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BGH · IY ZR 213/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 213/58

Der Kläger und eine seiner Töchter, zu deren Gunsten auf einem der Grundstücke 2 Hypotheken von insgesamt 2.500 GH eingetragen waren, haben Rückerstattungsansprüche gegen den Käufer der Grundstücke erhoben. Auf Grund dieses Vergleichs verblieben die Grundstücke nebst den Metzgereien dem Lrwerber, wogegen dieser zur Abgeltung aller gegenseitigen Ruckerstattungsansprüche des Klägers und seiner (Tochter einen Betrag von 10.000 DM zahlte. Eventuelle Ansprüche gegen das Deutsche Reich, dessen Rechtsnachfolger oder andere Personen, die sich daraus ergeben könnten, daß der Kaufpreis und der Gegenwert der Hypotheken nicht zur freien Verfügung der Rückerstattungsberechtigten standen, sollten durch den Vergleich nicht berührt werden. Diese hat die Entschädigungsbehörde und ihr folgend das Landgericht mit Rücksicht auf den im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Ver- Mit der von diesem zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen„ I* Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß die Vorschrift des § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG in vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. daß eine Rückerstattung in Hatur erfolgt» liier hat der Klager die Grundstücke und die Metzgereien nicht zurückerstattet bekommen. Juli 1958 (WM 1958, 1230) ausgesprochen hat, ist die Anwendung des § 60 Abs. 2 BEG nicht davon abhängig, daß der entzogene Gegenstand in Hatur zurücker-stattet wird. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 BEG könnte dies nur für den Fall von Bedeutung sein, in dem eine Sonderabgabe mittels Vermögensgegenstanden entrichtet worden ist, die als solche der Rückerstattung unterliegen, letzteres ist jedoch hier nicht der Fall. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der vom Kläger geschlossene Vergleich seinen Schaden nicht völlig behoben; denn danach stehe der Kläger ungünstiger da, als wenn er seine Grundstücke zurückerhalten hätte. Kriegsschäden voll mit dem früheren Einheitswert angesetzt worden ist* Ein Anlaß* den Verkaufswert der Grundstücke niedriger festzusetzen als diese Binheitswerte es sind, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Ob die Bewertung der Metzgereien mit 5.000 DM verfahrensrechtlich einwandfrei war und ob Rückerstattungs ansprüche für die Tochter des Klägers bestanden haben, ist somit unerheblich.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 97 ZPO
GrundstückBEGvergleichenMetzgereiBrKlägerKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

IY ZR 213/58 Verkündet
 am 11 o Pebruar 1959 Hoffmeister« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2545 049
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Im Hamen des Volkes
 In dem jsntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Ühnern in dBHMPP«
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozoßb©Vollmachtigter? Rechtsanwalt Br. BflPB in
 gegen
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 HlUger und Revisionsbeklagten, Prozeßbcvcllnächtigter: Rechtsanwalt BMMBB in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Pebruar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Br. v. Werner, Wüstenberg und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil dos 11. Zivilsenats (Entschädigungsseants) des Oberlandesgerichts in-Büssel-dorf von 18. März 1958 wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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(Tatbestand*
Der im Jahre 1883 geborene Kläger ist wegen seiner jüdischen Abstammung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnah-men verfolgt wordene Er war Eigentümer zweier Grundstücke. Auf diesen betrieb er Metzgereien. Infolge des Boykotts der jüdischen Geschäfte verpachtete er zunächst die Metzgereien, später verkaufte er seine Grundstücke mit diesen an den Pächter für einen Preis von 40.000 fiM« In Anrechnung auf diesen Kauf-.preis übernahm der Käufer die selbstschuldnerische Haftung für die eingetragenen Belastungen, v/ärend der barzuzahlende Betrag zu Gunsten des Klägers auf ein Sperrkonto überwiesen wurde. Von diesem ist eine Judenvermögensabgabe in Höhe von 10.000 RM für den Kläger gezahlt worden.
Der Kläger und eine seiner Töchter, zu deren Gunsten auf einem der Grundstücke 2 Hypotheken von insgesamt 2.500 GH eingetragen waren, haben Rückerstattungsansprüche gegen den Käufer der Grundstücke erhoben. Über diese Ansprüche ist vor der Wiedergutmachungskammer ein Vergleich geschlossen worden. Auf Grund dieses Vergleichs verblieben die Grundstücke nebst den Metzgereien dem Lrwerber, wogegen dieser zur Abgeltung aller gegenseitigen Ruckerstattungsansprüche des Klägers und seiner (Tochter einen Betrag von 10.000 DM zahlte. Eventuelle Ansprüche gegen das Deutsche Reich, dessen Rechtsnachfolger oder andere Personen, die sich daraus ergeben könnten, daß der Kaufpreis und der Gegenwert der Hypotheken nicht zur freien Verfügung der Rückerstattungsberechtigten standen, sollten durch den Vergleich nicht berührt werden.
Der Kläger hat nunmehr Ansprüche auf Entschädigung wegen der gezahlten Judenvermögensabgabe erhoben. Diese hat die Entschädigungsbehörde und ihr folgend das Landgericht mit Rücksicht auf den im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Ver-
gleich ab&elehnt. Dagegen hat das Oberlsndesgericht eine Entschädigung von 2.000 DM zugebilligt»
Mit der von diesem zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen„
Entscheidungsgründe s
I* Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß die Vorschrift des § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG in vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Hiernach ist ein Entschädigungsanspruch für entrichtete Sonderabgaben ausgeschlossen, wenn der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegende Vermögensgegenstand zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht erlangten oder nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises abtritt.
Diese Bestimmung regelt ihrem W0rtlaut nach nur den Eall? daß eine Rückerstattung in Hatur erfolgt» liier hat der Klager die Grundstücke und die Metzgereien nicht zurückerstattet bekommen. Wie der erkennende Senat jedoch in seiner Entscheidung vom 28. März 1958 - RzY/ 1958, 26550 = BI Nr.- 9 zu § 9 BEG so-wie in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1958 (WM 1958, 1230) ausgesprochen hat, ist die Anwendung des § 60 Abs. 2 BEG nicht davon abhängig, daß der entzogene Gegenstand in Hatur zurücker-stattet wird. Entscheidend ist vielmehr lediglich, ob und inwieweit durch einen Vergleich der durch Entrichtung der Sonderabgabe entstandene Schaden verringert oder beseitigt ist. Unerheblich ist, ob mit dem Vergleich der Rückerstattungsbe-rechtigte. alle Möglichkeiten zu seinen Gunsten ausgeschöpft hat, der Vergleich also etwa dem entspricht, was bei Durchftüi-
 
