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BGH · jy ZR 212/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jy ZR 212/6

BGB §§ 1741 ff, 1754 Abs. 2 Nr. 2, § 117 Ein Adoptionsvertrag ist nicht schon deshalb ein Scheinvertrag, weil die Vertragschließenden nicht die Absicht gehabt haben, durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband herzustellen. Er war nur zu dem Zweck abgeschlossen, die Genehmigung des zuständigen Wohnungsamts für die Übersiedlung der Klägerin auf den Hof ihres Onkels zu erlangen. Eine Streitverkündung an den Beklagten dieses Rechtsstreits war nicht erfolgt, Nunmehr nimmt die Klägerin das Land TTiedersachsen als Dienstherrn des Amtsgerichtsrats V/: aus dem Gesichts- Es hat in erster Linie geltend gemacht, daß die Amtspflichtverletzung des Richters sich aus verschiedenen Gründen nicht zu dem Schaden der Klägerin ausgewirkt haben könne: Jedenfalls aber sei dieser Vertrag als Scheingeschäft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ohnehin von Anfang an nichtig gewesen» Der Vertrag habe nämlich nicht der Begründung eines Vater-Kind-Verhältnisses, sondern ausschließlich dem Zwecke dienen sollen, die beträchtliche Erbschaftssteuer einzusparen, die zu zahlen gewesen wäre, wenn die Klägerin als Nichte geerbt hätte. Pas beklagte Land hat weiterhin im Hinblick auf § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht, die Klägerin habe sich in der Adoptionsangelegenheit von ihrem Vater beraten lassen und ihm auch die Verhandlungen mit Friedrich H übertragen; der Vater der-Klägerin aber habe als ehemaliger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewußt oder doch mindestens wissen müssen, daß-zu dem Vertrage die Einwilligung der Ehefrau des Annehmenden erforderlich gewesen sei. Ein solches liege im übrigen auch darin, daß die Klägerin in dem Pachtschutz-und Aussteuerprozeß ihre Tante persönlich angegriffen und beleidigt habe mit der Folge, daß diese nunmehr allerdings nicht mehr bereit gewesen sei, ihre Einwilligung nachträglich zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, daß der zwischen ihr und ihrem Onkel geschlossene Adoptionsvertrag ein Scheinvertrag und deshalb auch dann nichtig sei, wenn die Ehefrau des Annehmenden ihre Einwilligung zu dem Vertrag rechtswirksam erteilt hätte. Der wahre und alleinige Grund für die Adoption sei, wie auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Friedrich H: l feststehe, ein anderer gewesen: Mit dem Plan'der Kindesannahme habe man kein anderes Ziel verfolgt als da3, unter dem Schein eines Hofüberganges von dem Zeugen als dem Vater auf die Klägerin als sein Kind eine gewichtige Belastung des Hofes mit Erbschaftssteuer zu umgehen« Das Berufungsurteil enthält keine eindeutige Feststellung darüber, welche der auf Grund einer Adoption nach dem Gesetz eintretenden Hechtswirkungen die Vertragschließenden hätten ausschließen wollen, inwiefern insbesondere die Klägerin gegenüber Friedrich H ‘ nicht die Rechte und Pflichten eines Kindes habe erwerben sollen. Das Berufungsgericht stellt lediglich fest, den Vertragschließenden habe die Absicht gefehlt, durch die Adoption ein dem natürlichen Vater-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband herzustellen. Das Fehlen dieser Absicht kann dann freilich, wie noch zu erörtern ist, zur Folge haben, daß diese Rechtswirkungen trotz des darauf gerichteten Willens der Vertragschließenden nicht eintreten. Der Mangel der Absicht, ein dem Eltern- und Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband herzustellen, ist zunächst insofern rechtserheblich, als er nach § 1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB dazu führen soll, daß dem Adoptionsvertrag die Bestätigung durch den Richter und damit die Rechtsv/irksamkeit entgegen dem Willen der Vertragschließende versagt bleibt. Aber auch wenn der Vertrag trotz dieses - etwa im Bestätigungsverfahren verborgen gebliebenen -Mangels bestätigt worden ist, kann er - wegen des durch diesen Mangel bedingten Verstoßes gegen die guten Sitten -nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, weil die Adoption in sittenwidriger Weise zur Erreichung bestimmter ihrem Wesen und ihrem Zweck fremder Ziele mißbraucht worden ist. Ein solcher sittenwidriger Abschluß des Vertrages schließt jedoch nicht aus, daß die Vertragschließenden den ernstlichen Y/i3.1en gehabt haben, alle Rechtswirkungen der Adoption herbei zuführen <, Das Fehlen der Absicht, ein echtes Familienband herzustellen, leann allenfalls einen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage bieten, ob Sind aber alle Rechtswirkungen der Adoption, sei es auch um eines von der Rechtsoder Sittenordnung nicht gebilligten Zweckes willen gewollt, so liegt kein Scheinvertrag vor (RG LZ 1918, 393, 395; RGZ 147, 22o, 225; JFG 1, lol; WarnRspr 1911 Nr. 3; KG in OLG 42, 186, 187; BGB RGRK 9. Der Umstand allein, daß die Klägerin ihre Aussteuer nicht von Friedrich H erhalten hat, vermag die Annahme, daß sie diesem gegenüber keine Kindesrechte habe erwerben sollen, nicht zu recht-fertigen, zu demal wenn die Aussteuer schon beschafft war, als der Adoptionsvertrag geschlossen wurde. Friedrich H: hat sich, soweit aus dem bisher festgestellten Sachverhalt ersichtlich, selbst niemals darauf berufen, daß der Annahmeverbrag in dem Sinne zu dem Schein geschlossen sei, daß die Klägerin ihm gegenüber nicht die Rechtstellung eines Kindes habe erlangen sollen. Danach kann das Berufungsurteil, das auf der Annahme beruht, daß der Adoptionsvertrag aus den vom Berufungsgericht erörterten Gründen ein Scheinvertrag sei, keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Auffassung kommen, daß der Adoptionsvertrag nicht zu dem Schein abgeschlossen ist, wird es gegebenenfalls die weitere Frage zu prüfen haben, ob der Vertrag ohne Rücksicht auf die fehlende formgerechte Zustimmung der Ehefrau Lony H wegen Sittenverstoßes nichtig war. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist auch erneut: zu prüfen, ob die Parteien beim Abschluß des Adoptionsvertrages ein dem Eltern-und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband herotellen wollten. Hat dagegen die Absicht, ein Familienband herzüstellen, nur bei einem Vertragsteile gefehlt, so kann das auf Grund der angeführten Bestimmung des § 1754 Abs, 2 Nr. 2 BGB zur Versagung der Bestätigung führen. Adoption bestanden habe, spreche gegen die Annahme, daß bei der Adoption von den Beteiligten die Herstellung eines echten Familienbandes -gewollt sei, weil in einem solchen.Falle zur Begründung eines derartigen Bandes nur geringe Veranlassung bestehe» Biese Ansicht beruht auf einer zu engen Auffassung des Begriffs "Herstellung eines ....Familienbandes", wie ihn das Gesetz in § 1754 Abs. 2 2iff. Demgemäß steht auch der vom Berufungsgericht erörterte Umstand, daß die Klägerin schon in ihrer Jugend auf dein Hof ihres Onkels gelebt und dort ihre Schulferien verbracht hat, der Annahme eines ernstlichen Adoptionsvvillens bei den Vertragschließenden keineswegs entgegen. Das schließt aber nicht aus, daß die Vertragschließenden, auch wenn sie in solchen Fällen eine entsprechende weniger enge Gestaltung und'Entwicklung ihrer persönlichen Beziehungen von vornherein ins Auge gefaßt haben, die Herstellung eines echten Familienbandes ernstlich gewollt haben. Sie könnte viele Adoptiveltern und Adoptivkinder zu dem Gedanken verleiten, sobald Spannungen zwischen ihnen auftreten, die Gültigkeit der Adoption unter Berufung auf den Mangel ihrer Ernst-lichkeit in Frage zu stellen, um sich dann von den durch den Adoptionsvertrag übernommenen Pflichten loszusagen. Das Berufungsgericht wird schließlich auch zu prüfen haben, öd der Adoptionsvertrag unabhängig von der fehlenden Zustimmung der Ehefrau des Annehmenden deshalb wegen Sittenverstoßes nichtig war, weil er, wie das Berufungsgericht bisher angenommen hat,, nur dem Zwecke dienen sollte, Erbschaftssteuer zu sparen. In dieser Hinsicht wird zunächst zu beachte'n sein, daß nach einer seit Jahrzehnten gefestigten einhelligen Rechtsprechung ein Rechtsgeschäft, dessen Rechtsform zu dem Zwecke der Steuerersparnis gewählt wurde, nicht schon aus diesem Grunde sittenwidrig ist (EGB RGRK 11P Aufl. 2) als unstreitigen Sachverhalt feststellt, faßte der Onkel der Klägerin im Herbst 1952 im Älter von 58 Jahren, als er sich der Bewirtschaftung seines Hofes aus gesundheitlichen Gi’ünden nicht mehr gewachsen fühlte, den Plan, die Klägerin (von der er wußte, daß sie verlobt war und demnächst heiraten wollte) auf seinen Hof zu holen. Die Klägerin sollte danach dauernd - voraussichtlich zeitlebens -auf dem Hof des Onkels bleiben, um - unter Mitwirkung ihres künftigen Ehemannes - bei der Bewirtschaftung des Hofes zu helfen und diese bei zunehmendem Alter des Onkels schließlich ganz in die Hände zu nehmen. Andererseits war jedoch der Onkel nach seiner Aussage und wie auch das beklagte Land in der Berufungsbegründung (Bl.'lol d.A.) ausgeführt hat, noch nicht gewillt, die Verwaltung und Nutznießung des Hofes schon damals aus der Hand zu geben. Die Bewirtschaftung des Hofes sollte deshalb auch nach der Übersiedlung der Klägerin und ihres Ehemannes auf unabsehbare Zeit noch für Kechnung des Onkels bzw» seiner Ehefrau fortgeführt werden, wie es dann auch geschah. zu ihrem Onkel bis zu dessen Tod und auch nach seinem Ableben haben sollte, in irgendeiner Form rechtsgeschäftlich festzulegen, bevor sie mit ihrem Ehemann auf den Hof zog und dort für unabsehbare Zeit ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellte» Denn es konnte den jungen Eheleuten kaum zugemutet werden, in dieser Weise, nur gegen Gewährung des Unterhalts und eines Taschengeldes auf dem Hofe zu arbeiten, wenn sie keinerlei Sicherheit hatten, demnächst Eigentümer des Hofes zu werden, und sogar jederzeit von dem Hof verwiesen werden konnten. Diese Umstände müssen zu der Überlegung führen, ob nicht bei den Erörterungen über den Plan des Onkels, die Klägerin auf seinen Hof zu nehmen, alle Beteiligten davon ausgegangen sind, daß zuvor irgendeine bindende vertragliche.Regelung über die Rechtsstellung, die sie dort haben sollte, getroffen werden müsse. Gegenstand dieser Erörterungen ist danach möglicherweis vor allem die Präge gewesen, welche Form für die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Onkel gewählt werden sollte, wobei die Notwendigkeit einer solchen Regelung stillschweigend vorai'.sgesetzt wurde. Darauf könnte auch der Umstand hindeuten, daß die Klägerin tatsächlich erst geheiratet hat und auf den-Hof des Onkels gezogen ist, nachdem kurz zuvor der Adoptionsvertrag geschlossen war. auf dessen Aussage das Berufungsgericht sich stützt, bekundet hat, er habe eines Sonntagnachmittags mit dem Vater der Klägerin überlegt, "wie es'wohl am praktischsten gemacht werden könnte, Inge als Erbin einzusetzen", und er habe deshalb keinen Öbergabevertrag zu machen brauchen, v/eil er ja die Klägerin adoptiert habe (Bl. 167, 169 GA). Sollte aber die Klägerin auch in ihrem Interesse schon zu Lebzeiten des Onkels Rechte und Pflichten eines Kindes erhalten, wenn auch zugleich zu dem Zweck, damit sie dann auch beim Tode des Onkels als seine Tochter (schon kraft Gesetzes) alleinige Erbin war, so war die Absicht, Steuer zu sparen nicht bestimmend für den Entschluß des Onkels oder auch beider Vertragschließenden, überhaupt eine rechtsgeschäft liehe Regelung über die künftige Rechtsstellung der Klägerin zu treffen, sondern bestimmend nur für die Wahl unter verschiedenen juristischen Möglichkeiten dieser, in jedem Falle für erforderlich angesehenen Regelung.

