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BGH · IV-ZR-212/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-212/53

Sie hat der Scheidung widersprochen, das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, die Ehe sei allein dadurch zerrüttet worden, daß der Kläger die Treue verletzt habe. Er hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung seine Ehe aus Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 16.September 1953 die Anschlußberufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, daß der Kläger für schuldig erklärt werde, zurückgewiesen und auch die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander aufgehoben. 1) Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen» Damit ist es dem Verlangen des Klägers, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden, nicht nachgekommen., Der Kläger hat das Erkenntnis des Berufungsgerichts nicht angefochten, während die Beklagte sich mit ihrer Revision gegen die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG wendet. In der Revisionsinstanz ist mithin nur darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht die Befugnis zuerkannt hat, die Scheidung nach § 48 EheG zu begehren. b) Die weiteren in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen tragen auch die Annahme- des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung deshalb zulässig sei (§ 43 Abs 2 S 1 EheG). Vorwürfe, die die Beklagte wegen ehelicher Untreue gegen den Kläger erhob, erachtet es für begründet, da der Kläger sich einer solchen Untreue in einem Fall bereits während des Krieges schuldig gemacht habe und jetzt ständig durch sein Verhältnis mit der Zeugin K^^^| schuldig mache, Wenn die Beklagte in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Zeugin gegen beide in mehreren Fällen ausfällig wurde, So rechnet ihr das Berufungsgericht auch diesen Umstand angesichts des jahrelang fortgesetzten ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers nicht als Schuld an. Hinzuzufügen ist,' daß der Kläger eine Schuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe oder an der Vertiefung der Zerrüttung auch nicht aus der Art, wie die Beklagte den vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, herleiten kann, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht erwiesen ist, daß sie in dem Verfahren bewußt unrichtige Behauptungen aufgestellt hat. Daß das Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht eine Schuld der Beklagten verneint, ergibt sich aus dem, Zusammenhang der Urteilsgründe, wenn es auch in ihnen nicht ausdrücklich gesagt wird.• der nach den getroffenen Feststellungen normal war, und dem Verhalten der Beklagten in neuerer Zeit lässt sich, nach Auffassung des Berufungsgerichts nichts zugunsten einer Auflösung der Ehe herleiten. Bas Berufungsgericht lehnt es auch ab, in dieser Richtung die Tatsache zu verwerten, daß die Beklagte sich mit dem Kläger in Verhandlungen wegen ihrer künftigen Versorgung im Scheidungsfall eingelassen hat, und daß eine Verständigung im wesentlichen an dem Unvermögen des Klägers, den Unterhalt der Beklagten sicherzustellen, gescheitert ist. Gleichwohl hält es die Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich nicht gerechtfertigt, weil die Abwendung des Klägers von der Beklagten in den außergewöhnlichen, umwälzenden Ereignissen des Kriegsverlustes ihren Grund habe. Infolge dieser Ereignisse, so wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, hätten die Parteien Besitz und Heimat verloren und seien sie auseinandergerissen worden, \7enn der Kläger auch bald mit der Beklagten wieder Briefe habe wechseln und die Parteien sich hätten besuchen können, so habe die Trennung aus kriegsbedingten Gründen doch fortdauern müssen. forderungen gegenüber dem aus den Kriegsumwälzungen erwachsenen wirklichen Leben bedeuten,, Aus diesen Erwägungen heraus hat das Berufungsgericht den Widerspruch.der Beklagten für unbeachtlich erklärt und die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden. Unter den hier, gegebenen Umständen sei es mehr als unter normalen Verhältnissen sittlich zu mißbilligen, daß der Ehemann die Frau, die ihm ihre Jugend geopfert habe, im Flüchtlings-elend allein lasse und sich mit einer jüngeren Frau eine neue Existenz aufbaue» Das Unrecht, das der Kläger der Beklagten zugefügt habe, belege ihn mit einer sittlichen Verantwortung für sie» Wenn die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 