* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 212/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 212/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mit der Begründung, als Todesursache komme auch ein Hirnschlag oder ein Herzinfarkt in Betracht, verlangte die Beklagte erfolglos, daß die Erben des Toten in die Durchführung einer Obduktion einwilligten. Ferner wendet sie ein, im Antrag zur Gruppenunfallversicherung sei die Fleckfiebererkrankung des Versicherten aus den Jahren 1945/46, deretwegen er als Hirnverletzter gemäß dem Bundesversorgungsgesetz anerkannt war, trotz entsprechender Frage nicht angegeben worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne dahinstehen, ob der Vater der Kläger einen unfallbedingten Tod im Sinne des § 8 Abs. 1 AUB erlitten habe oder nicht, denn die Beklagte könne jedenfalls gemäß § 17 AUB die Leistung verweigern, weil die Kläger mit der Verweigerung ihrer Ein- Da diese hier gleichzeitig die Erben und nächsten Angehörigen des Versicherten seien, seien sie zur Erteilung der Einwilligung zuständig. überzeugend dargelegt, nur durch äußerliche Besichtigung der Leiche lasse sich nicht ohne weiteres feststellen, ob ein Genickbruch die Todesursache gewesen oder ob dieser postmortal eingetreten sei. Daß dies im Zuge einer Obduktion mit Sicherheit aufklärbar gewesen wäre, die von der Beklagten auch an dem dem Todestag folgenden Tage verlangt worden sei, habe der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt . Die Einwilligung sei vorsätzlich verweigert worden, denn nach dem, eigenen Vortrag der Kläger habe die Staatsanwaltschaft ihnen mitgeteilt, daß Herzversagen oder Hirntod nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei zur LeistungsVerweigerung berechtigt, weil den Klägern vorgeworfen werden könne, ihr die begehrte Zustimmung zu einer Obduktion des Versicherten verweigert zu haben . a) Die Revision greift ausdrücklich die Ansicht des Berufungsgerichts an, mit § 15 II Abs. 2 Satz 3 AUB ("Der Versicherer hat das Recht, durch einen von ihm beauftragten Arzt die Leiche besichtigen und öffnen zu lassen") werde eine Obliegenheit der Erben der versicherten Person oder der benannten Bezugsberechtigten begründet. Eine derartige Zustimmung dürfe aber jedenfalls nicht in einer AGB-Klausel abverlangt werden, zu demal wenn sie - anders als in dem mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. Demgegenüber ist es Sache der bezugsberechtigten Kläger zu beweisen, daß der Versicherte einen unfallbedingten Tod, d.h. eine zu dem Tod führende Gesundheitsbeschädigung durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis erlitten hat (§21 Abs.1, § 8 Abs. 1 AUB). Der Streit geht allein darum, ob ein Hirnschlag oder ein Herzinfarkt den Tod des Versicherten und damit das Abkommen seines Pkw von der Fahrbahn und schließlich den Genickbruch herbeigeführt hat oder ob der Tod erst durch einen Genickbruch bei dem Aufprall des Fahrzeugs eingetreten ist. klärt, daß eine unmittelbar nach dem Tod des Versicherten durchgeführte Obduktion Befunderhebungen möglich gemacht hätte, die eine Klärung der Todesursache erlaubt hätten. Bei der Frage nach einem Hinweis auf nicht natürlichen Tod ist das Nein-Kästchen angekreuzt; als Todesursache ist Genickbruch bei Autounfall vermerkt. Daß der Tatrichter mit der Vorlage dieses Leichenschauscheines den Beweis eines unfallbedingten Todes noch nicht als geführt angesehen hat, enthält keinen Rechtsfehler. fest, daß für die Kläger - auch nach verweigerter Obduktion - noch andere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, nämlich durch Vernehmung der Ärztin, die die Leichenschau vorgenommen hat. Die Kläger haben sie in erster Instanz auch als sachverständige Zeugin für einen unfallbedingten Tod des Versicherten benannt. Vermögen die Kläger den Tatrichter dagegen von einem unfallbedingten Tod des Versicherten zu überzeugen, so kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die Verweigerung der Obduktion bzw. Die Fleckfiebererkrankung des Versicherten war der Beklagten seit Sommer 1971 bekannt, ohne daß sie seinerzeit ihretwegen einen Risikoausschluß oder auch nur einen Prämienzuschlag verlangt hätte.

