Auf Grund dieser Erklärungen hatte das Landgericht nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger sich innerhalb der SED besonders aktiv betätigt habe oder daß er durch seinen Einsatz bei der VVN die demokratische .Grundordnung bekämpft habe. Entscheidungsgründe sr Das Kammergericht hat den Kläger auf Grund seiner Verhaftung und Bestrafung wegen seiner Betätigung für die KEDO als Verfolgten im Sinne des § 1 BErgG angesehen. Das Kammergericht hat jedoch dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er der von der SED in West-Berlin erstrebten Gewaltherrschaft Vorschub leiste und daher auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. also mehr als bloßes Mitglied dieser Organisation und setze sich darüber hinaus für die Aufgaben und Ziele dieser Vereinigung ein* Zwar sei die VVN zunächst lediglich ein Interessenverband der durch den Nationalsozialismus Geschädigten zu dem Zwecke der Durchsetzung ihrer Ansprüche gewesen und sie verfolge auch noch heute diese Ziele* Andererseits sei aber diese Vereinigung jetzt nach der Spaltung Berlins eine von der SED beherrschte Or-ganisationf die über die wirtschaftlichen Ziele und den bloßen persönlichen Zusammenschluß ihrer Mitglieder hinaus eine politische Pärbung und ei tie politische Zielsetzung erhalten habe und die Ziele der SED auf einem bestimmten Gebiet des politischen Lebens erstrebe. Wenn auch der Kläger selbst'nicht Funktionär der SED sei, so sei er doch ein solcher einer von ihr beherrschten Organisation, und zwar nur deshalb, weil er ein zuverlässiges und überzeugtes Mitglied der SED sei, das sich für die Erreichung der Ziele der SED einsetze* habe, die VVN erstrebe eine*Gewaltherrschaft und bekämpfe die freiheitliche Grundordnung, Für eine solche Annahme fehle es an jeder ausreichenden tatsächlichen Feststellung, Im Gegenteil spräche die Satzung der WN gegen eine solche Annahme, Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Feststellungen des Kammergerichts über die VVN nicht um gerichts-kündige Tatsachen handelt^ die keines Beweises, sondern einer von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht beigebrachten Darlegung ihrer Unrichtigkeit bedürften und daher einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge grundsätzlich nicht.zugänglich sind (vgl Stein-Jonas-Sehönke 18, -Aufl Anm ll, l.b zu § 561 ZPO), Entscheidend ist vielmehr lediglich, welche Tätigkeit des Klägers das Kammergericht und zwar entsprechend dem jetzt nur noch anwendbaren § 6 Abs 1 Nr'2 EBG seit dem 23, Mai 1949 für erwiesen erachtet hat. Hierbei ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Kammergericht aus dem Verhalten des Klägers bei seiner Vernehmung vor den Ent« • Schädigungsorganen.für den Kläger nachteilige Schlußfolgerungen gezogen hat (vgl die Entscheidung des Senats vom 6, April 1955, abgedruckt bei IM Nr 4 zu § 1 BErgG), Allerdings reicht es nach den Bestimmungen des inzwischen in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetzes, das nach Art III Nr 9, Abs 2 ÄndG auch auf im Revisionsrechtszuge bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist, zu der Versagung eines Entschädigungsanspruchs nicht mehr,aus, daß der Anspruchsberechtigte einer nicht nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Bas muß aber auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts bejaht werden« Denn diese gehen dahin, daß der Kläger ein zuverlässiges und überzeugtes Mitglied def SED ist und sich als solches Mitglied in demselben Umfang wie ein Funktionär der SED, der Trägerin einer Gewaltherrschaft in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands, für die Errichtung einer gleichen Gewaltherrschaft in West-Berlin aktiv betätigt» Damit ist aber eine Betätigung des Klägers festgestellt, die rechtlich bedenkenfrei als eine Bekämpfung der freiheitlichen Grundordnung angesehen werden kann (vgl die oben angeführte Entscheidung des Senats sowie die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4o Januar 1956 - IV ZE 255/55 -)• Daß es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Kammergericht diese Tatsache auf Grund des Verhaltens des Klägers im Entschädigungsverfahren als erwiesen angesehen hat, ist bereits oben ausgeführt«
