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BGH · IV ZR 213/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 213/54

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr* Kregel und 'Dr. von Werner für Recht erkannt; Tatbestands Der Beklagte befindet sich im Besitze einer Erbsendruschmaschine, die auf der von ihm bewirtschafteten D^IB RflBI aufgestellt ist« Die Klägerin behauptet, Eigentümerin der Maschine ,zu sein und hat Klage auf Herausgabe gegen den Beklagten mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilten, an sie, die Klägerin, die bei ihm am 19* Juni 1948 aufgestellte Erbsen- Die Revision kann keinen Erfolg haben; Der Senat hat in seinem ersten in,diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil ausgesprochen, das‘s die in dem Rechtsstreit der Deutschen Pachtbank gegen' die Klägerin (7 0 53/49) ergangene Entscheidung (vgl Urteil des I* Zivilsenats vom 6« März 1951 - I ZR 52/50 -) keine Rechtskraft zwischen den jetzigen Parteien wirke und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses den Sachverhalt erschöpfend prüfe, die ihm unterbreiteten Beweise erhebe und sie würdige« Auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme ist der Berufungsrichter nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, es stehe fest* dass der Beklagte zwar den "Wunsch” gehabt und geäussert habe, die Maschine zu Eigentum zu erwerben, dass aber der von dem Beklagten behauptete angeblich im April 1948 abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den Streitteilen nicht zustandegekomraen sei* Dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis vereinbart gewesen wäre, wonach die Klägerin die Maschine von dem Hersteller zwar in eigenem Hamen aber für Rechnung des Beklagten erwerben solle, habe der Beklagte in diesem Rechts streit nicht mehr vorgetragen. 1. Ohne Grundläge ist die aus § 286 ZPO hergeleitete Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe sich nicht mit der in dem Vorprozess 7 0 53/49 aufgestellten Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, dass die Klägerin die Maschine nur im Auftrag des Beklagten für diesen gekauft habe, auch die Akten des Vorprozesses .seien nach dem Tatbestand des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Er hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob die für den Beklagten sprechende Vermutung des § 1006 BGB widerlegt sei, die Klägerin habe auch dartun müssen, dass sie Eigentümerin der Maschine gewesen sei« Die Revision meint, das habe die Klägerin nicht getan. in Betracht, dass der Beklagte die Maschine auf Grund eines leihverhältnisaes, das ausdrücklich oder stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart war, besessen haben kann. Das ist in der Folgezeit in der Weise geschehen, dass auf Anweisung der Klägerin die Herstellerfirma in BgPMHHHI dem Beklagten die streitige Maschine übersandte und dieser sie, wie vorgesehen, für den Ausdrusch der Erbsen benutzte. Nimmt man einen selbständigen Leihvertrag an, dann ist der Beklagte nach § 604 Abs 2 BGB zur Herausgabe der Maschine an die Klägerin verpflichtet, wie der Berufungsrichter ausdrücklich ausgeführt hat,, hält man nur eine Art Nebenvereinbarung für gegeben, d$nn folgt die Herausgabepflicht aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift, da das Gesamtverhältnis beendet ist, Die Nichtigkeit des Vertrages erstrecke sich auf das gesamte Rechtsgeschäft, auch ein Leihvertrag, wie er unter den Parteien abgeschlossen sei, werde davon erfasst, denn der Beklagte habe für die Bereitstellung der Leihmaschine nicht unerhebliche Naturalaufwendungen gemacht, nämlich 55 Zentner Kartoffeln, 50 Zentner Zuckerrüben und 2 cbm Holz. Diese Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf den zwischen dem'Beklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vertrag. Dieser Vertrag steht zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der Herstellerfirma der Maschine abgeschlossenen Kaufvertrag, er ist aber trotzdem nicht nur rechtlich-, sondern auch wirtschaftlich ein in sich beruhendes einheitliches Ganzes. Der Beklagte hat die Leistung von Naturalien nur erbracht und zugesagt,- um die Durchführung des Anbau- und Lieferungsvertrages überhaupt zu ermöglichen» Eine Besserstellung gegenüber anderen Lieferanten