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BGH · IV ZR 213/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 213/53
KindehelichenBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

2458 016
IV ZR 213/53

Verkündet am 18« März 1954 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Kreis B
der Ehe
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 gegen
den Bergmann Franz F
in
 traße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Räske, Br. Kregel, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht, erkannt:
Bas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. September 1955 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

2 -
Tatbestand:
Die Parteien, die beide jetzt 45 Jahre alt sind,.haben am 2. Mai 1931 vor dem Standesbeamten in Bobrek-Karf, Kreis Beuthen/Oberschlesien, die Ehe miteinander geschlossen. Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit,
 die Polen die vorläufige polnische Staatsangehörigkeit er-
einen zweiten Sohn, Christian. Im ersten Rechtszuge hat der Kläger bestritten, der Erzeuger des Kindes Christian
 en war in Bobrek-Karf, dort wohnt die Beklagte auch heute noch. Von hier aus ist der Sohn Rudolf im Jahre 1946 zu dem Kläger nach Bottrop verzogen, wo dieser als Bergmann arbei-tet. Im Jahre 1950 ist Rudolf zur französischen Fremdenlegion gegangen.
Der Kläger ist am 14- Januar 1941 Soldat geworden.
Am 26. Februar 1946-wurde er aus englischer Kriegsgefangenschaft entlassen und lebt seither in Bottrop, Der letzte eheliche Verkehr hat nach den Angaben des Klägers im Dezember 1943, nach Angabe der Beklagten während eines Urlaubs des Klägers in den Tagen vom 22. bis 24- Januar 1944 stattgefunden.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge behauptet, die Beklagte habe nach seinem letzten Urlaub im Dezember 1943 ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern aufgenommen. Auch das Kind Christian müsse aus einem Ehebruch stammen. Später habe sich die Beklagte mit polnischen Offizieren eingelassen. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe er sofort und mehrmals an die Beklagte
 die Beklagte hat nach der Besetzung Oberschlesiens durch
 worben. Die Beklagte hat am
1931 einen vom Kläger
 erzeugten Sohn, Rudolf,geboren und am
1944
zu sein. Der letzte gemeinschaftliche Wohnsitz der Partei-
 
geschrieben, sie habe ihm aber nie geantwortet» Wohl aber habe sie an den Sohn Rudolf, der bei ihm gewohnt habe, geschrieben» Außerdem habe die Beklagte gegen seinen Willen die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Durch ihr gesamtes Verhalten habe sie die Ehe völlig zerrüttet.
Der Kläger hat beantragt,
 Die Ehe zu scheiden und die Beklagte für allein schuldig zu erklären.
hilfsweise hat er beantragt,
 die Ehe gemäß § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden, da die Ehe zerrüttet und eine mehr als dreijährige Heimtrennung gegeben sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat die vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen bestritten und vorgetrögen, der Kläger habe ihr nie geschrieben, obwohl er ihre Anschrift gekannt habe. Die polnische Staatsangehörigkeit habe sie annehmen müssen, um Arbeit zu bekommen. Einer Scheidung nach § 48 EheG widerspreche sie? da der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe, denn nur er wolle unter allen Umständen von der Ehe los, während sie bereit sei, zu dem Kläger zuruckzukehren. Er lehne es aber ab, für sie die erforderliche Zuzugsgenehmigung zu erwirken. Im übrigen hat die Beklagte zur Begründung ihres Widerspruchs darauf hingewiesen, daß die Ehe seit 1931 bestehe, sie sich nichts habe zu schulden kommen lassen und zwei vom Kläger erzeugte Kinder geboren habe.
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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Klägers abgewiesen, weil der Kläger schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht habe nachweisen und auch nicht
 
habe dartun können, daß die dreijährige Prist des § 48 EheG bereits abgelaufen sei.
Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Im Berufungsrecht sauge hat er in erster Linie Scheidung der Ehe aus § 48 EheG und hilfsweise Scheidung aus dem Allein-verschulden der Beklagten gemäß §§ 42 und 43 EheG beantragt. Seine Behauptung, der Sohn Christian stamme nicht von ihm,hat er nicht mehr vorgetragen. Er hat nunmehr auch angegeben, daß er bis 1946 mit der Beklagten in Brief-Wechsel gestanden habe. Er hat einfeögnis zur Erlangung des Armenrechts vom 29. November 1952 vorgelegt, in welchem bescheinigt ist, daß er drei uneheliche Kinder im Alter von damals 1, 2 und 4 Jahren hat, die alle drei den gleichen Familiennamen	tragen.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers etattgegeben und die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden. Dabei nat es ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die 7/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beangtragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die räumliche Trennung der Parteien mindestens seit Klageerhebung, also seit Anfang September 1950, als eine vom Kläger bejahte Heimtrennung bestehe und daß die eheliche Gesinnung des Klägers, wie sein Klagevorbringen ergebe, völlig zerstört, die Ehe also unheilbar zerrüttet sei. Diese Pest-
 
Stellungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken und werden von der Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Zerrüttung der Ehe nicht auf einem Verschulden des Klägers beruhe, sondern eine Folge der von keinem der Ehegatten verschuldeten Trennung sei. Der Kläger habe sich, indem er nach der Trennung brieflich weiter mit der Beklagten in Verbindung zu bleiben versucht habe, gegen das allmählich fortschreitende Verblassen seines ehelichen Gefühls gewehrt. Daß er als einfacher Bergmann nach seiner sittlichen Bildung und Erziehung beim immer stärker werdenden Schwinden seiner ehelichen Gesinnung nicht in dem Maß von Hemmungen unterstützt worden sei, wie sie in anderen Lebenskreisen durch die andersgeartete Erziehung und durch andere gesellschaftliche und sittliche Anschauungen zu dem Bestandteil der Persönlichkeit würden, sei nicht sein Verschulden. Nur die körperliche und räumliche Verbundenheit mit der Beklagten habe daher in diesem Falle die seelische Bindung des Klägers an die Beklagte auf die Dauer aufrechterhalten können. Wenn der Kläger deshalb von der Trennung der Parteien an bis mindestens zu dem Sommer 1946 dem drohenden Entschwinden seiner ehelichen Gesinnung erfolgreichen Widerstand entgegengesetzt habe, so könne man auf Grund seiner sittlichen Bildung und seiner Erziehung gerechterweise nicht erwarten, daß er dem im Laufe der Zeit naturbedingt immer stärker werdenden Bedürfnis nach Geschlechtsverkehr nicht schließlich doch erlegen sei. Es möge darin zwar eine schwere Eheverfehlung liegen, diese habe jedoch nicht die Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung und damit die Zerrüttung der Ehe bewirkt, sondern die Zerrüttung sei allein eine Folge der ohne sein Verschulden eingetretenen langjährigen Trennung der Parteien. Das Hinübergleiten des Klägers zu einer anderen Frau sei deshalb nicht die Ursache der Zerrüttung, sondern nur eine Folge
 der bereits früher ohne sein Verschulden eingetretenen Zerrüttung der Ehe« Daß diese Schlußfolgerung, die sich swingend aus dem Ablauf der Ereignisse in gleichliegenden und ähnlichen Fällen ergebe, in dem besonderen Falle der Parteien nicht gerechtfertigt sei, habe die Beklagte zu beweisen* Bas sei ihr nicht gelungen. Sie habe also die Zulässigkeit ihres Widerspruchs nach § 48 Abs 2 Satz 1 EheG gegen das Scheidungsbegehren des Klägers nicht dartun können.
Die Revision, die demgegenüber einwendet, daß das Berufungsgericht erstens den Begriff des Verschuldens und zweitens die Beweislast verkannt habe, ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß auch der unverschuldet von seiner Ehefrau getrennt lebende Ehemann dem Gefühl schwindender ehelicher Gesinnung nicht widerstandslos nachgeben dürfe. Es sei seine sittliche und recntliche Pflicht, diesem Gefühl entgegenzuarbeiten. Erst wenn feststehe, daß ernsthafte Versuche nach dieser Richtung den Entfremdungsprozeß nicht aufzuhalten vermocht hätten, könne von einer vom Kläger nicht verschuldeten Zerrüttung der Ehe gesprochen werden, wenn nach dem Stande seiner sittlichen Bildung und Erziehung und unter Berücksichtigung seiner Veranlagung gerechterweise von ihm kein weiteres Festhalten an der Ehe erwartet werden könne.
