Im Sinne des § 160 Abs.3 und Abs. 2, Satz 1 ist eine neue Staatsangehörigkeit, die der Hinterbliebene eines getüteten Verfolgten nach Beendigung der gegen diesen gerichteten Verfolgung erworben hat, **nach Beendigung der Verfolgung1* erworben. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin im Sinne des § 15 BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist. Hieraus kann jedoch die Klägerin, da sie die AnspruchsvoraussetZungen des § 4 BEG unstreitig nicht erfüllt, einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nur herleiten, wenn ihr Ehemann oder sie selbst zur Zeit seines Todes Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Flüchtling* Sie besaß jedoch, wie es für eine Anspruchsberechtigung auf Grund der §§ 160 ff BEG grundsätzlich erforderlich ist, die Flüchtlingseigenschaft beim Inkrafttreten des BEG - 1* Oktober 1953 - nicht mehr, da sie bereits vorher, nämlich am 27. Oktober 1953 einer Anspruchsberechtigung aus den §§ 160 ff BEG nicht entgegen, wenn der Verfolgte oder der Hinterbliebene als Staatenloser oder Flüchtling '‘nach Beendigung der Verfolgung" eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Entscheidend ist, ob der Verfolgte während des Zeitraums, in dein er durch die Verfolgung geschädigt wurde, bereits eine neue Staatsangehörigkeit erworben hatte. Ist das der Fall, wurde er also nicht mehr als Staatenloser oder Flüchtling, sondern als Angehöriger des ZufMchts-staates verfolgt, so konnte dieser wegen des erlittenen VerfolgungsSchadens einen völkerrechtlichen Anspruch gegen die Bundesrepublik geltend machen. Nur im Hinblick auf diese Möglichkeit, die aber durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nach der Schädigung nicht begründet .wird, soll in einem solchen Falle ein persönlicher Anspruch des Geschädigten gegen die Bundesrepublik ausgeschlossen sein (ebenso van Dam/loos aaO; Blessin/Ehrig/Wilden, 3.Auf!. Die Klägerin selbst ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfolgt worden, da die ihr vor ihrer Auswanderung etwa drohenden Verfolgungsmaßnahmen, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht durch die deutsche Regierung oder durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren» Es kann deshalb im Hinblick auf ihr persönliches Schicksal nicht davon gesprochen werden, daß sie nach Beendigung der von ihr selbst.erlittenen Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Die Frage, ob unter diesem Gesichtspunkt betrachtet der Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin erst nach Beendigung ihrer Verfolgung stattgefun-den hat, kann jedoch dahinstehen; denn ihre Anspruchsberechtigung ergibt sich in jedem Falle daraus, daß sie in dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann den Tod erlitt, noch Flüchtling war und die US-Staatsangehörigkeit noch nicht erworben hatte. Wegen einer solchen Schädigung wird er sich, wenn er zur Zeit des Todes des Verfolgten Staatenloser oder Flüchtling war, an keinen Schutzstaat um Entschädigung wenden können, auch nicht an den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nach der Schädigung erlangt hat. Deshalb kann in einem solchen Falle in dem Begriff "Beendigung der Verfolgung" mit Verfolgung nicht eine Verfolgung gemeint sein, die der Hinterbliebene persönlich erlitten hat; vielmehr ist dieser, auch wenn er selbst nicht verfolgt worden ist, so zu behandeln, als wenn er nach Beendigung der Verfolgung die neue Staatsangehörigkeit erworben hat» Die Verfolgung des Getöteten hat insoweit als eine Verfolgung des Hinterbliebenen zu gelten. Diese Auffassung, die sich aus dem dargelegten Sinn und dem Zweck der in den §§ 160 ff BEG getroffenen Regelung ergibt, wird auch durch die Bestimmung des § 1 Abs.3 Nr. 1 BEG gestützt, nach der auch der Hinterbliebene eines getöteten Verfolgten als Verfolgter gilt.