VersicherteObduktionAUBGenickbruchTodesursacheKlägerTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JJV1 NAM EN DES VOLKES URTEIL
IV ZR 212/90
Verkündet am:
9. Oktober 1991 Este!
JustizoberSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs,
 Dr. Ritter und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Kläger, die Kinder und gesetzlichen Erben des am 3. September 1986 verstorbenen Versicherten G. B., als die benannten Bezugsberechtigten Anspruch auf die Versicherungssumme von 300.000 DM aus einem zwischen der L. GmbH und der Beklagten seit 24. Januar 1985 bestehenden Gruppenunfallversicherungsvertrag haben. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen von 1984 (AUB) zugrunde.
Der Versicherte wurde am 3. September 1986 nach einem Autounfall tot aufgefunden. Die Ärztin Dr. W, vermerkte
WIV
3
in dem von ihr ausgestellten Leichenschauschein als Todesursache "Genickbruch nach Autounfall". Mit der Begründung, als Todesursache komme auch ein Hirnschlag oder ein Herzinfarkt in Betracht, verlangte die Beklagte erfolglos, daß die Erben des Toten in die Durchführung einer Obduktion einwilligten. Sie hält sich daher für leistungsfrei. Ferner wendet sie ein, im Antrag zur Gruppenunfallversicherung sei die Fleckfiebererkrankung des Versicherten aus den Jahren 1945/46, deretwegen er als Hirnverletzter gemäß dem Bundesversorgungsgesetz anerkannt war, trotz entsprechender Frage nicht angegeben worden. Dem halten die Kläger entgegen, dieses Leiden sei der Beklagten bereits anläßlich einer am 23. Juli 1971 bei ihr abgeschlossenen Unfallversicherung bekanntgeworden, ohne daß sie auf einem Risikoausschluß oder einem Risikozuschlag bestanden hätte.
Klage und Berufung der Kläger sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen sie ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidunqsaründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, da sie weiterer Aufklärung bedarf.
1.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne dahinstehen, ob der Vater der Kläger einen unfallbedingten Tod im Sinne des § 8 Abs. 1 AUB erlitten habe oder nicht, denn die Beklagte könne jedenfalls gemäß § 17 AUB die Leistung verweigern, weil die Kläger mit der Verweigerung ihrer Ein-
4
willigung zu einer Obduktion schuldhaft eine Obliegenheit gemäß § 15 II Abs. 2 Satz 3 AUB verletzt hätten. Aufgrund dieser Klausel habe die Beklagte das Recht, die Vornahme einer Obduktion zu verlangen. Das Recht richte sich in Gestalt einer Obliegenheit gegen die Bezugsberechtigten. Da diese hier gleichzeitig die Erben und nächsten Angehörigen des Versicherten seien, seien sie zur Erteilung der Einwilligung zuständig. Im vorliegenden Fall stehe auch außer Frage, daß es versicherungsrechtlich relevant sei, wodurch der Tod des Versicherten eingetreten sei. Es stehe ohne Obduktion die wahre Todesursache auch nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest. Zu der Angabe im Leichenschauschein "Genickbruch bei Autounfall" habe der Sachverständige Prof. Dr. Wa. überzeugend dargelegt, nur durch äußerliche Besichtigung der Leiche lasse sich nicht ohne weiteres feststellen, ob ein Genickbruch die Todesursache gewesen oder ob dieser postmortal eingetreten sei. Die Kläger hätten Weichteilverletzungen des Versicherten und daran anknüpfende weiterführende Befunderhebungen nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Demnach habe durch die Angabe im Leichenschauschein die Todesursache keineswegs ausreichend zuverlässig festgestanden. Daß dies im Zuge einer Obduktion mit Sicherheit aufklärbar gewesen wäre, die von der Beklagten auch an dem dem Todestag folgenden Tage verlangt worden sei, habe der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt . Damit erfülle die Weigerung der Kläger den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung. Die Einwilligung sei vorsätzlich verweigert worden, denn nach dem, eigenen Vortrag der Kläger habe die Staatsanwaltschaft ihnen mitgeteilt, daß Herzversagen oder Hirntod nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Unterbleiben der Obduktion habe auch
5
Einfluß auf die Feststellungen gehabt, ob ein Versicherungs-fall eingetreten sei.
