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BGH

Gericht: BGH

Pas beklagte Land hat dem Kläger durch Bescheid der Sntschädigungsbehörde vom 9« Juni I960 wegen Versorgungsschadens nach §134 BEG eine monatliche Rente ab 1» November 1953 in Höhe von 182,78 DM zuerkannt» Hierbei hat es unter Anwendung der Bewertungszahl 9 nach dem Bewertungsgesetz den Kapitalwert der Rente, die der Kläger ohne Verfolgung zu erwarten gehabt hätte, mit 78 840 DM, den Kapitalwert der Witwenrente seiner am 0» 1902 geborenen und somit am 1« November 1953 50 Jahre alten Ehefrau unter Zugrundelegung der Bewertungszahl 13 und demgemäß einer sich aus den beiden Bewertungszahlen ergebenden Differnszahl 4 mit 21 024 DM angenommen, beide Kapital-werte zu einem Gesamtbetrag von 99 864 DM addiert und die dem Kläger suetehendq Jahrecrente von 8 760 DM gemäß dem Verhältnis 25 000 DM (Höchstbetrag laut der Vorschrift des § 137 BEG) : Der Kläger macht mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage geltend, bei der Berechnung der ihm zustehenden Rente sei auch § 4 des Bewertungsgesetzes anzuwenden» Danach dürfe die seiner Ehefrau nach seinem Tode zustehende Rente nicht berücksichtigt werden» Seine Rente sei vielmehr nach einem Kapitalwert von 25 000 DM zu berechnen» Er hat sonach beantragt, ihm ab 1» November 1953 eine Rente von jährlich 2 778 DM in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen unter Anrechnung der ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Rente» Nach § 136 Abs» 1 BEO hat der Kläger, der nach § 134 aaC wegen entgangener Versorgungsleistungen entschädigungsberechtigt ist, zusätzlich als Entschädigung die Leistungen zu beanspruchen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls - ohne die Schädigung «suges fänden ! solche Ansprüche könnte seine Ehefrau für den Fall erheben, daß sie ihn überlebt» Auf diese Rentenansprüche findet jedoch § 137 Abs» 1 BEG Anwendung, der ausdrücklich § 136 aaO erwähnt» Nach dieser Bestimmung darf aber die Entschädigung für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen, insgesamt 25 000 IM nicht übersteigen» Palls die Entschädigung wie hier in einer Rente besteht, wird bei der Entscheidung der Präge, ob die Entschädigung für den Verfolgten und seine Hinterbliebenen den Höchstbetrag erreichen, nicht auf die tatsächlich: bewirkten Leistungen, sondern auf den Kapitalwert der in Frage kommenden Renten abgestellt» Las ist der Zweck der Vorschriften des § 137 Ab3» 2 BEG (so auch Blessin-Ehrig-Y/ilden, BEG 3* Aufl» Anm» 2 auf S» 809)» Hier wird bestimmt, daß der Kapitalwert der Rente unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen sei» Nach § 16 Abs» 1 des Bewertungsgesetzes ist der Kapitalwert der dem Kläger zustehenden Rente nach dem Lebens alter zu berechnen, das der Kläger am 1» November 1953 hatte» Nach § 137 Abs» 1 BEG ist jedoch zu berücksichtigen, daß auch die Ehefrau des Klägers aus demselben Grunde wie dieser Anspruch nach § 134 ff BEG hat» Wenn nun § 137 Abs» 1 aaO bestimmt, daß die Entschädigung für den Kläger und für seine Ehefrau insgesamt 25 000 Dt! § 4 Bewertungsgesetz ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anwendbar» Biese Bestimmung trägt allein den besonderen Zwecken des Bewertungsgesetzes Rechnung, Wie § 1 Bewertungsgesetz ergibt, gilt das Gesetz für die Bemessung von Steuern,, Hier ist es gerechtfertigt, ein Wirtschaftsgut, dessen Erwerb aufschiebend bedingt ist, erst von dem Augenblick an als Grundlage für die darauf ruhenden Steuern zu berücksichtigen, in dem die Bedingung eingetreten ist» § 4 BY/G besagt allein, daß diese aufschiebend bedingten Wirtschafts, guter erst mit dem Eintritt der Bedingung als Bewertungsgrund-lagc für die Berechnung von Steuern und Abgaben in Betracht kommen» Sine Bestimmung darüber, wie Renten im einzelnen zu be-| | werten sind, enthält diese Vorschrift nichto Diese Gründe treffe aber nicht zu, wenn es sich um die Bewertung von Renten nach § 137 BEG handelt» Daher entspricht es dem mit § 137 BEG verfolgten Zweck, nur die die Bewertung selbst betreffenden Bestimmungen nach § 137 Abs» 2 BEG entsprechend anzuwenden0 Auch der Wortlaut des § 137 BIG rechtfertigt keine andere Auslegungo