48 EheG gebe, richtig wäre, würde ein großer Teil der Ehen von Flüchtlingen ohne weiteres geschieden werden können. In diesem Zusammenhang spricht für die Aufrechterhaltung der Ehe auch der Umstand, daß die Parteien bereits vor ihrer im Jahre 1932 erfolgten Heirat 10 Jahre lang in nahen Beziehungen standen, und daß die Beklagte sich in dieser Zeit durch ihren Verkehr mit dem Kläger eine Geschlechtskrankheit zuzog, wobei es dahinstehen kann, ob sie infolgedessen eine Fehlgeburt hatte und gebärunfähig wurde; Richtig ist es auch, daß das Berufungsgericht dem Verhalten, das die Beklagte dem Kläger und der Zeugin gegenüber bei ihren Besuchen in Mannheim zeigte, für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, keine Bedeutung beigemessen hat» Wenn die Beklagte mit dem Kläger über ihre Sicherstellung für den Fall einer Scheidung verhandelt hat und diese Verhandlungen daran gescheitert sind, daß eine solche Sicherstellung nicht möglich war, so nimmt das dem Widerspruch ' der Beklagten gleichfalls nicht die sittliche Berechtigung, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird. Damit ist nicht gesagt, daß sie sich der Scheidung aus unlauteren Beweggründen widersetzt» Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Unauflöslichkeit der Ehe aus» Sie läßt die Scheidung nur unter eng umgrenzten gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zu» Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Unrecht, das der Kläger der Beklagten angetan hat, ihn mit einer besonderen Verantwortung für ihr Schicksal belastet (BGH L-M § 48 Abs 2 EheG Nr 12), Das Gefühl dafür würde bei dem Kläger gemindert werden, wenn seine Ehe mit der Beklagten geschieden werden würde.. Wenn hier berücksichtigt wird, daß die Beklagte von Jugend an ihr Leben mit demjenigen des Klägers verbunden hat, daß sie ihre Heimat und ihre Existenzgrundlagen verloren hat und, von ihrem Ehemann verlassen, in der Fremde, leben muß, ohne die Gewähr zu haben, ausreichende Mittel für ihren Unterhalt zu erhalten, so ergibt sich,, daß die Scheidung in einem derartigen Fall in hohem Maße der sittlichen Ordnung widersprechen würde» Daran vermag auch der Umstand nichts.zu ändern, daß der Kläger inzwischen eine Bindung zu einer änderen Frau eingegangen ist, an der er seit mehreren Jahren festhält und weiterhin festzuhalten gewillt ist und aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, denen er durch eine Heirat mit ihrer Mutter die rechtliche Stellung ehelicher Kinder ... Das Interesse der Beteiligten und der Allgemeinheit daran, daß ein derartiges Verhältnis in gesetz- ,, liehe Bahnen gelenkt wird, muß gegenüber dem höheren Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Aufrechterhaltung der Ehe zurücktreten» Gewiß ist es die sittliche Pflicht des Klägers, nunmehr auch für das leibliche und seelische Wohl seiner Kinder und ihrer Mutter nach Kräften zu sorgen, Aber wenn es den Kindern bei einer Aufrechterhaltung der Ehe des Klägers versagt bleiben muß, in geordneten Eamilienverhältnissen aufzuwachsen, so rechtfertigt das keine andere Entscheidung (BGHZ 1, 356 /56Cj7). Das Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht; es hält eine abweichende Beurteilung hier jedoch für geboten, weil die außergewöhnlichen und umwälzenden Ereignisse des Zusammenbruchs es gewesen seien, die den Kläger und auch die Zeugin K^|^^ entwurzelt und zusammengeführt hätten, und weil es letztlich auf diese Ereignisse zurückgehe, daß der Kläger sich aus seiner Ehe gelöst habe. Auch die Legalisierung eines in den Wirren der Nachkriegs-, zeit eingegangenen Verhältnisses darf nicht dadurch ermöglicht werden, daß die auf Grund einer Ehe bestehende ursprüngliche Bindung mißachtet und hintangestellt wird. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Scheidung einer Ehe unter Umständen, wie sie hier vorliegen, bei vielen das Gefühl für die Unverbrüchlichkeit der ehelichen Bindungen herabsetzen und dadurch zur Auflösung der familienrechtlichen Der erkennende Senat hat es in mehreren ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fällen auch abgelehnt, zerrüttete Ehen gegen den Widerspruch des schuldlosen Gatten zu scheiden, obwohl die Ehegatten infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht zueinander kommen können (Urteile vom 12.Februar 1953 - IV ZR 23/52 /L-M § 48 Abs 2 EheG Nr 1?7> vom 7.Januar 1954 - IV ZR 144/53, vom 4.Februar 1954 - IV ZR 