Der am (R, 19 CS in Iflp/Posen geborene Kläger ist Jude im Sinne der nationalsozialistischen Bassegesotz~ gebung« Er lebte bis zu dem Jahre 1919 in Polen und begab sich dann nach Wien* Dort erlernte er bis zu dem Jahre 1922 das Modellmacherhandwerk« Anschließend wanderte er in Frankreich ein und war bis zu dem Jahre 1930 in einer Pariser Schuhfabrik als Modellmacher tätig» Im Jahre 1930 machte er sich selbständig und betrieb ab 1936 die Schuhfabrik f,De^|^'> in Pü^» Mach der Besetzung von Paris durch die deutschen Truppen versuchten der Kläger und seine Ehefrau im Dezember 1941 , in den unbesetzten Teil Prankreichs zu übersiedeln« Bei dieser Gelegenheit wurde die Ehefrau des Klägers in BJ^^ verhaftet, während cs dem Kläger gelang zu fliehen» Er kehrte nach Paris zurück und lebte mit seiner Ehefrau nach deren Entlassung aus dem Gefängnis in der Zeit vom 24» Januar 1942 bis zu dem 5« Juni 1942 in einer kleinen, nicht heizbaren Dachkammer des Hauses Paris, Der Kläger, der seit dem 8» Oktober 1946 die französische Staatsangehörigkeit besitzt, hat eine Bescheinigung des französischen Außenministeriums vom 2» März I960 vorgelegt, in der ihm bestätigt wird, er sei vor seiner Naturalisation Staatenloser polnischer Herkunft gewesen0 Am 25* Mai 1957 ist bei dem Regierungspräsidenten in Köln ein vom Kläger am 2« Mai 1957 unters ehr i ebenes Antrags* formular eingegangen, in dem der Kläger durch Unterstreichen der Rubrik "Schaden an Freiheit”, Streichung des Portes "nein” und Stehenlassen des Wortes "ja” bei der Frage, ob für diese Schadensart Entschädigungsansprüche angemoldet werden, zu dem Ausdruck brachte, daß er Entschädigung wegen Schadens an Freiheit begehrtee Die Fragen nach weiteren Schadensarten ließtder Kläger in dem Antragsformular unausgefüllt. In seiner eidesstattlichen Versiehe« rung vom 9o Oktober 1959 (Bio 5 EA), die sich Uber die Einzelheiten seines Verfolgungoschiöksals verhält und dem Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten an den Regierungspräsidenten in Köln vom 23« März i960 beigeftigt war, hat der Kläger wörtlich erklärt: Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 8* April I960, zugestellt am 26* April I960, ist dann dem Kläger für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 7* Juni 1942 bis zu dem 25* August 1944 eine Entschädigung von 4*650 DK zugobilligt worden* Sie hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer hierdurch verursachten verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 45 # ab 1944 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Pestsetzung eines Hundertoatzes der Dienstbezügo von 35 $ für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat durch Urteil vom 5o April 1962 die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwort« 2« Der Bescheid der Landesrentenbehörde Düsseldorf vom 26« September 1961 wird dahingehend abgeändert, daß für die Berechnung der Kapitalentsehädigung und die laufende Rente die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes bei einem Hundertsatz von 40 $ zu erfolgen hat, so daß für die Zeit vom 1. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 36*367*80 Eli und für die Zeit vom 1« November 1953 bis 30. Bern Kläger stehe aber ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht zu* weil er die Anmeldefrist des § 189 BEG nicht eingehalten habe« Allerdings sei es im Bntschädigungsverfahren zulässig* in Ergänzung einer früher rechtzeitig erfolgten Anmeldung nachträglich noch weitere Angaben oder Anträge* die eine andere Schadensart beträfen* nachzuholen« Barauf könne der Kläger sich indessen nicht berufenj denn seine eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebrachte Erklärung ergebe* daß er nur Ereiheitsschaden habe geltend machen wollen« Bei dieser Sachlage bleibe kein Raum für eine Ergänzung der Anmeldung* nachdem die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung näher bezeichneten Anspruch bereits entschieden gehabt habe» Im übrigen sei die Anmeldung des Klägers vom 25* Mai 1957 auch durch die Geltendmachung des Gesundheitsschadens nicht ergänzt worden. Vielmehr habe sein Bevollmächtigter, wie es in dom Schreibon vom 10, November I960 zutreffend zu dem Ausdruck komme, diesen Gesundheitsschaden nachträglich in Form eines neuen Antrages geltend gemacht, und zwar zu einer 2eit, als die Anmeldefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Seine Grundlage bildet die Anmeldung, Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verzichtet hat, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigung behörde die Anmeldung durch sog, nachgeschoheno Ansprüche ergänzt werden, Cb ein solcher Verzicht des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, wie ihn das Berufungsgericht anscheinend annehmen will, gegeben ist, kann dahinstehen; denn das Berufungsgericht hat mit Recht aus einem anderen Grunde dem Kläger die Möglichkeit des Nachschiebens von Ansprüchen versagto Ist nämlich das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen, so können nach der Beohtspreehung des erkennenden Senats (Urteile vom 13« November 1963 - IV ZR ? Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13* Novem-ber 1963 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angemeldeten Anspruch zu entscheiden haben, selbständig zu prüfen« Daß das vom Kläger mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihm erlittenen Freiheitsschadens eingeloitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als er am 19« November I960 seinen Gesundheitsschaden anneldcto, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt« glaubhaft gemacht, weshalb er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf seinen Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung des Freiheitsschadens eingeleitete Verfahren noch schwebte.
2539 079 IV ZR 211/63 Verkündet am 10, Juni 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Barnen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Modellmachers Samuel rue d0P P: Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt J0r«.flK in gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, lannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundes-richtqr Raske, Johannoen» Maoß, Dr. Loewenheim und Dr* Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Mai 1963 wird zurückgewiesen» Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger» Von Rechts wegen Tatbestand: Der am (R, 19 CS in Iflp/Posen geborene Kläger ist Jude im Sinne der nationalsozialistischen Bassegesotz~ gebung« Er lebte bis zu dem Jahre 1919 in Polen und begab sich dann nach Wien* Dort erlernte er bis zu dem Jahre 1922 das Modellmacherhandwerk« Anschließend wanderte er in Frankreich ein und war bis zu dem Jahre 1930 in einer Pariser Schuhfabrik als Modellmacher tätig» Im Jahre 1930 machte er sich selbständig und betrieb ab 1936 die Schuhfabrik f,De^|^'> in Pü^» Mach der Besetzung von Paris durch die deutschen Truppen versuchten der Kläger und seine Ehefrau im Dezember 1941 , in den unbesetzten Teil Prankreichs zu übersiedeln« Bei dieser Gelegenheit wurde die Ehefrau des Klägers in BJ^^ verhaftet, während cs dem Kläger gelang zu fliehen» Er kehrte nach Paris zurück und lebte mit seiner Ehefrau nach deren Entlassung aus dem Gefängnis in der Zeit vom 24» Januar 1942 bis zu dem 5« Juni 1942 in einer kleinen, nicht heizbaren Dachkammer des Hauses Paris, ■ rue cUBB, versteckt, um einer Deportation zu entgegen» Während dieser Zeit hatte er keine Lebensmittelkarten und war auf die wenigen Lebensmittel angewiesen, die ihm von seinem Bcherberger zur Verfügung gestellt wurden» Anfang Juni 1942 verließ der Kläger sein Versteck» Er mußte in der Zeit vom 7« Juni 1942 bis zu dem 25* August 1944 den Judenstern tragen und hiolt sich während dieser Zeit teils in seiner Pariser Wohnung und teils bei Freunden auf» Der Kläger, der seit dem 8» Oktober 1946 die französische Staatsangehörigkeit besitzt, hat eine Bescheinigung des französischen Außenministeriums vom 2» März I960 vorgelegt, in der ihm bestätigt wird, er sei vor seiner Naturalisation Staatenloser polnischer Herkunft gewesen0 Am 25* Mai 1957 ist bei dem Regierungspräsidenten in Köln ein vom Kläger am 2« Mai 1957 unters ehr i ebenes Antrags* formular eingegangen, in dem der Kläger durch Unterstreichen der Rubrik "Schaden an Freiheit”, Streichung des Portes "nein” und Stehenlassen des Wortes "ja” bei der Frage, ob für diese Schadensart Entschädigungsansprüche angemoldet werden, zu dem Ausdruck brachte, daß er Entschädigung wegen Schadens an Freiheit begehrtee Die Fragen nach weiteren Schadensarten ließtder Kläger in dem Antragsformular unausgefüllt. In seiner eidesstattlichen Versiehe« rung vom 9o Oktober 1959 (Bio 5 EA), die sich Uber die Einzelheiten seines Verfolgungoschiöksals verhält und dem Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten an den Regierungspräsidenten in Köln vom 23« März i960 beigeftigt war, hat der Kläger wörtlich erklärt: "Ich erlaube mir hiermit, den Herrn Regierungspräsidenten um folgendes zu ersuchen: Entschädigung für Freiheitsbeschränkung für mich selbst in der Zeit vom 24• Januar 1942 bio 25* August 1944*” Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 8* April I960, zugestellt am 26* April I960, ist dann dem Kläger für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 7* Juni 1942 bis zu dem 25* August 1944 eine Entschädigung von 4*650 DK zugobilligt