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BGH · IV ZR 211/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 211/65

DV-BEG § 37 Zur Präge, ob sich die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach § 82 BEG oder nach § 94 BEG richten, wenn ein Verfolgter aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, dann aber einen Ausweichberuf in selbständiger Erwerbstätigkeit ergriffen hat und aus diesem wiederum verdrängt worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loev/enheim für Recht erkannt: Im übrigen war sie auch hier auf eigene Rechnung für andere Ärzte tätig, nachdem die Klägerin Ende 1935 geheiratet hatte, folgte sic ihrem Ehemann Mitte 1936 in die Emigration nach England. Die Klägerin hat nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils vom 18. Mit der Klage gegen diesen Bescheid verfolgt die Klägerin den Rentenanspruch weiter. Sie hat vor dem Landgericht vorge^ tragen, sie sei in selbständiger Tätigkeit geschädigt worden, denn ihre Einkünfte aus der Führung eines Laboratoriums seien größer gewesen als diejenigen aus der unselbständigen Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin*. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch die Verfolgung in einer selbständigen Tätigkeit geschädigt worden. Bei ihrer Auswanderung habe sie die Tätigkeit in dem Laboratorium von Br. aufgeben müssen. Sei somit die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Freimaurer-Krankenhaus bis zu ihrer Auswanderung selbständig tätig gewesen, so seien die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht gemäß § 82 HEG gegeben. Bern Berufungsgericht kann aber nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt, die Entlassung der Klägerin aus der unselb- ständigen Stellung im Freimaurer-Krankenhaus sei für die Entschädigung ohne Bedeutung, da die Klägerin bis zu ihrer Auswanderung noch ausreichend verdient habe. Auch wenn die letztere Feststellung besagen soll, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung noch die für sie maßgeblichen Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG verdient, also der Entschädigungszeitraum für sie noch rieht begonnen habe, würde damit noch nicht feststehen, daß die Verfolgung sie entscheidend nicht in der bis zu ihrer Entlassung ausgeübten unselbständigen, sondern in der danach von ihr aufgenom-menen selbständigen Erwerbstätigkeit betroffen habe. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin in der späteren Erwerb3tätigkeit alsbald eine neue auf die Dauer tragfähige Grundlage für ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz v/iedergefunden hätte, nicht aber, wenn diese Tätigkeit ihr unter den damaligen Verhältnissen nur noch eine vorläufige hinsichtlich ihrer Dauer oder rinsichtlich des zu erwartenden Ertrages von vornherein • als begrenzt und nicht ausreichend gekennzeichnete Existenzgrundlage bieten konnte. Ob die nach ihrer Entlassung von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit in.diesem Sinne als Ausweichberuf mit einer von vornherein als unzulänglich gekennzeichneten Existenzgrundlage anzusehen war, kann nicht allein nach den subjektiven Vorstellungen und Hoffnungen entschieden v/erden, mit Sie ist vielmehr entscheidend>nach objektiven Gesichtspunkten, nämlich danach zu beurteilen, wie sich die Lago der Klägerin zu jener Zeit für einen objektiven Beobachtor bei Berücksichtigung aller damals obwaltenden Umstände, insbesondere also des Umstandes darstellte, daß die NS-Machthaber, wie angesichts ihres Programms und ihres Auftretens nach der sog. Es kann der Revision auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, daß es in einem Palle wie dem hier zu entscheidenden dem Verfolgten freistehen müsse, zu wählen, ob er wegen der Schädigung in einer selbständigen oder in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit entschädigt werden wolle. Gegen diese Annahme spricht insbesondere die Vorschrift des § 113 Abs. 2 BEG, nach der es für den Pall, daß der Verfolgte (gleichzeitig) sowohl in seiner selbständigen als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt ist, für seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente entscheidend sein soll, aus welcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat. ist, läßt deutlich erkennen, daß es in den Fällen, in denen eine Schädigung in beiden Erwerbsarten in Betracht kommt, dem Verfolgten nicht freistehen soll, die für ihn günstigere Entsehädigungsart zu wählen»

