BGH · IV ZR 213/13 vom 21.05.2014
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Verfahren wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 2014 wegen Todes des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§ 246 ZPO). 1 Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. 2 Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 1, sondern auch gegenüber der Beklagten zu 2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer der Beklagten zu 2.Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgenossen ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten insgesamt auszusetzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden 3 Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene und vom Streithelfer der Beklagten zu 2 beurkundete Kaufvertrag über das Hausgrundstück W.