Daraus, daß § 137 Abs» 2 BEG nur in der Einzahl von dem Kapitalwert der Rente spricht, kann nichts hergeleitet worden» Es sind Fälle denkbar, in denen mehrere Hinterbliebene, die Witwe und mehrere Kinder Anspruchsberechtigte sind» Auch dann muß für § 137 Abs» 1 BEG der Kapitalwert dieser mehreren Renten errechnet werden, obwohl § 137 Abs» 2 BEG nur von der 'K Berechnung des KapitalWerts einer Rente spricht» Von einem Gesamtkaptalwert brauchte das Gesetz nicht zu sprechen, da die Zusammen? Palls er diese höheren Bezüge für einen geringeren Zeitraum erhalten hätte, würde das dazu führen, daß für die spätere Versorgung seiner Witwe nur ein geringerer Betrag zur Verfügung stehen würde, als er sich ergeben hätte, wenn ihre Versorgung von Anfang an bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rente mitberücksichtigt worden wäre. Ausfall der Versorgungsansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen insgesamt einen Betrag von 25.000 DM bei dem einzelnen Versorgungsfall zur Verfügung gestellt» Hieraus sollen alle Versorgungsansprüche so gedeckt werden, wie sie gedeckt wären, wenn die Träger der Versorgungslast die Ansprüche nach einem solchen Betrag berechnet hätten» Es ist daher notwendig, bei der Berechnung der dein Kläger zustehenden Versorgungsansprüche auch zu berücksichtigen, daß Angehörige vorhanden sind, die nach Seinem Tode versorgungsberechtigt sein können» in allen Ländern mit Ausnahme von Hamburg vertretenen Praxis angeschloosen» Die dieser Praxis zugrundeliegende Bechtaansicht wird auch von van Dam/Loos BEG § 137 An. 2 und vom Kammergericht RzW I960, 406 geteilt» Blessin/Ehrig/Wilden, BEG § 137 vertreten anscheinend eine gegenteilige Meinung» Sic verkennen, daß es sich bei der Festsetzung der Höhe der einem Verfolgten zue teilenden Rente nicht um eine Berechnung des Kapitalwerts seiner Rente handelt»

Zitierte Normen: § 137 BEG
EhefrauRenteEntschädigungBEGKapitalwertHinterbliebeneBerechnungKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR
2b38 038
Verkündet am 27o Februar 1963
Cechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsreehtsstreit

des Landes 3 a d e n - W ürt t e m b e r g ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-iViirItemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstr, 9?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
Siegfried R o
0 B. '/».
th Street, F
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte
m,
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Pr, Graf
 für Recht erkannt:
Pas Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 1962 wird aufgehobene Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 13, Juni 1961 wird zurUckgewiesen0
- 1 a-
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs zu tragen»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben»
Von Rechts wegen
V
 Tatbestand:
Per am V. flP 1888 geborene jüdische Kläger mußte im Jahre 1934 seine Stellung als Geschäftsführer der Firma Rh< Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft mbH in	und
 der	AG	in	auf geben» Bis zu diesem Zeit-
punkt hatte er Beiträge zu einem Pensionsverband von Binnenschi ffahrtsunternehmungen e»V0 in Puisburg geleistete Ohne die Verfolgung hätte er mit Vollendung des 65« Lebensjahres (1«^HB 1953) einen Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Ruhegeldes von 8 760 DM und seine Ehefrau im Falle seines Ablebens 60 $ hiervon =5 256 DM als Witwenrente erhalten»
Pas beklagte Land hat dem Kläger durch Bescheid der Sntschädigungsbehörde vom 9« Juni I960 wegen Versorgungsschadens nach §134 BEG eine monatliche Rente ab 1» November 1953 in Höhe von 182,78 DM zuerkannt» Hierbei hat es unter Anwendung der Bewertungszahl 9 nach dem Bewertungsgesetz den Kapitalwert der Rente, die der Kläger ohne Verfolgung zu erwarten gehabt hätte, mit 78 840 DM, den Kapitalwert der Witwenrente seiner am 0»	1902	geborenen	und somit am 1« November 1953
50 Jahre alten Ehefrau unter Zugrundelegung der Bewertungszahl 13 und demgemäß einer sich aus den beiden Bewertungszahlen ergebenden Differnszahl 4 mit 21 024 DM angenommen, beide Kapital-werte zu einem Gesamtbetrag von 99 864 DM addiert und die dem Kläger suetehendq Jahrecrente von 8 760 DM gemäß dem Verhältnis 25 000 DM (Höchstbetrag laut der Vorschrift des § 137 BEG) :
