?ür die Anwendung des £ 118 B3G ist es unerheblich, ob durch die Unterbrechung der erstrebten Ausbildung dem Verfolgten ein meßbarer materieller Schaden entstanden ist«, Denn im Jahre 1935« als der Klüger das Gymnasium verließ, hatte er seine Berufsausbildung noch nicht begonnen«, Er wurde von einer Berufsausbildung auch nicht aus Verfolgungsgründen ausgeschlossen, denn er war damals in seiner vorberuflichen Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten, daß er hätte studieren und mit der Berufsausbildung des Architekten beginnen können» Die von ihm gewählte Ausbildung als Kaufmann hat er aufnehmen und erfolgreich im Jahre 1938 abschließen können» Von einer solchen ist er nicht ausgeschlossen worden, vielmehr hätte er diese nach den Feststellungen des Dorufungs-goricht3 bis zur Ablegung der Reifeprüfung durchmachen können« Es fragt sich aber, ob trotz einer solchen Möglichkeit Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, Trotzdem hat es eine Entschädigung versagt, und zwar weil dem Eiliger ein materieller Schaden nicht entstanden sei. naloozialistischer Gewultmaßnahmen nicht die Reifeprüfung hat ablegen können, -Denn wie in der oben angeführten Entscheidung ausgesprochen ist, sind auch in einem kaufmännischen Beruf im Regelfälle die beruflichen Aussichten für einen Abiturienten besser als für den Absolventen einer Volksschule, so daß der durch die Nichtablegung der Reifeprüfung entstehende Schaden nicht geringfügig ist«, Vor allem aber kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden, daß auch bei Ansprüchen aus § 118 B2G der Grundsatz des § 64 B2G zur Anwendung zu kommen hat, Ger Kläger will unstreitig nicht die unterbrochene Ausbildung nachholen und etwa noch die Reifeprüfung ablegen, In einem derartigen Fall steht ihm als Ersatz für die fehlende Ausbildung nach § 118 B2G ein Anspruch auf eine Entschädigung in der von ihm verlangten Höhe zu«, Für diesen Anspruch ist es aber unerheblich, ob dem Verfolgten durch die Unter-breöhung der Ausbildung elf.meßbar°r materieller Schaden entstanden ist. Denn § 118 B3G will) Jen Verfolgten schon deshalb entschädigen, weil er die erstrebte Ausbildung nicht erhalten hat, V/ie seine wirtschaftliche Lage sich nach der Unterbrechung gestaltet hat, insbesondere welches ’Einkommen er erzielt hat oder erzielt und ob der von ihm ergriffene Beruf einem etwa ursprünglich erstrebten Beruf gleichwertig ist, ist unerheblich, § 118 B2G hat keinen materiellen, sondern nur einen ideellen Entschädigungs-charakter (so auch Blessin/Wilden So 629 zu § 118 BEG), Da das Berufungsgericht noch koine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Klüger ohne Verfolgung die Ablegung der Reifeprüfung erstrebt und von dieser nur aus Verfolgungagründen Abstand genommen hat, war der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Baß das beklagte land in anderen möglicherweise gleichliegenden Füllen eine Entschädigung gewährt hat, kann entgegen der Auffassung der Revision noch nicht dazu führen, dem Kläger schon aus diesem Gründe eine Entschädigung zu gewähren, Ascher v,Werner Wüstenberg Wilden Br, Graf
ö Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 33 3G § 115 Eine Unterbrechung der Ausbildung kann auch vorliegen, wenn der Verfolgte sich hierzu aus verfolgungsbedingten Gründen entschlossen hat» B^G § 118 ?