Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden in der Sitzung am 27« Oktober 1965 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 ZPO nur zulässig, insoweit es sich darum handelt, ob die Ehe der Parteien Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung am 14» April 1964 nicht vorschriftsmäßig "besetzt gewesen sei» Diese Rüge kann, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung Bestimmten Urteil vom 27.10»1965 - IV ZR 228/64 - ausgesprochen hat, auch dann erhoben werden, wenn die Revision nur nach § 547 Abs, 1 ZPO zulässig ist. Es trifft zu, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Nach der vom Oberlandesgerichtspräsidenten in München eingeholten Auskunft war das Berufungsgericht zu dem maßgebenden Zeitpunkt besetzt mit einem Senatspräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten. Im Hinblick hierauf war dem Senat für die Zeit vom 16. Dieser Rechtsprechung haben sich der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 1. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
20*53 010 BUNDESGERICHTSHOF fJ IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 211/64 URTEIL Verkündet am 3« November 1965 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des technischen Angestellten Ludwig s t r aß e Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen t die Hausfrau Josefa istraße^B, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« I Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden in der Sitzung am 27« Oktober 1965 für Recht erkannt: Das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit deifi Sitz in Augsburg vom 28. April 1964 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eheleute. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe axis § 43 EheG, hilfsweise aus § 48 EheG. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Berufungs-gericht hat die von ihm eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im Berufungsrecht zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 ZPO nur zulässig, insoweit es sich darum handelt, ob die Ehe der Parteien 3 gegen den Widerspruch der Beklagten aus § 48 EheG geschieden werden kann» Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung am 14» April 1964 nicht vorschriftsmäßig "besetzt gewesen sei» Diese Rüge kann, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung Bestimmten Urteil vom 27.10»1965 - IV ZR 228/64 - ausgesprochen hat, auch dann erhoben werden, wenn die Revision nur nach § 547 Abs, 1 ZPO zulässig ist. Es trifft zu, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Nach der vom Oberlandesgerichtspräsidenten in München eingeholten Auskunft war das Berufungsgericht zu dem maßgebenden Zeitpunkt besetzt mit einem Senatspräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten. Der Senatspräsident war vom 14. Februar 1964 bis 50. September 1964 erkrankt und dienstunfähig. Im Hinblick hierauf war dem Senat für die Zeit vom 16. März 1964 bis einschließlich 31. Juli 1964 ein Amtsgerichtsrat als Hilfsrichter zugeteilt. Sonach war der Senat am 14. April 1964 mit sechs Richtern besetzt» Er wäre in der Lage gewesen, in zwei verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen. Eine solche Besetzung entspricht nicht den Vorschriften des Gesetzes. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinen NJVf 1964, 1020; JZ 1965, 57 und NJW 1965, 1219 veröffentlichten Beschlüssen ausgeführt. Dieser Rechtsprechung haben sich der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 1. Juli 1964 - VIII ZR 304/63 - und der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23o April 1965 - IV ZR 133/64 - angeschlossen» An der in diesem Urteil dargelegten Rechtsansicht hält der Senat fest. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ascher Raske Johannsen Y/üstenberg Y/ilden