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BGH

Gericht: BGH

Wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes hat die Klägerin mit ihren Töchtern als Erben des Verstorbenen unter Einstufung des Erblassers in den gehobenen Bienst eine Kapitalentschädigung von 40.000,- 1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin ein Anspruch wegen Schadens am Leben nur zustehe, wenn sich nachweisen oder doch in Anwendung von § 176 Abs. 2 BEG unter Würdigung aller Umstände zu Gun- Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bisher weder wahrscheinlich gemacht, noch gebe es nach Lage der Dinge eine Möglichkeit, den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Ehemannes zur Überzeugung des Senats wahrscheinlich zu machen, Wohl könne man nicht ohne weiteres die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen der Verfolgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und seinem Tode mit dem Hinweis verneinen, daß der Ehemann, der nach den Angaben der Klägerin an einer Lungenentzündung gestorben sei, auch in Deutschland an einer Lungenentzündung habe erkranken und daran habe sterben können. Um aber in die Prüfung der Frage eintreten zu können, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit in einem adäquaten Zusammenhang mit der Verfolgung stehe und verfolgungseigentümlich sei, müsse zuvor festgestellt werden, woran der Ehe 5 - Daß aber der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Lungenentzündung verstorben sei, sei bisher nicht bewiesen. Für diesen Hachweis - und das verkenne die Klägerin - reiche es nicht aus, daß nach den Behauptungen der Klägerin der Tod ihres Ehemannes mit Wahrscheinlichkeit die Folge einer Lungenentzündung sei. Sie könne aber angesichts des Fehlens einer ärztlichen Untersuchung des Ehemannes nach seiner Erkrankung und des Fehlens der Feststellung der Todesursache durch einen Arzt nach seinem Hinscheiden nicht bewiesen werden. Da sich die Angaben der Klägerin vor dem Standesamt und im gerichtlichen Verfahren wider-* sprächen, könne ohne ärztliche Feststellung der Todesursache auch in Anwendung von § 176 Abs. 2 BEG zu Gunsten der Klägerin nicht für festgestellt erachtet werden, daß eine Lungenentzündung die Todesursache ihres verstorbenen Ehemannes gewesen sei. Mit Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Entschädigungaberechtigung der Klägerin auf Grund der genannten Vorschrift davon abhängt, daß ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden des verstorbenen Ehemannes der Klägerin festgestellt wird. Das Berufungsgericht meint, aus der Aussage des Zeugen Schmitz lasse sich nur entnehmen, daß seinerzeit die ältere Tochter Edith des Verstorbenen ihm erzählt habe, die jüngere Tochter Margit sei von einem Besuch des Vaters nach Santa Cruz zurückgekomraen und habe berichtet, daß der Vater sich eine Erkältung zugezogen habe^ Die Frage aber, ob es sich in Wirklichkeit um eine Erkältung gehandelt habe, könne allenfalls ein Arzt und dies immer nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung mit hinreichender Gewißheit beantworten. Ob auch die ältere Tochter Edith den Vater während seiner Krankheit auf der Quinta besucht habe, gehe aus der Aussage des Zeugen Schmitz nicht mit Sicherheit hervor. "Doch wie dem auch sei, in keinem Falle lasse sich im Hinblick auf die zutage getretenen Widersprüche in den Angaben der Klägerin vor dem Standesamt und ih- rem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ohne ärztliche Feststellung der Todesursache in Anwendung von § 176 Abs. 2 BEG unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten der Klägerin für festgestellt erachten, daß eine Lungenentzündung die Todesursache ihres verstorbenen Ehemannes gewesen sei.” In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß es zur Feststellung einer Erkältung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht stets des Urteils eines Arztes auf Grund einer ärztlichen Untersuchung bedarf, auch ein Laie kann diese Feststellung sehr oft mit hinreichender Sicherheit treffen. Aus diesem Grund ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Kommt das Berufungsgericht auf Grund erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, daß der verstorbene Verfolgte kurz vor seinem Tod an einer Erkältung erkrankt war und bejaht es ihre Verfolgungsbedingtheit, so genügt es für die Anspruchsberechtigung nach Abs. 2 des § 41 BEG, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist.