der Klägerin war nicht ins Auge gefasst, wenigstens haben die Parteien nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte» Es fehlt daher bei der Abrede zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits an der tat-bestandsmässigen Bevorzugung (vgl hierzu auch RG in DR ‘1944, 157 Nr ,.12; Dalcke, Strafrecht und Strafverfahren 35-Auflage S *483 Erl 4 zu § la KWVO)- Das Leihverhältnis ist daher gültig, mag man die Vereinbarung über die Naturallieferungen als einen Bestandteil des Leihvertrages oder des Anbauvertrages ansehen, oder mag man darin ein der Begründung des Leihverhältnisses vorangegängenes rechtlich selbständiges Abkommen erblicken» Daraus folgt, dass die Klägerin die Herausgabe der Maschine als Verleiherin verlangen kann,nachdem der Zweck, der mit der Leihe verfolgt war, erreicht, war« 3» Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, dass die Klägerin Eigentümerin der Erbsendruschmaschine geworden ist» Selbst wenn der Kaufvertrag zwischen der Lieferfirma und der Klägerin wegen Verstosses gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 1 a Abs 1 KWVO nichtig war, so wird dadurch die Gültigkeit der zu seiner Erfüllung vorgenommenen Geschäfte nicht berührt (Urteil des Senats vom 18» Oktober 1951 - IV ZR 53/50 - IM Nr 3 zu § 1 a KWVO)» Zum Eigenturasübergang von der Herstellerfirma auf die Klägerin genügte allerdings die Einigung zwischen ihnen über den Rechtsübergang nicht« Es mußte auch der Besitz von der Klägerin er- Dieser Besitz war aber auf Grund des zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Leihverhältnisses bloßer Leihbesitz, über dem der Eigenbesitz der Klägerin nach § 868 BGB stand. Ob die Klägerin diesen mittelbaren Besitz nicht auch bei Nichtigkeit des Leihverhältnisses trotz der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB erworben und damit das Eigentum an der Maschine erlangt hätte, braucht, deshalb nicht erörtert zu werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 985 BGB § 286 ZPO § 134 BGB § 97 ZK
BGBGrundBerufungsrichterLeistungMaschineParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 213/54
Verkündet	^	w	’ r ^
am 29. Januar 1955	-	.	-0	056
Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Domänepächters William R, Kreis
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
die Firma bei
 Konservenfabrik L, W(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr* Kregel und 'Dr. von Werner für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3« Juli 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen-
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Beklagte befindet sich im Besitze einer Erbsendruschmaschine, die auf der von ihm bewirtschafteten D^IB RflBI aufgestellt ist« Die Klägerin behauptet, Eigentümerin der Maschine ,zu sein und hat Klage auf Herausgabe gegen den Beklagten mit dem Antrag erhoben,
 den Beklagten zu verurteilten, an sie, die Klägerin,
 die bei ihm am 19* Juni 1948 aufgestellte Erbsen-
dr.uschmaschine Figur 149 A (Nr* 67) mit Strohein und >
-abzug, sowie mit angebauter Aussohderungseinrichtung, Gebläse und Variator, mit schwenkbarem Roulett und Gebläsetrichter, Sortierschüttelsiebvorrichtung, vorgesehen für Einzelantrieb, jedoch ohne Motore und Schalter, zuzüglich einer Verteilung, bestehend aus 3 Motorschaltern und 1 Klemmkasten, sowie 1 Elektromotor für das Gebläse 1 kw 2800 Upm der Firma H|HH Maschinenfabrik GmbH,	herauszu-
geben«
Der Beklagte, der die Herausgabe verweigert, da er das Eigentum an der Maschine für sich in Anspruch nimmt, hat um Klageabweisung gebeten« Wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30« März 1953 - IV ZR 241/52 - Bezug genommen«
Das Landgericht in Hildesheim hat den Beklagten nach dem Antrag der Klage* verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.- Seine Revision, mit der er den früheren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf Grund einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme kam das Berufungsgericht zu demselben Ergebnis wie früher und hat die Berufung erneut zuruckgeweiseno Mit der gegen das zweite Berufungsurteil eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen früheren Antrag weitere Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebetene
■ .
■ Entscheidungsgründe:
■■ J .