99 864 = 1 : 3*994 durch die Zahl 3*994 geteilt und auf 2 193*29 DM jährlich oder 182,78 DM monatlich gekürzt0
Der Kläger macht mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage geltend, bei der Berechnung der ihm zustehenden
 Rente sei auch § 4 des Bewertungsgesetzes anzuwenden» Danach dürfe die seiner Ehefrau nach seinem Tode zustehende Rente nicht berücksichtigt werden» Seine Rente sei vielmehr nach einem Kapitalwert von 25 000 DM zu berechnen» Er hat sonach beantragt,
 ihm ab 1» November 1953 eine Rente von jährlich 2 778 DM in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen unter Anrechnung der ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Rente»
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen» Der Kläger hat Berufung eingelegt, des Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage entsprochen, jedoch die Revision zugelassen» Das beklagte. Land hat Revision eingelegt» Es verfolgt seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter» Der Kläger hat gebeten, die Revision zurück-zuweisen»
Entscheidungsgründ e
Die Revision ist begründet»
Nach § 136 Abs» 1 BEO hat der Kläger, der nach § 134 aaC wegen entgangener Versorgungsleistungen entschädigungsberechtigt ist, zusätzlich als Entschädigung die Leistungen zu beanspruchen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls - ohne die Schädigung	«suges fänden ! hatten" od er.	zustehenr würde nt -Eber-'
solche Ansprüche könnte seine Ehefrau für den Fall erheben, daß sie ihn überlebt» Auf diese Rentenansprüche findet jedoch § 137 Abs» 1 BEG Anwendung, der ausdrücklich § 136 aaO erwähnt» Nach dieser Bestimmung darf aber die Entschädigung für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen, insgesamt 25 000 IM nicht übersteigen» Palls die Entschädigung wie hier in einer Rente besteht, wird bei der Entscheidung der Präge, ob die Entschädigung für den Verfolgten und seine Hinterbliebenen den Höchstbetrag erreichen, nicht auf die tatsächlich: bewirkten Leistungen, sondern auf den Kapitalwert der in Frage kommenden Renten abgestellt» Las ist der Zweck der Vorschriften des § 137 Ab3» 2 BEG (so auch Blessin-Ehrig-Y/ilden, BEG 3* Aufl» Anm» 2 auf S» 809)» Hier wird bestimmt, daß der Kapitalwert
 der Rente unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen sei» Nach § 16 Abs» 1 des Bewertungsgesetzes ist der Kapitalwert der dem Kläger zustehenden Rente nach dem Lebens alter zu berechnen, das der Kläger am 1» November 1953 hatte» Nach § 137 Abs» 1 BEG ist jedoch zu berücksichtigen, daß auch die Ehefrau des Klägers aus demselben Grunde wie dieser Anspruch nach § 134 ff BEG hat» Wenn nun § 137 Abs» 1 aaO bestimmt, daß die Entschädigung für den Kläger und für seine Ehefrau insgesamt 25 000 Dt! nicht übersteigen darf, so nötigt dies dazu, auch den Kapitalwert, den die Rente der Ehefrau de3 Klägers am 1» November 1953 hatte, entsprechend § 16 Abs» 1 Bewertungsgesetz zu berücksichtigen» Beide Kapitalwcrte sind zusammenzurochnen» Lie dem Kläger zustehende Rente ist nach § 137 Abs» 1 in dem Ver-hältnis zu kürzen, in dem der dort genannte Höchstbetrag von 25 000 L!.! zu der Summe der beiden kapitalisierten Renten steht»
 
§ 4 Bewertungsgesetz ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anwendbar» Biese Bestimmung trägt allein den besonderen Zwecken des Bewertungsgesetzes Rechnung, Wie § 1 Bewertungsgesetz ergibt, gilt das Gesetz für die Bemessung von Steuern,, Hier ist es gerechtfertigt, ein Wirtschaftsgut, dessen Erwerb aufschiebend bedingt ist, erst von dem Augenblick an als Grundlage für die darauf ruhenden Steuern zu berücksichtigen, in dem die Bedingung eingetreten ist» § 4 BY/G besagt allein, daß diese aufschiebend bedingten Wirtschafts, guter erst mit dem Eintritt der Bedingung als Bewertungsgrund-lagc für die Berechnung von Steuern und Abgaben in Betracht kommen» Sine Bestimmung darüber, wie Renten im einzelnen zu be-| | werten sind, enthält diese Vorschrift nichto Diese Gründe treffe aber nicht zu, wenn es sich um die Bewertung von Renten nach § 137 BEG handelt» Daher entspricht es dem mit § 137 BEG verfolgten Zweck, nur die die Bewertung selbst betreffenden Bestimmungen nach § 137 Abs» 2 BEG entsprechend anzuwenden0
