Ein Verfolgter, der vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, um sich-für seinen Beruf im Ausland weiterzubilden und dann eine entsprechende Berufstätigkeit in Deutschland auszuüben, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert worden ist, kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 88 Nr. 4 BEG haben. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin, ihr wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, erlitten in der Zeit von Oktober 1933 bis Februar 1944 (Geburt des ersten Kindes), eine Kapitaiehtschädig^g zu gewähren, abgelehnt , weil die Klägerin von der Verfolgung nicht erstmalig im Altreichsgebiet erfaßt worden sei, da sie Deutsch-land bereits im Jahre 1932 unabhängig von Verfolgüngemaßnah-men verlassen habe» Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen, sie habe Deutschland im Jahre 1932 nur vorübergehend verlassen, um im Axisland ihre Ausbildung zu vervollkommnen» Sie sei daher nicht schon vor der sog. Die KLägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eineKapitalentschädigungin^ Ät^e Von S.928 DM zu zahlen» 1. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Auffassung des Landgerichts, einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 114 BEG verneint, weil die Klägerin ihre Ausbildung als Kindergärtnerin spätestens im April 1928 beendet habe und erst im Herbst 1933V- also 5 1/2 Jahre später, an der Rückkehr nach Deutschland und damit ah der Aufnahme ihres Berufes gehindert worden sei, es somit an einem engen zeit liehen Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Berufsausbil dung und der verfolgungsbedingten Kichtaufnähme der beruflichen Tätigkeit fehle. Die von der Klägerin unternommene SprachausBildung habe mit dem Kindergärtnerinnenberuf als solchem nichts mehr zu tun gehabt, auch wenn Sprachkenntnisse der Klägerin in ihrem späteren beruflichen Fortkommen in Kinderheimen, etwa in dem Kinderheim Dr* Lgp, hätten zugute kommen können* * Sie habe sich nach ihrem Ausscheiden aus dem Kinderheim Dr. L^p bis 1932 gär nicht um einen Arbeitsplatz als Kindergärtnerin bemüht. Die Klägerin habe aber, solange sie noch in Deutschland gewesen sei, gar nicht die Absicht gehabt, eine Stelle als Kindergärtnerin zu übernehmen. a) Z\x prüfen ist zunächst, oi> dem Anspruch der Klägerin die Bestimmung des § 64 Abs. 1 entgegensteht, nach der ein Anspruch auf BntschädigungwegenBerufsschadens zur Voraussetzung hat, daß der Verfolgte erstmals im Altreichs-gebiet von der Verfolgung, die zu einem Schaden im beruflichen ‘Portkommen führte* erfaßt wurde. Die Klägerin hatte nach ihrer vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Darstellung ihren Wohnsitz im Beichsgebiet zunächst beibehalten und beabsichtigte, dort eine Stellung anzutreten. Mit Hecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf diejenigen Verfolgten beschränkt hat, die durch die Arbeitslosigkeit der frühen dreißiger Jahre noch nicht in den Arbeitsprozeß eingegliedert gev/esen seien« Zwar dient die Bestimmung des § 88 Kr« 4 BBG zunächst dem Zweck, demjenigen Verfolgten, dessen unselbständige Erwerbstätigkeit durch die allgemeine bis 1933 bestehende Wirtschaftskrise vorübergehend unterbrochen war, dafür zu entschädigen, daß er nach 1933 aus Verfolgungsgründen nicht wieder, wie andere nichtverfolgte Arbeitslose, in den Wirtschaftsprozeß eingegliedert wurde« Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß ihre Anwendbarkeit auf die Fälle einer durch die Wirtschaftskrise vor 1933 eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt sein sollte. Er hat jedoch diese Auffassung damit begründet, daß in aller Regel ein Anspruch des durch die Verfolgung arbeitslos gewordenen Berechtigten schon nach anderen Bestimmungen der §§ 87, 88 BEG gegeben ist und deshalb eine Anwendbarkeit des § 88 Kr. 4 BBG nicht in Betracht kommt. Aus dieser Entscheidung kann also nicht entnommen werden* daß nach der Auffassung des Senats eine vor 1933 infolge der Wirtschaftskrise eingetretene Arbeitslosigkeit Voraussetzung Die in dieser Regelung sich aufzeigenden Bücken sind aber entsprechend dem mit der Regelung erstrebten Ziel aus zufüllen• Der Gesetzgeber war ersichtlich darauf bedacht, mit der Vorschrift des § 88 Nr. 4 BEG diejenigen Verfolgten, die nur vorübergehend nicht im Erwerbsleben standen und in dieser Situation durch die Verfolgung an der Eingliederung in das Erwerbsleben verhindert wurden, hierfür zu entschädi- Ein Verfolgter dieser Art, der