Nachschlagewerk: ;ja Amtliche Sammlung: nein 2537 049 BEG § 160 Im Sinne des § 160 Abs. 3 und Abs. 2, Satz 1 ist eine neue Staatsangehörigkeit, die der Hinterbliebene eines getüteten Verfolgten nach Beendigung der gegen diesen gerichteten Verfolgung erworben hat, **nach Beendigung der Verfolgung1* erworben. BGH, TJrt. v. 7. Februar 1962 - IV ZH 211/61 - OLG Koblenz LG Trier IV ZR 211/61 Verkündet am 7. Februar 1962 Beeker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Bose - Prozeßbevollmächtigters geb. S| Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4> Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 • Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1. Dezember I960 aufgehoben«. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen :x Tatbestand; Die Klägerin ist die Witwe des am 22. Dezember 1944 im Konzentrationslager Buchenwald verstorbenen Zeitungsverlegers Dr. Steven Beide Eheleute waren jüdischer Abstammung und besaßen die ungarische Staatsangehörigkeit. Nach dem Inkrafttreten der ersten Judengesetze im Jahre 1939 verließ die KlägerinJLn der Sorgeihre Existenz Ungarn und begab sich im Juli 1939 nach New York, wo sie ihren Wohnsitz begründete. Mit Wirkung vom 27. Dezember 1944 erwarb sie die US-Staatsbürgerschaft. Ihr Ehemann mußte nach der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen vom 5. April 1944 an den Judenstern tragen und in einem Judenhaus in Budapest wohnen. Im Oktober 1944 wurde er zu Zwangsarbeiten herangezogen und später in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er am 22. Dezember 1944 verstorben ist. Die Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden am Leben nach ihrem Ehemann gemäß §§ 160 ff BEG. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 ukd eine monatliche Rente für die Zeit ab 1. November 1953 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erlccnncn mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Kapitalentschädigung und Rente die Tabellensätze des höheren Dienstes zugrunde gelegt v/erden. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihren im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter» Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin im Sinne des § 15 BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist. Hieraus kann jedoch die Klägerin, da sie die AnspruchsvoraussetZungen des § 4 BEG unstreitig nicht erfüllt, einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nur herleiten, wenn ihr Ehemann oder sie selbst zur Zeit seines Todes Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen ist (§ 160 Abs. 3 Satz 1 und 2; vgl. LM Nr. 1 zu § 160 BEG). Als der Ehemann der Klägerin am 22. Dezember 1944 verstarb, besaßen beide Eheleute die ungarische Staatsangehörigkeit . Der Ehemann war damals auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Hierzu wäre, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gemäß Art. 1 A Ziff. 2 dieser Konvention erforderlich, daß er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung - also auf Grund eigenen Entschlusses - außerhalb seines Heimatlandes aufgehalten hätte. Diese Voraussetzung trifft, da er zwangsweise in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht war, nicht zu. Dagegen war die Klägerin am 22. Dezember 1944 im Sinne der angeführten Bestimmung der Genfer Konvention Flüchtling* Sie besaß jedoch, wie es für eine Anspruchsberechtigung auf Grund der §§ 160 ff BEG grundsätzlich erforderlich ist, die Flüchtlingseigenschaft beim Inkrafttreten des BEG - 1* Oktober 1953 - nicht mehr, da sie bereits vorher, nämlich am 27. Dezember 1944, die US-Staatsangehörigkeit erworben hatte. Nach § 160 Abs. 2 Satz 1 BEG steht indes das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft am 1. Oktober 1953 einer Anspruchsberechtigung aus den §§ 160 ff BEG nicht entgegen, wenn der Verfolgte oder der Hinterbliebene als Staatenloser oder Flüchtling '‘nach Beendigung der Verfolgung" eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Bei der Beantwortung der Frage, wann eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung beendet v/ar, ist auf den jeweiligen Einzelfall, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Verfolgung durch den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft allgemein ihr Ende fand. Dieser letztere Zeitpunkt, nämlich der 8. Mai 1945, wird freilich regelmäßig der äußerste Termin sein, bis