2.	Diese Ausführungen enthalten Rechtsfehler.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei zur LeistungsVerweigerung berechtigt, weil den
 Klägern vorgeworfen werden könne, ihr die begehrte Zustimmung zu einer Obduktion des Versicherten verweigert zu haben .
a)	Die Revision greift ausdrücklich die Ansicht des Berufungsgerichts an, mit § 15 II Abs. 2 Satz 3 AUB ("Der Versicherer hat das Recht, durch einen von ihm beauftragten Arzt die Leiche besichtigen und öffnen zu lassen") werde eine Obliegenheit der Erben der versicherten Person oder der benannten Bezugsberechtigten begründet. Die Klausel enthalte vielmehr eine (vorweggenommene) Zustimmung des Vertragspartners des Versicherers zu einer künftigen Obduktion. Eine derartige Zustimmung dürfe aber jedenfalls nicht in einer AGB-Klausel abverlangt werden, zu demal wenn sie - anders als in dem mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. Mai 1990
- IX ZR 257/89 - JZ 1990, 923 entschiedenen Fall - bedingungslos erteilt werden solle.
b)	Die von der Revision angestellten Überlegungen und angemeldeten Bedenken haben Gewicht. Indessen muß nicht entschieden werden, ob § 15 II Abs. 2 Satz 3 AUB aus der gebotenen Sicht und unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten des mit ihm angesprochenen Personenkreises im Sinne der Revision auszulegen ist. Die Entscheidung hängt
6
auch nicht davon ab, ob eine derartige - vorweggenommene und einschränkungslose - Zustimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam erteilt werden könnte. Die Beklagte hat nämlich von Anfang an bestritten, daß es überhaupt zu einem Versicherungsfall gekommen ist. Sie behauptet, der Genickbruch des Versicherten sei erst postmortal eingetreten. Demgegenüber ist es Sache der bezugsberechtigten Kläger zu beweisen, daß der Versicherte einen unfallbedingten Tod, d.h. eine zu dem Tod führende Gesundheitsbeschädigung durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis erlitten hat (§21 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AUB). Das hat das Berufungsgericht übersehen. Es geht hier nicht - wie in dem mit Senatsurteil vom 10. April 1991 - IV ZR 105/90 - VersR 1991, 870 entschiedenen Fall - darum, ob der Versicherte freiwillig oder unfreiwillig aus dem Leben geschieden ist. Die Unfreiwilligkeit ist hier unstreitig. Der Streit geht allein darum, ob ein Hirnschlag oder ein Herzinfarkt den Tod des Versicherten und damit das Abkommen seines Pkw von der Fahrbahn und schließlich den Genickbruch herbeigeführt hat oder ob der Tod erst durch einen Genickbruch bei dem Aufprall des Fahrzeugs eingetreten ist. Für letzteres sind die Kläger beweispflichtig .
Der Tatrichter sieht diesen Beweis nicht als bereits geführt an; er hat es - BU 8 - ausdrücklich offengelassen, ob der Versicherte einen unfallbedingten Tod im Sinne der AUB erlitten hat.
