundig, habe keinen Kontakt mit anderen spanischen Flüchtlingen und habe daher erst 1959 von dem Bestehen einer Wiedergutmachungsgesetz-gobung erfahren; außerdem habe er seit Anfang 1958 an geistigen Störungen gelitten, so daß er nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen«
Auch bei den Entschädigungsgerichten hat der Kläger mit seinem Entschädigungsbegehren keinen Erfolg gehabt«. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«.
 
u
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Ergebnis begründet»
Io
. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht gewährt, weil der Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig begründet worden sei*
Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht aus, am 27«. März 1959 den Anmeldevordruck unterschrieben, und die Rechtsanwälte van Nes Z(p||^ und in	hätten diesen Anmelde vor druck mit Schreiben
 vom Io April 1959 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingereicht und zugleich beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Anmeldefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Im März 1959 habe der Kläger von dem Bestehen einer deutschen Wiedergut machungsgcsetzgebung erfahren und deshalb den Rechtsanwalt	auf gesucht, und dieser habe daraufhin die
 Einreichung der Anmeldung durch die Rechtsanwälte van Nes	veranlaßt»	Der Kläger sei also
 seit Beginn des Entschädigungcverfahrene durch Rechtsanwälte vertreten gewesen» Trotzdem sei der Wiedcrein-setsungsantrag des Klägers im Schreiben der Rechtsanwälte van Nes ZflpHP und OflBH^v-om Io April 1959 zunächst ohne jede Begründung gebliebeno Die in diesem Schreiben angekündigten eidesstattlichen Versicherungen mit Angaben, die hätten erklären sollen, warum der Kläger die Anmeldefrist nicht eingehalten habe, hätten die Rechtsanwälte van Nes	und	OUpp	nie	eingereicht» Aber
I-
 
auch der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem der Kläger am 1„ August 1959 Vollmacht zur Vertretung im Entschädigungsverfahren erteilt habe, habe zunächst nichts darüber vorgetragen-, warum der Kläger die Anmeldung nicht fristgemäß in der Zeit bis zu dem Io April 1958 vorgenommen habe» Erst mit Schriftsatz vom 18o Januar I960 habe er im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung de3 Klägers vom 19« Dezember 1959 vorgelegt, in der der Kläger erkläre, daß er aus gesundheitlichen Gründen sehr zurückgezogen lebe und erst nach Ablauf der Anmeldefrist zufällig von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erfahren habe, und erst mit Schriftsatz vom 27 o Juli 1961 habe er im Verfahren vor dem Landgericht vörgetragen, der Kläger habe seit Anfang 1958 an geistigen Störungen gelitten, so daß er außerstande gewesen sei, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu besorgen« Hiernach habe der Kläger erst nach Ablauf von erheblich mehr als 2 Jahren seit Eingang der An-meldung^den Umstand vorgebracht, auf dem es beruhen solle, daß er die Anmeldung nicht bis zu dem Io April 1958 vorgenommen habe0
Aus dem Beschleunigungsgrundsatz (§§ 169? 179 BEG) sei aber herzuleiten, daß der Anmelder alsbald die Umstände angeben müsse, auf denen es beruhen solle, daß er die Anmeldefrist nicht eingehalten habe« Innerhalb seiner unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles als angemessen zu bezeichnenden Frist habe er ohne schuld haftes Zögern die Gründe für die Versäumung der Anmeldefrist anzugebeno Hur auf Grund eines solchen begründeten Wiedereinsetzungegesuches vermöge die Entschädigungsbehörde erst die Bearbeitung des Entschädigungsantrages und des Wiedereinsetzungsgesuche3 aufzunehmen« Der Kläger
X
- 6
hätte innerhalb etwa eines Monats seit Einreichung der Anmeldung und Stellung des Wiedereinsetzungsantrages die Umstände Vorbringen können., die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollten« Er könne 3ich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe wegen einer geistigen Erkrankung erst im Juli 1961 angeben können* daß die Versäumung der Anmeldefrist auf dieser Krankheit beruhe« Zunächst sei er ab März 1959* nachdem er von dem Bestehen einer deutschen Wiedergutmachutiga-gesetzgebung gehört habe, sofort tätig geworden und habe das Verfahren auch weiter betrieben« Ferner ergebe das Gutachten des Dr« Rog& in Paris, daß der Kläger 1958 nicht an einer geistigen Störung gelitten habe, die ihn gehindert hätte, seine Angelegenheiten zu besorgen«
Per Kläger und seine Bevollmächtigten hätten also bereits 1959, nämlich alsbald, nachdem der Kläger vom Bestehen der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erfahren habe, die Gründe vortragen können und müssen, auf denen es beruht habe, daß der Kläger seino Entschädigungsansprüche nicht schon bis zu dem 1« April 1958 angemeldet habe« Da dies erst ab Januar I960 geschehen sei, könne dem Kläger die ?/iedereincetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden«
II«
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg«
Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 14»
Juli 1965 - IV ZR 197/64 - (zur Veröffentlichung bestimmt), auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Y/iederholungen verwiesen wird, ist ein Entschädigungsberechtigter, der sich auf den Ausnahnetatbestand des
 