zu dem auch die Einzelverfolgungen aufhörten (ähnlich van Dam/Loos § 160 Anm. 12). Entscheidend ist, ob der Verfolgte während des Zeitraums, in dein er durch die Verfolgung geschädigt wurde, bereits eine neue Staatsangehörigkeit erworben hatte. Ist das der Fall, wurde er also nicht mehr als Staatenloser oder Flüchtling, sondern als Angehöriger des ZufMchts-staates verfolgt, so konnte dieser wegen des erlittenen VerfolgungsSchadens einen völkerrechtlichen Anspruch gegen die Bundesrepublik geltend machen. Nur im Hinblick auf diese Möglichkeit, die aber durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nach der Schädigung nicht begründet .wird, soll in einem solchen Falle ein persönlicher Anspruch des Geschädigten gegen die Bundesrepublik ausgeschlossen sein (ebenso van Dam/loos aaO; Blessin/Ehrig/Wilden, 3.Auf!. § 160 Anm. 12 a.E.; vgl. auch BT-Drucks. 2. Wahlperiode 1949 S. 176). fc, . Die Klägerin selbst ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfolgt worden, da die ihr vor ihrer Auswanderung etwa drohenden Verfolgungsmaßnahmen, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht durch die deutsche Regierung oder durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren» Es kann deshalb im Hinblick auf ihr persönliches Schicksal nicht davon gesprochen werden, daß sie nach Beendigung der von ihr selbst.erlittenen Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Wollte man aber die vor ihrer Auswanderung gegen sie gerichteten oder von ihr befürchteten Maßnahmen als Verfolgung ansehen, so wäre diese allerdings in dem Augenblick beendet gewesen, als sie den Machtbereich des Nationalsozialismus verlassen hatte (vgl. RzW 1959? 269 Nr. 70). Die Frage, ob unter diesem Gesichtspunkt betrachtet der Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin erst nach Beendigung ihrer Verfolgung stattgefun-den hat, kann jedoch dahinstehen; denn ihre Anspruchsberechtigung ergibt sich in jedem Falle daraus, daß sie in dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann den Tod erlitt, noch Flüchtling war und die US-Staatsangehörigkeit noch nicht erworben hatte. Der Tod des Ehemanns der Klägerin ist zwar nicht die Folge einer gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaß-nahme. Der Anspruch eines Hinterbliebenen wegen Schadens an Leben beruht jedoch auf der Erwägung, daß der Hinterbliebene des getöteten Verfolgten durch dessen Tod geschädigt worden ist. Wegen einer solchen Schädigung wird er sich, wenn er zur Zeit des Todes des Verfolgten Staatenloser oder Flüchtling war, an keinen Schutzstaat um Entschädigung wenden können, auch nicht an den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nach der Schädigung erlangt hat. Deshalb kann in einem solchen Falle in dem Begriff "Beendigung der Verfolgung" mit Verfolgung nicht eine Verfolgung gemeint sein, die der Hinterbliebene persönlich erlitten hat; vielmehr ist dieser, auch wenn er selbst nicht verfolgt worden ist, so zu behandeln, als wenn er nach Beendigung der Verfolgung die neue Staatsangehörigkeit erworben hat» Die Verfolgung des Getöteten hat insoweit als eine Verfolgung des Hinterbliebenen zu gelten. Diese Auffassung, die sich aus dem dargelegten Sinn und dem Zweck der in den §§ 160 ff BEG getroffenen Regelung ergibt, wird auch durch die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEG gestützt, nach der auch der Hinterbliebene eines getöteten Verfolgten als Verfolgter gilt. Nach allem ist der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt. Eine Entscheidung über seine Hohe kann noch nicht getroffen werden, weil es dazu noch näherer tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere zur Frage der Einstufung des Verstorbenen sowie zu der Frage bedarf, wieweit die wirtschaftliche Stellung der Klägerin, die nach ihrer Erklärung vom 30. April 1958 (Bl. 3 EA) in •Amerika ein nicht unerhebliches Einkommen hat, bei der Festsetzung ihrer Rente gemäß § 18 Abs. 2 BEG, § 13 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen ist. Der Rechtsstreit ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Raske Johannsen Wilden Dr. Graf