Zitierte Normen: § 859 BGB
HofOnkelKindAdoptionsvertragvertragenVertragschließendenBerufungsgerichtFriedrichAdoptionKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 1741 ff, 1754 Abs. 2 Nr. 2, § 117
Ein Adoptionsvertrag ist nicht schon deshalb ein Scheinvertrag, weil die Vertragschließenden nicht die Absicht gehabt haben, durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband herzustellen.
BGH, Urt. v. 5. April 196n _ jy ZR 212/6o - OLG Celle
LG Lüneburg
IV ZR 212/60
Verkündet am 5. April 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau I /	S	geb.	H:	»	Bi
 über' Ei	,
A Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt P . in K
■ gegen .. das Land N i e de r Sachsen ,
(Justizverwaltung), vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Celle,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	K
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. November 1959 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-
2
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Peststellung, daß ihr das beklagte Land Schadensersatz leisten müsse, weil ein zwischen ihr und ihres Vaters Bruder, dem Land-wirt Friedrich H	in	U	geschlossener Kindes-
annahmevertrag durch Verschulden des Amtsrichters im Bestätigungsverfahren nicht wirksam zustandegekommen sei.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Friedrich H:	,	dessen Ehe kinderlos geblieben
 war, ist Eigentümer eines 57,5 ha großen, in U	ge-
legenen Hofes mit einem Einheitswert von 55«ooo,- DM.
Im Jahre 1944 hatte er ein Testament errichtet, demzufolge diejenige von den beiden Töchtern seines Bruders, des Landgerichtsrats a.D. Dr. Heinrich H.	,	die dessen
 Hof in B	nicht	erben	würde*	seinen - Friedrich
H	s - Hof erben sollte» Als er sich im Herbst 1952 im
 Alter von 58 Jahren der Bewirtschaftung seines Hofes aus gesundheitlichen Gründen nicht inehr gewachsen fühlte, faßte er den Plan, seine Nichte,die Klägerin, auf den Hof zu holen. Die Klägerin ist die jüngere Tochter des Dr. Heinrich H	;	sie	war	mit	dem Landwirt Gerhard S
verlobt; auf sie traf (jedenfalls damals) die Einsetzung auf den U	Hof	im	Testament von 1944 zu. Bei einem
 Besuch der Klägerin und deren Vater in ü	brachte
 Friedrich H	seinen	Plan zur Sprache. Im Verlaufe
 der Unterhaltung, die davon ausging, daß die Klägerin den Hof Ginmal bekommen werde und deshalb die Bewirtschaftung demnächst übernehmen sollte, kam er darauf zu sprechen, daß er die damals 24-jährige Klägerin auch adoptieren wolle»
Nach anfänglichem Zögern v/illigte diese ein. Am 16. April 1953 wurde der notarielle Kindesannahmevertrag
- 3 ~
abgeschlossen. Wie es in dem Vertrag ausdrücklich heißt, sollte die Annahme nur durch Friedrich H:	,	nicht
 auch durch dessen Ehefrau erfolgen. Sowohl bei der Beurkundung des Vertrages als auch im Bestätigungsverfahren wurde übersehen, daß die vorgeschriebeno öffentlich beurkundete Einwilligungserklärung der Ehefrau des Annehmenden zu dem Kindesannahmevertrag nicht vorlag.
Die richterliche Bestätigung wurde trotz dieses Mangels, der auch später zunächst unbemerkt blieb, erteilt.
Nach Abschluß des Kindesannahmevertrages-heiratete die Klägerin am 2o. April 1953 ihren Verlobten und zog mit diesem im Mai auf den Hof nach U u Zuvor schon hatte ■sie mit ihrem Onkel am 2o. März 1953 einen schriftlichen Vertrag geschlossen, demzufolge sie den Hof auf drei Jahre pachtete. Dieser Vertrag wurde jedoch nicht durchgeführt.
Er war nur zu dem Zweck abgeschlossen, die Genehmigung des zuständigen Wohnungsamts für die Übersiedlung der Klägerin auf den Hof ihres Onkels zu erlangen. Die Eholoüte S. wirtschafteten auf dem Hofe gegen freie Verpflegung, Unterkunft sowie ein Taschengeld. Kurz vor Weihnachten 1953 verließen sie U	wieder,	nachdem es zu tiefgehenden
 Spannungen mit den Eheleuten H	l gekommen war.
Die Klägerin erhob zunächst gegen Friedrich H Klage auf Leistung aus dem Pachtvertrag (C 66/54 AG Bruchhausen-Vilsen). In diesem Prozeß kam es am 4. Oktober 1954 zu einem gerichtlichen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, Inhalts dessen die Parteien sich verpflichteten, den Kindesannahmevertrag wieder aufzuheben; die Klägerin sollte von Friedrich H:	i	eine Abfindung von 12.5oo DM
erhalten. Die Klägerin widerrief den Vergleich. Das Berufungsgericht erachtete den Pachtvertrag als Scheinvertrag für nichtig.
 
Inzwischen - im Dezember 1954 - war das richterliche Versehen bei der Bestätigung des Kindesannahmevertrages bemerkt worden. Dessen'ungeachtet strengte die Klägerin gegen Friedrich H:	einen	zweiten	Hechtsstreit an,
 in dem sie einen Aussteueranspruch geltend machte (C 135/54 AG Bruchhausen-Vilsen). Sie vertrat den Standpunkt, die Ehefrau des Friedrich H	Lony H	,
habe die Einwilligung zur Kindesannahrae jedenfalls formlos, mindestens stillschweigend durch schlüssige Handlung erteilt, und der Mangel der Form sei kraft der richterlichen . Bestätigung geheilt. Friedrich H	bestritt
 dies; seine Ehefrau gab am Io. Mai 1955 dem Amtsgericht Bruchhausen-Vilsen gegenüber in notariell beglaubigter Form die Erklärung ab, sie sei nicht bereit, ihre Einwilligung nachträglich zu erteilen. Das Landgericht in Verden/Aller als Berufungsgericht erhob Beweis, gelangte aber in ’»Vüraigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß Frau H	nicht einmal stillschweigend eingewil-
ligt habe, und wies daraufhin die Klage wegen Unwirksamkeit des Kindesannahmevertrages durch Urteil vom 6. Dezember 1955 ab. Die in jenem Rechtsstreit zutage getretene Berühmung der Klägerin nahm Friedrich H	zu dem Anlaß, seiner-
seits gegen die Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kindesannahmevertrages zu klagen. Seinem Begehren wurde durch das Landgericht Oldenburg i.O, (2 0 157/57) mit Urteil vom 14. März 1958 entsprochen. Das Urteil wurde, ohne mit der Berufung angefochten zu sein, rechtskräftig.
Eine Streitverkündung an den Beklagten dieses Rechtsstreits war nicht erfolgt,
 Nunmehr nimmt die Klägerin das Land TTiedersachsen als Dienstherrn des Amtsgerichtsrats V/:	aus dem Gesichts-
punkt der Amtshaftung in Anspruch. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag:
 
das beklagte Land zu verurteilen, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, daß der Kindesannahmevertrag vom 16» April' 1953 unwirksam ist»
Sie hat behauptet, eine rechtzeitige richterliche Beanstandung wegen der fehlenden formgerechten Einwilligung der Ehefrau H:	.hätte damals noch unschwer
 bewirkt, daß der Mangel alsbald behoben worden wäre»
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat in erster Linie geltend gemacht, daß die Amtspflichtverletzung des Richters sich aus verschiedenen Gründen nicht zu dem Schaden der Klägerin ausgewirkt haben könne:
Einmal werde nach wie vor und im Gegensatz zu den Erkenntnissen im Aussteuer- und Feststellungsprozeß behauptet, daß Frau Lony H	l	der	Kindesannahme	zugo-
stimmt habe und der Mangel der Form durch die Bestätigunggeheilt, .der Kindesannahmevertrag mithin in Wahrheit wirksam gewesen sei»
Jedenfalls aber sei dieser Vertrag als Scheingeschäft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ohnehin von Anfang an nichtig gewesen» Der Vertrag habe nämlich nicht der Begründung eines Vater-Kind-Verhältnisses, sondern ausschließlich dem Zwecke dienen sollen, die beträchtliche Erbschaftssteuer einzusparen, die zu zahlen gewesen wäre, wenn die Klägerin als Nichte geerbt hätte.
Das beklagte Land hat ferner behauptet, Friedrich H"	hätte	den	Kindesannahmevertrag	mit	Erfolg an-
fechten können, wenn er ihn nicht ohnehin als nichtig
 
angesehen hätte. Er habe sich nämlich bei Abschluß des Vertrages über eine wesentliche persönliche Eigenschaft der Klägerin, nämlich darüber in Irrtum befunden, daß die Klägerin - wie die Art ihrer Rechtsverfolgung in der Pachtschutzsache habe erkennen lassen - über die Maßen streitsüchtig, verleumderisch und undankbar veranlagt sei.
Pas beklagte Land hat weiterhin im Hinblick auf § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht, die Klägerin habe sich in der Adoptionsangelegenheit von ihrem Vater beraten lassen und ihm auch die Verhandlungen mit Friedrich H
übertragen; der Vater der-Klägerin aber habe als ehemaliger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewußt oder doch mindestens wissen müssen, daß-zu dem Vertrage die Einwilligung der Ehefrau des Annehmenden erforderlich gewesen sei. Pie Klägerin habe also anderweitige Ersatzansprüche gegen ihren Vater aus mangelhafter Führung des ihm übertragenen Auftrages. Mindestens müsse, sie sich das Wissen oder Wissenmüssen ihres Vaters nach § 254 BGB als eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Ein solches liege im übrigen auch darin, daß die Klägerin in dem Pachtschutz-und Aussteuerprozeß ihre Tante persönlich angegriffen und beleidigt habe mit der Folge, daß diese nunmehr allerdings nicht mehr bereit gewesen sei, ihre Einwilligung nachträglich zu erteilen.
Schließlich könne das beklagte Land sich auf Verwahrung berufen« Pie Klage sei am 25. April 1957 beim Land- . gericht eingegangen und erst am 24. Oktober 1958 dem Beklagten förmlich zugestellt worden.