. . 1
Die Revision kann keinen Erfolg haben; Der Senat hat in seinem ersten in,diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil ausgesprochen, das‘s die in dem Rechtsstreit der Deutschen Pachtbank gegen' die Klägerin (7 0 53/49) ergangene Entscheidung (vgl Urteil des I* Zivilsenats vom 6« März 1951 - I ZR 52/50 -) keine Rechtskraft zwischen den jetzigen Parteien wirke und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses den Sachverhalt erschöpfend prüfe, die ihm unterbreiteten Beweise erhebe und sie würdige« Auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme ist der Berufungsrichter nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, es stehe fest* dass der Beklagte zwar den "Wunsch” gehabt und geäussert habe, die Maschine zu Eigentum zu erwerben, dass aber der von dem Beklagten behauptete angeblich im April 1948 abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den Streitteilen nicht zustandegekomraen sei* Dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis vereinbart gewesen wäre, wonach die Klägerin die Maschine von dem Hersteller zwar in eigenem Hamen aber für Rechnung des Beklagten erwerben solle, habe der Beklagte in diesem Rechts streit nicht mehr vorgetragen. Da die Klägerin die Maschine bei der Pirma	in	NflHlHHHl	getauft	habe,
 so könne nur sie Eigentümerin geworden sein, wenn es der Beklagte nicht geworden sei. Ein anderer den Beklagten zu dem
 
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Besitz berechtigenden Grund sei-nicht ersichtlich, denn auch eine Leihe sei gemäss § 604 Abs 2 BGB beendet« Der Beklagte "sei daher zur Herausgabe verpflichtet«
Die Angriffe, die die Revision gegen die vom Berufungsrichter getroffenen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen richtet, sind nicht begründet»
1.	Ohne Grundläge ist die aus § 286 ZPO hergeleitete Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe sich nicht mit der in dem Vorprozess 7 0 53/49 aufgestellten Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, dass die Klägerin die Maschine nur im Auftrag des Beklagten für diesen gekauft habe, auch die Akten des Vorprozesses .seien nach dem Tatbestand des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hiermit kann der Beklagte schon deswegen nicht gehört werden, weil der Berufungsrichter auf Seite 21 seines Urteils unter III ausdrücklich feststellt, der Beklagte habe die Behauptung, es sei zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis vereinbart gewesen, in diesem Rechtsstreit nicht mehr vorgetragen. Damit entfallen auch die Rügen unter III der schriftlichen Revisionsbegründung,
 der Berufungsrichter habe die Umstände, die nach Ansicht der Revision für einen Kaufabschluss des Beklagten sprächen, unberücksichtigt gelassen.
2.	Im wesentlichen beanstandet die Revision, dass der Berufungsrichter die Voraussetzungen für den mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch unzureichend festgestellt habe. Die Klage werde auf § 985 BGB gestützt. Er hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob die für den Beklagten sprechende Vermutung des § 1006 BGB widerlegt sei, die Klägerin habe auch dartun müssen, dass sie Eigentümerin der Maschine gewesen sei« Die Revision meint, das habe die Klägerin nicht getan. Ihr Angriff ist
 schon in seinem Ansatzpunkt verfehlt. Es ist zwar richtig, dass der Anspruch nach § 985 BGB nur dem Eigentümer zusteht, und dass er daher nur durchgreifen kann, wenn ein Kläger, der seinen Anspruch auf diese Vorschrift stütze? die tatsächlichen Voraussetzungen für seinen.Eigentumserwerb behauptet und, wenn notwendig, beweist. Die Revision übersieht aber, dass das Gericht an die von dem Kläger angeführte Gesetzesvorschrift nicht gebunden, sondern verpflichtet ist, den Klaganspruch unter allen nach dem vorgetragenen Sachverhalt in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Herausgabepflicht des Beklagten laßt sich aber, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sowohl aus § 604 BGB als auch aus § 985 aaO her-leiten,