Bas Berufungsgericht ist damit im wesentlichen den Grundsätzen gefolgt, die der erkennende Senat zu dem Begriff des Verschuldens in den Entscheidungen BGHZ 2, 255 (257 und 258) und 5> 70 (75) dargelegt hat0 Es hat insbesondere nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß jeder Ehegatte grundsätzlich für die Bewahrung seiner ehelichen Ge-
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sinnung verantwortlich ist, v,eil diese nicht nur auf einem der willensmässigen Kontrolle und Beeinflussung entzogenen Gefühl, sondern wesentlich auch auf einer willensmässigen Einstellung zu der Person des anderen Ehegatten beruht, demgemäß hat es auch den Kläger für sittlich und rechtlich verpflichtet gehalten, dem Gefühl schwindender ehelicher Gesinnung, das, bedingt durch die langjährige Trennung von seiner Ehefrau, in ihm aufzukommen drohte, unter Aufbietung aller sittlichen Kräfte, die bei Berücksichtigung seiner Bildung und Erziehung und seiner Veranlagung gerechterweise von ihm erwartet werden konnten, entgegenzuarbeiten, Biese Ausführungen des Berufungsurteils sind frei von Hechtsirrtum. Die Entscheidung beruht aber auf anderen Hechtsfehlerno
 Rechtlich bedenklich ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich bis zur Zerrüttung der Ehe nicht pflichtwidrig verhalten, sondern alles ihm Zumutbare getan, um seine eheliche Gesinnung zu bewahren, so daß die Zerrüttung der Ehe nicht die Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens gewesen sei. Bei der Würdigung des Sachverhalts, die das Berufungsgericht zu dieser Feststellung geführt hat, hat es sich ersichtlich von cfem in den Ürteilsgründen hervorgehobenen Gedanken leiten lassen, daß es “in gleichliegenden und ähnlichen Fällen” mit einer gewissen Zwangsläufigkeit - das Berufungsgericht gebraucht das Wort “zwingend” - zu einem derartigen “Ablauf der Ereignisse”, d.h. zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung und sogar 2um Ehebruch des Ehemannes infolge seiner Trennung von seiner Frau kommen müsse, auch wenn er sich nach besten Kräften bemühe, der an ihn herantretenden Versuchung zur Preisgabe seiner ehelichen Gesinnung und seiner ehelichen Treue 2u widerstehen.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme .eines solchen Erfahrungssatzes und eines auf ihn gegründeten Beweises,, der einem Beweis des ersten Anscheins gleichkommen würde. Bie Entwicklung, die das eheliche Verhältnis der Parteien im vorliegenden Falle infolge ihrer Trennung genommen hat, kann, auch wenn sie in anderen Pallen unter ähnlichen Bedingungen zu einem ähnlichen Ergebnis geführt hat, nicht als typisch angesehen werden. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Ehegatten sich unter ähnlichen und zu dem Teil schwierigeren Verhältnissen, als sie im vorliegenden Falle gegeben sind, die eheliche $reue gehalten und auch Mittel und Wege zu ihrer Wiedervereinigung gesucht und gefunden haben. Solche Fälle sind sogar, wenn sie auch in der Öffentlichkeit weniger in Erscheinung treten, zahlreicher als die gegenteiligen. Bas zeigen die Erfahrungen der Kriegsjahre und auch der Nachkriegszeit.
Der Kläger ist verhältnismässig früh (Ende Februar 1946) aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden und hat schon damals den brieflichen Verkehr mit seiner Frau öufnehmen können. Zwar ergab sich für dessen Fortsetzung, wenn man den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils folgt, in der Folgezeit insofern ein gewisses Hindernis, als der Beklagten dadurch wegen der früheren Zugehörigkeit des Klägers zur SS in ihrem Heimatsort Unannehmlichkeiten drohten. Biese hätten sich aber, wie die Beklagte in ihrem Brief an den Sohn Rudolf vom 12. August 1948 (Bl 13 bis 15 d.A.) angeregt hatte, dadurch umgehen lassen, daß Rudolf, der bereits einige Monate nach der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft von Oberschlesien aus zu dem Kläger gekommen war, als Briefsöhreiber eingeschaltet wurde. Ber Kläger aber nat, wie er selbst vorträgt, schon im August 1946 jeden Briefverkehr mit sei-
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ner Frau eingestellt, nachdem er ihr einen ’‘Absagebrief” geschrieben hatte, auf den sie ihm geantwortet hat, daß sie sich nicht scheiden lassen wolle. Baß er zu diesem Verhalten auf Grund der Berichte seines Sohnes Rudolf über ein ehev/idriges Verhalten der Beklagten Grund gehabt habe, hat der Kläger nicht beweisen können. Seine Behauptung, Rudolf habe derartiges auch in Gegenwart der Zeugin SflHH erzählt, ist durch deren Aussage widerlegt worden (Bl 59 d.*A.). Rudolf selbst hat darüber bei seiner Vernehmung durch die Feldgendarmerie der Fremdenlegion die Aussage verweigert, in seinem Brief an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 6. Hovember 1951 (Bl 109) aber erklärt, an diesen Angaben des Klägers sei kein wahres Wort. Ber Kläger hat ferner seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nichts getan, um seine Familie in Oberschle-sien zu unterstützen, obwohl er dazu als Bergmann in der Lage gewesen wäre. Er hat auch keinen Versuch unternommen, der Beklagten die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Baß sein Sohn Rudolf sich im Jahre 1950 zur Fremdenlegion gemeldet hat, konnte zu der Frage Anlaß geben, ob er diesem alle väterliche Fürsorge und Erziehung hat angedeihen lassen, die ihm möglich gewesen wäre.