§ 189 AbSo 3 BEG beruft, gehalten, in seinem Anträge die Gründe darzulegen, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist des § 189 Abs«, 1 BEG einzuhalten, und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben • Ist er hierzu ohne sein Verschulden nicht in der Lage, so muß er, wenn das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiederein Setzung cant rages nachbringen« Im vorliegenden Palle hatte der Klüger den Antrag Quf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am Io April 1959 gestellt, Erst am 19o Januar I960 (Bio 13 EA) ging bei der Entschädigungsbehörde die hierfür notwendige Begründung und Glaubhaftmachung ein» Die den Kläger zuzubilligende angemessene Prist zur Nachreichung der Begründung und Glaubhaftmachung war damit an und für sich überschritten und die Begründung und Glaubhaftmachung an sich verspätet«,
Die Revision macht jedoch geltend, zu der damaligen Zeit seien die Entschädigungsbehörden überlastet gev/esen und der Prozeßvertreter des Klägers habe gewußt, daß zunächst nur die vor dem 1. April 1958 gestellten Anträge von den Entschädigungsbehörden bearbeitet würden. Die Revision beruft sich damit auf die - dem Senat aus der erwähnten Sache IV ZR 197/64- bekannte - Praxis insbesondere der Kölner EntSchädigungcbehördc, wonach eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Lande gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet wurde Diese hinhaltende Praxis der Kölner EntSchädigungsbc-hörde ergibt sich auch im vorliegenden Palle aus den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Entschädigungsakten« Die Entschädigungsbehörde hat das Pehlen einer gleichseitigen Begründung des Wiederein-
 
setzungsantrages vom 1« April 1959 nicht gerügt, sondern in ihrem Schreiben vom 13» November 1959 an den Vertreter dos Klägers (Bl« 12 EA) zu dem Nachbringen der Begründung eine Frist gesetzt« Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 14. Juli 1965 - IV ZK 197/64 - ausgeführt hat, kann diese ständige Verwaltungspraxis der Kölner Entschädigungsbehörde nicht als bedeutungslos abgetan werden, vielmehr verlangt das dem Grundgesetz innewohnende Rechtsstaats-prinzip einen gewissen Vertrauensschütz des einzelnen, wenn er Anlaß hat, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen« Der Kläger konnte also davon ausgehen, daß die Haltung des Landes zu § 189 Abs« 3 BEG in dem Schreiben vom 13« November 1959 der Rechtslage entsprach« Die am 19« Januar I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Begründung des Y/iedereinsetzungsantrages des Klägers vom 1« April 1959 ist daher unter den vorliegenden besonderen Umständen noch als rechtzeitig anzusehen«
III«
Aus diesen Gründen ist, um dem Berufungsgericht insbesondere Gelegenheit zu geben, nunmehr dazu Stellung zu nehmen, ob die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG durch den Kläger im Sinne des § 189 Abs« 3 BEG vom Kläger verschuldet worden ist, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtezuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs» 1 BEGo
 Ascher	Wilden	Dr„	Loewenheim
 Dr0 Graf
 von der Mühlen