ür die Anwendung des £ 118 B3G ist es unerheblich, ob durch die Unterbrechung der erstrebten Ausbildung dem Verfolgten ein meßbarer materieller Schaden entstanden ist«, BGH, Urt«, v« 29o Januar i960 - IV ZH 213/59 - OLG ?rankfurt/H<> LG 7/iesbaden IV_ZK_215/5S Verkündet am 29. Januar i960 Jchorm, Justizangeatellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rntschädigungsrechtsstreit des Jgon G« P iu y., uja»9 Avenue, Klägers und Revisionaklägers, - 1rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* 4HHHHP ln gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr0 v, Werner V/Ustenberg, V/ilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Las Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, den Parteien an Verkiindungs Statt zugestellt am 3o» März 1959, wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und -äntscheidung, auch Uber die iCösten der Revision, an das Berufungsgericht z ur üc kv erwi e s en * Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der im «Jahre 192o als Sohn eines Textil-Vertreters geboren ist, ist jüdischer Abstammung, ür besuchte seit dem Jahre 193o das Bhilatropin in Frankfurt/Üain, ein jüdisches Reform-Realgymnasium. Dieses verließ er mit der mittleren Reife Ostern 1935, er trat dann eine kaufmännische Lehre an«, Die Lehre beendete er im Jahre 1938, danach war er als kaufmännischer Angestellter tätig, bis er wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen wurde. Nachdem er Knde 1938 etwa einen «onat in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen war, wand ex* te er nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Hier konnte er sich sofort wieder kaufmännisch betätigen mit einer Unterbrechung in der Zeit zwischen 1943 und 1945, in der er amerikanischer Soldat war. Sein Gehalt ist von 2.716 Dollar im Jahre 1946 bis auf 6,39o Dollar im Jahre 1956 gestiegen. Der Kläger behauptet, er habe bereits im Alter von 15 Jahren die Absicht gehabt, Architekt zu werden. Diese Absicht habe er aber infolge der Verfolgung nicht ausführen können. Kr begehrt wegen Schadens in der Ausbildung die Zahlung eines Betrages von 5«000 OK. Die Kntschüdigungsorgane haben diese ihm versagt. llit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Kntscheidungsgründe: Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war? ist gemäß § 2o9 Abo,3 BDG auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers zu entscheiden» Die Revision ist begründet«, Rach § 115 BEG ist Voraussetzung für eine Entschädigung wegen ochadens in der Ausbildung, daß der Verfolgte in seiner vorborufliehen oder in seiner Berufsausbildung von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen ist oder eine dieser Ausbildungen hat unterbrechen müssen» Ob dies zutrifft, muß für die vorberufliche oder die berufliche Ausbildung getrennt geprüft werden (vgl» 11.1 Nr«, 12 zu 5 115 EEG) «, Ein Ausschluß oder eine Unterbrechung liegt hinsichtlich der Berufsausbildung nicht vor. Denn im Jahre 1935« als der Klüger das Gymnasium verließ, hatte er seine Berufsausbildung noch nicht begonnen«, Er wurde von einer Berufsausbildung auch nicht aus Verfolgungsgründen ausgeschlossen, denn er war damals in seiner vorberuflichen Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten, daß er hätte studieren und mit der Berufsausbildung des Architekten beginnen können» Die von ihm gewählte Ausbildung als Kaufmann hat er aufnehmen und erfolgreich im Jahre 1938 abschließen können» Für einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 115 ff BEG kann daher nur eine mit der Ablegung der Reifeprüfung abzuschließende vorborufliche Ausbildung in Frage kommen« Von einer solchen ist er nicht ausgeschlossen worden, vielmehr hätte er diese nach den Feststellungen des Dorufungs-goricht3 bis zur Ablegung der Reifeprüfung durchmachen können« Es fragt sich aber, ob trotz einer solchen Möglichkeit < • sich oine erzwungene Unterbrechung bejahen läßt, wenn ein Verfolgter auf die Durchführung seiner vorberuflichen Ausbildung