121/53). Auch in diesen Fällen war der zulässige Wider-r spruch der schuldlosen Ehefrau nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als beachtlich fh^ä^^hnänolm vorliegenden Fall kann davon, daß die Ehe der Parteien einer Belastung ausgesetzt war, wie sie eine derartige Trennung bedeutet, nicht gesprochen werden. Der Kläger trat nach dem Zusammenbruch schon im Jahre 1946 mit der Beklagten wieder in Verbindung, und er hätte sie im Jahre 1948 zu sich nehmen können, als er sich in Mannheim eine neue Existenz gründete. Es lässt sich deshalb hier nach dem Gesetz nicht rechtfertigen, den von dem Kläger geschaffenen Zustand anzuerkennen und durch die Scheidung seiner Ehe zu bestätigen.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 91 ZPO
BerufungsgerichtScheidungEheGEheVerhältnisKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

Wr das Nachschlagewerk ■! fticht für die amtliche Sammlung 1
EheG § 48 Ahs 2 =
Rechtssatz: Unterhält der nach § 48 EheG auf Scheidung klagende Ehemann ein ehebrecherisches Verhältnis, so ist der Widerspruch der schuldlosen Ehefrau regelmässig auch dann zu beachten, wenn die Trennung der Eheleute und die Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die den Parteien ihre Bebens-grundlage genommen haben, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn aus dem außerehelichen Verhältnis Kinder hervorgegangen sind»
Aktenzeichen:	IV	ZR	212/53
Urteil.des BGH. vom 22.Februar 1954 OLG. Karlsruhe
IVZR..212/5,3
Verkündet jam 22. Febr» 1954 Ülett, Justizangest. als Urkundsbeamter ler Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Frau Maria W	geb, MI
in M|
Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kraftfahrzeugmeister Willibald W E^^straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.(
in MI
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22.Februar 1354 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske. Br.Kregel, Dr.v.Werner und WUstenberg
 für Recht erkannt:
1)	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 16.September 1953 aufgehoben, soweit darin über die Berufung der Beklagten und die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
2)	Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der
2.	Zivilkammer des■Landgerichts in Mannheim vom 10.Juni 1952 geändert.
Bie Klage wird abgewiesen„
3)	Der Kläger hat die Kosten dos Rechtsstreits au tragen.
Von Rechts wegen
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Die Parteien sind Sudetendeutsche. Der Kläger,'.ist im Jahre 1904-5 die Beklagte im Jahre 1905 geboren. Beide haben am 6.Februar 1952 in Troppau die Ehe geschlossen. Kinder sind aus die.ser nicht hervorgegangen. Bis zu dem März 1945 lebten die Eheleute in ihrer Heimat zusammen. Nachdem der Kläger nach Kriegsende zunächst von den Russen interniert worden war, kam er im Jahre 1946 nach Westdeutschland. Die Beklagte wurde in demselben Jahre aus der Tschechoslowakei gleichfalls nach Westdeutschland ausgesiedelt. Sie fand jedoch infolge der damals bestehenden äusseren Schwierigkeiten nicht bei ihrem Mann, sondern in einer anderen Gegend Westdeutschlands Unterkunft. Die Parteien blieben aber in Briefwechsel. Sie besuchten sich auch von Zeit zu Zeit und hatten dabei ehelichen Vexrkehr, und zwar nach Angabe des Klägers zuletzt im Juni 1948, nach Angabe der Beklagten letztmalig Anfang Februar 1950.
Um die Mitte des Jahres 1947 lernte der Kläger die unverheiratete Zeugin Joachime	die	Tochter	eines
 Chirurgen aus Halle, kennen. Sie ist etwa 20 Jahre jünger als der Kläger und ungefähr 19 Jahre jünger als die Beklagte. Sie war kurz vorher aus der russischen Besatzungszone nach Westdeutschland gekommen und wollte dort einen Wohnsitz begründen, um dadurch die Freilassung ihrer in ludwigsburg internierten Mutter zu erreichen. Sie suchte eine Stelle als ausgebildete Saatzuchtassistentin zu bekommen. Zu ihr trat der Kläger in nähere Beziehungen, Als er im Jahre 1948 in Mannheim eine neue Existenz gefunden hatte, nahm er die Zeugin	zu sich. Seitdem lebt
 er mit ihr zusammen. Ans der Verbindung zwischen dem Kläger und der Zeugin sind zwei Kinder hervorgegangen, die am 50,Oktober 1949 und am 5»Februar 1951 geboren sind.
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Ira April 1950 erhob der Kläger erstmals eine Scheidungsklage, die er auf § 43 EheG, hilfsweise § 48 EheG stützte. Am 19„Oktober 1950 nahm er die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück.