Ober die Zweifel, die sich hiernach gegen die Annahme ergeben können, daß der Kläger zur Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung alles getan habe, was gerechterweise von ihm erwartet werden konnte, durfte das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweis hinweggehen, daß sich diese Annahme auf Grund des obigen - in Wirklichkeit nicht bestehenden -Erfahrungssatzes rechtfertige, wenn nicht die Beklagte ihrerseits besondere Umstände dartue, aus denen sich das Gegenteil ergebe. Zwar hat der beklagte Ehegatte, der der Scheidung aus § 48 EheG widerspricht, grundsätzlich die
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gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Widerspruchs (alleiniges oder überwiegendes Verschulden des klagenden Ehegatten an der Zerrüttung) darzutun. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: Wenn nach der Behauptung des klagenden Ehegatten die Zerrüttung der Ehe durch bestimmte von ihm angeführte Umstände verursacht sein soll, die ihm nicht zu dem Verschulden gereichen,' also durch Umstände, die entweder von dem beklagten Ehegatten oder von keiner der Parteien verschuldet sind, so wird der an sich von dem beklagten Ehegatten zu führende Beweis, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Widerspruchs gegeben seien, sehr oft dahingehen■ müssen, daß" die vom klagenden Ehegatten behaupteten Umstände entweder nicht Vorgelegen hätten, oder daß sie zwar bestanden hätten,, aber für die Zerrüttung nicht ursächlich gewesen seien.
Ein derartiger Beweis für das Vorliegen sogenannter negativer Tatsachen, also für das Nichtgegebensein eines bestimmten Sachverhalts, ist, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, besonders schwierig, oft sogar unmöglich. Bas Reichsgericht hat deshalb in Übereinstimmung mit dem Kammergericht den Grundsatz ausgesprochen, daß an einen derartigen Beweis keine «allzu strengen« Anforderungen gestellt werden dürfen (RG Gruchots Beitr 62, 657)^ Dem hat sich auch der Senat in seinem Urteil vom 26. November 1953 IV ZR 110/53.angeschlossen, in welchem ausgeführt ist, ' daß der Beweispflichtige bei einer solchen Beweislage seiner Beweispflicht in der Regel schon dann genügt, wenn er Tatsachen dartut, die bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung und aller wesentlichen Umstände des Palles das Gegenteil des vom Gegner behaupteten (positiven) Sachverhalts für einen lebenserfahrenen und gewissenhaften Mann
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.wahrscheinlich machen. Hat er den ihm obliegenden Beweis in diesem Sinne geführt, so ist es Sache des Gegners? diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis durch den Gegenbeweis der von ihm behaupteten positiven Tatsachen zu entkräften.
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Wendet man diese Grundsätze auf den Beweis der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs 2 Satz 1 EheG an, so ergibt sich, daJ3 in eihem Palle, in welchem, wie hier, der klagende Ehegatte die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oderi was dem gleichzuachten ist, eine zunächst unfreiwillige Trennung willentlich als endgültigen Zustand bejaht und die Portsetzung der Ehe abgelehnt hat, von dem beklagten Teile nicht schlecht-‘ hin die Widerlegung der Behauptungen des Klägers über die Ursachen der Zerrüttung verlangt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Ehegatte, der sich von der häuslichen Gemeinschaft oder von dem Bemühen um ihre Wiederherstellung losgesagt oder in sonstiger Weise so offensichtlich gegen die in seinem Eheversprechen übernommenen Pflichten gehandelt hat wie hier der Kläger durch den fortgesetzten Ehebruch mit mehreren Prauen, sich dadurch jedenfalls äusserlich zunächst ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen hat, der nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Ursache für eine Zerrüttung der Ehe zu bilden. Liese gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit hat der klagende Ehegatte zu entkräften.
