März 1958 zur Post gegebene Entschädigungsantrag ging am 3* April 1958 bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes ein. Dieses hat dem Kläger mit Schreiben vom 19* Mai 1958 mitgeteilt, daß die Anmeldefrist des § 189 BEG nicht gewahrt sei und deshalb eine sachliche Bearbeitung der Anträge nicht erfolgen könne. Der Kläger hat beantragt, ihm unter Aufhebung der Entscheidung des Bezirksamts für Wiedergutmachung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Akten an das Bezirksamt zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche auf Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit und an allen übrig geltend gemachten Schäden zurückzugeben. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, daß der Entschädigungsantrag des Klägers verspätet gestellt worden sei. April 1958 "bei der zuständigen Entsehädigungsbehörde gestellt werden müsse,u so kann diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut und erkennbaren Sinn nur dahin verstanden werden, daß der Antrag, um rechtzeitig zu sein, bis zu dem 1. Richtig ist, daß es für die Wahrung der Antragsfrist auch genügen kann, wenn der Antrag innerhalb der Prist abgesendet wird. Nach I, 1 dieser VQ ist die Anmeldefrist des Art. 56 des US-BEG gewahrt, wenn aus einem dienstlichen Vermerk der Post, der Telegraphenbüros oder der amerikanischen diplomatischen Behörden auf der Anmeldung, ihrem Umschlag oder sonstigen sie bei ihrem Eingang bei dem Zen-tralanmeldeamt begleitenden Urkunden klar ersichtlich ist, daß die Anmeldung spätestens am 31. Rechtzeitigkeit der Anmeldung die Absendung des Antrages ausreicht, ist dem erkennenden Senat nicht bekannt. Im übrigen hat der Kläger selbst ausgeführt, daß im Bereich des beklagten Landes eine solche Übung nicht bestehe. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Zwar kann nach § 189 Abs.3 BEG dem Antragsteller auf Antrag Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Der Antrag auf Entschädigung ist durch den Bevollmächtigten des Klägers gestellt worden. Ob dem Kläger danach wegen der verspäteten Antragstellung gemäß § 189 Abs.3 BEG 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, davon ab, ob der Bevollmächtigte des Klägers die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG schuldhaft oder ohne Verschulden versäumt hat. Dezember 1959 diesen Grundsatz ausgesprochen hat, so bezog sich diese Meinung des Senats allein auf den Pall, daß der rechtsunkundige Verfolgte seine Rechte ohne Beauftragung eines rechtskundigen Vertreters selbst verfolgte. Vielmehr hat der Kläger einen rechtskundigen Vertreter, der früher in Deutschland als Rechtsanwalt und Notar tätig war und dem das deutsche Rechtsdenken daher nicht unbekannt ist, mit der Verfolgung seiner Entschädigungsansprüche beauftragt. Für den Bevollmächtigten konnte es bei Aufwendung auch nur geringer Sorgfalt nicht zweifelhaft bleiben, daß es für die Wahrung der gesetzlichen Anmeldefrist auf den Eingang des Antrags bei der Anmeldebehörde ankam. Selbst wenn dem Bevollmächtigten zur Zeit der Entgegennahme des Auftrags des Klägers bereits bekannt gewesen sein sollte, daß die Anmeldebehörden anderer Länder für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf die Absendung des Antrags abstellten, so mußte ihm zweifelhaft bleiben, ob auch die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes den Standpunkt der Entschädigungsbehörden anderer Länder teilen würde. Vor allem mußte sich der Bevollmächtigte des Klägers aber angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung der Anmeldefrist darüber klar werden, daß die Gerichte sich keinesfalls einer Auslegung des § 189 Abs. 1 BEG anschließen würden, die für die Rechtzeitigkeit des Antrags die Absendung als maßgebend ansah. Bei dieser Rechtslage konnte der Bevollmächtigte des Klägers seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, Wenn er bei der Bearbeitung des ihm vom Kläger übertragenen Mandats ungeachtet seiner abweichenden Auffassung davon ausging, daß es für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf den Eingang Daß ihm nach der tatsächlichen Lage der Sache eine rechtzeitige Anmeldung des Antrags des Klägers auch möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.
IV ZR 213/60 2431 046 Verkündet am 15» März 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Harry R C Ko. Avenue, U >, USA, Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHP in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in AflB^platz^, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. in - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22. Bezember 1959 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Grund eigenen Rechts und als Erbe nach seiner im Konzentrationslager umgekommenen Ehefrau und seinen ebenfalls im Konzentrationslager ums Leben gekommenen vier Kindern geltend. Der von dem Bevollmächtigten des Klägers am 30. März 1958 zur Post gegebene Entschädigungsantrag ging am 3* April 1958 bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes ein. Dieses hat dem Kläger mit Schreiben vom 19* Mai 1958 mitgeteilt, daß die Anmeldefrist des § 189 BEG nicht gewahrt sei und deshalb eine sachliche Bearbeitung der Anträge nicht erfolgen könne. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juni 1958 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat durch den Bescheid vom 9» Juli 1958 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, seine Anträge seien am 29« März 1958 gestellt und noch am gleichen Tage zur Post gegeben worden. Hiermit sei die Anmeldefrist gewahrt, weil sich bei allen Entschädigungsbehörden die Usance entwickelt habe, daß es zur Wahrung der Anmeldefrist genüge, wenn der Antrag innerhalb der Anmeldefrist zur Post aufgegeben worden sei. Das zeige die Praxis der deutschen Bundesländer mit Ausnahme des beklagten Landes. Außerdem müsse ihm nach § 189 BEG bei unverschuldeter Säumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er sei dem deutschen Sprach- und Kulturkreis vollkommen entrückt und habe keine Beziehungen zur deutschen Sprache, deutschen Zeitungen und deutschen Flüchtlingen. Aus diesem Grunde habe er unverschuldet keine Kenntnis von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere von dem Bestehen des Bundesentschädigungsgesetzes gehabt. Der Kläger hat beantragt, ihm unter Aufhebung der Entscheidung des Bezirksamts für Wiedergutmachung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Akten an das Bezirksamt zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche auf Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit und an allen übrig geltend gemachten Schäden zurückzugeben. Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 23* Dezember 1956 abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, daß der Entschädigungsantrag des Klägers verspätet gestellt worden sei. Nach § 189 Abs. 1 BEG war der Antrag bis zu dem 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese gesetzlich normierte Antragsfrist hat der Kläger nicht eingehalten. Denn der von seinem Bevollmächtigten gestellte Antrag ist erst am 3. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde des beklagten Landes eingegangen. Die Auffassung der Revision, es genüge für die Rechtzeitigkeit des Antrags, wenn er innerhalb der Antragsfrist abgesendet worden sei, ist rechtsirrig. Wenn das Gesetz in § 189 Abs. 1 BEG verlangt, daß der Antrag bis zu dem 1. April 1958 "bei der zuständigen Entsehädigungsbehörde gestellt werden müsse,u so kann diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut und erkennbaren Sinn nur dahin verstanden werden, daß der Antrag, um rechtzeitig zu sein, bis zu dem 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sein muß (so auch Blessin/Wilden, BEG 3. Aufl. § 189 Anm. 2 und van Dam/Loos, BEG § 189 Anm. 3). Richtig ist, daß es für die Wahrung der Antragsfrist auch genügen kann, wenn der Antrag innerhalb der Prist abgesendet wird. Bas muß aber ausdrücklich bestimmt werden. Hier ist z.B. auf die AusführungsVO Hr. 5 zu dem US-Gesetz Nr. 59 der Militärregierung - Prist zur Anmeldung von Ansprüchen -hinzuweisen. Nach I, 1 dieser VQ ist die Anmeldefrist des Art. 56 des US-BEG gewahrt, wenn aus einem dienstlichen Vermerk der Post, der Telegraphenbüros oder der amerikanischen diplomatischen Behörden auf der Anmeldung, ihrem Umschlag oder sonstigen sie bei ihrem Eingang bei dem Zen-tralanmeldeamt begleitenden Urkunden klar ersichtlich ist, daß die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 1948 zur Beförderung an das Zentralanmeldeamt aufgegeben worden oder eingegangen ist und die Anmeldung bei dem Zentralanmeldemat spätestens am 31. März 1949 eingeht. Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält für den Bereich der BerlREAO die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 31. Mai 1951 betreffend Durchführung der Anordnung BK/0 (49) 180 - Anmeldefrist der Ansprüche -. Fehlt, es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, so verbleibt es auch für das Entschädigungsverfahren bei dem das bürgerliche Recht und die Zivilprozeßordnung beherrschenden Verfahrensgrundsatz, daß für die Rechtzeitigkeit einer Rechtsoder Prozeßhandlung die Zeit ihres Eingangs bei dem Empfänger entscheidend ist. Eine Übung der Entschädigungsbehörde, daß für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung die Absendung des Antrages ausreicht, ist dem erkennenden Senat nicht bekannt. Eine solche Übung würde für das Gerichtsverfahren auch nicht bindend sein. Im übrigen hat der Kläger selbst ausgeführt, daß im Bereich des beklagten Landes eine solche Übung nicht bestehe. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Zwar kann nach § 189 Abs. 3 BEG dem Antragsteller auf Antrag Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gev/ährung der Wiedereinsetzung im vorliegenden Palle nicht gegeben seien. Der Antrag auf Entschädigung ist durch den Bevollmächtigten des Klägers gestellt worden. Es muß daher zunächst darüber entschieden werden, ob für die Präge, ob die verspätete Antragstellung verschuldet oder unverschuldet ist, auf den Kläger selbst oder auf seinen Bevollmächtigten abzustellen ist. Entgegen der Meinung der Revision kommt es hierbei auf den Bevollmächtigten an. Y/ie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 RzW I960, 135, aus-gesprochen hat, muß der Berechtigte, falls er im Entschädigungsverfahren eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat, sich das Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen. Auch wenn das BEG eine dahingehende Bestimmung nicht enthalte, folge dies aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Grundsätzlich ist, so hat der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller selbst dafür verantwortlich, daß er die Prist wahrt. Im Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit könne es ihm nicht gestattet werden, sich seiner Ver- antwortung dadurch zu entziehen, daß er einen Dritten beauftrage, seine Hechte wahrzunehraen. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Die Ausführungen der Revision geben dem erkennenden Senat auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auf die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren kann sich die Revision nicht berufen. Denn der Verteidiger ist, wie der III. Senat in der Entscheidung vom 12. Dezember I960 - III ZR 191/59 - unter Hinweis auf Loewe/Rosenberg, Straßprozeßordnung 20. Auf1., Vorbem. 6 vor § 137? dargelegt hat, grundsätzlich nicht Vertreter des Beschuldigten, sondern dessen mit besonderen Rechten ausgestatteter Beistand. Er handelt nicht anstelle des Beschuldigten, sondern neben ihm in Vollzug der Aufgabe, den Beschuldigten in der Wahrnehmung seiner Rechte und in der Verfolgung seiner Belangt zu unterstützen. Ob dem Kläger danach wegen der verspäteten Antragstellung gemäß § 189 Abs. 3 BEG 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, davon ab, ob der Bevollmächtigte des Klägers die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG schuldhaft oder ohne Verschulden versäumt hat. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Be- vollmächtigten ein Verschulden zur Last zu legen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff des Verschuldens im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG nicht verkannt. Es kommt für die Entscheidung dieser Frage allein darauf an, ob der Bevollmächtigte des Klägers jede ihm zu demutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um die Einhaltung der Antragsfrist in dem ihm übertragenen Pall zu gewährleisten. Hierbei ist ein allgemeiner Maßstab anzulegen. Darauf, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Bevollmächtigte des Klägers bei der Anmeldung des Entschädigungsantrags schuldhaft gehandelt hat oder nicht, kein zu strenger Maßstab angelegt werden dürfe, kann sich die Revision nicht berufen. Wenn der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1959 diesen Grundsatz ausgesprochen hat, so bezog sich diese Meinung des Senats allein auf den Pall, daß der rechtsunkundige Verfolgte seine Rechte ohne Beauftragung eines rechtskundigen Vertreters selbst verfolgte. So liegt der Pall hier jedoch nicht. Vielmehr hat der Kläger einen rechtskundigen Vertreter, der früher in Deutschland als Rechtsanwalt und Notar tätig war und dem das deutsche Rechtsdenken daher nicht unbekannt ist, mit der Verfolgung seiner Entschädigungsansprüche beauftragt. Für den Bevollmächtigten konnte es bei Aufwendung auch nur geringer Sorgfalt nicht zweifelhaft bleiben, daß es für die Wahrung der gesetzlichen Anmeldefrist auf den Eingang des Antrags bei der Anmeldebehörde ankam. Selbst wenn dem Bevollmächtigten zur Zeit der Entgegennahme des Auftrags des Klägers bereits bekannt gewesen sein sollte, daß die Anmeldebehörden anderer Länder für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf die Absendung des Antrags abstellten, so mußte ihm zweifelhaft bleiben, ob auch die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes den Standpunkt der Entschädigungsbehörden anderer Länder teilen würde. Vor allem mußte sich der Bevollmächtigte des Klägers aber angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung der Anmeldefrist darüber klar werden, daß die Gerichte sich keinesfalls einer Auslegung des § 189 Abs. 1 BEG anschließen würden, die für die Rechtzeitigkeit des Antrags die Absendung als maßgebend ansah. Bei dieser Rechtslage konnte der Bevollmächtigte des Klägers seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, Wenn er bei der Bearbeitung des ihm vom Kläger übertragenen Mandats ungeachtet seiner abweichenden Auffassung davon ausging, daß es für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf den Eingang 8 des Antrags ankam. Daß ihm nach der tatsächlichen Lage der Sache eine rechtzeitige Anmeldung des Antrags des Klägers auch möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Bntschädigungsantrag kann, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auch durch eine allgemein gehaltene Anmeldung gestellt werden. Zur Wahrung der Anmeldefrist Bedurfte es daher insbesondere nicht der Einreichung der ausgefüllten Antragsformulare. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO zurückzuweisen. Ascher Wüstenberg Die Bundesrichter Wilden Maaß und Dr.Loewenheim sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher