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BGH · IY ZR 212/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 212/58

Dagegen hat das Berufungsgericht ihr auch für die Zeit vor dem 1. hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin schon vor dew 1, März 1943 aus Gründen ihrer Hasse- inhaftiert gewesen sei. Sie berücksichtigt nicht genügend die Entwicklung der Zigeunerfrage in der Zeit bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus und die Tatsache, daß die gegen Zigeuner bis Ende 1942 ergriffenen Maßnahmen nicht auf Hassegründen, sondern auf ihrem, überwiegend asozialen Verhalten beruhten, wie ja auch der 3erufungsrichter zu ihrer Kennzeichnung von "ihrem Wesen" spricht. Auch der Hinweis der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung auf die zu Gunsten der Zigeuner gemachten Ausnahmen, die mit "Deutschblütigen" verheiratet waren, spricht eher für als gegen eine Verfolgung aus Gründen der Hasse, da man hierbei davon ausgegangen sein kann, daß der "deu*schblütige" Ehegatte einen günstigen Einfluß auf das Verhalten des anderen Ehepartners ausüben werde. Gegen eine Verfolgung aus Hassegründen spricht auch, daß die Maßnahmen nicht nur gegen Zigeuner, sondern auch gegen "alle nach Zigeunerart lebenden Personen" gerichtet waren. gleich mit den gegen Juden gerichteten Maßnahmen ist, abgesehen davon; daß nur diese im Parteiprogramm der USDAP auf geführt wurden, schon deshalb nicht möglich, weil diese nicht die Eigenschaften besitzen, die den nach "Zigeunerart" lebenden Zigeuner-, schon lange vor dem Hationalsozialismus zu einer Landplage gemacht haben. Es muß somit grundsätzlich davon 'ausgegangen werden, daß vor dem 1, März 1943 Zigeuner noch nicht aus Gründen der Rasse, sondern aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfolgt worden sind (vgl. Es bedarf infolgedessen, wie in dieser zuletzt angeführten Entscheidung ausgeführt worden ist, zur Bejahung einer rassischen Verfolgung eines Zigeuners in der Zeit vor dem 1. März 1943 der Feststellung besonderer Tatsachen, die einen Schluß darauf zulassen, daß nicht Sicherheitspolizeiliche Gründe, sondern solche rassischer Art für die Verfolgung von entscheidendem Einfluß gewesen sind. Wenn diese auch unbedeutend waren, so mußten sie in Hinblick auf die über Zigeuner schon vor der Herrschaft dos nationalSozialismus gesammelten Erfahrungen doch zu der Befürchtung Anlaß geben, daß die Klägerin auf Grund einer bei ihr vorhandenen asozialen Veranlagung alsbald wieder rückfällig werden werde, eine Vermutung, die ja auch durch ihre gehäufte Straffälligkeit nach dem 2= Weltkrieg bestätig wurde. Sine solche Vermutung und die etwa auch durch sie mit-veranlaßten Maßnahmen hätten sich damit freilich auch auf die Eigenart der Zigeuner als solche und nicht nur auf das tatsächlich in Erscheinung getretene persönliche Verhalten der* Klägerin gestützt. Sine solche Ligenärt der Zigeuner ist aber - anders als bei den Juden - eine Tatsache, die auch ein Rechtsstaat bei der Erfüllung seiner Aufgabe, die rechtsstaatliche Ordnung zu sichern, nicht außer acht lassen kann und die auch das Berufungsgericht, wie bereits angedeutet, nicht verkannt hat«. Da sonstige Tatsachen von der Klägerin nicht behauptet worden sind, die zu einer Bejahung ihrer Verfolgung aus rassischen Gründen

Zitierte Normen: § 1 BEG
VerfolgungZeitGrundBerufungsgerichtzigeunernMaßnahmeasozialBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

IY ZR 212/58
Verkündet
 am 25. Februar 1959 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Jfamen des Volkes
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen, vertreten durch, den Hessischen Minister des Innern in V/ieshaöen, Luisenetraße 13,
Beklagten und Revisionsklägei’Q
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die Händlerin Antonie M __
in BpHp, iJpPBpstraSe P (
wohnhaft in Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 18. Februar 1959 unter Kitwirlumg der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. v. ferner, bilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.K. vom 15. Mai 1959 wird aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel, den Parteien an Verkündungs Statt am 21. März 1957 zugestellt, wird zurückgewi$sen. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei'.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die im Jahre 1920 geborene Klägerin ist Zigeunerin, Sie ist im Jahre 1536 wegen Diebstahls und Bettelei mit 2 Wochen Gefängnis und 10 Tage Haft und im Jahre 1939 2 mal wegen Bettelei mit 1 Woche und 4 Wochen Haft bestraft worden, ferner in der Zeit vom 13» Juli 1948 bis 25. Mai -1954	6 mal wegen Bette-
lei oder Eigentumsvergehens. Nach ihren Angaben sei ihr im Jahre 1939 verboten worden, das Stadtgebiet	*0	; sie
 in einem Wohnwagen lebte, zu verlassen, unter der Androhung einer Einweisung in ein Konzentrationslager, falls sie das Verbot übertrete. Als sie trotzdem im Herbst 1939 zu dem Besuch ihrer in	lebenden Mutter und Geschwister
 verlassen habe, sei sie verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden. Aus diesem sei eie am 15» April 1945 befreit worden.
Außer einer Entschädigung wegen Gesundheitsschadens,für den sie eine KapitalentSchädigung von 18,100 DK und eine monatliche Rente von 250 DM ab 1. November 1953 zugebilligt erhalten hat, hat sie eine HaftentSchädigung für die Zeit vom 13. Januar 1940 bis 15. April 1945 beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr diese nur für die Zeit vom 1. Marz 1943 ab bewilligt, für die vorhergehende Zeit jedoch abgelehnt»
Die gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Dagegen hat das Berufungsgericht ihr auch für die Zeit vor dem 1. März 1943. eine Haftentschädigung in Hohe von 5.400 Dfö zugebilligt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe %
Bas Berufu#gsgeriet. hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin schon vor dew 1, März 1943 aus Gründen ihrer Hasse- inhaftiert gewesen sei. Es hat dies auf Grund der bis zu dem Jahre 1942 ergangenen Verordnungen und 3ürlasse der nationalsozialistischen Machthaber und aus dem für die Klägerin aus gesprochenen Verbot eines Ortswechsels geschlossen. Die über sie verhängten Strafen wegen Diebstahls und Bettelei hatten, wenn sie nicht Zigeunerin gev/esen wäre, nicht dazu ausgereicht um sie als asozial zu kennzeichnen und zu inhaftieren.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind begründet.
Zunächst kann der Auffassung des Berufungsgerichts Uber die Auslegung der von ihn angeführten Erlasse und Bestimmungen trotz ihrer sehr eingehenden und sorgfältigen Begründung nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt nicht genügend die Entwicklung der Zigeunerfrage in der Zeit bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus und die Tatsache, daß die gegen Zigeuner bis Ende 1942 ergriffenen Maßnahmen nicht auf Hassegründen, sondern auf ihrem, überwiegend asozialen Verhalten beruhten, wie ja auch der 3erufungsrichter zu ihrer Kennzeichnung von "ihrem Wesen" spricht. Auch der Hinweis der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung auf die zu Gunsten der Zigeuner gemachten Ausnahmen, die mit "Deutschblütigen" verheiratet waren, spricht eher für als gegen eine Verfolgung aus Gründen der Hasse, da man hierbei davon ausgegangen sein kann, daß der "deu*schblütige" Ehegatte einen günstigen Einfluß auf das Verhalten des anderen Ehepartners ausüben werde. Gegen eine Verfolgung aus Hassegründen spricht auch, daß die Maßnahmen nicht nur gegen Zigeuner, sondern auch gegen "alle nach Zigeunerart lebenden Personen" gerichtet waren. Sin Ver-
 
gleich mit den gegen Juden gerichteten Maßnahmen ist, abgesehen davon; daß nur diese im Parteiprogramm der USDAP auf geführt wurden, schon deshalb nicht möglich, weil diese nicht die Eigenschaften besitzen, die den nach "Zigeunerart" lebenden Zigeuner-, schon lange vor dem Hationalsozialismus zu einer Landplage gemacht haben. Der Senat muß daher hei der Auslegung verbleiben, v/ie sie eingehend in seinem Urteil vom 7* November 1956 (XU Hr. 16 zu § 1 BEG = RzW 1956, 11327) begründet worden ist. Es muß somit grundsätzlich davon 'ausgegangen werden, daß vor dem 1, März 1943 Zigeuner noch nicht aus Gründen der Rasse, sondern aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfolgt worden sind (vgl. auch die Entscheidung vom 21. November 1958 - 17 ZR 110/58). Es bedarf infolgedessen, wie in dieser zuletzt angeführten Entscheidung ausgeführt worden ist, zur Bejahung einer rassischen Verfolgung eines Zigeuners in der Zeit vor dem 1. März 1943 der Feststellung besonderer Tatsachen, die einen Schluß darauf zulassen, daß nicht Sicherheitspolizeiliche Gründe, sondern solche rassischer Art für die Verfolgung von entscheidendem Einfluß gewesen sind.