nur vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, um sich im Interesse seiner späteren beruflichen Tätigkeit im Ausland weiterzubilden und dann eine entsprechende Berufstätigkeit in Deutschland auszuüben«hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert worden ist, ist einem Arbeitslosen im Sinne des § 88 Hr. 4 BEG nach dem mit dieser Bestimmung erstrebten Zweck gieichzuaetzenf Denn auch er war, ebenso wie ein Arbeitsloser, nur vorübergehend nicht erwerbstätig und erlangte aus Verfolgungsgründen keinen Arbeitsplatz. Denn das Berufungsgericht hat, wie die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, darüber, ob der Sachvortrag der Klägerin richtig ist, keine abschließenden Feststellungen getroffen. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückzuverweisen.
Nachs chlagewerk: ja 2539 094 Amtliche Sammlung: nein BEG § 88 Nr. 4 Ein Verfolgter, der vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, um sich-für seinen Beruf im Ausland weiterzubilden und dann eine entsprechende Berufstätigkeit in Deutschland auszuüben, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert worden ist, kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 88 Nr. 4 BEG haben. OLG Köln BGH Urt. v. 8.4.1964 - IV ZR 213/6? - tß Aachen Verkündet am 8* April 1964 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e n des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Rosa H fli Hue de la Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbeyollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, in gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in A a c hen , Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vei'handlung vom 25. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Ehtschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 20* Dezember 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtezugee ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am ■. 1909 in geborene jüdische Klägerin besuchte in den Jahren 1925 bis 1927 ein Kindergärtnerinnenseminar in und bestand dort am 10. Mar2 1927 das Kindergärtnerinnenexamen. Von April 1927 bi3 April 1928 war sie in einem von dem jüdischen Kinderar2t Dr. 1^0 geleiteten Kinderheim in tätig. Im März 1932 begab sie sich nach Frankreich, während ihre Eltern bis 1938, dem Zeitpunkt ihrer Einweisung in ein Judenlager, in wohnen blieben. Die Klägerin, die seit 1932 in Frankreich’lebt, ist seit dem Jahre 1936 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei bei Dr. nur zu dem Zwecke ihrer praktischen Ausbildung tätig gewesen* Mit ihm habe sie dann vereinbart, nach Vervollständigung ihrer Kenntnisse im Französischen und Englischen im Ausland voraussichtlich im Körbst 1933 in seinem Kinderheim, in dem auch ausländische Kinder aufgenommen worden seien, eine Dauerstellung anzutreten. Daher sei sie zunächst in einer französisch sprechenden Familie tätig gewesen. Von Mitte 1930 bis Anfang 1932 habe sie dann das Sprachlehrerinnenseminar in Berlin besucht. Nach dem Examen sei sie nach Frankreich gegangen, um zunächst dort ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen. Später habe sie auch noch für einige Monate nach England gehen wollen, um dann im Herbst 1933 ihre Tätigkeit bei Dr. aufzunehmen. Daran sei sie durch die veränderten pölitischen Verhältnisse gehindert worden. Sie sei deshalb in Frankreich geblieben, habe auch noch einige Zeit gehofft, doch nach Deutschland zurückkehren zu können. In Frankreich habe sie keine Arbeitserlaubnis . i erhalten und aich daher mühsam durchschlagen müssen» Ihr Ehemann habe ebenfalls Deutschland aus Verfolgungsgründen verlassen» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin, ihr wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, erlitten in der Zeit von Oktober 1933 bis Februar 1944 (Geburt des ersten Kindes), eine Kapitaiehtschädig^g zu gewähren, abgelehnt , weil die Klägerin von der Verfolgung nicht erstmalig im Altreichsgebiet erfaßt worden sei, da sie Deutsch-land bereits im Jahre 1932 unabhängig von Verfolgüngemaßnah-men verlassen habe» Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen, sie habe Deutschland im Jahre 1932 nur vorübergehend verlassen, um im Axisland ihre Ausbildung zu vervollkommnen» Sie sei daher nicht schon vor der sog. Machtergreifung ausgewandert. Diese habe ihr die Rückkehr nach Deutschland und die Arbeiteaufnahme bei Dr. I4B unmöglich gemacht. Die KLägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eineKapitalentschädigungin^ Ät^e Von S.928 DM zu zahlen» Das beklagte band hat die Abweisung der Klage beantragt Das Landgericht hat der glage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision - 4 erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils* Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwei Entseheidungsgj^ündes Die Revision ist begründet* 1. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Auffassung des Landgerichts, einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 114 BEG verneint, weil die Klägerin ihre Ausbildung als Kindergärtnerin spätestens im April 1928 beendet habe und erst im Herbst 1933V- also 5 1/2 Jahre später, an der Rückkehr nach Deutschland und damit ah der Aufnahme ihres Berufes gehindert worden sei, es somit an einem engen zeit liehen Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Berufsausbil dung und der verfolgungsbedingten Kichtaufnähme der beruflichen Tätigkeit fehle. Die von der Klägerin unternommene SprachausBildung habe mit dem Kindergärtnerinnenberuf als solchem nichts mehr zu tun gehabt, auch wenn Sprachkenntnisse der Klägerin in ihrem späteren beruflichen Fortkommen in Kinderheimen, etwa in dem Kinderheim Dr* Lgp, hätten zugute kommen können* * Das Berufungsgericht hat ferner die Anwendbarkeit des § 88 Nr. 4 BEG verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei nicht 11 arbeitslos11 im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Sie habe sich nach ihrem Ausscheiden aus dem Kinderheim Dr. L^p bis 1932 gär nicht um einen Arbeitsplatz als Kindergärtnerin bemüht. In ihrem SntschluB, entgegen ihrer ursprünglichen Absicht im Hinblick auf die seit 1933 in Deutschland herrschenden politischen Verhältnisse in Frank- reich zu bleiben und nicht nach Deutschland zurückzukehren, könne zwar eine Auswanderung gesehen werden« Dies reiche jedoch für eine Anwendung des § 88 Nr, 4 BEG nicht aus. Diese Vorschrift wolle erkennbar nur diejenigen Verfolgten in den Kreis der nach §§ 87, 68 BEG Ents chäd igungsberechtig-ten einbeziehen, die wegen der Massenarbeitslosigkeit Anfang der dreißiger Jahre gerade ohne Arbeit gewesen seien, als sie von der nationalsozialistischen Verfolgung getroffen worden seien. Die Klägerin habe aber, solange sie noch in Deutschland gewesen sei, gar nicht die Absicht gehabt, eine Stelle als Kindergärtnerin zu übernehmen. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet. a) Z\x prüfen ist zunächst, oi> dem Anspruch der Klägerin die Bestimmung des § 64 Abs. 1 entgegensteht, nach der ein Anspruch auf BntschädigungwegenBerufsschadens zur Voraussetzung hat, daß der Verfolgte erstmals im Altreichs-gebiet von der Verfolgung, die zu einem Schaden im beruflichen ‘Portkommen führte* erfaßt wurde. Die Klägerin hatte nach ihrer vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Darstellung ihren Wohnsitz im Beichsgebiet zunächst beibehalten und beabsichtigte, dort eine Stellung anzutreten. Dies reicht zur Bejahung der örtlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEO aus. b) Fach der Vorschrift des $ 88 Fr. 4 BEG, deren Verletzung die Revision in erster Binie rügt, hat in sinngemäßer Anv/en-dung des § 87 BEG ein arbeitsloser Verfolgter Anspruch auf Entschädigung, der aus den in § 88 Fr. 3 SKG genannten Gründen - in Betracht kommt hier eine verfolgungsbedingte Auswanderung - keinen Arbeitsplatz erlangt hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist. Mit Hecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf diejenigen Verfolgten beschränkt hat, die durch die Arbeitslosigkeit der frühen dreißiger Jahre noch nicht in den Arbeitsprozeß eingegliedert gev/esen seien« Zwar dient die Bestimmung des § 88 Kr« 4 BBG zunächst dem Zweck, demjenigen Verfolgten, dessen unselbständige Erwerbstätigkeit durch die allgemeine bis 1933 bestehende Wirtschaftskrise vorübergehend unterbrochen war, dafür zu entschädigen, daß er nach 1933 aus Verfolgungsgründen nicht wieder, wie andere nichtverfolgte Arbeitslose, in den Wirtschaftsprozeß eingegliedert wurde« Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß ihre Anwendbarkeit auf die Fälle einer durch die Wirtschaftskrise vor 1933 eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt sein sollte. Bine solche Auffassung ist der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zu entnehmen. Der Senat hat zwar im Urteil vom 23. Januar 1957 - IV ZR 281/561 zu § 88 BEG 1956 * RzW 1957, 86 Ur. 31 in Vereinstimmung mit van Bam/Ioos, BEG § 88 Anm. 6 ausgesprochen, daß § 88 Kr. 4 BES nur anwendbar ist, wenn die Arbeitslosigkeit nicht auf Verfolgungs-gründen beruht. Er hat jedoch diese Auffassung damit begründet, daß in aller Regel ein Anspruch des durch die Verfolgung arbeitslos gewordenen Berechtigten schon nach anderen Bestimmungen der §§ 87, 88 BEG gegeben ist und deshalb eine Anwendbarkeit des § 88 Kr. 4 BBG nicht in Betracht kommt. Aus dieser Entscheidung kann also nicht entnommen werden* daß nach der Auffassung des Senats eine vor 1933 infolge der Wirtschaftskrise eingetretene Arbeitslosigkeit Voraussetzung ■ ■ '• ■ i • . . • ■ I ■■ i i eines Anspruchs nach § 88 Nr. 4 BEO ist* Vielmehr hat der Senat in seinen Urteilen vom 28. Mai 1958 und vom 7« Januar 1959 (IM Nr. 4 und 6 zu § 88 HEG 1956 • RzW 1958, 320 Nr.58 und 1959» 179 Nr. 32) einen Anspruch nach dieser Bestimmung bejaht, obwohl nach den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten die Arbeitslosigkeit nicht schön vor 1933 eingetreten war. Die Bestimmungen der §§ 87» 88 BEG lassen erkennen, daß der Gesetzgeber bestrebt war, möglichst sämtliche Fälle einer in unselbständigerBiwerbstätigkeit erlittenen beruflichen Schädigung zu erfassen und zu entschädige*!. Eine derart erschöpfende Regelung ist ihm jedoch nicht lückenlos gelungen. Die in dieser Regelung sich aufzeigenden Bücken sind aber entsprechend dem mit der Regelung erstrebten Ziel aus zufüllen• Der Gesetzgeber war ersichtlich darauf bedacht, mit der Vorschrift des § 88 Nr. 4 BEG diejenigen Verfolgten, die nur vorübergehend nicht im Erwerbsleben standen und in dieser Situation durch die Verfolgung an der Eingliederung in das Erwerbsleben verhindert wurden, hierfür zu entschädi- gen. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift scheidet somit aus, v/enn eine verfolgte Ehefrau im Jahre 1924 infolge ihrer Ver ehelichung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und damit endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Dies hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 15. Januar 1964 - IV ZR 155/63 - ausgesprochen. Anders fst dagegen die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Verfolgte nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war« Hier hat die Kläge- rin nach ihrem vom Berufungsgericht als richtig unterstell ten Sachvortrag ihre fätigkeit in dexä Kinderheim Dr. Levy, -'I'' J ' mag sie diese Tätigkeit zu Erwerbszwecken oder nur zu Ausbild ungs zw ecken ausgeübt haben# aufgegeben, um sich einer weiteren -sprachlichen- Fortbildung zu widmen und auf Grund dieser Yteiterbildung bessere Berufsaussichten zu haben. Sie hatte somit nicht die Absicht# endgültig aus dem Arbeitsprozeß auszuscheiden. Vielmehr hat sie nur für eine gewisse# wenn auch längere# Zeit von einer Berufstätigkeit abgesehen, um sich v/eiterzubilden und dann eine entsprechende Stelle in Deutschland antreten zu können. Hach ihrer Darstellung stand sonach die sprachliche Weiterbildung# der sie sich während mehrerer Jahre unterzog# mit der beruflichen Tätigkeit in .Zusammenhang# die sie# entsprechend ihrem Berufsziel, anschließend ausüben wollte# jedoch im Hinblick auf die Verfolgung nicht ausüben könnte. Ein Verfolgter dieser Art, der nur vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, um sich im Interesse seiner späteren beruflichen Tätigkeit im Ausland weiterzubilden und dann eine entsprechende Berufstätigkeit in Deutschland auszuüben«hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert worden ist, ist einem Arbeitslosen im Sinne des § 88 Hr. 4 BEG nach dem mit dieser Bestimmung erstrebten Zweck gieichzuaetzenf Denn auch er war, ebenso wie ein Arbeitsloser, nur vorübergehend nicht erwerbstätig und erlangte aus Verfolgungsgründen keinen Arbeitsplatz. c) Hach dem Sächvortrag der Klägerin kommt sonach eine Anspruchsberechtigung nach $ 88 Hr. 4 in Verbindung mit § 87 BEG in Betracht . Es bedarf j^omit keiner FTÜfuhg der Frage, ob dieser Sachvortrag auch einen Aaepruch der Klägerin nach § 114 BEG in Verbindung mit $ 87 BEG rechtfertigen könnte. 3. Das angefochtene Urteil kann deshalb"; keinen Bestand haben* Der Senat ist aber nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat, wie die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, darüber, ob der Sachvortrag der Klägerin richtig ist, keine abschließenden Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen sind sonach nachzuholen. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Br.Graf i