Pas Landgericht hat die Klage als.Feststellungsklage aufgefaßt und ihr stattgegeben. Auf die Berufung des be-
 
klagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: '
Der Klägerin war auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, v/eil sie bis zur Bestellung eines Armenanwalts ohne ihr Verschulden verhindert war, die Revision einzulegen.
Das Oberlandesgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, daß der zwischen ihr und ihrem Onkel geschlossene Adoptionsvertrag ein Scheinvertrag und deshalb auch dann nichtig sei, wenn die Ehefrau des Annehmenden ihre Einwilligung zu dem Vertrag rechtswirksam erteilt hätte. Das von Amtsgerichtsrat W:	zu	vertretende Pehlen
 dieser Einwilligung sei daher für den Schaden, der der Klägerin infolge der Nichtigkeit des Vertrages entstanden sei, nicht ursächlich.
Der Adoptionsvertrag sei deshalb ein Scheinvertrag, v/eil die Vertragschließenden durch die. Adoption kein dem natürlichen Vater-Kind-Vcrhältnis entsprechendes Familienband hätten hersteilen wollen. Die Herstellung eines solchen Bandes sei aber Inhalt und nicht nur Rechtsfolge des "die Kindesannahme abschließenden Vertrages".
 
Der wahre und alleinige Grund für die Adoption sei, wie auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Friedrich H:	l feststehe, ein anderer gewesen: Mit dem Plan'der
 Kindesannahme habe man kein anderes Ziel verfolgt als da3, unter dem Schein eines Hofüberganges von dem Zeugen als dem Vater auf die Klägerin als sein Kind eine gewichtige Belastung des Hofes mit Erbschaftssteuer zu umgehen«
Nach diesen Ausführungen ist es zweifelhaft, ob das Berufungsgericht den Begriff des Scheingeschäfts, insbesondere der Scheinadoption, richtig erkannt hat. Das Berufungsurteil enthält keine eindeutige Feststellung darüber, welche der auf Grund einer Adoption nach dem Gesetz eintretenden Hechtswirkungen die Vertragschließenden hätten ausschließen wollen, inwiefern insbesondere die Klägerin gegenüber Friedrich H ‘	nicht die Rechte
 und Pflichten eines Kindes habe erwerben sollen. Das Berufungsgericht stellt lediglich fest, den Vertragschließenden habe die Absicht gefehlt, durch die Adoption ein dem natürlichen Vater-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband herzustellen.
Mit dem Begriff eines solchen Familienbandes ist ganz allgemein das persönliche - insbesondere das innere, seelische - Verhältnis umschrieben, wie es in mannigfaltigen konkreten Abwandlungen zwischen Eltern und Kindern^zu bestehen pflegt. Es betrifft also einen tatsächlichen Zustand, nämlich die tatsächliche Gestaltung der persönlichen Beziehungen'.zwischen dem Annehmenden und dem Adoptivkind, nicht jedoch Unmittelbar deren Rechtsstellung (vgl. OLG München in JFG 16, 16, 18). Diese ist - ebenso wie bei natürlichen Eltern und Kindern - von der tatsächlichen Gestaltung der persönlichen Beziehungen grundsätzlich unabhängig. Das Gesetz geht freilich davon aus, daß die
 
persönlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptivkind sich nach Abschluß des Adoptionsvertrages so gestalten, daß sie einem Verhältnis, wie es zwischen natürlichen Eltern und Kindern besteht, irgendwie entsprechen und daß eine solche Gestaltung von ihnen beim Abschluß des Adoptionsvertrages auch beabsichtigt ist.
Aber auch beim Fehlen dieser Absicht könnenalle Hechts-Wirkungen, d. h. alle Folgen, die ein Adoptionsvertrag für d Rechtsstellung der Vertragschließenden hat, gewollt sein. Das Fehlen dieser Absicht kann dann freilich, wie noch zu erörtern ist, zur Folge haben, daß diese Rechtswirkungen trotz des darauf gerichteten Willens der Vertragschließenden nicht eintreten. Es ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Fehlen dieses Willens.
Der Mangel der Absicht, ein dem Eltern- und Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband herzustellen, ist zunächst insofern rechtserheblich, als er nach § 1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB dazu führen soll, daß dem Adoptionsvertrag die Bestätigung durch den Richter und damit die Rechtsv/irksamkeit entgegen dem Willen der Vertragschließende versagt bleibt. Aber auch wenn der Vertrag trotz dieses - etwa im Bestätigungsverfahren verborgen gebliebenen -Mangels bestätigt worden ist, kann er - wegen des durch diesen Mangel bedingten Verstoßes gegen die guten Sitten -nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, weil die Adoption in sittenwidriger Weise zur Erreichung bestimmter ihrem Wesen und ihrem Zweck fremder Ziele mißbraucht worden ist. Ein solcher sittenwidriger Abschluß des Vertrages schließt jedoch nicht aus, daß die Vertragschließenden den ernstlichen Y/i3.1en gehabt haben, alle Rechtswirkungen der Adoption herbei zuführen <, Das Fehlen der Absicht, ein echtes Familienband herzustellen, leann allenfalls einen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage bieten, ob
- Io -
der Eintritt der Rechtswirkungen der Adoption von den Vertragschließenden ernstlich gewollt ist. Sind aber alle Rechtswirkungen der Adoption, sei es auch um eines von der Rechtsoder Sittenordnung nicht gebilligten Zweckes willen gewollt, so liegt kein Scheinvertrag vor (RG LZ 1918, 393, 395; RGZ 147, 22o, 225; JFG 1, lol; WarnRspr 1911 Nr. 3; KG in OLG 42, 186, 187; BGB RGRK 9. Auf1. § 1741 Anm. 3).	•
Bür die Annahme, daß der hier umstrittene Adoptionsvertrag ein Scheinvertrag gewesen 3ei, weil die Vertragschließenden die Rechtswirkungen einer Adoption nicht ernstlich gewollt hätten, fehlt es in dem Berufungsurteil an ausreichenden Feststellungen. Der Umstand allein, daß die Klägerin ihre Aussteuer nicht von Friedrich H erhalten hat, vermag die Annahme, daß sie diesem gegenüber keine Kindesrechte habe erwerben sollen, nicht zu recht-fertigen, zu demal wenn die Aussteuer schon beschafft war, als der Adoptionsvertrag geschlossen wurde. Friedrich H:	hat sich, soweit aus dem bisher festgestellten
 Sachverhalt ersichtlich, selbst niemals darauf berufen, daß der Annahmeverbrag in dem Sinne zu dem Schein geschlossen sei, daß die Klägerin ihm gegenüber nicht die Rechtstellung eines Kindes habe erlangen sollen. Der Gesichtspunkt des Scheinvertrages ist erst vom beklagten Land in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht worden. Friedrich H:	hat seine Auffassung, daß der Adoptions-
vertrag nichtig sei, stets mir damit begründet, daß es an der formgültigen Zustimmung seiner Ehefrau gefehlt habe. Insbesondere hat er auch den von der Klägerin geltend gemachten Aussteueranspruch nur mit dieser Begründung abgelehnt. Vor allem aber ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, daß die Klägerin auf Grund des
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Adoptionsvertrages nicht als Tochter ihres Onkels erbberechtigt sein sollte. Denn ohne diese Rechtswirkung des Vertrages konnte auch der Zweck, Erbschaftssteuer zu sparen, nicht erreicht werden.