worden* Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 10. November I960 (Bl. 14 -2-), der am 19* November 196C beim Regierungspräsidenten in Köln eingegangen ist, hat der Kläger unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Innenministers vom 1. April I960 betreffend die Nachmeldung von Ansprüchen nach dem BEO einen Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens überreicht. Diesen Antrag hat der Regierungspräsident in Köln am 29« November I960 der Landesrentenbehörde in Düsseldorf übersandt» Der Kläger hat am 15« September 196! folgende Ein-* Stufungserklärung abgegeben (Bl» 53 der Rentenakten)s "Ich hatte von 1930 bis 1941 in Paris eine Schuhmacherei. Ich erlaube mir hiermit, um eine Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu ersuchen." Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf hat durch Bescheid vom 26. September 1961 als Uerfolgungsschaden aner-kannt: '•Chronische Bronchitis im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung, Bluthochdruck, Aorten3klerose, Herzmuskelhypertrophie im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung. Psychasthenisches Verfolgungssyhdrom im Sinne der wesentlichen Mitverursachung.11 Sie hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer hierdurch verursachten verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 45 # ab 1944 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Pestsetzung eines Hundertoatzes der Dienstbezügo von 35 $ für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. October 1953 eine Kapitalentschädigung von 8.932 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31 •• Oktober 1961 eine Rcntcnnach-Zahlung von 17.585 DM und ab 1. November 1961 oine monatliche Rente von 224 DM zuerkannt. Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ¥>ei terverf olgt « Er hat vorgetragen, es werde mit der Klage lediglich die Einstufung des angefochtenen Bescheides beanstandet« Es soi gerechtfertigt, ihn bei einem Hundertsatz von 40 £ in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen« Das Landgericht hat durch Urteil vom 5o April 1962 die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwort« Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat beantragt! 1• Auf die Berufung hin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5* April 1962 aufgehoben. 2« Der Bescheid der Landesrentenbehörde Düsseldorf vom 26« September 1961 wird dahingehend abgeändert, daß für die Berechnung der Kapitalentsehädigung und die laufende Rente die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes bei einem Hundertsatz von 40 $ zu erfolgen hat, so daß für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 36*367*80 Eli und für die Zeit vom 1« November 1953 bis 30. September 1962 eine Rentennachzahlung in Höhe von 61.797 DM und ab 1. Oktober 1962 eine laufende monatliche Rente von 661 DM zu bezahlen ist, wobei die durch die Landesrentenbehörde DUssseldorf gewährten Leistungen anzurechnen sind«. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen* daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird» Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Bas beklagte land hat sich vor dem Hevisionsgericht nicht vertreten lasseno Ent 8Cheiäungsgründei Bie Revision ist nicht begründet* I* Bas Berufungsgericht hat die Klage als zulässig ange sehen* weil sowohl die Zulässigkeit des Rechtsweges* als auch eine Beschwer des Klägers durch den angefochtenen Bescheid und ein Bechtsschutzbedürfnia für die Klage ge^ geben seien« Bern Kläger stehe aber ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht zu* weil er die Anmeldefrist des § 189 BEG nicht eingehalten habe« Allerdings sei es im Bntschädigungsverfahren zulässig* in Ergänzung einer früher rechtzeitig erfolgten Anmeldung nachträglich noch weitere Angaben oder Anträge* die eine andere Schadensart beträfen* nachzuholen« Barauf könne der Kläger sich indessen nicht berufenj denn seine eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebrachte Erklärung ergebe* daß er nur Ereiheitsschaden habe geltend machen wollen« Bei dieser Sachlage bleibe kein Raum für eine Ergänzung der Anmeldung* nachdem die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung näher bezeichneten Anspruch bereits entschieden gehabt habe» Im übrigen sei die Anmeldung des Klägers vom 25* Mai 1957 auch durch die Geltendmachung des Gesundheitsschadens nicht ergänzt worden. Vielmehr habe sein Bevollmächtigter, wie es in dom Schreibon vom 10, November I960 zutreffend zu dem Ausdruck komme, diesen Gesundheitsschaden nachträglich in Form eines neuen Antrages geltend gemacht, und zwar zu einer 2eit, als die Anmeldefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Nach § 