Bereits im folgenden Jahre klagte der Kläger:erneut auf Scheidung aus § 48 EheG,
In diesem Rechtsstreit hat er vorgetragen, die Parteien lebten seit mehr als 5 Jahren voneinander getrennt, und ihre Ehe sei unheilbar zerrüttet. Infolge der ständigen Streitsucht und Eifersucht der Beklagten sei die Zerrüttung bereits eingetreten, als die Parteien noch in der Tschechoslowakei zusammengelebt hätten.
Er hat beantragt, seine Ehe zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat der Scheidung widersprochen, das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, die Ehe sei allein dadurch zerrüttet worden, daß der Kläger die Treue verletzt habe.
Durch Urteil vom 10,Juni 1952 hat das Landgericht die Ehe geschieden und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander .aufgehoben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage wiederholt; hilfsv/eise, nämlich für den Pall der Scheidung, hat sie beantragt, den Kläger für schuldig zu erklären.
Im Berufungsrechtszug hat sie vorgetragen, sie habe den Kläger schon wenige Jahre nach dem ersten Weltkrieg kennengelernt und sei bereits im Alter von 18 Jahren von ihm schwanger gewesen. Sie habe damals eine Bauchhöhlen-
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Schwangerschaft gehabt, die am 16.Oktober 1923 operativ entfernt worden sei. 2 Jahre später sei sie nochmals vom Kläger schwanger gev/esen und von ihm mit einer Geschlechtskrankheit infiziert worden. Es. sei deshalb zu einer infektiösen Fehlgeburt gekommen, die zur Folge gehabt habe, daß sie gebärunfähig geworden sei.
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, Er hat die Behauptungen der Beklagten .bestritten und weiter vorgetragen, diese habe während des Scheidungsre.chtsstreits eine gehässige Haltung gegen ihn eingenommen, indem sie unwahre Behauptungen aufgestellt und ihn bei Besuchen in Mannheim beschimpft, bedroht und bloßgestellt habe.
Er hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung seine Ehe aus Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Anschlussberufung begehrt.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 16.September 1953 die Anschlußberufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, daß der Kläger für schuldig erklärt werde, zurückgewiesen und auch die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander aufgehoben.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger verlangt die Zurückweisung der Revision,
 
Entscheidung sgründ e j_
1) Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen» Damit ist es dem Verlangen des Klägers, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden, nicht nachgekommen., Dagegen hat es die von dem Landgericht auf den Antrag des Klägers ausgesprochene Scheidung der .Ehe nach § 48 EheG bestätigt, doch hat es, insoweit der Berufung der Beklagten stattgebend, den Kläger nach § 53 Abs 2. EheG für schuldig erklärt. Der Kläger hat das Erkenntnis des Berufungsgerichts nicht angefochten, während die Beklagte sich mit ihrer Revision gegen die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG wendet. In der Revisionsinstanz ist mithin nur darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht die Befugnis zuerkannt hat, die Scheidung nach § 48 EheG zu begehren.
2a) Das Berufungsurteil hat ausgeführt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe sei tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Die zunächst durch die Kriegsereignisse ausgelöste Trennung der Parteien dauere, auch seit die Möglichkeit ihrer Wiedervereinigung bestanden habe, unverändert fort. Der Kläger habe seine früheren gelegentlichen Besuche bei der Beklagten seit über 3 Jahren völlig eingestellt und 1 lebe seit 5 Jahren mit einer anderen Frau zusammen, und mit einer Rückkehr des Klägers zu der Beklagten sei nicht zu rechnen. Damit hat das Berufungsgericht einwandfrei dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 EheG vorliegen.
