* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 212/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 212/61

Per Verfolgte hat einen vererblichen Entschädigunganspruch wegen eines Schadens in der Versorgung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres für die Zeit vor dem Io November 1953 nur dann, wenn er einen Anspruch auf eine laufende Rente nach § 136 Abs* 1 B&G .hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Diese wurde nach der Deportation der Erblasserin für die Zeit von März bis Ende Dezember 1943 auf Grund einer Beschlagnahme durch das Deutsche Reich von 3.3o4,5o RM an die Oberfi- Einen Anspruch auf eine Xapitalentschädigung in Höhe des Jahresbeträges der Entschädigungsrente für die Zeit vor dem 11. November 1953 stehe dem Berechtigten nach § 136 Abs. 2 BEG nur dann zu, wenn er eine laufende Rente nach Abs. 1 der genannten Vorschrift erhalte. Die Klägerin hat gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde Klage auf Zahlung des Jahresbetrages, berechnet nach der früher bezogenen Rente der Erblasserin von monatlich 33o,45 RM, umgestellt in Deutsche Mark im Verhältnis Io : 2, erhoben und demgemäß beantragt. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. Da die Entschädigungsrente nach der Grundsatzbe-stimraung des § 11 BEG frühestens seit dem 1, November 1953 zu zahlen sein würde, die Berechtigte diesen Zeitpunkt jedoch nicht mehr erlebt hat, kann für die Klägerin als Erbin der Berechtigten nur der Anspruch in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres in Präge kommen, Auszugehen ist von der den Entschädigungsanspruch wegen eines Versorgungsschadens regelnden Vorschrift des § 136 Abs. 1 BEG, Im Gegensatz zur Hegelung der Entschädigung wegen anderer Schadenstatbestände be^ ruht nach dieser Vorschrift die Entschädigung wegen Versorgungsschadens auf dem Grundsatz des vollen Scha-censäusgleichs, begrenzt allein durch den in § 137 Abs. 1 BEG bestimmten Höchstbetrag der Entschädigung von 25.000 DM. bezüge eines Jahres« Diese Leistung ist immittelbar in DM festzusetzen und unterliegt nicht der Umstellung« Dieser Anspruch ist auch nach den Vorschriften des § 14o BEG vererblich« Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch jedoch deshalb nicht zu» weil die Leistung des Jahresbeträges der Rente nur verlangt werden kann, wenn der Berechtigte einen Anspruch auf die laufende Rente hat. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften der Absätze 1 und 2 des § 136 BEG muß gefolgert werden, daß ein Entschädigungsanspruch auf einen Rentenjahresbetrag nur besteht, wenn ein Anspruch auf eine wiederkehrende monatliche Rente gegeben ist» Der Entschädigungsanspruch für die Fälle des § 136 Abs. 2 BEG ist ein einheitlicher Anspruch. Nicht aber besteht dieser Anspruch auch dann, wenn eine laufende Rente wegen des Todes des Verfolgten vor dem Beginn der Rentenleistung nicht gezahlt wird. Daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 136 Abs. 2 BEG diesen Sinn verbunden hat, ergibt sich zunächst daraus, daß der Begriff “Rsntenbesüge eines Jahres“ auf die entschädigungsrechtlichen Rentenbezüge abstellt, so daß nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes dieser Anspruch die Leistung einer laufenden Rente voraussetzt. Es besteht kein hinreichender Grund dafür, dem Verfolgten, der den Beginn einer nach § 136 BEG zu zahlenden laufenden Rente nicht mehr erlebt hat, einen Anspruch auf den Jahresbetrag der Rente zuzubilligen, der im Erbwege nur von seinen Erben geltend gemacht werden kann. Nach alledem isf' die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 134 BEG
VorschriftBerlinZeitBEGEntschädigungAnspruchRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2537 037
BEG §§ 134, 136, 14o
Per Verfolgte hat einen vererblichen Entschädigunganspruch wegen eines Schadens in der Versorgung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres für die Zeit vor dem Io November 1953 nur dann, wenn er einen Anspruch auf eine laufende Rente nach § 136 Abs* 1 B&G .hat.
BGH, ürt. Vo Ho Februar 1962 - IV ZR 212/61 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZK 212/61
Verkündet am 14. Februar 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Krankenschwester Gerda S	geb.	S(
Road, England,
 Klägerin und Kevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: hechtsanwalt jJBI	in
 gegen
das Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
‘to
2
Tatbestand
 Die Klägerin ist die Nichte und Alleinerbin der Jüdin Gertrud S	,	die	am	17.	März	1943	nach	There-
sienstadt deportiert und mit «irkung vom 8. Mai 1945 für das Entschädigungsverfahren für tot erklärt wurde» Die
 eine monatliche Pension von 33o,45 R^. Diese wurde nach der Deportation der Erblasserin für die Zeit von März bis Ende Dezember 1943 auf Grund einer Beschlagnahme durch das Deutsche Reich von 3.3o4,5o RM an die Oberfi-
auf diesen Sachverhalt, Entschädigungsansprüche angemeldet, die das Entschädigungsamt durch den Bescheid vom 12. Mai i960 abgelehnt hat. Das Entschädigungsamt hat in den Gründen seines Bescheides die Auffassung vertreten, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Eine Entschädigungsrente für eine ausgefallene Versorgung^-leistung im Sinne des § 134 BEG könne nach § 136 Abs. 1 BEG. frühestens ab 1. November 1953 gewährt werden. In diesem Zeitpunkt habe die Erblasserin jedoch nicht mehr gelebt. Einen Anspruch auf eine Xapitalentschädigung in Höhe des Jahresbeträges der Entschädigungsrente für die Zeit vor dem 11. November 1953 stehe dem Berechtigten nach § 136 Abs. 2 BEG nur dann zu, wenn er eine laufende Rente nach Abs. 1 der genannten Vorschrift erhalte.
Die Klägerin hat gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde Klage auf Zahlung des Jahresbetrages, berechnet nach der früher bezogenen Rente der Erblasserin von monatlich 33o,45 RM, umgestellt in Deutsche Mark im Verhältnis Io : 2, erhoben und demgemäß beantragt.
Erblasserin erhielt von der A
Versorgungskasse
 nanzkasse in B
abgeführt. Die Klägerin hat, gestützt
 