2458 057 IV_3B_212/56 Verkündet am 12oDezember 1956 Schorrru Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle uo I m R a m e n des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Maschinenschlossers Josef Klägers und Revisionsklägers, Prozeßfcevollmäehtigters Rechtsanwalt Pr, gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Pirektor des Entschädigungsamtes in Berlin W 35 5 Potsdamerstro 166, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Pezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Pr«VoWerner, Maaß und Wilden für Recht erkannt $ Pie Revision gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28«, Mai 1956 wird zurückgewiesen. Pie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren* • und auslagenfrei« T Von Rechts wegen VJ Tatbestand? Der im Jahre 1903 geborene, in West-Berlin wohnhafte Kläger, der zunächst der KPD und später der KPDO angehört hatte, ist .am 16* März 1937 von der Gestapo verhaftet worden, weiler illegale Schriften der KPDO verbreitet hatten Durch Urteil des Kammergerichts vom 30* November 1937 ist er aus diesem Grunde wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt wordeno Br ist bis zu dem 16 * März 1939 in Strafhaft gewesen. Das Urteil des Kammergerichts ist auf Grund des Berliner Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5»Januar 1951 aufgehoben worden«, Der Kläger hat bei der Entschädigungsbehörde einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Vermögen und im beruflichen Fortkommen gestellt«, Als ihm daraufhin ein Fragebogen Uber seine Mitgliedschaft bei einer Eeihe von politischen Organisationen zugesandt wurde, hat er es abgelehnt, diesen auszufüllen«, Die Entschädigungsbehörde hat ihm deshalb eine Entschädigung versagt* Auf die hiergegen erhobene Klage, mit der er eine Zahlung einer Entschädigung, hilfsweise die Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung begehrt, hat das Landgericht seinem Hilfsantrag entsprochen und die Sache zur Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach an die Entschädigungsbehörde zurückverwiesen«, Vor dem Landgericht hatte der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung eine Erklärung Uber eine Mitgliedschaft bei der SED verweigert. Er hatte jedoch angegeben, daß er seiner Überzeugung hach die demokratische Grundordnung weder bekämpft habe noch jetzt bekämpfe, Einzelheiten über seine Tätigkeit anzugeben, hatte er abge- T lehnt, er hatte nur Zugegeben, in der Vereinigung der Verfolgten des Naziregira.es (WN) tätig zu sein. Auf Grund dieser Erklärungen hatte das Landgericht nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger sich innerhalb der SED besonders aktiv betätigt habe oder daß er durch seinen Einsatz bei der VVN die demokratische .Grundordnung bekämpft habe. Im Gegensatz hierzu hat das Kammergerieht auf die Berufung des Beklagten .die Klage abgewiesen. Es hat die Revision- zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten' Entsprechend seinem Hauptantrag. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe sr Das Kammergericht hat den Kläger auf Grund seiner Verhaftung und Bestrafung wegen seiner Betätigung für die KEDO als Verfolgten im Sinne des § 1 BErgG angesehen. auch die Entstehung von Schäden der vom Kläger behaupteten Art bejaht. Das ist rechtlich bedenkenfrei und steht auch mit der Bestimmung des nunmehr anwendbaren § 1 BEG im Einklang. Das Kammergericht hat jedoch dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er der von der SED in West-Berlin erstrebten Gewaltherrschaft Vorschub leiste und daher auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Das Vorschubleisten hat es auf Grund folgender Erwägungen angenommen. Der Kläger habe wiederum eine direkte Antwort, ob er Mitglied der SED sei, abgelehnt, jedoch durchblicken lassen, daß er sich nicht dagegen wende, wenn das Kammergericht hieraus positive Schlüsse ziehe. Aus dieser Weigerung 4 - im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Kläger vor 1933 langjähriges Mitglied der KPD und der KPDO gewesen sei und nichts dafür vorgetragen habe, daß er seine langjährige politische Überzeugung geändert habe, sei zu schließen, daß er nach 1945 wieder der KPD vind später der SED beigetreten sei, deren Politik vertrete und noch heute ihr Mitglied sei* Zwar habe er erklärt, daß er eine Punktion in