b) Die weiteren in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen tragen auch die Annahme- des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und der Widerspruch der Beklagten gegen
 die Scheidung deshalb zulässig sei (§ 43 Abs 2 S 1 EheG). Eie Behauptung des Klägers, daß die Beklagte streitsüchtig gewesen sei, hält das Berufungsgericht für widerlegt. Vorwürfe, die die Beklagte wegen ehelicher Untreue gegen den Kläger erhob, erachtet es für begründet, da der Kläger sich einer solchen Untreue in einem Fall bereits während des Krieges schuldig gemacht habe und jetzt ständig durch sein Verhältnis mit der Zeugin K^^^| schuldig mache, Wenn die Beklagte in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Zeugin gegen beide in mehreren Fällen ausfällig wurde, So rechnet ihr das Berufungsgericht auch diesen Umstand angesichts des jahrelang fortgesetzten ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers nicht als Schuld an. Die Wertung, die es dem gesamten festgestellten Verhalten der Beklagten zuteil werden lässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hinzuzufügen ist,' daß der Kläger eine Schuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe oder an der Vertiefung der Zerrüttung auch nicht aus der Art, wie die Beklagte den vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, herleiten kann, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht erwiesen ist, daß sie in dem Verfahren bewußt unrichtige Behauptungen aufgestellt hat. Daß das Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht eine Schuld der Beklagten verneint, ergibt sich aus dem, Zusammenhang der Urteilsgründe, wenn es auch in ihnen nicht ausdrücklich gesagt wird.•
c) Die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten trotz seiner Zulässigkeit unbeachtlich sei (§ 48 Abs 2 Satz 2 EheG), wird in dem angefochtenen Urteil eingehend behandelt. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, es habe sich bei der Ehe der Parteien, die sich als Nachbarskinder von Jugend auf kannten, nicht von vornherein um eine Fehlehe gehandelt. Die Ehe sei über ein Jahrzehnt für beide Ehegatten der beherrschende Lebenskern gewesen, nachdem sie bereits im Alter von 18 und 17 Jahren geschlechtliche
 
Beziehungen zueinander unterhalten und vor der Heirat 10' '■ Jahre lang in einem intimen Verhältnis gestanden hatten;, wobei der Kläger die Beklagte im Jahre 1924 mit Tripper infizierte. Aus dem Verlauf der Ehe bis zu dem Jahre 1945? der nach den getroffenen Feststellungen normal war, und dem Verhalten der Beklagten in neuerer Zeit lässt sich, nach Auffassung des Berufungsgerichts nichts zugunsten einer Auflösung der Ehe herleiten. Bas Berufungsgericht lehnt es auch ab, in dieser Richtung die Tatsache zu verwerten, daß die Beklagte sich mit dem Kläger in Verhandlungen wegen ihrer künftigen Versorgung im Scheidungsfall eingelassen hat, und daß eine Verständigung im wesentlichen an dem Unvermögen des Klägers, den Unterhalt der Beklagten sicherzustellen, gescheitert ist.
Das Berufungsgericht kennzeichnet die Scheidung der Ehe im vorliegenden Pall als eine Verstoßung der schuldlosen, im Dienst der Ehe ergrauten Prau zugunsten einer jüngeren. Gleichwohl hält es die Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich nicht gerechtfertigt, weil die Abwendung des Klägers von der Beklagten in den außergewöhnlichen, umwälzenden Ereignissen des Kriegsverlustes ihren Grund habe. Infolge dieser Ereignisse, so wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, hätten die Parteien Besitz und Heimat verloren und seien sie auseinandergerissen worden, \7enn der Kläger auch bald mit der Beklagten wieder Briefe habe wechseln und die Parteien sich hätten besuchen können, so habe die Trennung aus kriegsbedingten Gründen doch fortdauern müssen. In dieser durch Krieg und unmittelbare Kriegsfolgen hervorgerufenen, mit normalen Maßstäben nicht meßbaren äußeren und vor allem see-' lischen Lage völliger Entwurzelung habe sich der Kläger befunden, als er die gleichfalls durch die damaligen politischen Verhältnisr-e aus ihrer bisherigen achtbaren bürgerlichen Umgebung verissene Zeugin	kennengelernt
 habe und ihr nähergetreten sei,. Er sei zu ihr eine ernste innere Bindung eingegangen, die inzwischen bereits zu einer langjährigen Lebensgemeinschaft und zu zwei Kindern geführt habe,und an der beide auch weiterhin ernstlich feathalten wollten. Weder die Ernstlichkeit und lange Lauer der neuen Gemeinschaft noch das Vorhandensein von Kindern aus ihr würden allerdings im Normalfall die Scheidung rechtfertigen, wie es überhaupt grundsätzlich unerwünscht und unzulässig sei, eineh von den Beteiligten ei-/ ' -
genmächtig gegen das Recht geschaffenen tatsächlichen Zu^ stand hinterher rechtlich zu sanktionieren. Aber ebenso wie sich ein Krieg oder eine Revolution selbst als Phänomen der sittlichen Wertung entzögen und die dadurch entstandene neue Lage von der Rechtsordnung grundsätzlich hingenommen werden müsse, so müßten auch die Handlungen der Einzelmenschen, die gerade im Krieg und seinen existenzerschütternden 'Auswirkungen ihre unmittelbare Wurzel hätten, ge-, gebenenfalls mit besonderen sittlichen Maßstäben gemessenwerden o Lie normative Kraft des Paktischen strahle hier auch in die Handlungen der Individuen aus ’and rechtfertige es, sonst angebrachte sittliche Anforderungen dem stärkeren wirklichen Leben gegenüber ausnahmsweise zurücktreten zu lassen. Infolge dieses AusnahmeCharakters des vorliegenden Palles sei es deshalb richtig, angesichts der tatsächlichen Verfestigung der neuen Gemeinschaft des Klägers mit der Zeugin	den	faktischen Zustand der Ehebe-
endigung auch vom sittlichen Standpunkt aus anzuerlcennen und deshalb rechtlich durch Scheidung der bisherigen Ehe zu bestätigen. Lie Beklagte möge dieses für sie gewiß schmerzliche Ergebnis in dem Gedanken hinnehmen, daß es der Krieg gewesen sei, der ihr den Mann seelisch genommen habe, wie er ihn auch hätte physisch vernichten können.
