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BGH

Gericht: BGH

b) Sollte ein nach § 209 Abs«3 Satz 2 BEG ergehendes Urteil eines Landgerichts durch Zustellung der Urteilsformel an die Parteien erlassen werden, so ist es nicht zu rechtlichen: Lasein gelangt, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die nach § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgende Zustellung an eine Partei nicht den nach dieser Vorschrift erforderlichen Vermerk in die Akten aufgenommen hat« Die Klägerin, die die Rente wählte, erhob Klage und beantragte, 3ie in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, hilfsweise des gehobenen Dienstes, einzureihen und den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31- Dezember 1954 auszudehneno Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wurde die Klägerin zu Händen ihres in flB wohnhaften Prozeßbevollmächtigten, der bei dem Oberlandesgericht in Hamm als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtzeitig unter Hinweis darauf geladen, daß nach § 209 Abs-3 BEG bei dem Ausbleiben einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen könne. Daraufhin ernannte das Landgericht dahin, daß die Klage dem Grunde nach 1’ür berechtigt erklärt werde, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1» Januar 1929 bis zu dem 31c Lezember 194b Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlange* Lunmehr erließ die Entschädigungsbehörde auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts einen Änderungsbescheid dahin, daß der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen vom 1, Oktober 1954 an eine monatliche Rente von 225 DM zustehe; die Klägerin wurde in den gehobenen Dienst einge-utult und der Schauenszeitraum vom 1, Januar 1939 bis zu dem 51o Dezember 194b bemessen» Gegen das Urteil des Landgerichts legte nie Klägerin Beruiung ein mit dem Antrag, dieses Urteil dahin zu ändern, daß die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt werde, soweit sie für die Zeit vom 1» Januar 1959 bis zu dem 31 • Dezeiu ber 1954, hilfsweise bis zu dem 3-* Dezember 1952, unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlange, Duo Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurückf a) Bas ist nicht schon deshalb der Fall, weil das Landgericht im Vorfahren nach § 209 Abs»3 Satz 2 BEG die Entscheidung nicht verkündet hat, sondern sie durch Zustellung der Urteilsformel hat erlassen wollen» Wenn in einem Entschädigungsverfahren trotz rechtzeitiger Ladung und Hinweis ses auf die Folgen einer Säumnis nur eine Partei oder keine Partei zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne daß beide Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, so handelt es sich, wenn gleichwohl eine Entscheidung ergeht, nicht um ein Verfahren nach § 128 Abs«,2 ZPO» Lie Vorschrift des § 310 Abs»2 Satz 1 ZPO, nach der in einem solchen Verfahren die Verkündung des Urteils du roh die Zustellung der üi'teilsf ormel ersetzt wird, gilt in diesem Falle nicht; vielmehr verbleibt ea bei der Regel, daw das Urteil entsprechend § 310 Abs.l ZPO zu verkünden ist (BGH Ul BEG 1956 § 209 Mr.13). Deshalb ist ein Urteil, das nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekannt gemachten Terrain verkündet worden ist, kein Scheinurteil , sondern nur wegen dieses fehlere, wenn die Entscheidung auf dem Verstoß beruhen kann, mit dem zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (BGIIZ 14539)« Ebensowenig kann die Existenz eines Urteils dadurch in frage gestellt werden«, daß die Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt worden ist, obwohl das nach der Verfahrensart, in der entschieden worden ist, nicht zulässig ist. a.A* RGZ 133»215)» Das muß jedenfalls dann gelten, wenn in einer Entschädigungssaciie in einem auf Grund des § 209 Abs.3 Satz 2 BEG durchgeführten Verfahren eine Entscheidung durch Zustellung der Urteilsformel ergangen ist. b) Voraussetzung dafür, daß ein Urteil durch Zustellung der Urteilsformel existent wird, ist jedoch eine ordnungsmäßige Zustellung an beide Parteien» Erst mit der letzten Zustellung gelangt die Entscheidung zu rechtlichem Dasein (BGHZ 8,303; BGH LM BEG 1953 § 98 Nr»4)• Hier liegt nur eine ordnungsmäßige Zustellung des Urteils des Landgerichts an das beklagte Land vor, während es an dem Nachweis für* eine Zustellung an die Klägerin fehlt und diese Zustellung ersichtlich auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist» Zwingendes Erfoi'dernis für die von Amts wegen erfolgende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist jedoch ein von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist (§ 213 ZPO in Verbindung nr.it § 209 Abs,l BiSG) , La dieser Vermerk fehlt, liegt eine wirksame Zustellung nicht vor (BGHZ 8»314), und die Entscheidung ist deshalb nicht zu rechtlichem Lasein gelangte ber Satz, daß die Mitteilung der von dem ürkundsbe-amten nicht beglaubigten Pormel eines nach § 310 Abs<>2 ZPO erlassenen Urteils die Entscheidung zur Entstehung bringen kann (BGHZ 15*142), läßt sich hier nicht entsprechend an-wenden; denn das lehlen des nach § 213 ZPO erforderlichen Vermerks bewirkt, daß der Zustellungsvorgang selbst, der hier nicht in dem Zugang des Schriftstücks bei deßi Empfänger besteht (§ 187 ZPO), sondern in der Aufgabe zur Post (§ 175 aaO), und der Zeitpunkt der Zustellung nicht einwandfrei festgenalten worden sind und die Zustellung deshalb an wesentlichen Mängeln leidet. Keinesfalls konnte aber des Landgericht, wie es das getan hat, dahin erkennen, die Klage sei dem Grunde nach berechtigt,, soweit die Klägerin für einen bestimmten