Biesen Grundsatz, den bereits das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen (RG 163, 245 /24und 166, 209 &&) ausgesprochen und dem sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 2, 255 /259/i Urteil vom 17. Januar 1952 - IV ZK 57/51 -) angeschlossen hat, hat das Berufungsgericht außer acht gelassen. Bas angefochte-
ne Urteil, das .auf diesem Mangel beruht, war daher aufzuheben.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vorerörterten Gesichtspunkte die Schuldfrage erneut zu prüfen haben. Dabei kann es erforder lieh oder doch zweckmässig sein, den Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich erstmalig anderen Frauen zugewandt hat, möglichst genau festzustellen. Einen Anhaltspunkt dafür kön-nen möglicherweise die Geburtsdaten seiner unehelichen Kin der ergeben. Gegebenenfalls wird die Mutter dieser Kinder - nach dem Brief des Sohnes Rudolf in Verbindung mit dem Armenrechtszeugnis vom 29. November 1952 eine geschiedene Frau -i>4HH)&eb.	~	gemäß § 622 ZPO hierzu zu ver-
nehmen sein. Da der Kläger anscheinend zu dieser Frau seit Jahren in einem dauernden Verhältnis steht, ist die Annahme nahe, daß die Ehebrüche, die er nach seiner Aussage (Bl 59 R) mit mehreren anderen Frauen begangen hat, bereits vor dem Beginn dieses Verhältnisses liegen.
Zur Aufklärung der bchuldfrage kann es auch zweckmäs sig sein, den Parteien die Vorlage der Briefe aufzugeben, die jeder nach dem Kriege vom andern bekommen hat, oder sie über die Gründe zu hören, aus denen eine Vorlage dieser Briefe nicht möglich ist.
Soweit das Berufungsgericht sich bei seiner erneuten Entscheidung auf die Angaben des Klägers stützt, wird es sich dabei angesichts der Erfahrungen, zu denen insoweit der bisherige Verlauf des Rechtsstreits geführt hat, mit der Glaubwürdigkeit dieser Angaben näher auseinandersetzen müssen.
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Schließlich wird der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs 3 EheG neu zu prüfen sein. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verneint, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie lassen eine erschöpfende Prüfung vermissen. Der Kläger versucht, die Vaterschaft an seinem minderjährigen Sohn Christian abzuleugnen, ohne jedoch bisher die Ehelichkeit sngefochten und ohne für die von ihm behaupteten Umstände, die gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechen sollen, bisher irgendeinen Beweis erbracht zu haben. Seih Verhalten in dieser Hinsicht zeigt, daß es ihm an jedem Verantwortungsgefühl für dieses Kind und insbesondere auch an dem guten Willen fehlt, zu dessen Unterhalt, wie es seine Pflicht wäre, - wenigstens durch gelegentliche Paketsendungen, die ihm durchaus möglich wären - etwas beizutragen. Eine Verneinung der Notwendigkeit, zu dem Schutze des Kindes die Ehe aufrechtzuerhalten, wurde in Verbindung mit dem nach einer Scheidung der Ehe zu erwartenden noch engeren Anschluß des Klägers an eine andere Fi’au nach der Lebenserfahrung geeignet sein, das Bewußtsein seiner sittlichen und rechtlichen Verpflichtung gegenüber seinem minderjährigen ehelichen Kind noch weiter abzuschwächen. Ausserdem bringt, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, eine Scheidung der Eltern für ein Kind des hier in Rede stehenden Alters die Gefahr mit sich, daß sein Glaube an den Wert und die Verläßlichkeit ehelicher und elterlicher Liebe und Treue noch mehr erschüttert wird und damit
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seine seelische Entwicklung einen erheblichen Schaden leidet (Urteile vom 7- Januar 1954 - IV 2H 28/53 und vom 25. Februar 1954 - IV ZR 239/52).
Schmidt	Raske	Kregel
 Seheffler Wüstenherg
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