Eine gegenteilige Entscheidung würde eine Überspannung der im Normalfall durchaus anzuerkennenden sittlichen An-
 
forderungen gegenüber dem aus den Kriegsumwälzungen erwachsenen wirklichen Leben bedeuten,, Aus diesen Erwägungen heraus hat das Berufungsgericht den Widerspruch.der Beklagten für unbeachtlich erklärt und die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden.
Dagegen wendet sich die Revision. Sie hält die Auffassung, daß der vorliegende Pall Anlaß gebe, von der sonstigen einheitlichen Rechtsprechung zu § 48 EheG abzuweichen, für rechtsirrig» Gerade der Verlust der gemein- ' samen Heimat und die Notwendigkeit, eine neue Existenz aufzubauen, hätten für die Ehegatten die sittliche Verpflichtung begründet, zueinander zu halten. Unter den hier, gegebenen Umständen sei es mehr als unter normalen Verhältnissen sittlich zu mißbilligen, daß der Ehemann die Frau, die ihm ihre Jugend geopfert habe, im Flüchtlings-elend allein lasse und sich mit einer jüngeren Frau eine neue Existenz aufbaue» Das Unrecht, das der Kläger der Beklagten zugefügt habe, belege ihn mit einer sittlichen Verantwortung für sie» Wenn die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 48 EheG gebe, richtig wäre, würde ein großer Teil der Ehen von Flüchtlingen ohne weiteres geschieden werden können. Das sei nicht der Sinn der genannten Vorschrift,
 Das Berufungsgericht hat sich unter sorgfältiger Ab-wägtmg aller Umstände bemüht, zu einer Entscheidung zu gelangen, die der menschlich schwierigen Lage gerecht wird, in der sich die Parteien und die weiteren von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffenen Personen befinden und die mit durch die Erschütterung der Lebensgrundlagen herbeigeführt worden ist, die der Kriegsausgang für viele Menschen mit sich gebracht hat. Die Entscheidung, zu der das Berufungsgericht kommt und mit der es. sich in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden
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Senats setzt, kann jedoch nicht als richtig anerkannt werden»
Die Ehe der Parteien hatte in deren Lehen vor der Zerrüttung keine so geringe Bedeutung gewonnen, daß deshalb die Scheidung gerechtfertigt wäre; davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Mit Recht weist es die Auffassung des Landgerichts, zurück, daß ein eheliches Zusammenleben von 13 Jahren eine zu kurze Zeitspanne sei,' . als daß die Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft ausreifen könne, und daß es zu einer solchen Lebensgemeinschaft in einer kinderlosen Ehe nur ausnahmsweise komme.
In diesem Zusammenhang spricht für die Aufrechterhaltung der Ehe auch der Umstand, daß die Parteien bereits vor ihrer im Jahre 1932 erfolgten Heirat 10 Jahre lang in nahen Beziehungen standen, und daß die Beklagte sich in dieser Zeit durch ihren Verkehr mit dem Kläger eine Geschlechtskrankheit zuzog, wobei es dahinstehen kann, ob sie infolgedessen eine Fehlgeburt hatte und gebärunfähig wurde; Richtig ist es auch, daß das Berufungsgericht dem Verhalten, das die Beklagte dem Kläger und der Zeugin
 gegenüber bei ihren Besuchen in Mannheim zeigte, für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, keine Bedeutung beigemessen hat» Wenn die Beklagte mit dem Kläger über ihre Sicherstellung für den Fall einer Scheidung verhandelt hat und diese Verhandlungen daran gescheitert sind, daß eine solche Sicherstellung nicht möglich war, so nimmt das dem Widerspruch ' der Beklagten gleichfalls nicht die sittliche Berechtigung, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird. Ein Widerspruch, der erhoben wird, weil der beklagte Ehegatte auch mit aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält, ist nicht schon deshalb ohne weiteres unbeachtlich (BGHZ 8, 118 /128/). Es ist verständlich, wenn die Beklagte nach der schweren Enttäuschung, die ihr das Ver-
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halten des Klägers bereitet hatte, schließlich dazu neigte, ihren Widerstand gegen die Scheidung, falls sie ausreichend versorgt werden würde, aufzugeben.