Derartige Gründe hat jedoch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Verbot eines Ortswechsels ist besonders in Kriegszeiten eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme, die, wie bereits vom Senat wiederholt ausgeführt, aus Abwehrgrttnden gerechtfertigt sein kann, da erfahrungsgemäß Leute ohne festen Wohnsitz und mit einem Wandertrieb, wie er den Zigeunern innewohnt, besonders leicht dem feindlichen Hachrichtendienst behilflich sind.
Wenn also die Klägerin während des Krieges verhaftet wurde, \:eil sie das Verbot eines Ortswechsels übertreten hatte,so rechtfertigt das noch nicht ohne weiteres die Annahme, daß es sich dabei um eine Maßnahme aus rassenpolitischen Gründen gehandelt habe« Eine solche Feststellung wäre hier umso weniger ge-
rechtfertigt«, als für die Verhaftung der Klägerin auch ihre Vorstrafen von erheblicher Bedeutung gewesen sein können. Wenn diese auch unbedeutend waren, so mußten sie in Hinblick auf die über Zigeuner schon vor der Herrschaft dos nationalSozialismus gesammelten Erfahrungen doch zu der Befürchtung Anlaß geben, daß die Klägerin auf Grund einer bei ihr vorhandenen asozialen Veranlagung alsbald wieder rückfällig werden werde, eine Vermutung, die ja auch durch ihre gehäufte Straffälligkeit nach dem 2= Weltkrieg bestätig wurde.
Sine solche Vermutung und die etwa auch durch sie mit-veranlaßten Maßnahmen hätten sich damit freilich auch auf die Eigenart der Zigeuner als solche und nicht nur auf das tatsächlich in Erscheinung getretene persönliche Verhalten der* Klägerin gestützt. Sine solche Ligenärt der Zigeuner ist aber - anders als bei den Juden - eine Tatsache, die auch ein Rechtsstaat bei der Erfüllung seiner Aufgabe, die rechtsstaatliche Ordnung zu sichern, nicht außer acht lassen kann und die auch das Berufungsgericht, wie bereits angedeutet, nicht verkannt hat«. Baß sie nicht nur auf der blutmäßigen Abstammung beruht und mit dieser nicht in Jedem Fal&e unzertrennlich und unabänderlich verbunden sein muß«,, wie es die nationalsozialistische Rassenideologie wahrhaben wollte, und daß sie nicht derart unmenschliche Maßnahmen rechtfertigte, wie sie unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen asoziale Staatsbürger angewandt wurden, bedarf keiner Erörterung, Der unmenschliche Charakter solcher Maßnahmen läßt aber nicht ohne weiteres einen Schluß auf ihre rassenpolitiache Zweckbestimmung zu, Er rechtfertigt also nicht ohne weiteres die Feststellung, daß die Zigeuner schlechthin um ihrer ’’Rasse” willen durch sie getroffen werden sollten,
 Bas Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Da sonstige Tatsachen von der Klägerin nicht behauptet worden sind, die zu einer Bejahung ihrer Verfolgung aus rassischen Gründen
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ausreichen, und auch sonst kein Anlaß für anderweitige Ermittlungen besteht, war die Klage abzuweisen»
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91? 97 ZPO und 225 BEG,
ßaske	Johannsen	v?	Werner
 Wilden	_	Dr.	Loewenheira