Zitierte Normen: § 176 BEG
FeststellungTochterFrageBerufungsgerichtBEGLungenentzündungZusammenhangKlägerinErkältungTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 212-/65
URTEIL
Verkündet am
22. März 1967 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Alma M
S^HflHHKBolivien >
Klägerin und ReVisionsklägerins
- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagteny
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1900 in Sprottau/Schlesien geborenen und bis zu dem Sommer.1933 in Brieg/Schlesien wohnhaft gewesenen Kurt	Die-
ser war in Brieg bis zu dem Jahre 1932 Sekretär des SPD-Kreisverbandes. Bei der Abspaltung der sozialistischen Arbeiterpartei schied er aus der SPD aus und trat zur SAP über. Aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung floh er alsbald nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in die CSR. Er fand zunächst mit
 
seiner Frau und seinen beiden Töchtern Aufnahme im Flüchtlingslager Sternberg in Mähren. Als die Gefahr des Einmarsches der deutschen Truppen in die CSR immer drohender wurde, wanderte er 1938 mit seiner Familie nach Bolivien aus. Bort war er in verschiedenen Berufs-zweigen tätig und ist am 24. oder 25. Bezember 1955 in der Nähe von Santa Cruz verstorben. Wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes hat die Klägerin mit ihren Töchtern als Erben des Verstorbenen unter Einstufung des Erblassers in den gehobenen Bienst eine Kapitalentschädigung von 40.000,- BM erhalten. Ben Antrag auf Entschädigung wegen Schadens am Beben hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 23. Januar 1962 abgelehnt. Bie von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage blieb in 1. und 2. Instanz erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin wegen Schadens am Leben die Zuerkennung einer Rente.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision der Klägerin ist begründet.
1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin ein Anspruch wegen Schadens am Leben nur zustehe, wenn sich nachweisen oder doch in Anwendung von § 176 Abs. 2 BEG unter Würdigung aller Umstände zu Gun-
 
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sten der Klägerin für festgestellt erachten lasse, daß der Verstorbene vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben oder daß er an den Folgen einer durch nationalsozialistische Gewaltwaßnahmen herbeigeführten Gesundheitsschädigung verstorben sei. Dabei genüge es grundsätzlich zu dem Beweise des Zusammenhangs, daß eine Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang spreche. Ein solcher tatsächlicher Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung des Erblassers und seinem Tode sei aber auf Grund des Vorbringens der Klägerin und des Ergebnisses der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bisher weder wahrscheinlich gemacht, noch gebe es nach Lage der Dinge eine Möglichkeit, den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Ehemannes zur Überzeugung des Senats wahrscheinlich zu machen, Wohl könne man nicht ohne weiteres die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen der Verfolgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und seinem Tode mit dem Hinweis verneinen, daß der Ehemann, der nach den Angaben der Klägerin an einer Lungenentzündung gestorben sei, auch in Deutschland an einer Lungenentzündung habe erkranken und daran habe sterben können. Es dürfe nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß sowohl die Gefahr, an einer Lungenentzündung zu erkranken, als auch die Gefahr, daß eine solche Erkrankung tödlich verlaufe, durch die verfolgungsbedingte Auswanderung sich wesentlich erhöht haben könne. Um aber in die Prüfung der Frage eintreten zu können, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit in einem adäquaten Zusammenhang mit der Verfolgung stehe und verfolgungseigentümlich sei, müsse zuvor festgestellt werden, woran der Ehe  5 -
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mann der Klägerin verstorben sei. Daß aber der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Lungenentzündung verstorben sei, sei bisher nicht bewiesen. Für diesen Hachweis - und das verkenne die Klägerin - reiche es nicht aus, daß nach den Behauptungen der Klägerin der Tod ihres Ehemannes mit Wahrscheinlichkeit die Folge einer Lungenentzündung sei. Es müsse vielmehr der volle Beweis für die Todesursache erbracht werden. Sie könne aber angesichts des Fehlens einer ärztlichen Untersuchung des Ehemannes nach seiner Erkrankung und des Fehlens der Feststellung der Todesursache durch einen Arzt nach seinem Hinscheiden nicht bewiesen werden. Da sich die Angaben der Klägerin vor dem Standesamt und im gerichtlichen Verfahren wider-* sprächen, könne ohne ärztliche Feststellung der Todesursache auch in Anwendung von § 176 Abs. 2 BEG zu Gunsten der Klägerin nicht für festgestellt erachtet werden, daß eine Lungenentzündung die Todesursache ihres verstorbenen Ehemannes gewesen sei. Wegen dieser Widersprüche sei für die Anwendung der Beweiserleichterung gemäß § 176 Abs. 2 BEG kein Kaum.
2. Die Angriffe der Revision sind begründet. Der Anspruch der Klägerin hängt nach § 41 Abs. 1 BEG davon ab, daß der Verfolgte an den Folgen der Schädigungen seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist. Mit Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Entschädigungaberechtigung der Klägerin auf Grund der genannten Vorschrift davon abhängt, daß ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden des verstorbenen Ehemannes der Klägerin festgestellt wird. Hierzu reicht die Wahr-
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seheinlichkeit des Bestehens einer Gesundheitsschädigung nicht aus. Die vom Berufungsgericht zu dieser Frage getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend, um einen Anspruch der Klägerin aus § 41 BEG zu verneinen. Das Berufungsgericht meint, aus der Aussage des Zeugen Schmitz lasse sich nur entnehmen, daß seinerzeit die ältere Tochter Edith des Verstorbenen ihm erzählt habe, die jüngere Tochter Margit sei von einem Besuch des Vaters nach Santa Cruz zurückgekomraen und habe berichtet, daß der Vater sich eine Erkältung zugezogen habe^ Die Frage aber, ob es sich in Wirklichkeit um eine Erkältung gehandelt habe, könne allenfalls ein Arzt und dies immer nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung mit hinreichender Gewißheit beantworten. Das habe die Tochter Margit als Laiin nicht feststellen können, zu demal sie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an geistigen Gebrechen leide.
Ob auch die ältere Tochter Edith den Vater während seiner Krankheit auf der Quinta besucht habe, gehe aus der Aussage des Zeugen Schmitz nicht mit Sicherheit hervor. Der Zeuge Schmitz habe nur bekunden können, er nehme an, daß die ältere Tochter ihren Vater während seiner Krankheit besucht habe. Nachdem das Berufungsgericht die Bedenken, die gegen einen eigenen Besuch der älteren Tochter Edith bei ihrem erkrankten Vater kurz vor seinem Tod sprächen, dargelegt hat, fährt es forts
"Doch wie dem auch sei, in keinem Falle lasse sich im Hinblick auf die zutage getretenen Widersprüche in den Angaben der Klägerin vor dem Standesamt und ih-
 