a) Der Berufungsrichter sieht als erwiesen an, dass der Beklagte nicht Käufer der Maschine gewesen sei und dass er das Eigentum an ihr nicht erworben habe. Nach dem Sach-vortrag der Parteien kommt aber dann nur. in Betracht, dass der Beklagte die Maschine auf Grund eines leihverhältnisaes, das ausdrücklich oder stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart war, besessen haben kann. Schon in dem Anbauvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, war vorgesehen, dass die Klägerin dem Beklagten eine Erbsendruschmaschine zur Verfügung stellen könne. Das ist in der Folgezeit in der Weise geschehen, dass auf Anweisung der Klägerin die Herstellerfirma in BgPMHHHI dem Beklagten die streitige Maschine übersandte und dieser sie, wie vorgesehen, für den Ausdrusch der Erbsen benutzte. Es kann auf sich beruhen, ob man hier den Abschluss eines selbständigen Leihvertrages annehmen oder in der Überlassung nur die Erfüllung einer Nebenvereinbarung zu dem zwischen den Parteien bestehenden Erbsenanbau- und -lieferungsvertrag sehen will. Wie sich aus dem Vortrag der Parteien sowohl in diesem als in dem früheren
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Rechtsstreit ergibt und wie auch der Berufungsrichter ausführt 9 ist der Erbsenanbau- und -lieferungsvertrag abgewickelt, Der Zweck für die Überlassung der Druschmaschine ist erfüllt. Nimmt man einen selbständigen Leihvertrag an, dann ist der Beklagte nach § 604 Abs 2 BGB zur Herausgabe der Maschine an die Klägerin verpflichtet, wie der Berufungsrichter ausdrücklich ausgeführt hat,, hält man nur eine Art Nebenvereinbarung für gegeben, d$nn folgt die Herausgabepflicht aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift, da das Gesamtverhältnis beendet ist,
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b) Die Revision meint nun allerdings, ein gültiges Leihverhältnis könne nicht bestehen. Wie in dem Vorprozess unstreitig gewesen sei, habe es sich bei dem Ankauf der Erbsendrusphmaschine um ein damals nach § 1 a KWVO unzulässiges Kompensationsgeschäft gehandelt,. Dieses Vorbringen habe der Berufungsrichter übersehen und damit gegen § 286 ZPO verstossen. Die Nichtigkeit des Vertrages erstrecke sich auf das gesamte Rechtsgeschäft, auch ein Leihvertrag, wie er unter den Parteien abgeschlossen sei, werde davon erfasst, denn der Beklagte habe für die Bereitstellung der Leihmaschine nicht unerhebliche Naturalaufwendungen gemacht, nämlich 55 Zentner Kartoffeln, 50 Zentner Zuckerrüben und 2 cbm Holz. Diese Rüge geht aus mehreren Gründen fehl.
aa) Die Klägerin hat in dem hier anhängigen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Beklagte diese Leistung an die Maschinenfabrik erbracht hat, um die Lieferung der Maschine an die Klägerin herbeizuführen (Bl 13 GA). Es sei dahingestellt, ob der Ankauf der Erbsendruschmaschine deshalb ein nach § 134 BGB nichtiges Rechtsgeschäft war, und ob dieser Kaufvertrag deshalb seinem vollen Umfang nach
 
unwirksam war (BGHZ 1, 128). Diese Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf den zwischen dem'Beklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vertrag. Dieser Vertrag steht zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der Herstellerfirma der Maschine abgeschlossenen Kaufvertrag, er ist aber trotzdem nicht nur rechtlich-, sondern auch wirtschaftlich ein in sich beruhendes einheitliches Ganzes. Ob ein Verstoss gegen § 1 a Abs 1 KWVQ in seinem Abschluss liegt, ist unabhängig von dem Kaufvertrag, der zwischen anderen Personen zustande gekommen ist, zu prüfen. Dies muss aber verneint werden.,. •
bb) Der’Beklagte hat die oben erwähnten Naturallieferungen bewirkt und der Klägerin in Rechnung gestellt, um dadurch die Anschaffung der Erbsendruschmaschine durch die Klägerin und ihre Zurverfügungstellung durch diese für die Durchführung des Erbsenanbau-und -lieferungsvertrags herbeizuführen. Dieser Tatbestand wird aber von § 1 a Abs 1 aaO nicht erfasst. Der Beklagte wollte durch diese Leistungen erreichen, dass ihm von der Klägerin die Maschine zur Verfügung gestellt werde,, sei es um sie nur zu benutzen, sei es um sie gegebenenfalls später käuflich zu erwerben. Dieser Sachverhalt reicht aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 1 a Abs 1 KWVO zu erfüllen. Diese Gesetzesvorschrift verlangt nicht nur einen kausalen Zusammenhang zwischen der Leistung des Empfängers der Kompensationsleistung und der Zusage oder dem Erbringen der letzteren Leistung. Es muss durch diese Leistung oder ihr Versprechen auch ausserdem eine Bevorzugung des Erbringers der Kompensationsleistung erstrebt werden. Dieser soll besser gestellt werden, er soll alle Konkurrenten, ■ die sich (in der Zeit der Warenknappheit und des Geldüberhangs) um die gleiche Leistung des Kompensationsempfängers bemühen-, aus dem Feld schlagen
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wollen oder sollen» Dieser Zweck der Kompensation ist sowohl dem Tatbestand des § 1 a Abs 1 Nr 1 als dem in Nr 2 wesentlich ("Bevorzugung", "bevorzugt zu verschaffen")» An diesem Zweck der Abrede der Vereinbarung fehlt es hier.