das beklagte Land zu verurteilen, ihr aus Schaden an Versorgung ihrer mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärten Tante Gertrud	eine	Ent-
schädigung in Höhe von 793,08 DM zu zahlen«
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg#
1. Der von der Klägerin als der gesetzlichen Alleinerbin der Verfolgten geltend gemachte Anspruch ist ein Entschädig gungsanspruch wegen Schadens in der Versorgung. Die dem Berechtigten wegen dieses Schadens zustehenden Entschädigungsleistungen sind in § 156 BEG bestimmt. Nach Abs. 1 der Vorschrift erhält der Berechtigte als Entschädigung die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres. Diese gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Ball zu dem Tragen,
 denn die Versorgung der Berechtigten bestand in einer monatlichen Rente, die im Zeitpunkt ihrer Deportation nach Theresienstadt am 17. März 1943 bereits gezahlt wurde. Da die Entschädigungsrente nach der Grundsatzbe-stimraung des § 11 BEG frühestens seit dem 1, November 1953 zu zahlen sein würde, die Berechtigte diesen Zeitpunkt jedoch nicht mehr erlebt hat, kann für die Klägerin als Erbin der Berechtigten nur der Anspruch in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres in Präge kommen,
2. Der Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch nach dem BEG schon deshalb zu verneinen ist, weil er seiner Rechtsnatur nach unter besondere im Geltungsbereich des BundesentSchädigungsgesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt.
Auszugehen ist von der den Entschädigungsanspruch wegen eines Versorgungsschadens regelnden Vorschrift des § 136 Abs. 1 BEG, Im Gegensatz zur Hegelung der Entschädigung wegen anderer Schadenstatbestände be^ ruht nach dieser Vorschrift die Entschädigung wegen Versorgungsschadens auf dem Grundsatz des vollen Scha-censäusgleichs, begrenzt allein durch den in § 137 Abs. 1 BEG bestimmten Höchstbetrag der Entschädigung von 25.000 DM. Eine Durchbrechung des Grundsatzes des vollen Schadensersatzes enthält Abs, 2 des § 136 BEG für die Pälle, in denen der Versorgungsfall,wie im vorliegenden Palle, vor dem 1. November 1952 eingetreten i3t. Hier erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1955 eine Entschädigung in Höhe der Renten-
 
bezüge eines Jahres« Diese Leistung ist immittelbar in DM festzusetzen und unterliegt nicht der Umstellung« Dieser Anspruch ist auch nach den Vorschriften des § 14o BEG vererblich« Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch jedoch deshalb nicht zu» weil die Leistung des Jahresbeträges der Rente nur verlangt werden kann, wenn der Berechtigte einen Anspruch auf die laufende Rente hat. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften der Absätze 1 und 2 des § 136 BEG muß gefolgert werden, daß ein Entschädigungsanspruch auf einen Rentenjahresbetrag nur besteht, wenn ein Anspruch auf eine wiederkehrende monatliche Rente gegeben ist» Der Entschädigungsanspruch für die Fälle des § 136 Abs. 2 BEG ist ein einheitlicher Anspruch. Außer der Rente für die Zeit seit dem 1. November 1933 soll als Schadensausgleich für die Zeit vorher dem Berechtigten ein Rentenjahresbetrag geleistet werden. Nicht aber besteht dieser Anspruch auch dann, wenn eine laufende Rente wegen des Todes des Verfolgten vor dem Beginn der Rentenleistung nicht gezahlt wird. Daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 136 Abs. 2 BEG diesen Sinn verbunden hat, ergibt sich zunächst daraus, daß der Begriff “Rsntenbesüge eines Jahres“ auf die entschädigungsrechtlichen Rentenbezüge abstellt, so daß nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes dieser Anspruch die Leistung einer laufenden Rente voraussetzt. Insbesondere aber läßt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 83 Abs, 3 BEG dieses Ergebnis als richtig erscheinen. Wenn die genannte Vorschrift dem Verfolgten, der die Rente gev/ählt hat, für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres zubilligt, so setzt dieser Anspruch die Leistung der laufenden Rente voraus.
Es erscheint daher zutreffend, die Vorschrift des § 136 Abs. 2 BEG, die offenbar der Bestimmung des § 83 BEG
 
nachgebildet ist, im gleichen Sinne auszulegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der ßentenanspruch der §§ 81 ff BBG und der Entschädigungsanspruch wegen eines Versorgungsschadens nach §§ 134 ff BEG den gleichen Wiedergutmachungszwecken dienen. Beide Ansprüche sollen Vorsorge für das Alter oder für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten treffen. Es besteht kein hinreichender Grund dafür, dem Verfolgten, der den Beginn einer nach § 136 BEG zu zahlenden laufenden Rente nicht mehr erlebt hat, einen Anspruch auf den Jahresbetrag der Rente zuzubilligen, der im Erbwege nur von seinen Erben geltend gemacht werden kann.
Nach alledem isf' die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ascher Raske	Johannsen	Wilden Br. Graf