Zitierte Normen: § 94 BEG
selbständigTätigkeitRevisionBEGKlägerinEntlassungErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Naensen xagewer jc: BGHZ:
3a
nein
BEG §§ 82, 94, 113; 3. DV-BEG § 37
Zur Präge, ob sich die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach § 82 BEG oder nach § 94 BEG richten, wenn ein Verfolgter aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, dann aber einen Ausweichberuf in selbständiger Erwerbstätigkeit ergriffen hat und aus diesem wiederum verdrängt worden ist.
BGH, Urt. v. 27. Januar 1967 - IV ZR 211/65 - OIG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ,ZH 211/65	URTEIL
Verkündet am
27» Januar 1967
Justizangestellte
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsohädigungsrechtsatreit
 der dreien und	,
vertreten duroh die Sozialbohördo - Amt für Wiedergutmachung -in HMBfe A DI
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin. Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Carmen S
Sandwcll Hane. Wl
- Prozcßbevollmächtigtors
 Klägerin und Rovisionsbeklagte, Rechtsamvalt i
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes v/ird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg vom 51. März 1965 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugeo, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die 1909 geborene Klägerin war seit 1929 medizinisch-technische Assistentin. Sie hatte eine Anstellung im Freimaurer-Krankenhaus in Hamburg, aus der sie als Jüdin im September 1955 entlassen wurde. Sie arbeitete dann in dem Laboratorium des Arztes Dr. Hder in der Alten Rabenstraße ein Röntgeninstitut hatte. Sie führte die in der Praxis von Dr.	anfallenden	Untersuchungen aus,
 erhielt von Dr.	hierfür	ein	Pauschale	von	150,- RM
und übernahm außerdem Untersuchungen für andere Ärzte-.-Die Rechnungen hierfür stellte sie den Patienten unmittelbar aus. Ende 1955 wurde die Praxis von Dr. HflHP aufgelöst. Die Klägerin arbeitete nunmehr in dem Laboratorium
 
des Arztes Dr.	Für	diesen führte sie die Unter»
suchungen für die Hälfte der normalen Vergütung aus. Im übrigen war sie auch hier auf eigene Rechnung für andere Ärzte tätig, nachdem die Klägerin Ende 1935 geheiratet hatte, folgte sic ihrem Ehemann Mitte 1936 in die Emigration nach England.
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beantragt. Durch Bescheide der Beklagten vom 1. Februar und 3. Mai 1962 sowie durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 18. Oktober 1962 (82 0 (Entsch) 120/62) ist ihr eine Kapitalentschädigung, zuletzt im Höchstbetrage von 40.000,- DM, zugesprochen worden. Die Beklagte hatte in ihren Bescheiden angenommen, die Klägerin sei in unselbständiger Tätigkeit geschädigt worden. Das Landgericht hat diese Frage in seinem Urteil offen gelassen.
Die Klägerin hat nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils vom 18. Oktober 1962 dio Rente gewählt. Die Beklagte hat die Gewährung einer Rente durch Bescheid vom 10. Januar 1964 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht vorlägen.
Mit der Klage gegen diesen Bescheid verfolgt die Klägerin den Rentenanspruch weiter. Sie hat vor dem Landgericht vorge^ tragen, sie sei in selbständiger Tätigkeit geschädigt worden, denn ihre Einkünfte aus der Führung eines Laboratoriums seien größer gewesen als diejenigen aus der unselbständigen Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin*. Diese seien äüßerö.t gering gewesen. Bei Dr.. Kimmm sei sie nicht angestellt gewesen, sondern sie habe in dessen Laboratorium selbständig gearbeitet. Die Voraus-
 
Setzungen für ihr Rentenwahlrecht seien deshalb nach § 82 \md nicht nach § 94 BEG zu beurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin bei dem Oberlandesgericht Erfolg gehabt.
Das beklagte Land verfolgt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision seinen- auf Klageabv/eisnng gerichteten Antrag weitor. Dio Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entschoidungsgründe :	.
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch die Verfolgung in einer selbständigen Tätigkeit geschädigt worden. Danach würde die Frage, ob ihr das Rentenwahlrecht zustcht, nach § 62 BEG zu beurteilen sein. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit folgender Begründung bejaht;
Der Entschädigungszeitraum beginne erst mit dem Zeitpunkt, in dem sich die Verfolgung einkommensmindernd ausgewirkt habe. Die Entlassung der Klägerin aus der unselbständigen Stellung im Freimaurer-Krankenhaus sei deshalb für die Entschädigung ohne Bedeutung; denn die Klägerin habe
 
bis zu itorer Auswanderung noch ausreichend verdient. Bei ihrer Auswanderung habe sie die Tätigkeit in dem Laboratorium von Br.	aufgeben	müssen. Sie sei hier aus einer
 selbständigen Tätigkeit verdrängt worden. Auch ihre Tätigkeit in dem Laboratorium von Br.	sei	als	selbständig
 anzusehen. Bie hier bezogene Pauschalvergütung stehe dem nicht entgegen.
Sei somit die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Freimaurer-Krankenhaus bis zu ihrer Auswanderung selbständig tätig gewesen, so seien die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht gemäß § 82 HEG gegeben. Benn die Klägerin, die in den mittleren Bienst einzustufen sei, habe eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wiedererlangt.
II.
Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Unter den gegebenen Umständen besteht zwar für die Entscheidung darüber, ob die Klägerin gegebenenfalls die Rente wegen Schadens in unselbständiger Erwerbstätigkeit oder die Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit wählen kann, keine Bindung an die Bescheide der Entschädigungsbehörde, durch die der Klägerin unanfechtbar eine Kapitalentschädigung wegen Schadens in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugesprochen worden ist; denn das gegen die Versagung einer weiteren Kapitalentschädigung angerufene Landgericht hat in seiner der Klage stattgebenden Entscheidung die Frage der Schädigung der Klägerin in selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ausdrücklich offen gelassen.
Bern Berufungsgericht kann aber nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt, die Entlassung der Klägerin aus der unselb-
 