rem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ohne ärztliche Feststellung der Todesursache in Anwendung von § 176 Abs. 2 BEG unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten der Klägerin für festgestellt erachten, daß eine Lungenentzündung die Todesursache ihres verstorbenen Ehemannes gewesen sei.”
Mit der vom Berufungsgericht gezogenen abschliessenden Schlußfolgerung verkennt es den Sinngehalt des § 41 BEG. Ein Körperschaden im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn der Verfolgte an einer Lungenentzündung erkrankt war, sondern auch schon dann, wenn er sich eine Erkältung zugezogen hatte. Die Auffassung, daß diese Erkältung, zu demal was ihre Schwere und ihre Folgen anlangt, verfolgungsbedingt war, kann wegen des Klimas des Zufluchtslandes, der unzureichenden Wohnverhältnisse des Verstorbenen, der mangelhaften sanitären Einrichtungen der Quinta und der Notwendigkeit für einen Europäer, ungewohnte Arbeiten zu verrichten, nicht ausgeschlossen werden. Die Frage, ob der Verfolgte kurz vor seinem Tode an einer Erkältung erkrankt war, konnte daher nicht dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß es zur Feststellung einer Erkältung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht stets des Urteils eines Arztes auf Grund einer ärztlichen Untersuchung bedarf, auch ein Laie kann diese Feststellung sehr oft mit hinreichender Sicherheit treffen. Daß auch die jüngere Tochter trotz ihrer geisti' gen Gebrechen zu einer solchen Feststellung iimstande m
kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Frage bedarf daher näherer Prüfung und Feststellung.
Aus diesem Grund ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Kommt das Berufungsgericht auf Grund erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, daß der verstorbene Verfolgte kurz vor seinem Tod an einer Erkältung erkrankt war und bejaht es ihre Verfolgungsbedingtheit, so genügt es für die Anspruchsberechtigung nach Abs. 2 des § 41 BEG, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. Hierbei kann das Zwischenglied in der Kausalkette eine dazugetretene Lungenentzündung sein, wie dies die Klägerin unter Hinweis auf die besonderen Verhältnisse im Zu-fluehtsland behauptet. In jedem Fall ist die Lungenentzündung nur ein Glied in der Kette des Kausalzusammenhangs. Es genügt daher zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Tod, wenn dieser Zusammenhang wahrscheinlich ist.
Senatspräsident Ascher
 ist erkrankt und verhin-	Johannsen	Wilden
 dert zu unterschreiben.
Johannsen	Dr. Graf	v.d. Mühlen