Danach kann das Berufungsurteil, das auf der Annahme beruht, daß der Adoptionsvertrag aus den vom Berufungsgericht erörterten Gründen ein Scheinvertrag sei, keinen Bestand haben. Der aufgezeigte Mangel des Berufungsurteils nötigt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, diese Drage unter Berücksichtigung der vorerörterten Gesichtspunkte erneut zu prüfen.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Auffassung kommen, daß der Adoptionsvertrag nicht zu dem Schein abgeschlossen ist, wird es gegebenenfalls die weitere Frage zu prüfen haben, ob der Vertrag ohne Rücksicht auf die fehlende formgerechte Zustimmung der Ehefrau Lony H	wegen	Sittenverstoßes
 nichtig war.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist auch erneut: zu prüfen, ob die Parteien beim Abschluß des Adoptionsvertrages ein dem Eltern-und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband herotellen wollten. Ein Adoptionsvertrag, der nachweislich von beiden Vertragsteilen ohne diese Absicht geschlossen ist, v/ird sich in aller Regel als ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der Kindesannahme darstellen und damit wegen Sittenverstoßes nichtig sein. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wenn er in § 1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, daß die Bestätigung des Vertrag# schon zu versagen ist, wenn begründete Zweifel bestehen,
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daß ein solches Familienband hergestellt werden sollte.
Der Frage, ob der Gesetzgeber ln der hierauf gerichteten Absicht der Vertragschließenden ein besonderes subjektives Erfordernis für die Gültigkeit des Vertrages habe aufstellen wollen, dessen Fehlen schlechthin - unabhängig von der Frage des Sittenverstoßes - die Dichtigkeit des Vertrages zur Folgp haben würde (so anscheinend RG 147,
 22o, 225), wird danach kaum eine praktische Bedeutung zukommen. Hat dagegen die Absicht, ein Familienband herzüstellen, nur bei einem Vertragsteile gefehlt, so kann das auf Grund der angeführten Bestimmung des § 1754 Abs, 2 Nr. 2 BGB zur Versagung der Bestätigung führen.
Der gleichwohl bestätigte Vertrag würde aber in einem solchen Falle nicht wegen Sittenverstoßes nichtig sein (BGB RGRK 9. Auf1. § 1741 Anm. 3).
Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, die Frage, ob die Vertragschließenden ein Familienband hätten hersteilen wollen, verneint. Die Ausführungen, mit denen es diese Feststellung begründet, begegnen jedoch teilweise rechtlichen Bedenken, auf die, ohne der erforderlichen erneuten tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts vorzugx’eifen, hinzuweisen i3t„
Dem von den Parteien mit diesem Vertrag verfolgten Zweck, demnächst Erbschaftssteuer zu sparen, diente,die von ihnen getroffene Regelung ihrer rechtlichen Beziehungen. Die Verfolgung dieses Zweckes schließt also die Absicht, ihre persönlichen Beziehungen im Sinne eines Vater- und Kindesverhöltnisses zu gestalten, nicht aus,'
Das Berufungsgericht meint, ein zwischen dem Adoptierenden und dem angenommenen Kind bereits bestehendes enges familiäres Verhältnis, wie es hier von vor der
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Adoption bestanden habe, spreche gegen die Annahme, daß bei der Adoption von den Beteiligten die Herstellung eines echten Familienbandes -gewollt sei, weil in einem solchen.Falle zur Begründung eines derartigen Bandes nur geringe Veranlassung bestehe» Biese Ansicht beruht auf einer zu engen Auffassung des Begriffs "Herstellung eines .... Familienbandes", wie ihn das Gesetz in § 1754 Abs. 2 2iff. 2. BGB verwendet. Ber Gesetzgeber kann damit nicht gemeint haben, daß ein solches Band, also eine innere seelische Beziehung zwischen den Vertragschließenden durch die Adoption erst zur Entstehung gebracht werden müsse, also vorher nicht bestanden haben dürfe. Bas würde eine lebensfremde Einschränkung der Adoptionsmöglichkeiten bedeuten. Es ist - namentlich in bäuerlichen Verhältnissen, aber keinesv/egs nur dort - keine Seltenheit, daß kinderlose Eheleute schon frühzeitig ein jüngeres Kind aus der Verwandtschaft des einen oder anderen Ehegatten' im Einvernehmen' mit den Eltern des Kindes, sei es für längere oder kürzere Aufenthalte, sei es auch für immer, in ihren Haushalt aufnehmen, mit dem Gedanken, es später einmal' zu adoptieren. Eine solche Vorbereitung der Adoption auf lange Sicht ist sinnvoll und zweckmäßig. Es kann auch durchaus sinnvoll und wünschenswert sein, daß einem auf diese Y/eise bereits angebahnten seelischen Verhältnis, wenn die Beteiligten sich dann endgültig entschließen, es zu einem Dauerver-' hältnis zu machen, das sich nun-im Alltag in der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben, in einer tatsächlichen Familiengemeinschaft bewähren soll, der Hechtscharakter eines Eltern-Kind-Verhältnisses verliehen wird, durch den es mit Rechten und Pflichten ausgestattet wird, die zu demindest in ihren Grundzügen gesetzlich festgelegt sind. Baß eine solche "rechtliche Verankerung" eines bereits bestehenden inneren Verhältnisses ein billigenswerter Zweck des Adoptionsvertrages sein kann, ist auch in der Rechtsprechung