dieser Partei nicht ausübe, jedoch habe er zugegeben, in der WN tätig.zu.sein* Er kassiere nicht nur Beiträge für diese. Organisation und verteile deren Schriften, sondern sei auch Mitglied des Kreisvorstandes in Berlin-Spandaua Er sei. also mehr als bloßes Mitglied dieser Organisation und setze sich darüber hinaus für die Aufgaben und Ziele dieser Vereinigung ein* Zwar sei die VVN zunächst lediglich ein Interessenverband der durch den Nationalsozialismus Geschädigten zu dem Zwecke der Durchsetzung ihrer Ansprüche gewesen und sie verfolge auch noch heute diese Ziele* Andererseits sei aber diese Vereinigung jetzt nach der Spaltung Berlins eine von der SED beherrschte Or-ganisationf die über die wirtschaftlichen Ziele und den bloßen persönlichen Zusammenschluß ihrer Mitglieder hinaus eine politische Pärbung und ei tie politische Zielsetzung erhalten habe und die Ziele der SED auf einem bestimmten Gebiet des politischen Lebens erstrebe. Wenn auch der Kläger selbst'nicht Funktionär der SED sei, so sei er doch ein solcher einer von ihr beherrschten Organisation, und zwar nur deshalb, weil er ein zuverlässiges und überzeugtes Mitglied der SED sei, das sich für die Erreichung der Ziele der SED einsetze* Er sei also einem Funktionär der SED gleichzusetzen. Die Revision glaubt das Berufungsurteil angreifen zu können, weil das Kammergericht zu Unrecht angenommen habe, die VVN erstrebe eine*Gewaltherrschaft und bekämpfe die freiheitliche Grundordnung, Für eine solche Annahme fehle es an jeder ausreichenden tatsächlichen Feststellung, Im Gegenteil spräche die Satzung der WN gegen eine solche Annahme, Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Feststellungen des Kammergerichts über die VVN nicht um gerichts-kündige Tatsachen handelt^ die keines Beweises, sondern einer von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht beigebrachten Darlegung ihrer Unrichtigkeit bedürften und daher einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge grundsätzlich nicht.zugänglich sind (vgl Stein-Jonas-Sehönke 18, -Aufl Anm ll, l.b zu § 561 ZPO), Entscheidend ist vielmehr lediglich, welche Tätigkeit des Klägers das Kammergericht und zwar entsprechend dem jetzt nur noch anwendbaren § 6 Abs 1 Nr'2 EBG seit dem 23, Mai 1949 für erwiesen erachtet hat. Hierbei ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Kammergericht aus dem Verhalten des Klägers bei seiner Vernehmung vor den Ent« • Schädigungsorganen.für den Kläger nachteilige Schlußfolgerungen gezogen hat (vgl die Entscheidung des Senats vom 6, April 1955, abgedruckt bei IM Nr 4 zu § 1 BErgG), Allerdings reicht es nach den Bestimmungen des inzwischen in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetzes, das nach Art III Nr 9, Abs 2 ÄndG auch auf im Revisionsrechtszuge bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist, zu der Versagung eines Entschädigungsanspruchs nicht mehr,aus, daß der Anspruchsberechtigte einer nicht nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Erforderlich ist vielmehr jetzt i \y 1/ nach § 6 Abs 1 Jfr 2 BEG, daß der Anspruchsberechtigte nach dem 23• Mai 1949 die freiheitliche Grundordnung im * iJinne des Grundgesetzes bekämpft hat« Bas muß aber auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts bejaht werden« Denn diese gehen dahin, daß der Kläger ein zuverlässiges und überzeugtes Mitglied def SED ist und sich als solches Mitglied in demselben Umfang wie ein Funktionär der SED, der Trägerin einer Gewaltherrschaft in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands, für die Errichtung einer gleichen Gewaltherrschaft in West-Berlin aktiv betätigt» Damit ist aber eine Betätigung des Klägers festgestellt, die rechtlich bedenkenfrei als eine Bekämpfung der freiheitlichen Grundordnung angesehen werden kann (vgl die oben angeführte Entscheidung des Senats sowie die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4o Januar 1956 - IV ZE 255/55 -)• Daß es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Kammergericht diese Tatsache auf Grund des Verhaltens des Klägers im Entschädigungsverfahren als erwiesen angesehen hat, ist bereits oben ausgeführt« ~ 7 - BEG, ♦ Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 225 § 97 ZPO zurückzuweisen. Schmidt Ascher VoWerner Maas Wilden