Damit ist nicht gesagt, daß sie sich der Scheidung aus unlauteren Beweggründen widersetzt» Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Unauflöslichkeit der Ehe aus» Sie läßt die Scheidung nur unter eng umgrenzten gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zu» Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Unrecht, das der Kläger der Beklagten angetan hat, ihn mit einer besonderen Verantwortung für ihr Schicksal belastet (BGH L-M § 48 Abs 2 EheG Nr 12), Das Gefühl dafür würde bei dem Kläger gemindert werden, wenn seine Ehe mit der Beklagten geschieden werden würde.. Wenn hier berücksichtigt wird, daß die Beklagte von Jugend an ihr Leben mit demjenigen des Klägers verbunden hat, daß sie ihre Heimat und ihre Existenzgrundlagen verloren hat und, von ihrem Ehemann verlassen, in der Fremde, leben muß, ohne die Gewähr zu haben, ausreichende Mittel für ihren Unterhalt zu erhalten, so ergibt sich,, daß die Scheidung in einem derartigen Fall in hohem Maße der sittlichen Ordnung widersprechen würde»
Daran vermag auch der Umstand nichts.zu ändern, daß der Kläger inzwischen eine Bindung zu einer änderen Frau eingegangen ist, an der er seit mehreren Jahren festhält und weiterhin festzuhalten gewillt ist und aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, denen er durch eine Heirat mit ihrer Mutter die rechtliche Stellung ehelicher Kinder ... geben möchte. Das Interesse der Beteiligten und der Allgemeinheit daran, daß ein derartiges Verhältnis in gesetz- ,, liehe Bahnen gelenkt wird, muß gegenüber dem höheren Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Aufrechterhaltung der Ehe zurücktreten» Gewiß ist es die sittliche Pflicht des Klägers, nunmehr auch für das leibliche und seelische
 
Wohl seiner Kinder und ihrer Mutter nach Kräften zu sorgen, Aber wenn es den Kindern bei einer Aufrechterhaltung der Ehe des Klägers versagt bleiben muß, in geordneten Eamilienverhältnissen aufzuwachsen, so rechtfertigt das keine andere Entscheidung (BGHZ 1, 356 /56Cj7). Die sich daraus ergebenden Härten würden übrigens möglicherweise gemildert werden können, indem die Kinder für ehelich erklärt werden (§§ 1723 ff BGBj BGHZ 1,87 3&/).
Das Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht; es hält eine abweichende Beurteilung hier jedoch für geboten, weil die außergewöhnlichen und umwälzenden Ereignisse des Zusammenbruchs es gewesen seien, die den Kläger und auch die Zeugin K^|^^ entwurzelt und zusammengeführt hätten, und weil es letztlich auf diese Ereignisse zurückgehe, daß der Kläger sich aus seiner Ehe gelöst habe. Das Berufungsgericht meint, unter derartigen außergewöhnlichen Verhältnissen müßten die sonst angebrachten sittlichen An-forderungen herabgesetzt werden, weil sie andernfalls überspannt würden.
Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich.
