Die am Io* Februar 19ol geborene nichtjüdische Klägerin ist seit Dezember 1924 mit dem jüdischen Kaufmann Fritz CflHB verheiratet* Dieser betrieb bis zu dem Jahre 1932 auf gepachtetem Reichsbahngelände in Berlin ein Unternehmen, das sich mit dem Handel von Holzwolle und Hölz-und Industriebedarfsartikeln befaßte, jedoch im Jahre 1932 in Konkurs ging* In der Folgezeit betrieb die Klägerin die Firma unter ihrem Hamen weiter, und zwar zunächst unter Mithilfe ihres Ehemannes, bis diesem von der Reichsbahn das Betreten des Geländes -untersagt wurde* Vom 9» November 1938 bis zu dem 22* Dezember 1938 war der Ehemann der Klägerin im Konzentrationslager Fuhlsbüttel inhaftiert* Die Klägerin trägt vor, daß sie trotz ihrer Bemühungen, vom Arbeitsamt keine Angestellten und Arbeiter für den Betrieb bewilligt bekommen habe, da ihr Ehemann Jude sei, und daß sie infolgedessen die gesamte anfallende sehr schwere körperliche Arbeit allein - nur unzulänglich von ihrem betagten Vater unterstützt - habe leisten müssen* Die Klägerin hat beim Entschädigungsamt Berlin wegen des im Laufe der Jahre sich immer mehr verschlimmernden und von ihr als verfolgungsbedingt angesehenen Wirbelsäulenleidens Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit beantragt. Das Entschädigungsamt hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 8* Februar 1955 abgelehnt, da es sich nach dem Gutachten des Vertrauensarztes bei der vorhandenen Spondylosis deformans um eine Abnutzungserkrankung infolge altersbedingten Elastizitätsverlustes handle* Eine Verschlimmerung des Leidens durch die Verfolgungsmaßnahmen sei nicht wahrscheinlich,, Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt und beantragt, festzustellen, daß sie Anspruch hat auf b) Zahlung von Kapitalentschädugung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o Vo Ho für die Zeit ab 1» Januar 1939 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach Maßgabe der §§ Io, Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Kapitalent-Schädigung und Rente auf Gr rund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o v. Der gesamte Verfolgungsvorgang erschöpfe sich im vorliegenden Palle - die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt - darin, daß das Arbeits- > amt den Antrag der Klägerin auf Stellung von Arbeitskräften ! Es habe durchaus der rücksichtslosen Verfolgungstendenz der damaligen Zeit entsprochen, nicht nur die Juden selbst aus dem Wirtschaftsleben auszuschalten, sondern auch ein von einer Arierin geführtes Unternehmen zu diskriminieren, wenn der jüdische Ehemann indirekt aus der wirtschaftlichen Tätigkeit seiner Prau Vorteile gezogen habe. Es könne nicht gut angenommen f werden, daß der seinerzeit für die Ablehnung verantwortliche | Arbeitsamtsbedienstete eine gesundheitliche Schädigung der ' Klägerin auch nur eventualiter in seinen Vorsatz aufgenommen habe. Eer Senat bewerte das der Klägerin hiernach zur Last zu legende Verschulden derart, daß sie Jedenfalls die Hälfte des entstandenen Schadens selbst zu tragen habe. 3.Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Ablehnung der Zuteilung von Arbeitskräften durch das Arbeitsamt eine gegen die Klägerin gerichtete nationalsozialistische Gewalt maß nähme im Sinne des § 2 BEG gewesen sei. Von dieser Unterstellung ist im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin auszugehen• In der Tat bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts auch keine rechtlichen Bedenken. Ihm war auch bereits durch die Reichsbahndirektion, auf deren Gelände die Klägerin ihr Unternehmen betrieb, das Betreten des Bagerplatzes und damit jede Hilfsleistung im Unternehmen der Klägerin versagt worden. Auf Grund dieser Erkenntnis hat der erkennende Senat auch für den Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in der Entscheidung vom 25» Oktober 1957 - XV ZR 145/57 -, Denn es liegt nach den Erfahrungen des Lebens nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, daß die jahrelange körperliche Überbeanspruchung der Klägerin, zu demal im Zusammenhang mit der quälenden Ungewißheit, ob es ihr gelingen würde, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann sichern zu können, zu schweren körperlichen Schädigungen führen würde. Auch kann es nicht als unwahrscheinlich angesehen werden, daß die Klägerin, ungeachtet der Verweigerung zusätzlicher Hilfskräfte, versuchen würde, unter Anstrengung aller Kräfte das von ihr betriebene Unternehmen aufrecht zu erhalten und fortzuführen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es für die dAnnahme des Berufungsgerichts, das Arbeitsamt habe mit der Verweigerung der Zuteilung von Arbeitskräften eine gesundheitliche Schädigung der Klägerin nicht beabsichtigt, keine sachliche Grundlage gibt. 6* Das Berufungsgericht irrt auch, wenn es annimmt, daß der Gesundheits schaden der Klägerin der Verfolgung nicht eigentümlich ist* Dieser Begriff bedeutet, daß der Schaden eine Auswirkung der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmerals solcher in dem Sinne gewesen sein muß, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu. fungsgericht hat diese Entscheidung in den Entscheidungs-gründen seines Urteils im Anschluß an seine Bemerkung zitiert, daß der eingetretene Schaden nicht als verfolgungseigentümlich angesehen werden könne* Sollte das Berufungsgericht glauben, sich auf die genannte Entscheidung für die sachliche Richtigkeit seiner Auffassung berufen zu können, so würde diese Annahme irrig sein* Gerade aus den vom erkennenden Senat in der genannten Entscheidung für die Eigentümlichkeit des Schadens aufgestellten Grundsätzen ergibt sich, daß im vorliegenden Palle diese Anspruchsvoraussetzungen zu Gunsten der Klägerin zu bejahen sind* Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch die NichtZuteilung von Arbeitskräften und die hierdurch bedingte körperliche Überbeanspruchung der Klägerin ihre allgemeine Gesundheitslage im Vergleich zu nichtverfolgten Personen, denen die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt worden waren, in besonderem Maße gefährdet worden ist* Es mag richtig sein, daß die Klägerin entgegen den ernsthaften Vorstellungen ihres Arztes und den Vorhaltungen ihrer Bekannten die über ihre Kräfte gehenden Arbeiten des Be- und Entladens von Güterwagen der Reichsbahn zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes jahrelang fortgesetzt hat«, Hierin kann jedoch eine Verletzung der ihr gegen sich selbst obliegenden Sorgfaltspflicht, insbesondere ihrer Pflicht, ihre Gesundheit zu erhalten, nicht gefunden werden. Renn der Klägerin kann aus ihrem Verhalten kein Vorwurf gemacht werden, sie hat bei Ausführung der von ihr verrichteten Arbeiten unter dem Bruck der Verfolgung gehandelt, so daß ihre Handlungsweise nach § 9 Abs.3 BEG ihrem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegensteht. Bei der Würdigung dieses Urteils darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß ihm eine sittlich verwerfliche Handlung - Erhebung der Scheidungsklage gegen den jüdischen Ehemann - zugrundelag, während im vorliegende; Palle die Klägerin aus sittlich anerkennenswerten Motiven - die Erhaltung der Existenz für sich und ihren Ehemann -gehandelt hat. kommto Ist das der Fall, so ist "bei der Ent sehe idling Uber die Bewilligung der Rente, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8, April 1959 - IV ZR 282/58 RzW 1959> 318'^, ausgesprochen hat, die insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht nur der verfolgungsbedingte Anteil dieser Minderung zu berücksichtigen»
2487 099 Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein . BEG § 9 Abs o 1 Ein mitwirkendes Verschulden, das der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs entgegensteht, liegt nur vor, wenn das Verhalten des Verfolgten diesem sittlich vorzuwerfen ist» BGH, Urte v» So April 1961 - IV ZE 21l/6o - Kammergerieht LG Berlin IV ZR 211/60 Verkündet am 5* April 1961 r, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Bora 0 geb Straße 0, Klägerin.und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br a- in Bl straße gegen das Band j vertreten durch den Senator für Inneres, P'fllHIlHIK Platz^, - Prozeßbevollmächtigter! Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt in Ka hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4o April i960 aufgehoben* Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die am Io* Februar 19ol geborene nichtjüdische Klägerin ist seit Dezember 1924 mit dem jüdischen Kaufmann Fritz CflHB verheiratet* Dieser betrieb bis zu dem Jahre 1932 auf gepachtetem Reichsbahngelände in Berlin ein Unternehmen, das sich mit dem Handel von Holzwolle und Hölz-und Industriebedarfsartikeln befaßte, jedoch im Jahre 1932 in Konkurs ging* In der Folgezeit betrieb die Klägerin die Firma unter ihrem Hamen weiter, und zwar zunächst unter Mithilfe ihres Ehemannes, bis diesem von der Reichsbahn das Betreten des Geländes -untersagt wurde* Vom 9» November 1938 bis zu dem 22* Dezember 1938 war der Ehemann der Klägerin im Konzentrationslager Fuhlsbüttel inhaftiert* Die Klägerin trägt vor, daß sie trotz ihrer Bemühungen, vom Arbeitsamt keine Angestellten und Arbeiter für den Betrieb bewilligt bekommen habe, da ihr Ehemann Jude sei, und daß sie infolgedessen die gesamte anfallende sehr schwere körperliche Arbeit allein - nur unzulänglich von ihrem betagten Vater unterstützt - habe leisten müssen* Dabei sei besonders beschwerlich das Entladen der Waggons mit Holzwolle gewesen, die in Ballen mit einem Gewicht bis zu loo kg gepackt gewesen sei* 194o habe sie sich wegen erheblicher Rückenschmerzen und -beschwerden in ärztliche Behandlung bei Dr, R^B^Phegeben müssen* Ab Dezember 1944 wurde die Klägerin noch zusätzlich zur Arbeit in einer Lederfabrik dienstverpflichtet* Am 26* Februar 1945 wurde ihr eigener Betrieb total ausgebombt * Die Klägerin hat beim Entschädigungsamt Berlin wegen des im Laufe der Jahre sich immer mehr verschlimmernden und von ihr als verfolgungsbedingt angesehenen Wirbelsäulenleidens Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit beantragt. Das Entschädigungsamt hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 8* Februar 1955 abgelehnt, da es sich nach dem Gutachten des Vertrauensarztes bei der vorhandenen Spondylosis deformans um eine Abnutzungserkrankung infolge altersbedingten Elastizitätsverlustes handle* Eine Verschlimmerung des Leidens durch die Verfolgungsmaßnahmen sei nicht wahrscheinlich,, Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt und beantragt, festzustellen, daß sie Anspruch hat auf a) ein Heilverfahren, b) Zahlung von Kapitalentschädugung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o Vo Ho für die Zeit ab 1» Januar 1939 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach Maßgabe der §§ Io, 12a ff, 169 BEGo Das Landgericht hat durch das am 13» Oktober 1959 verkündete Urteil den Beklagten verurteilt, der Klägerin ein Heilverfahren zu gewähren, im übrigen jedoch die Klage abgewieseno Es hat zur Begründung ausgeführt, daß es nach den überzeugend begründeten Gutachten der drei mit der Begutachtung beauftragten ärztlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt sei, daß eine mindestens um 25 v, H„ durch die Verfolgung herbeigeführte Erwerbsbeschränkung bei der Klägerin nicht vorliege» Ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente entfalle damit. Da jedoch eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung von den Sachverständigen in Höhe von Io bis 15 v. Ho bejaht worden sei, könne der Klägerin ein Heilverfahren gewährt werden« ~ 4 - Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Kapitalent-Schädigung und Rente auf Gr rund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o v. Ho, mindestens aber zwischen 25 und 4o v» H. für die Zeit ab 1. Januar 1939 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach Maßgabe der §§ Io, 12o ff, 169 BEG zu zahlen0 Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Das beklagte Band beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe; Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Bedenken bestehen zunächst gegen die Formulierung des Klageantrags. Zwar ist die Klägerin zutreffend in der Berufungsinstanz von der Feststellungsklage zur leistungsklage übergegangen. Der Klagantrag entbehrt jedoch der erforderlichen Bestimmtheit,insbesondere fehlt es an der Bezifferung der Höhe der Entschädigungsleistungen, die die Klägerin verlangt. In