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BGH · IV ZR 211/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 211/95

Mai 1996 in dem Rechtsstreit der Versicherungs-Gesellschaft auf Gegen- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Ergebnis richtig, weil das Beheizen der Räume entsprechend der Regelung im Untermietvertrag vom Kläger übernommen worden war und er damit seine Hausangestellte beauftrag hatte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
15TernoProzeßbevollmächtigteZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 211/95
vom 15. Mai 1996 in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs-Gesellschaft	auf	Gegen-
seitigkeit, vertreten durch den Vorstand,
 Straße ^0, H<
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Herrn Günter Karl Friedrich IA
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert
 am 15. Mai 1996
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 1995 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1,6 Mio. DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Berufungsurteil ist schon deshalb im
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Ergebnis richtig, weil das Beheizen der Räume entsprechend der Regelung im Untermietvertrag vom Kläger übernommen worden war und er damit seine Hausangestellte beauftrag hatte.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Terno
Seiffert