Dazu mögen ihn die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Wa. in seinem Gutachten vom 2. Februar 1990 - GA 146ff. - veranlaßt haben. Der Sachverständige hat er-
7
klärt, daß eine unmittelbar nach dem Tod des Versicherten durchgeführte Obduktion Befunderhebungen möglich gemacht hätte, die eine Klärung der Todesursache erlaubt hätten. Er hat weiter ausgeführt, wenn ein Toter außer einem Genickbruch Weichteilverletzungen im Halsbereich aufweise, könne auch dies unter Umständen Feststellungen ermöglichen, ob ein Genickbruch die Todesursache gewesen sei. Selbst bei dem Fehlen derartiger äußerer Verletzungen könne ein Genickbruch im Rahmein einer Leichenschau dann angenommen werden, wenn bei ausgeprägter Leichenstarre eine widernatürliche Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule bestehe. Erfolge dagegen bei Fehlen äußerer Verletzungen im Halsbereich die Leichenschau erst nach Lösen der Totenstarre, so erlaube allein das Vorliegen eines Halswirbelsäulenbruches nur Vermutungen zur Todesursache, allenfalls ein Wahrscheinlichkeitsurteil .
In dem Leichenschauschein, den Frau Dr. W. am 3. September 1986 (GA 18, 19) ausgestellt hat, heißt es im sogenannten vertraulichen Teil nur: Zeitpunkt des Todes 3.9.1986? Uhrzeit ca. 3.00 früh.
Bei der Frage nach einem Hinweis auf nicht natürlichen Tod ist das Nein-Kästchen angekreuzt; als Todesursache ist Genickbruch bei Autounfall vermerkt. Unter der Rubrik Unfall Äußere Ursache der Schädigung (Nähere Angaben zu dem Hergang) steht ebenfalls nur: Autounfall, Genickbruch.
Daß der Tatrichter mit der Vorlage dieses Leichenschauscheines den Beweis eines unfallbedingten Todes noch nicht als geführt angesehen hat, enthält keinen Rechtsfehler. Es
8
stand aber aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Wa. fest, daß für die Kläger - auch nach verweigerter Obduktion - noch andere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, nämlich durch Vernehmung der Ärztin, die die Leichenschau vorgenommen hat. Die Kläger haben sie in erster Instanz auch als sachverständige Zeugin für einen unfallbedingten Tod des Versicherten benannt. Da das Berufungsgericht - von seinem unzutreffenden Standpunkt aus folgerichtig - den Klägern nicht in der an sich gebotenen Erörterung der Rechtslage vor Augen geführt hat, daß dieses Beweisangebot entscheidungserhebliche Bedeutung haben kann, ist die Sache zurückzuverweisen, um den Klägern Gelegenheit zur Wiederholung dieses Beweisantritts zu geben.
3.	Gelingt den Klägern der Beweis eines unfallbedingten Todes nicht, so steht ihnen die begehrte Todesfallentschädigung nicht zu. Die verweigerte Zustimmung zur Obduktion bzw. ihr Unterbleiben kann sich dann nicht zu dem Nachteil der Beklagten auswirken.
Vermögen die Kläger den Tatrichter dagegen von einem unfallbedingten Tod des Versicherten zu überzeugen, so kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die Verweigerung der Obduktion bzw. ihr Unterbleiben habe die Feststellungen beeinflußt, ob ein Versicherungsfäll eingetreten sei. Der Beweis konnte dann nämlich auf anderem Wege geführt werden .
4.	Für die zweite Variante des Beweisergebnisses gibt der Senat noch folgenden Hinweis:
Die Fleckfiebererkrankung des Versicherten war der Beklagten seit Sommer 1971 bekannt, ohne daß sie seinerzeit ihretwegen einen Risikoausschluß oder auch nur einen Prämienzuschlag verlangt hätte. Damit stehen die Kenntnis des Versicherers im Sinne des § 16 Abs. 3, 1. Variante WG auch bei Abschluß des späteren Versicherungsvertrages ebenso fest wie fehlende Gefahrerheblichkeit der Fleckfiebererkrankung im Rahmen der von der Beklagten praktizierten Risikoprüfungsgrundsätze. Ein Rücktrittsrecht kommt demnach nicht in Betracht. Damit kann dahinstehen, ob die L. GmbH die richtige Adressatin der Rücktrittserklärung war.
Rottmüller	Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Schlichting