Der Beklagte hat die Leistung von Naturalien nur erbracht und zugesagt,- um die Durchführung des Anbau- und Lieferungsvertrages überhaupt zu ermöglichen» Eine Besserstellung gegenüber anderen Lieferanten der Klägerin war nicht ins Auge gefasst, wenigstens haben die Parteien nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte» Es fehlt daher bei der Abrede zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits an der tat-bestandsmässigen Bevorzugung (vgl hierzu auch RG in DR ‘1944, 157 Nr ,.12; Dalcke, Strafrecht und Strafverfahren 35-Auflage S *483 Erl 4 zu § la KWVO)- Das Leihverhältnis ist daher gültig, mag man die Vereinbarung über die Naturallieferungen als einen Bestandteil des Leihvertrages oder des Anbauvertrages ansehen, oder mag man darin ein der Begründung des Leihverhältnisses vorangegängenes rechtlich selbständiges Abkommen erblicken» Daraus folgt, dass die Klägerin die Herausgabe der Maschine als Verleiherin verlangen kann,nachdem der Zweck, der mit der Leihe verfolgt war, erreicht, war«
3» Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, dass die Klägerin Eigentümerin der Erbsendruschmaschine geworden ist» Selbst wenn der Kaufvertrag zwischen der Lieferfirma und der Klägerin wegen Verstosses gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 1 a Abs 1 KWVO nichtig war, so wird dadurch die Gültigkeit der zu seiner Erfüllung vorgenommenen Geschäfte nicht berührt (Urteil des Senats vom 18» Oktober 1951 - IV ZR 53/50 - IM Nr 3 zu § 1 a KWVO)» Zum Eigenturasübergang von der Herstellerfirma auf die Klägerin genügte allerdings die Einigung zwischen ihnen über den Rechtsübergang nicht« Es mußte auch der Besitz von der Klägerin er-
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worben werden* Ein unmittelbarer Besitz ist jedoch .nicht erforderlich, es reicht hin,dass der Erwerber des Eigentums mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB) wird» Diesem Erfordernis ist genügt. Der Beklagte hat den Besitz der Maschine unmittelbar von der Lieferfirma erhalten, ihm ist sie übersandt worden. Dieser Besitz war aber auf Grund des zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Leihverhältnisses bloßer Leihbesitz, über dem der Eigenbesitz der Klägerin nach § 868 BGB stand. Damit sind die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der §§ 929 ff BGB erfüllt. Ob die Klägerin diesen mittelbaren Besitz nicht auch bei Nichtigkeit des Leihverhältnisses trotz der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB erworben und damit das Eigentum an der Maschine erlangt hätte, braucht, deshalb nicht erörtert zu werden. Aus diesen Gründen ist die Klägerin berechtigt, von dem Beklagten die Herausgabe der Erbsendruschmaschine auch nach § 985 BGB zu verlangen.
Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZK) ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Bundesrichter Dr. Kregel ist
 Schmidt Ascher Raske beurlaubt und v.Werner
 verhindert zu unterschreiben.
Schmidt