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anerkannt (vgl. JW 1937, 963; JFG 1-6, 16, 18). Demgemäß steht auch der vom Berufungsgericht erörterte Umstand, daß die Klägerin schon in ihrer Jugend auf dein Hof ihres Onkels gelebt und dort ihre Schulferien verbracht hat, der Annahme eines ernstlichen Adoptionsvvillens bei den Vertragschließenden keineswegs entgegen. Es könnte vielmehr für einen solchen Willen sprechen, daß die Klägerin nunmehr mit ihrer Übersiedlung auf den Hof des Onkels in einen neuen Lebensabschnitt eintreten und eine ernste und vielleicht schwere Lebensaufgabe übernehmen sollte, die mit zunehmendem Alter und mit zunehmender Hilfsbedürftigkeit der Adoptiveltern und beim etwaigen Heranwachsen eigener Kinder noch schwerer werden mußte. Im übrigen können, wenn eine bereits erwachsene Person an Kindes Statt angenommen wird, die persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den Adoptiveltern sich in der Hegel nicht mehr so innig gestalten wie zwischen Kindern, die bereits im frühen Alter adoptiert werden und ihren Adoptiveltern, wie ja auch bei leiblichen Verwandten, die Familienbe-ziehungen sich im Laufe der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen (ebenso HG- in JFG 12, S. 11, 15). Bei Erwachsenenadoptionen ist es ferner nur natürlich, daß die Familienbeziehungen des Adoptivkindes zu seinen etwa noch lebenden leiblichen Eltern oder sonstigen Verwandten durch die Adoption nicht in gleichem Maße gelockert werden.-wie bei der Adoption von Kleinkindern.
Das schließt aber nicht aus, daß die Vertragschließenden, auch wenn sie in solchen Fällen eine entsprechende weniger enge Gestaltung und'Entwicklung ihrer persönlichen Beziehungen von vornherein ins Auge gefaßt haben, die Herstellung eines echten Familienbandes ernstlich gewollt haben.
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Die Auffassung, des Berufungsgerichts, nach der in solchen Fällen schon im Hinblick auf die von ihm erörterten Umstände Zweifel an der Srnstlichkeit des Adoptionswillens bestehen sollen, müßte zu einer bedenklichen Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Rechtsgültigkeit zahlreicher Adoptionsverträge führen. Sie könnte viele Adoptiveltern und Adoptivkinder zu dem Gedanken verleiten, sobald Spannungen zwischen ihnen auftreten, die Gültigkeit der Adoption unter Berufung auf den Mangel ihrer Ernst-lichkeit in Frage zu stellen, um sich dann von den durch den Adoptionsvertrag übernommenen Pflichten loszusagen.
Das Berufungsgericht wird schließlich auch zu prüfen haben, öd der Adoptionsvertrag unabhängig von der fehlenden Zustimmung der Ehefrau des Annehmenden deshalb wegen Sittenverstoßes nichtig war, weil er, wie das Berufungsgericht bisher angenommen hat,, nur dem Zwecke dienen sollte, Erbschaftssteuer zu sparen.
In dieser Hinsicht wird zunächst zu beachte'n sein, daß nach einer seit Jahrzehnten gefestigten einhelligen Rechtsprechung ein Rechtsgeschäft, dessen Rechtsform zu dem Zwecke der Steuerersparnis gewählt wurde, nicht schon aus diesem Grunde sittenwidrig ist (EGB RGRK 11P Aufl. § 138 Anm. 5o und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Mißbrauch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen zu dem Zwecke der Steuerersparnis liegt nui dann vor, wenn der von den Steuerpflichtigen gewählte Weg den Umständen nach offensichtlich unangemessen ist. Beachtliche Gründe, die zur Wahl eines ungewöhnlichen Weges geführt haben, stehen der Annahme eines solchen Mißbrauchs entgegen (vgl. auch Kühn RAO 5. Aufl. Anm. 2 zu § 6 Steuer-Anpassungsgesetz, S. 617)*
Im vorliegenden Fall sind im übrigen für die rechtliche Beurteilung folgende Tatsachen möglicherweise von
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Bedeutung, die vom Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Wie das Berufungsgericht (BU S. 2) als unstreitigen Sachverhalt feststellt, faßte der Onkel der Klägerin im Herbst 1952 im Älter von 58 Jahren, als er sich der Bewirtschaftung seines Hofes aus gesundheitlichen Gi’ünden nicht mehr gewachsen fühlte, den Plan, die Klägerin (von der er wußte, daß sie verlobt war und demnächst heiraten wollte) auf seinen Hof zu holen. Die Klägerin sollte danach dauernd - voraussichtlich zeitlebens -auf dem Hof des Onkels bleiben, um - unter Mitwirkung ihres künftigen Ehemannes - bei der Bewirtschaftung des Hofes zu helfen und diese bei zunehmendem Alter des Onkels schließlich ganz in die Hände zu nehmen. Sie sollte also mit ihrem Ehemann auf dem Hofe eine dauernde Lebensstellung erhalten und dort ihre Lebensaufgabe finden. Andererseits war jedoch der Onkel nach seiner Aussage und wie auch das beklagte Land in der Berufungsbegründung (Bl.'lol d.A.) ausgeführt hat, noch nicht gewillt, die Verwaltung und Nutznießung des Hofes schon damals aus der Hand zu geben. In sGinem privatschriftlichen Testament, in welchem er die Klägerin als seine Erbin eingesetzt hatte, hatte er sogar noch für die Zeit nach seinem Tode seiner Ehefrau, sofern sie ihn überleben werde, die Nutznießung Vorbehalten. Die Bewirtschaftung des Hofes sollte deshalb auch nach der Übersiedlung der Klägerin und ihres Ehemannes auf unabsehbare Zeit noch für Kechnung des Onkels bzw» seiner Ehefrau fortgeführt werden, wie es dann auch geschah. Ein Pachtvertrag wurde nui zu dem Schein abgeschlossen, um für die Klägerin eine Vt'ohnung auf dem Hofe freizubekommen.