der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auf eine genaue Angabe dieser Beträge hinzuwirken haben» 2 o Während das Landgericht den Entschädigungsanspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesund- heitsschadens deshalb als unbegründet angesehen hat, weil eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen des erlittenen Gesundheitsschadens in Höhe von 25 v. Ho nicht festgestellt werden könne, verneint das Berufungsgericht einen Anspruch, weil zwischen -j der Gesundheitsschädigung und der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahme ein adäquater Kausalzusammenhang nicht bestehe und die Schädigung auch der Verfolgung nicht eigentümlich sei. Der gesamte Verfolgungsvorgang erschöpfe sich im vorliegenden Palle - die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt - darin, daß das Arbeits- > amt den Antrag der Klägerin auf Stellung von Arbeitskräften ! ablehnend beschieden habe. Es habe durchaus der rücksichtslosen Verfolgungstendenz der damaligen Zeit entsprochen, nicht nur die Juden selbst aus dem Wirtschaftsleben auszuschalten, sondern auch ein von einer Arierin geführtes Unternehmen zu diskriminieren, wenn der jüdische Ehemann indirekt aus der wirtschaftlichen Tätigkeit seiner Prau Vorteile gezogen habe. Dabei sei bewußt in Kauf genommen worden, daß die Firma durch die lichtgeStellung von Arbeits- | kräften habe zu dem Erliegen kommen können. Das sei aber auch die einzige Richtung, auf die hin der Vorsatz der verfolgenden! Stelle erkennbar und vermutlich gegangen sei. Daß die Klägerin nun selbst einspringen und mit beispielloser Rücksichtslosigkeit gegen sich selbst jahrelang die Arbeiten männlicher Schwerarbeiter verrichten würde, um sich dadurch schließlich irreparable körperliche Schäden zuzuziehen, habe außerhalb des Bereichs jeder vernünftigen Überlegung gelegen und sei unvorhersehbar gewesen. Es könne nicht gut angenommen f werden, daß der seinerzeit für die Ablehnung verantwortliche | Arbeitsamtsbedienstete eine gesundheitliche Schädigung der ' Klägerin auch nur eventualiter in seinen Vorsatz aufgenommen habe. Selbst bei Bejahung eines Kausalzusammenhanges in dem Sinne, daß erst durch die erwähnte Verfolgungshandlung die Klägerin zur Aufnahme der gesundheitsschädigenden Tätigkeit veranlaßt worden sei, könne dieser Kausalzusammenhang nicht mehr als der Verfolgung adäquat und der eingetretene Schaden nicht mehr als verfolgungseigentümlich angesehen werden. In Jedem Falle treffe die Klägerin auch hei der Entstehung des Schadens ein raitwirkendes eigenes Verschulden, da sie im Jahre 194o nach der Erkenntnis der gesundheitsschädigenden Wirkungen ihrer Tätigkeit und nach der dringlichen Aufforderung des sie behandelnden Arztes Er. von dieser Tätigkeit- abzulassen, eine mögliche Minderung des Schadens versäumt habe. Bei einem Befolgen des Rates ihres Arztes hätte mit Sicherheit eine derartige nachhaltige Schädigung, wie sie eingetreten sei, vermieden werden können«. Es werde nicht verkannt, daß der ursprünglichen Aufnahme der Tätigkeit das aufopfernde Motiv der Klägerin zugrunde gelegen habe, das unternehmen weiterzuführen und dadurch in der Lage zu sein, den Ehemann und die Schwiegermutter zu -unterhalten. Es sei auch berücksichtigt, daß in der Rechtslehre zu dem Ausdruck gekommen sei, daß ein Verschulden des Gesehä- *5- digten nicht ohne weiteres angenommen werden dürfe, wenn er sich bewußt einer Gefahr aussetze. Vielmehr sei die Gesamtlage der Umstände zu berücksichtigen, insbesondere ob sein Verhalten nicht etwa durch sittliche Pflichten geboten gewesen sei oder doch wenigstens von dem Geschädigten* habe angenommen werden dürfen. Sine solche Notlage könne Jedoch bei der Klägerin nicht angenommen werden. Sie sei nach ihrer Schilderving vor 1932 im ganzen 3 Jahre in anderen Firmen als Bürokraft tätig gewesen und hätte bei richtiger Bemühung im Krieg sicherlich eine Bürostellung gefunden, bei der sie keine körperliche Arbeit hätte zu leisten brauchen. Eer Senat bewerte das der Klägerin hiernach zur Last zu legende Verschulden derart, daß sie Jedenfalls die Hälfte des entstandenen Schadens selbst zu tragen habe. Bas bedeute aber, daß selbst bei Zugrundelegung der der Klägerin günstigen Gutachten von Dr. Stimming und Frau Dr. Sawitzki, die die absolute Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 35 H» geschätzt hätten, und selbst bei Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG zu Gunsten der Klägerin eine zu dem Rentenbezug berechtigende Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. nicht erreicht werde« Diese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht ausführt, das Urteil nicht 3. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Ablehnung der Zuteilung von Arbeitskräften durch das Arbeitsamt eine gegen die Klägerin gerichtete nationalsozialistische Gewalt maß nähme im Sinne des § 2 BEG gewesen sei. Von dieser Unterstellung ist im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin auszugehen• In der Tat bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts auch keine rechtlichen Bedenken. Das Arbeitsamt war eine staatliche Dienststelle. Die Verweigerung von Arbeitskräften war auch eine Maßnahme im Sinne des § 2 BEG. Diese Maßnahme ist aus rassischen Verfolgungsgründen gegen die Klägerin gerichtet worden. Zwar war die Klägerin nicht Jüdin, ihr Ehemann war jedoch Jude. Ihm war auch bereits durch die Reichsbahndirektion, auf deren Gelände die Klägerin ihr Unternehmen betrieb, das Betreten des Bagerplatzes und damit jede Hilfsleistung im Unternehmen der Klägerin versagt worden. Durch die Versagung der Arbeitskräfte sollte nicht nur der jüdische Ehemann, sondern auch die nichtjüdische Klägerin getroffen werden. Ihr sollte auf diese Weise nicht allein die Möglichkeit genommen werden, ihren jüdischen Ehemann zu unterhalten, sondern ihr eigener Betrieb sollte zu dem Erliegen gebracht und damit ihre eigene Existenzgrundlage vernichtet werden. Daß in Fällen einer Mischehe auch der nichtjüdische Ehepartner das Ziel der auf rassischen Gründen beruhenden Verfolgungsmaßnahmen war. 8 | f & gehört zu dem historischen Wissen unserer Zeit und bedarf keiner besonderen Feststellungen. Auf Grund dieser Erkenntnis hat der erkennende Senat auch für den Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in der Entscheidung vom 25» Oktober 1957 - XV ZR 145/57 -, RzW 1958, 11o, grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß den jüdisch versippten Personen die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG zur Seite stehe» 4o Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Versagung der Arbeitskräfte und dem von der Klägerin erlittenen Gesundheitsschaden. Denn es liegt nach den Erfahrungen des Lebens nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, daß die jahrelange körperliche Überbeanspruchung der Klägerin, zu demal im Zusammenhang mit der quälenden Ungewißheit, ob es ihr gelingen würde, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann sichern zu können, zu schweren körperlichen Schädigungen führen würde. Auch kann es nicht als unwahrscheinlich angesehen werden, daß die Klägerin, ungeachtet der Verweigerung zusätzlicher Hilfskräfte, versuchen würde, unter Anstrengung aller Kräfte das von ihr betriebene Unternehmen aufrecht zu erhalten und fortzuführen. Die Gesundheitsschädigung der Klägerin ist den nationalsozialistischen Machthabern auch zuzurechnen. Zuzurechnen sind alle Folgen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, die einem optimalen Beobachter aus damaliger Sicht ei’kennbar waren, sowie darüber hinaus auch alle Folgen, die von dem Setzer der Bedingung im besonderen erkannt werden konnten. Geht man hiervon aus, so erscheint es nach den Umständen des Falles berechtigt, den nationalsozialistischen Machthabern die Gesundheitsschädigung der Klägerin anzulasten, da sie bei ausreichender Überlegung unschwer erkennen - 9 ~ konnten, daß die Klägerin zur Rettung ihrer und ihres Ehemannes wirtschaftlicher Existenz versuchen würde, alles in ihren Kräften Liegende zu tun und das von ihr betriebene Unternehmen auch ohne die Gestellung von Arbeitskräften aufrecht zu erhalten. 