rung des Verfahrens ihm durch eine gerichtliche Entscheidung zugcoprochen worden wäre? und ob eine solche Entscheidung den gesamten, dem Hückerstattungsberechtigten entstandenen Schaden ausgeglichen hätte. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 BEG könnte dies nur für den Fall von Bedeutung sein, in dem eine Sonderabgabe mittels Vermögensgegenstanden entrichtet worden ist, die als solche der Rückerstattung unterliegen, letzteres ist jedoch hier nicht der Fall. Infolgedessen kommt es lec?glich darauf an, ob trotz Abschlusses des Vergleichs noch ein Schaden des Klägers vorliegt. Es mag dahinstehen, ob, wie die Revision meint, eine gewisse Vermutung dafür spricht, daß ein Vergleich in einem Ruokerstattungsverfahren, ähnlich wie eine gerichtliche Entscheidung, dem RUckerstattungaberechtigten einen Ausgleich für die Entziehung eines Vermögensgegenetandes geben wird, Bas muß jedoch nicht stets so sein.
II. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der vom Kläger geschlossene Vergleich seinen Schaden nicht völlig behoben; denn danach stehe der Kläger ungünstiger da, als wenn er seine Grundstücke zurückerhalten hätte. Der unter dem Verkehrswert liegende Einheitswert der Grundstücke belaufe sich auf insgesamt 19.700 DM. Hierzu käme doch der Y/ert der beiden Metzgereien mit mindestens 5.000 DM und die beiden Hypotheken der Tochter bei einer Umstellung im Verhältnis von 10 ? 1 mit 250 DM. Dera stände der vom Kläger nicht zurückgewährte, in demselben Verhältnis umgestellt Kaufpreis von 40.000 RM = 4.000 DM sowie die VergleichsZahlung von 10.000 DM gegenüber.
Die gegen diese Berechnung von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Denn die Bewertung der Grundstücke läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bei den für sie zugrunde gelegten Einheitswerten sind auch die Kriegsschäden berücksichtigt. Für das eine Grundstück, das am 1. Januar 1935 einen Einheitsv/ert von 17.800 RM hatte, ist wegen der Zerstörung nur ein Einheitswert von 2,600 DM eingesetzt worden, während das andere Grundstück im Hinblick auf nur unwesentliche
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Kriegsschäden voll mit dem früheren Einheitswert angesetzt worden ist* Ein Anlaß* den Verkaufswert der Grundstücke niedriger festzusetzen als diese Binheitswerte es sind, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Zieht man von dem Wert von 19*700 DM 4.000 DM für die als Kaufpreis für die Grundstücke vereinbarten 40.000 RM ab, so würde noch ein um 5.700 DM höherer Betrag sich für den Kläger ergeben, als die an ihn gezahlte Vergleichssumme von 10.000 DM ausmacht. Ob die Bewertung der Metzgereien mit 5.000 DM verfahrensrechtlich einwandfrei war und ob Rückerstattungs ansprüche für die Tochter des Klägers bestanden haben, ist somit unerheblich.
IIIo Aus diesen Gründen mußte die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, § 225 BEG.
Aschor
 Wüstenberg
Baske
 Dr. Loewenheim
V.