ständigen Stellung im Freimaurer-Krankenhaus sei für die Entschädigung ohne Bedeutung, da die Klägerin bis zu ihrer Auswanderung noch ausreichend verdient habe. Auch wenn die letztere Feststellung besagen soll, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung noch die für sie maßgeblichen Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG verdient, also der Entschädigungszeitraum für sie noch rieht begonnen habe, würde damit noch nicht feststehen, daß die Verfolgung sie entscheidend nicht in der bis zu ihrer Entlassung ausgeübten unselbständigen, sondern in der danach von ihr aufgenom-menen selbständigen Erwerbstätigkeit betroffen habe. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin in der späteren Erwerb3tätigkeit alsbald eine neue auf die Dauer tragfähige Grundlage für ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz v/iedergefunden hätte, nicht aber, wenn diese Tätigkeit ihr unter den damaligen Verhältnissen nur noch eine vorläufige hinsichtlich ihrer Dauer oder rinsichtlich des zu erwartenden Ertrages von vornherein • als begrenzt und nicht ausreichend gekennzeichnete Existenzgrundlage bieten konnte. Im letzteren Falle hätte sich doch ihre Entlassung aus ihrer Stellung im Freimaurer-Krankenhaus als der eigentliche, in seinen Folgen später nicht wieder ausgeglichene Einbruch in ihre berufliche Stellung und damit als der für ihre Entschädigung maßgebende Verfolgungstatbestand erwiesen ‘ebenso Brunn/Hebenstreit, BEG Anm. 3 zu § 113 und üie dort angeführtejfEntecheidung des Kammergerichts vom 13. Januar 1964 19 U .Entsch)-1012/63].
Ob die nach ihrer Entlassung von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit in.diesem Sinne als Ausweichberuf mit einer von vornherein als unzulänglich gekennzeichneten Existenzgrundlage anzusehen war, kann nicht allein nach den subjektiven Vorstellungen und Hoffnungen entschieden v/erden, mit
 
denen die Klägerin möglicherweise zunächst die neue Tätigkeit begonnen hat. Sie ist vielmehr entscheidend>nach objektiven Gesichtspunkten, nämlich danach zu beurteilen, wie sich die Lago der Klägerin zu jener Zeit für einen objektiven Beobachtor bei Berücksichtigung aller damals obwaltenden Umstände, insbesondere also des Umstandes darstellte, daß die NS-Machthaber, wie angesichts ihres Programms und ihres Auftretens nach der sog. Machtübernahme im Jahre 1933 erkennbar war, entschlossen waren, alle Juden so schnell und so vollständig wie möglich aus dem öffentlichen und privaten wirtschaftlichen und kulturellen Leben Deutschlands endgültig auszuschalten, sie insbesondere auch aus den Heilberufen zu verdrängen, was vielfach schon dadurch erreicht wurde, daß eine ärztliche Behandlung und Betreuung der nichtjüdischen Bevölkerung durch jüdische Ärzte verboten wurde.
Es kann der Revision auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, daß es in einem Palle wie dem hier zu entscheidenden dem Verfolgten freistehen müsse, zu wählen, ob er wegen der Schädigung in einer selbständigen oder in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit entschädigt werden wolle. Gegen diese Annahme spricht insbesondere die Vorschrift des § 113 Abs. 2 BEG, nach der es für den Pall, daß der Verfolgte (gleichzeitig) sowohl in seiner selbständigen als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt ist, für seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente entscheidend sein soll, aus welcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat. Diese Vorschrift, die nach § 37 Abs. 5 der 3. DV-BEG auch dann Anwendung findet, wenn der Verfolgte nacheinanderiselbstähdigiundäunselb'stähdigierv/erbs.täiti'gg war und in beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden
 
ist, läßt deutlich erkennen, daß es in den Fällen, in denen eine Schädigung in beiden Erwerbsarten in Betracht kommt, dem Verfolgten nicht freistehen soll, die für ihn günstigere Entsehädigungsart zu wählen»
III o
Da der Sachverhalt unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten oiner erneuten Prüfung und Würdigung bedarf, ist das angefochteno Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Raske	Wüstenberg	Maaß
 Wilden	Dr.	loewenheim