verzichtet, weil er diese aus Verfol-gungsgränden für zwecklos hält* Der Wortlaut des § 115 BEG könnte dafür sprechen, daß die Unterbrechung in der V/oise herboigeführt sein muß, daß der Vorfolgte gegen seinen "illen seine weitere Ausbildung infolge nationals ozialiotischor Gcwaltmaßnahmen, z„ B. infolge einer Verweisung von der Schule oder durch Unterbrechung ihres weiteres Besuches, hat unterbrechen müssen» Dem Sinn des ü’ntschädigungsgesetzes und dem Grundsatz, bei möglichen Zweifeln der Auslegung des Entschädigungsgesetzes den Vorzug zu geben, die eine möglichst weitgehende Wiedergutmachung ermöglicht, entspricht es aber, unter einer erzwungenen Unterbrechung auch die Unterbrechung zu verstehen, zu der sich ein Verfolgter, wenn auch ohne unmittelbaren äußeren Zwang, jedoch aus verfolgungsbedingten Gründen, entschlossen hat (vgl» die Entscheidung RzV/ 1957, 331^° = 111 Ur. 1 zu § 115 BEG)-> Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, Trotzdem hat es eine Entschädigung versagt, und zwar weil dem Eiliger ein materieller Schaden nicht entstanden sei. Er habe einen seiner Begabung entsprechenden wirtschaftlich und sozial dem Architektenberuf gleichwertigen Beruf ergriffen, bei dem er sogar mehr verdiene als ein dem vergleichbaren Beruf angehörlger Beamter des höheren Dienstes. Entsprechend dem Grundsatz des § 64 BEG könne ihm daher eine Entschädigung nicht gewährt werden» Es kann schon zweifelhaft sein, ob bei einem kaufmännischen Beruf eine mehr als nicht geringfügige Benachteiligung nicht vorliegt, wenn ein Verfolgter infolge natio- naloozialistischer Gewultmaßnahmen nicht die Reifeprüfung hat ablegen können, -Denn wie in der oben angeführten Entscheidung ausgesprochen ist, sind auch in einem kaufmännischen Beruf im Regelfälle die beruflichen Aussichten für einen Abiturienten besser als für den Absolventen einer Volksschule, so daß der durch die Nichtablegung der Reifeprüfung entstehende Schaden nicht geringfügig ist«, Vor allem aber kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden, daß auch bei Ansprüchen aus § 118 B2G der Grundsatz des § 64 B2G zur Anwendung zu kommen hat, Ger Kläger will unstreitig nicht die unterbrochene Ausbildung nachholen und etwa noch die Reifeprüfung ablegen, In einem derartigen Fall steht ihm als Ersatz für die fehlende Ausbildung nach § 118 B2G ein Anspruch auf eine Entschädigung in der von ihm verlangten Höhe zu«, Für diesen Anspruch ist es aber unerheblich, ob dem Verfolgten durch die Unter-breöhung der Ausbildung elf. meßbar°r materieller Schaden entstanden ist. Denn § 118 B3G will) Jen Verfolgten schon deshalb entschädigen, weil er die erstrebte Ausbildung nicht erhalten hat, V/ie seine wirtschaftliche Lage sich nach der Unterbrechung gestaltet hat, insbesondere welches ’Einkommen er erzielt hat oder erzielt und ob der von ihm ergriffene Beruf einem etwa ursprünglich erstrebten Beruf gleichwertig ist, ist unerheblich, § 118 B2G hat keinen materiellen, sondern nur einen ideellen Entschädigungs-charakter (so auch Blessin/Wilden So 629 zu § 118 BEG), Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da das Berufungsgericht noch koine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Klüger ohne Verfolgung die Ablegung der Reifeprüfung erstrebt und von dieser nur aus Verfolgungagründen Abstand genommen hat, war der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Baß das beklagte land in anderen möglicherweise gleichliegenden Füllen eine Entschädigung gewährt hat, kann entgegen der Auffassung der Revision noch nicht dazu führen, dem Kläger schon aus diesem Gründe eine Entschädigung zu gewähren, Ascher v,Werner Wüstenberg Wilden Br, Graf