Pür die Hechtsstellung der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Onkel sollte dieser Vertrag also keine Bedeutung haben.
Unter diesen Umständen lag es nach der Lebenserfahrung nahe, die rechtliche Stellung, die die Klägerin im Verhältnis
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zu ihrem Onkel bis zu dessen Tod und auch nach seinem Ableben haben sollte, in irgendeiner Form rechtsgeschäftlich festzulegen, bevor sie mit ihrem Ehemann auf den Hof zog und dort für unabsehbare Zeit ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellte» Denn es konnte den jungen Eheleuten kaum zugemutet werden, in dieser Weise, nur gegen Gewährung des Unterhalts und eines Taschengeldes auf dem Hofe zu arbeiten, wenn sie keinerlei Sicherheit hatten, demnächst Eigentümer des Hofes zu werden, und sogar jederzeit von dem Hof verwiesen werden konnten. Das von dem Onkel errichtete eigenhändige Testament bot, worauf ebenfalls das beklagte Land in der Berufungsbegründung hingewiesen hat, der 'Klägerin in dieser Hinsicht keinerlei Sicherheit, da es jederzeit widerrufen werden konnte. Diese Umstände müssen zu der Überlegung führen, ob nicht bei den Erörterungen über den Plan des Onkels, die Klägerin auf seinen Hof zu nehmen, alle Beteiligten davon ausgegangen sind, daß zuvor irgendeine bindende vertragliche.Regelung über die Rechtsstellung, die sie dort haben sollte, getroffen werden müsse. Gegenstand dieser Erörterungen ist danach möglicherweis vor allem die Präge gewesen, welche Form für die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Onkel gewählt werden sollte, wobei die Notwendigkeit einer solchen Regelung stillschweigend vorai'.sgesetzt wurde. Darauf könnte auch der Umstand hindeuten, daß die Klägerin tatsächlich erst geheiratet hat und auf den-Hof des Onkels gezogen ist, nachdem kurz zuvor der Adoptionsvertrag geschlossen war. Pür eine solche Betrachtungsweise könnte ferner der Umstand sprechen, daß der Zeuge Friedrich Hi	>
auf dessen Aussage das Berufungsgericht sich stützt, bekundet hat, er habe eines Sonntagnachmittags mit dem Vater der Klägerin überlegt, "wie es'wohl am praktischsten gemacht werden könnte, Inge als Erbin einzusetzen", und er habe deshalb keinen Öbergabevertrag zu machen brauchen, v/eil er ja die Klägerin adoptiert habe (Bl. 167, 169 GA).
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Diese durch die Lebenserfahrung und die Interessenlage sich nahelegenden Erwägungen könnten es mindestens als zweifelhaft erscheinen lassen, daß man eine rechtsgeschäftliche Festlegung der Rechtsstellung der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Onkel vor ihrer Übersiedlung auf dessen Hof an sich deshalb nicht für erforderlich gehalten hätte, weil die Klägerin bereits testamentarisch als Erbin eingesetzt war und daß man nur deshalb die Adoption vorgenommen habe, um zu vermeiden, daß die Klägerin lediglich auf Grund der letztwilligen Verfügung Erbin wurde und dann bei Festsetzung der Erbschaftssteuer als Nichte des Erblassers behandelt wurde. Sollte aber die Klägerin auch in ihrem Interesse schon zu Lebzeiten des Onkels Rechte und Pflichten eines Kindes erhalten, wenn auch zugleich zu dem Zweck, damit sie dann auch beim Tode des Onkels als seine Tochter (schon kraft Gesetzes) alleinige Erbin war, so war die Absicht, Steuer zu sparen nicht bestimmend für den Entschluß des Onkels oder auch beider Vertragschließenden, überhaupt eine rechtsgeschäft liehe Regelung über die künftige Rechtsstellung der Klägerin zu treffen, sondern bestimmend nur für die Wahl unter verschiedenen juristischen Möglichkeiten dieser, in jedem Falle für erforderlich angesehenen Regelung.
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Zu den weiteren Einwendungen, mit denen das Beklagte Land dem Klageanspruch entgegengetreten ist, ist vom Revisionsgericht reicht Stellung zu nehmen, da das Berufungsgericht.sie noch nicht geprüft-und dazu noch keine Feststellungen getroffen hat.
Ascher . Raske Johannsen Wüstenberg Wilden