Auch der Wortlaut des § 137 BIG rechtfertigt keine andere Auslegungo Daraus, daß § 137 Abs» 2 BEG nur in der Einzahl von dem Kapitalwert der Rente spricht, kann nichts hergeleitet worden» Es sind Fälle denkbar, in denen mehrere Hinterbliebene, die Witwe und mehrere Kinder Anspruchsberechtigte sind» Auch dann muß für § 137 Abs» 1 BEG der Kapitalwert dieser mehreren Renten errechnet werden, obwohl § 137 Abs» 2 BEG nur von der 'K Berechnung des KapitalWerts einer Rente spricht» Von einem Gesamtkaptalwert brauchte das Gesetz nicht zu sprechen, da die Zusammen? echnung der Kapitalwerte der verschiedenen Renten schon in Abs» 1 der Bestimmung vorgeschrieben ist und da das Bcwcrtungcgcsetz einen solchen Begriff nicht kennt»
Wenn § 4 des Bewertungsgesetzes in der vom Berufungsgericht vertretenen Weise entsprechend angewandt würde, könnte
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das dazu führen, daß die Hinterbliebenen, obwohl sie nach dem Gesetz Anspruchsberechtigte sind, nach § 137 Abs. 1 BEG leer ausgehen würden oder doch verhältnismäßig geringere Leistungen bekämen. Die Ehefrau des Klägers würde, wenn sie diesen überleben würde, dennoch keine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Kläger neun Jahre die ihm sugesprochene höhere Rente bezogen hätte. Palls er diese höheren Bezüge für einen geringeren Zeitraum erhalten hätte, würde das dazu führen, daß für die spätere Versorgung seiner Witwe nur ein geringerer Betrag zur Verfügung stehen würde, als er sich ergeben hätte, wenn ihre Versorgung von Anfang an bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rente mitberücksichtigt worden wäre.
Der vom beklagten Land vertretene Rechtsstandpunkt, entspricht auch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dadurch, daß ein Arbeitnehmer Beiträge zu einer Versorgungskasse leistet, wird ein Kapital angesamraelt, durch das sowohl sein Rentenanspruch als auch die Rentenansprüche seiner Hinterbliebenen gedeckt werden sollen. In jedem Pall bekommt der Versorgungsberechtigte wirtschaftlich im Ergebnis weniger, wenn er verstirbt, ohne Hinterbliebene zu hinterlassen oder unter Umständen auch dann, wenn nur seine Hinterbliebenen Ansprüche haben, weil er vor Eintritt seines Versorgungsfalls verstorben ist. Das sind Risiken, die in der Natur des Versorgungsverhult-nisses liegen.
Der Zweck der ?§ 134 ff BEG ist es, das Versorgungsver-hältnis mit allen ihm anhaftenden Risiken der eben genannten Art in einem begrenzten Umfange wieder herzustellen. Der Gesetzgeber hat als Höchstbetrag für die Entschädigung für den
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Ausfall der Versorgungsansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen insgesamt einen Betrag von 25.000 DM bei dem einzelnen Versorgungsfall zur Verfügung gestellt» Hieraus sollen alle Versorgungsansprüche so gedeckt werden, wie sie gedeckt wären, wenn die Träger der Versorgungslast die Ansprüche nach einem solchen Betrag berechnet hätten» Es ist daher notwendig, bei der Berechnung der dein Kläger zustehenden Versorgungsansprüche auch zu berücksichtigen, daß Angehörige vorhanden sind, die nach Seinem Tode versorgungsberechtigt sein können»
in allen Ländern mit Ausnahme von Hamburg vertretenen Praxis angeschloosen» Die dieser Praxis zugrundeliegende Bechtaansicht wird auch von van Dam/Loos BEG § 137 Anm. 2 und vom Kammergericht RzW I960, 406 geteilt» Blessin/Ehrig/Wilden, BEG § 137 vertreten anscheinend eine gegenteilige Meinung» Sic verkennen, daß es sich bei der Festsetzung der Höhe der einem Verfolgten zue teilenden Rente nicht um eine Berechnung des Kapitalwerts seiner Rente handelt»
Die Entschädigungabehörde hat sich daher mit Recht der m
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Da die dem Kläger zustehehde Rente in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde richtig berechnet worden ist, muß das angeioehtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewie-3en werden«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs * 1 3EG«
Ascher	Johannsen	Maaß Br« Loewenheim Dr« Graf