189 Abs, 3 BUG hätte der Kläger zwar, wenn er an der Einhaltung der Antragsfrist ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können? das habe er aber nicht getan, II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg, Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Februar 1964 - IV ZR 182/63 -*KzW.1964, ■ :2& Nr. 34 *)} ist das Entschildigungsverfahren ein einheitliches. Seine Grundlage bildet die Anmeldung, Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verzichtet hat, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigung behörde die Anmeldung durch sog, nachgeschoheno Ansprüche ergänzt werden, Cb ein solcher Verzicht des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, wie ihn das Berufungsgericht anscheinend annehmen will, gegeben ist, kann dahinstehen; denn das Berufungsgericht hat mit Recht aus einem anderen Grunde dem Kläger die Möglichkeit f des Nachschiebens von Ansprüchen versagto Ist nämlich das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen, so können nach der Beohtspreehung des erkennenden Senats (Urteile vom 13« November 1963 - IV ZR ? 00/63 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 11. Dezember 1963 - IV ZR 120/63 nicht veröffentlicht) weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraus^ Setzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristver** saumnis vorliegen, nicht mehr angemeldet werden. Diese Betrachtungsweise geht davon aus, daB das durch einen allgemein gehaltenen oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkten Antrag eingeleitete Entschädigungover-fahren alle dem Antragsteller zustehenden Entschädigungsansprüche, auch sofern sie in seinem Antrag nicht auodrück-lieh erwähnt sind, umfaßt. Auch die in dem Antrag nicht ausdrücklich bezeichneten Ansprüche sind danach, wenn auch in einer unvollständigen, ergänzungsbedürftigen Form angemeldet. Diese Anmeldung genügt, wenn sie bis zu dem Abschluß ♦ des Verfahrens in gehöriger Weise ergänzt bzw. konkretisiert wird. Mit dem Abschluß des Verfahrens entfällt jedoch diese Möglichkeit, weil nunmehr von einem noch wirksamen Einbezogensein dieser Ansprüche in ein schwebendes Ver~ fahren nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens kann jetzt nur noch auf Grund eines neuen Antrags erfolgen. Voraussetzung dafür ist, daß entweder die Antragsfrist des § 189 BBG zur Zeit der Neuan-mcldung hoch läuft oder daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind. Das iot nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne sein -9 - Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wogen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen« Dieser Pall wird insbesondere dann gegeben sein, wenn dem Antrag-steiler das Bestehen einer bestimmten Schädigungsfolge -etwa bei Spätfolgen einer Gesundheitsschädigung - ohne sein Verschulden erst nach Abschluß des Verfahrens bekannt geworden ist« Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13* Novem-ber 1963 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angemeldeten Anspruch zu entscheiden haben, selbständig zu prüfen« Das bedeutet für den vorliegenden Pall, daß das Berufungsgericht, soweit Bntochädigungsbehörde und Landgericht den Anspruch des Klägers abgelehnt hatten, dieser also Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war, zunächst die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu prüfen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit in der Vor-instanz (JSntschädigungsbehörde, Landgericht) bejaht war« Das Berufungsgericht hat diese Präge ohne Rechtsirrtum im verneinenden Sinne entschieden« Daß das vom Kläger mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihm erlittenen Freiheitsschadens eingeloitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als er am 19« November I960 seinen Gesundheitsschaden anneldcto, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt« 10 Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage, ob die Voraussetzungen fUr eine Wiedereröffnung des Entschädigungs-Verfahrens gegeben waren, ohne Rechtsirrtum verneint. Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß mit der Neuanmoldung des Gesundheitsschadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war. Der Kläger hat aber, wie das Berufungsgericht rechtlieh unangreifbar feststellt, keinen Grund angegeben bzw. glaubhaft gemacht, weshalb er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf seinen Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung des Freiheitsschadens eingeleitete Verfahren noch schwebte. III. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZBO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen. Raske Johannsen Maaß Dr* loewenheim Dr. Graf