5. Der Bejahung des Anspruchs steht nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich meint, entgegen, daß der verantwortliche Sachbearbeiter des Arbeitsamtes unter Umständen die gesundheitliche Schädigung der Klägerin nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Bas Richtungserfordernis des § 2 BEG, “gegen den Verfolgten gerichtet“, bezieht sich nur auf die Person des Verfolgten, nicht dagegen auch auf die Herbeiführung eines bestimmten Schadens im Sinne des BEG. Die Verfolgungsmaßnahme muß zwar gegen den Verfolgten, braucht aber nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Schadens oder überhaupt eines Schadens gerichtet gewesen zu sein. So stellt z, Bo, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22. Januar 1958 - IV ZR 314/57 RzW 1958, 3o1 Hr. 28, ausgeführt hat, schon die bloße Vorladung zur Gestapo, wenn sie aus den Gründen des § 1 BEG geschehen ist, eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme dar, obwohl sie als solche eine Schädigung des Verfolgten nicht zu bezwecken pflegte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es für die dAnnahme des Berufungsgerichts, das Arbeitsamt habe mit der Verweigerung der Zuteilung von Arbeitskräften eine gesundheitliche Schädigung der Klägerin nicht beabsichtigt, keine sachliche Grundlage gibt. Ber Nationalsozialismus bezweckte mit seiner Verfolgung seiner jüdischen und jüdisch versippten Staatsbürger das klar ausgesprochene Ziel, die Verfolgten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch physisch zu vernichten. Nicht auf den kleinen Angestellten des Arbeitsamts, der in der Tat an eine gesundheitliche Schädigung der Klägerin nicht gedacht - Io - haben mag, kommt es an, sondern auf die dahinter stehenden Machthaber des Staates und der Partei (vgl* BGH vom 12* Dezember 1956 - XV ZR 246/56 BzW 1957, 12o, und vom 25« März 1959 -.IV ZR 257/58 BzW 1959, 387)« 6* Das Berufungsgericht irrt auch, wenn es annimmt, daß der Gesundheits schaden der Klägerin der Verfolgung nicht eigentümlich ist* Dieser Begriff bedeutet, daß der Schaden eine Auswirkung der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmerals solcher in dem Sinne gewesen sein muß, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu. dem Schaden kam, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten infolge der Verfolgung erhöht worden ist (BGH vom 6* Dezember 1957 - IV ZR 191/57 BzW 1958, 138)* Das Beru- fungsgericht hat diese Entscheidung in den Entscheidungs-gründen seines Urteils im Anschluß an seine Bemerkung zitiert, daß der eingetretene Schaden nicht als verfolgungseigentümlich angesehen werden könne* Sollte das Berufungsgericht glauben, sich auf die genannte Entscheidung für die sachliche Richtigkeit seiner Auffassung berufen zu können, so würde diese Annahme irrig sein* Gerade aus den vom erkennenden Senat in der genannten Entscheidung für die Eigentümlichkeit des Schadens aufgestellten Grundsätzen ergibt sich, daß im vorliegenden Palle diese Anspruchsvoraussetzungen zu Gunsten der Klägerin zu bejahen sind* Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch die NichtZuteilung von Arbeitskräften und die hierdurch bedingte körperliche Überbeanspruchung der Klägerin ihre allgemeine Gesundheitslage im Vergleich zu nichtverfolgten Personen, denen die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt worden waren, in besonderem Maße gefährdet worden ist* 11 7o Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht schließlich ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens an. Nach § 9 Abs. 1 BEG gelten die Grundsätze des bur geldlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens im Entschädigungsrecht sinngemäß«, Die den Entschädigungsanspruch ausschließenden oder einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch nicht gegeben. Es mag richtig sein, daß die Klägerin entgegen den ernsthaften Vorstellungen ihres Arztes und den Vorhaltungen ihrer Bekannten die über ihre Kräfte gehenden Arbeiten des Be- und Entladens von Güterwagen der Reichsbahn zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes jahrelang fortgesetzt hat«, Hierin kann jedoch eine Verletzung der ihr gegen sich selbst obliegenden Sorgfaltspflicht, insbesondere ihrer Pflicht, ihre Gesundheit zu erhalten, nicht gefunden werden. Renn der Klägerin kann aus ihrem Verhalten kein Vorwurf gemacht werden, sie hat bei Ausführung der von ihr verrichteten Arbeiten unter dem Bruck der Verfolgung gehandelt, so daß ihre Handlungsweise nach § 9 Abs. 3 BEG ihrem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegensteht. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Mai 1957 - IV ZR 91/57 RzW. 1957, 325, kann sich der Verfolgte darauf, daß er unter dem Bruck nationalsozialistischer Verfolgung gehandelt habe, dann berufen, wenn er unter einem solchen Zwang gehandelt hat, der eine Wahl des Handelnden und ein Abwägen des für und wider ausschloß oder doch in unerträglicher Weise einschränkte. Bei der Würdigung dieses Urteils darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß ihm eine sittlich verwerfliche Handlung - Erhebung der Scheidungsklage gegen den jüdischen Ehemann - zugrundelag, während im vorliegende; Palle die Klägerin aus sittlich anerkennenswerten Motiven - die Erhaltung der Existenz für sich und ihren Ehemann -gehandelt hat. Ber erkennende Senat hat daher auch in der 12 - genannten Entscheidung die von ihm aufgestellten strengen Grundsätze auf den Pall beschränkt, daß die angeblich unter Bruck vorgenommene Handlung eine schwere Verletzung sittlicher und rechtlicher Gebote darstellt. Entspringt jedoch, wie im vorliegenden Palle, das Handeln der Klägerin sittlich und moralisch hoch zu bewertenden Beweggründen, so könnte ein mitwirkendes Verschulden im Sinne der Vorschriften des BEG nur dann bejaht werden, wenn der Klägerin ihr damaliges Verhalten sittlich vorzuwerfen wäre« Hiervon kann jedoch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht die Rede sein» Die Klägerin mußte, wenn sie ihre Arbeit aufgab, nicht nur befürchten, daß sie ihren Betrieb verlor, sondern' sie mußte ernsthaft auch damit rechnen, daß ihrem Ehemann neue und schlimmere Gefahren drohten, wenn sie nicht mehr die notwendigen Mittel hatte, um für seine unauffällige Unterbringung und seinen Unterhalt sorgen zu können« Bern kann nicht entgegengehalten werden, wie dies das Berufungsgericht will, daß die Klägerin bei richtiger Bemühung im Kriege sichex'lich eine Büroarbeit gefunden hätte, bei der sie keine körperliche Arbeit hätte zu leisten brauchen« Für die Wahrscheinlichkeit einer solchen Annahme fehlt es an jeder Feststellung« Bas Berufungsgericht übersieht auch die Schwierigkeiten, die sich der Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die jüdisch versippte Klägerin entgegengestellt hätten. Ungewiß ist auch, ob ein Verdienst der Klägerin hoch genug gewesen wäre, um nicht nur für sich selbst, sondern auch, wie hier, für ihren Ehemann sorgen zu können. Nicht zuletzt mußte die Klägerin auch ernsthaft damit rechnen, daß sie neue Verfolgungsmaßnahmen gegen ihren Ehemann auslösen konnte, wenn sie bei einem Bienst-antritt in abhängiger Stellung gezwungen gewesen wäre, ihre Verheiratung mit einem jüdischen Ehemann erneut zu offenbaren. Bas Berufungsgericht verkennt bei seiner Würdigung, daß die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht rückschauend aus der Sicht des heutigen Beobachters zu beurteilen ist, sondern daß es entscheidend auf die damalige Situation der Klägerin ankonnnt, wie sie sich damals einem vernünftigen Betrachter darbot, der die Aufregung und Furcht der Klägerin vor neuen Verfolgungsmaßnahmen in seine Überlegungen einbeziehen muß, um zu einer zutreffenden Beurteilung zu kommen* 8* Über die Frage der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen* Zur Nachholung dieser Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas Berufungsgericht wird insbesondere auch zu prüfen und zu entscheiden haben, ob § 4 der 2* DV-BEG im vorliegenden Falle zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung 14 - kommto Ist das der Fall, so ist "bei der Ent sehe idling Uber die Bewilligung der Rente, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8, April 1959 - IV ZR 282/58 RzW 1959> 318'^, ausgesprochen hat, die insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht nur der verfolgungsbedingte Anteil dieser Minderung zu berücksichtigen» Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Wilden