Es darf gewiß nicht verkannt werden, daß in und nach den Zeiten des Zusammenbruchs insbesondere das Leben derjenigen Menschen, die ihre Heimat verlassen mußten, außerordentlich schweren inneren und äusseren Erschütterungen ausgesetzt wurde, und daß auch die Ehen dieser Menschen weit stärkere Belastungen erfuhren, als es in normalen Zeiten der Fall ist. Das führte dazu, daß sich sehr oft äussere-und innere Bindungen lockerten und neue menschliche Gemeinschaften bildeten, durch die die in früherer Zeit begründeten Ehen der Beteiligten stark erschüttert werden konnten. Aber Eheleute haben gerade in Notzeiten in besonderem Maße die Pflicht, zueinander zu halten, und
 tatsächlich hat die durch die Verhältnisse der Kriegsund Nachkriegszeit erzwungene Trennung häufig zur Bewährung der Ehe und zur Vertiefung der Lebensgemeinschaft . geführtj indem die Ehegatten die deren Verwirklichung entgegenstehenden Hindernisse durch Liebe und Wahrung der Treue überwunden haben (vgl Urteile des Senats vom 9-Okt, 1952 - IV ZR 6/52 und vom 4,Febr>1954 - IV ZR 121/53)»
Auch die Legalisierung eines in den Wirren der Nachkriegs-, zeit eingegangenen Verhältnisses darf nicht dadurch ermöglicht werden, daß die auf Grund einer Ehe bestehende ursprüngliche Bindung mißachtet und hintangestellt wird.
Die von dem Kläger erstrebte Neugestaltung seiner familienrechtlichen Beziehungen hat zur Voraussetzung, daß er seine Ehefrau, die jahrelang treu zu ihm gehalten hat, von sich stößt, nachdem beide ihre Heimat haben verlassen müssen. Das aber wäre keine echte Neuordnung; es wäre vielmehr der Versuch, den veränderten Verhältnissen unter Preisgabe der wahren sittlichen Ordnung Rechnung zu tragen. Ein solcher Versuch würde in Wahrheit keiner der beteiligten Personen zu einem sirinerfüllten Leben verhelfen.. Auch der Allgemeinheit kann nicht daran gelegen sein, daß auf die schwierigen Zeitverhältnisse in der Weise Rücksicht genommen wird, wie es das Berufungsgericht tut. Der Mißachtung ehelicher Bindungen ist nicht zu begegnen, indem die sittlichen und rechtlichen Anforderungen, die an Eheleute zu stellen sind, herabgesetzt werden. Nicht dadurch, daß die Eheleute ihrer sittlichen Verpflichtungen enthoben werden, sondern nur, indem ihnen deren Bedeutung bewußt gemacht wird, kann der Zerstörung der Ordnungen entgegengewirkt werden. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Scheidung einer Ehe unter Umständen, wie sie hier vorliegen, bei vielen das Gefühl für die Unverbrüchlichkeit der ehelichen Bindungen herabsetzen und dadurch zur Auflösung der familienrechtlichen
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Ordnungen'ibeitragen könnte,.
Der erkennende Senat hat es in mehreren ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fällen auch abgelehnt, zerrüttete Ehen gegen den Widerspruch des schuldlosen Gatten zu scheiden, obwohl die Ehegatten infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht zueinander kommen können (Urteile vom 12.Februar 1953 - IV ZR 23/52 /L-M § 48 Abs 2 EheG Nr 1?7> vom 7.Januar 1954 - IV ZR 144/53, vom 4.Februar 1954 - IV ZR 121/53). Auch in diesen Fällen war der zulässige Wider-r spruch der schuldlosen Ehefrau nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als beachtlich fh^ä^^hnänolm vorliegenden Fall kann davon, daß die Ehe der Parteien einer Belastung ausgesetzt war, wie sie eine derartige Trennung bedeutet, nicht gesprochen werden. Der Kläger trat nach dem Zusammenbruch schon im Jahre 1946 mit der Beklagten wieder in Verbindung, und er hätte sie im Jahre 1948 zu sich nehmen können, als er sich in Mannheim eine neue Existenz gründete. Das Schicksal., das die Parteien nach dem Zusammenbruch traf, war nicht schwerer als das anderer Heimatvertriebener} im Gegenteil war ihnen früher als vielen Flüchtlingen die Möglichkeit eines gemeinsamen Neubeginns gegeben. Es lässt sich deshalb hier nach dem Gesetz nicht rechtfertigen, den von dem Kläger geschaffenen Zustand anzuerkennen und durch die Scheidung seiner Ehe zu bestätigen.
Nach alledem ist der Auffassung, die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien verstoße gegen die sittliche Ordnung, nicht beizupflichten.
 
3)	Da in tatsächlicher Hinsicht keine weiteren Feststellungen zu treffen sind» hatte das Revisionsgericht gemäß § 565 Abs 3 Hr 1 ZPO abschliessend zu erkennen, Während die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers bestehen blieb, mußte das Berufungsurteil im übrigen aufgehoben und in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen werden»
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Anschlußberufung trägt der Kläger nach den §§ 91, 97 ZPO.
Schmidt Raske Kregel v.werner Wüstenberg