Einige Tage nach der Besetzung von Jaroslav durch deutsche Truppen sei er festgenommen und bei Sieniawa über den Fluß San getrieben worden. der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr* 1 oder 2 BEG vorliegen. Der Kläger kann somit wegen der in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen oder nicht, keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG erhalten. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Regierung der Sowjetunion von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG veranlaßt worden ist, verneint. Der Vortrag des Klägers, die SS-Leute, die ihn über den San getrieben hätten, hätten durch Schüsse die russischen Posten auf sein Kommen aufmerksam gemacht und dadurch seine Festnahme veranlaßt, reicht nicht aus, um die Frage einer Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift anders beurteilen zu können. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG als nicht gegeben angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 380 Nr. 40 und 1963, 368 Nr. 18) ist mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz’ 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Denn auch dadurch sind die Voraussetzungen, unter denen nach der abschließenden Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine durch einen ausländischen Staat vorgenommene Freiheitsentziehung entschädigt wird, nicht erfüllt worden, weil auch insoweit nicht von einem Verlust des völkerrechtlichen Interessenschutzes gesprochen werden kann (Senatsurteil vom 31. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger. Er kann diese Eigenschaft nicht aus den Bestimmungen der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Zwar ist in § 7 dieser Verordnung bestimmt, daß die ehemaligen polnischen und Danziger Staatsangehörigen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf Grund der §§ 3 bis 6 der Verordnung besitzen oder sie später durch Widerruf verlieren, Schutzangehörige des Deutschen Reiches sind. Oktober 1939 (RGBl I 2042) eingegliederten Ostgebiete und erfaßt nicht die Bevölkerung des Generalgouvernements, das durch Erlaß vom 12, Oktober 3 '- (RGBl I 2077) gebildet wurde und zu dem auch Jaroslav gehörte. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 380 Nr. 40; 1963, 228 Nr. 23 und 368 Nr. 18) ist jedoch ein Volksdeutscher, der nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG so zu be-handeln, als ob er deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. März 1941 (RGBl I 118) sah in Absatz 1 die Einrichtung einer Deutschen Volksliste nur zur Aufnahme der deutschen Bevölkerung in den eingegliederten Ostgebieten vor und bestimmte in Abs.4 a ausdrücklich, daß ehemalige polnische (oder Danziger) Staatsangehörige, die am Tag des Inkrafttretens der VO ihren Wohnsitz im Generalgouvernement hatten, nicht in die Deutsche Volksliste einzutragen waren, es sei denn, daß sie den Wohnsitz erst nach dem 1. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen, daß ein Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz im Generalgouvernement ohne seine Zugehörigkeit zu dem Judentum durch Aufnahme in die Deutsche Volks liste deutscher Staatsangehöriger hätte werden können. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Präge, ob die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist (§ 43 Abs, 1 Satz 2 Nr, 1 BEG) verneint und demgemäß das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.
V'i BUNDESGERICHTSHOF 2055 073 IM NAMEN DES VOLKES IV ZK 21.2/64 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1965 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Sntschädigung3rcchtsstreit Israel, Klägers uni levisionsklägers, - Prozeßbevollmlichtigter: gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für V/iedergut-machung und verwaltete Vermögen in Beklagten und Revisionsbeklagtcn, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Neustad t/Weinstr. vom 8. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1914 geborene jüdische Kläger lebte bei Ausbruch des deutsch-polnischen Krieges im Jahre 1939 als polnischer Staatsangehöriger in seinem Geburtsort Jaroslav (Mittelgalizien). Im Jahre 1943 wanderte er in Palästina ein. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet und zur Begründung vorgetragen, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Einige Tage nach der Besetzung von Jaroslav durch deutsche Truppen sei er festgenommen und bei Sieniawa über den Fluß San getrieben worden. Einige Tage später sei er -3- heimlich zurückgekehrt. Im Dezember 1939 sei er erneut in Jaroslav festgenommen und wiederum über den damals zugefrorenen San in das russisch besetzte Gebiet getrieben worden. Die begleitenden SS-Männer hätten dabei Schüsse abgegeben, vermutlich um die Russen auf sein Kommen aufmerksam zu machen. Russische Soldaten hätten ihn sofort verhaftet. Br sei zunächst in Gefängnissen in Przemysl und Odessa festgehalten und dann wegen unerlaubten Grenzübertritts zu 3 Jahren Konzentrationslagerhaft verurteilt worden. Einen Teil dieser Strafe habe er in verschiedenen Lagern in Rußland verbüßt. Ende des Jahres 1941 sei er aus dem Lager Workuta entlassen worden. Auf Umwegen habe er sich nach Palästina durchgeschlagen. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abge- lehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.600 DM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das' beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. -4- Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil RzW 1963, 368 Nr* 18 m.w.Nachw.), der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr* 1 oder 2 BEG vorliegen. Der Kläger kann somit wegen der in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen oder nicht, keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG erhalten. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Regierung der Sowjetunion von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG veranlaßt worden ist, verneint. Der Vortrag des Klägers, die SS-Leute, die ihn über den San getrieben hätten, hätten durch Schüsse die russischen Posten auf sein Kommen aufmerksam gemacht und dadurch seine Festnahme veranlaßt, reicht nicht aus, um die Frage einer Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift anders beurteilen zu können. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG als nicht gegeben angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 380 Nr. 40 und 1963, 368 Nr. 18) ist mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz’ 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Aus den in einzelnen völkerrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schutzpflichten kann aber eine -5- Pflicht der Besatzungsmacht gegenüber Maßnahmen ausländischer Staaten auf deren eigenem, außerhalb des besetzten Gebietes gelegenen Territorium nicht abgeleitet werden. An dieser Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision, es müsse im Hinblick auf das Zusammenspiel zweier totalitärer Systeme der Begriff des "Schutzes des Deutschen Reiches” weiter und großzügiger ausgelegt werden, festzuhalten. Sine Verpflichtung zur Schutzgewährung kann hier auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kläger, seiner Darstellung zufolge, zu dem Überschreiten der Demarkationslinie gezwungen wurde. Denn auch dadurch sind die Voraussetzungen, unter denen nach der abschließenden Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine durch einen ausländischen Staat vorgenommene Freiheitsentziehung entschädigt wird, nicht erfüllt worden, weil auch insoweit nicht von einem Verlust des völkerrechtlichen Interessenschutzes gesprochen werden kann (Senatsurteil vom 31. Oktober 1962 - IV ZR 135/62 -nicht veröffentlicht). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger. Er ist auch nicht Schutzangehöriger des Deutschen Reiches geworden. Er kann diese Eigenschaft nicht aus den Bestimmungen der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I 118) in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl I 51) herleiten. Zwar ist in § 7 dieser Verordnung bestimmt, daß die ehemaligen polnischen und Danziger Staatsangehörigen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf Grund der §§ 3 bis 6 der Verordnung besitzen oder sie später durch Widerruf verlieren, Schutzangehörige des Deutschen Reiches sind. Die Verordnung bezieht sich jedoch, wie schon ihre Prä- ambel erkennen läßt, nur auf die Bevölkerung der durch den Erlaß vom 8. Oktober 1939 (RGBl I 2042) eingegliederten Ostgebiete und erfaßt nicht die Bevölkerung des Generalgouvernements, das durch Erlaß vom 12, Oktober 3 '- (RGBl I 2077) gebildet wurde und zu dem auch Jaroslav gehörte. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 380 Nr. 40; 1963, 228 Nr. 23 und 368 Nr. 18) ist jedoch ein Volksdeutscher, der nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG so zu be-handeln, als ob er deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. Biese Voraussetzung hat hier das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Nach seinen Feststellungen hatte der Kläger seinen Wohnsitz im Generalgouvernement, also nicht in den eingegliederten Ostgebieten. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kamen aber nach den Bestimmungen des § 6 des Erlasses vom 8. Oktober 1939 (RGBl I 2042) und des Abs. 2 Nr. 2 des Runderlasses des Reichsministeriums des Innern vom 25. November 1939 (RMBliV 2385) nur Bewohner der eirigegliederten Ostgebiete in Betracht. Auch § 1 der Verordnung vom 4. März 1941 (RGBl I 118) sah in Absatz 1 die Einrichtung einer Deutschen Volksliste nur zur Aufnahme der deutschen Bevölkerung in den eingegliederten Ostgebieten vor und bestimmte in Abs. 4 a ausdrücklich, daß ehemalige polnische (oder Danziger) Staatsangehörige, die am Tag des Inkrafttretens der VO ihren Wohnsitz im Generalgouvernement hatten, nicht in die Deutsche Volksliste einzutragen waren, es sei denn, daß sie den Wohnsitz erst nach dem 1. Dezember 1939 dorthin verlegt hatten. Der Kläger wäre also auch ohne seine Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht deutscher Staatsangehöri- -7- ger geworden. Der Umstand, daß er erst im Dezember 1939 wieder den San überschreiten mußte> ist hier, entgegen der Meinung der Revision, ohne Belang* Eine andere Auffassung ist aus dem Senatsurteil RzW 19639 368 Nr, 18 nicht zu entnehmen. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen, daß ein Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz im Generalgouvernement ohne seine Zugehörigkeit zu dem Judentum durch Aufnahme in die Deutsche Volks liste deutscher Staatsangehöriger hätte werden können. Er ist dieser Präge nur deshalb nicht nachgegangen, weil es nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schon an der Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit des Verfolgten fehlte. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Präge, ob die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist (§ 43 Abs, 1 Satz 2 Nr, 1 BEG) verneint und demgemäß das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. -8- IC Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs, 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Raske Dr. loewenheim Dr. Graf Bundesrichter von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen Ascher