Ent-schädigungszeitraum unter Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlange» Lamit sollte, wie den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, zugleich die von der Klägerin begehrte weitere Entschädigung unter Einstufung in eine höhere Beamtengruppe und für einen darüber hinausgehenden Entschädigungszeitraura abgelehnt werden» Ein derartiges Urteil ist kein Grundurteil«, wie es in § 304 Abs«l ZPO vorgesehen ist, sondern eine Entscheidung, in der außer über den Grund des Anspruchs über einzelne Elemente, die für seine Höhe maßgebend sind, entschieden wird» Auch im Entschädigungsverfahren kann ein derartiges Erkenntnis, das rechtsfcraftfähig wäre, nicht ergehen; vielmehr handelt es sich um ein in unzulässiger Weise erlassenes Zwischenurteil, das keine bindende Wirkung hat (Urteil des Senats vom 20« November 1959 - IV ZR 111/59 -» zur Veröffentlichung bestimmt)» d) Da die von dew Landgericht getroffene Entschei-dung den Parteien mitgeteilt worden ist und die Grundlage iur das weitere Verfahren gebildet hat, muß sie zur Klarstellung der Rechtslage aufgehoben werden* Gleichzeitig ist das Urteil des Beruiungsgerichts, das nicht in der Sache selbst hätte entscheiden dürfen, aufzuheben* Lie Aufhebung muß sich auf das Verfahren des Beru-fungsrechtszuges, dem das Urteil des Landgerichts als eine wirksame Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, erstrecken« Die Sache ist nach § 565 Abs«.5 2, Der von der Entschädigungsbehörde erlassene Änderungs-besenoid, der auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts ergangen ist, ist damit nicht ohne weiteres hinfällig, und er ist auch nicht in dem vorliegenden Verfahren aufzuhebeno Darüber, ob die Ex»tSchädigungsbehörde berechtigt ist, ihn zu widerrufen, nachdem sich herausgestellt hat, daß das ihm zur Grundlage dienende Urteil in Wirklichkeit nicht zu rechtlichem Dasein gelangt ist, ist hier nicht zu entscheiden«.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 213 ZPO
GrundBEGParteiZustellungLandgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG £§ 64,209; Z?0 §§ 187, 213, '303, 304, 310, 516
a)	Lin nach § 209 Abs-3 Satz 2 BEG erlassenes Urteil ist nicht deshalb nichtig, weil es statt durch Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel an die Parteien verlautbart worden ist.
b)	Sollte ein nach § 209 Abs«3 Satz 2 BEG ergehendes Urteil eines Landgerichts durch Zustellung der Urteilsformel an die Parteien erlassen werden, so ist es nicht zu rechtlichen: Lasein gelangt, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die nach § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgende Zustellung an eine Partei nicht den nach dieser Vorschrift erforderlichen Vermerk in die Akten aufgenommen hat«
c)	Lie in § 516 ZPO vorgesunene Pünfmonatsfrist ist im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO wie eine Kotfrist zu behandeln«
d)	über die Voraussetzungen und den zulässigen Inhalt eines GrundUrteils im Entschädigungsverfahren, wenn dem Verfolgten bereits ein Teil der von ihm verlangten Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen unanfechtbar zuerkaimt ist«
BGh, ürt. Vo 2S. Januar I960 - IV ZR 211/59 - OLG Celle •
LG Hildesheim
lY-ZH-ilk'ii Verkündet am 29» Januar I960 &enorm, Justizangestellter ala Urkundsboamter aer Geschäftestelle
I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Martha H L.I., !l#Y0 (USA) ,
Avenue, E(
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr.
a (mm -
gegen
 aas Land Niedersacnsen, vertreten durch den Niedersächsisehen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 27« Januar I960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Lr«von Werner, Yiüstenberg, Wilden und Lr«, Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichtu in Hildesheim, dem Beklagten zugestellt am 25« Juli 1958, und das Urteil des 2« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 6« Februar 1959 sowie das Verfahren des Berufungsrecht szuges aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Lie am 0,	1894	geborene Klägerin ist Jüdin,
 Sie besuchte in Berlin die Höhere Töchterschule und eine Handelsschule, Lann war sie als Buchhalterin und Kassiererin tätig, seit 1934 als HauptKassiererin und erste Buchhalterin in einem Lamenmodengeschäft in Le^p, Dort verlor sie wegen ihrer jüdischen Abstammung Ende 1938 ihre Stellung, Nachdem sie noch im Januar und Februar 1939 bei einem Grundstücksverwalter tätig gewesen war, wanderte sie im März 1939 aus Deutschland aus. Sie hielt sich zunächst in England auf, Ini Oktober 1947 begab sie/sich von dort in die Vereinigten Staaten von Amerika, wo oie im Jahre 1948 eine Stellung als kaufmännische Angestellte erlangte.
Lie Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen,
 Lie Entschädigungsbehörde sprach ihr zunächst eine Kapitaler^ Schädigung in nöhe von 5*400 EM oder nach Wahl eine monatliche Rente vom 1, Oktober 1954 an in Höhe von 113 LM zu, Labei wurde die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und ein Entschädigungszeitraum vom lo Januar 1939 his zu dem 31- Dezember 1947 zugrunde gelegt.
Die Klägerin, die die Rente wählte, erhob Klage und beantragte, 3ie in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, hilfsweise des gehobenen Dienstes, einzureihen und den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31- Dezember 1954 auszudehneno
 Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wurde die Klägerin zu Händen ihres in flB wohnhaften Prozeßbevollmächtigten, der bei dem Oberlandesgericht in Hamm als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtzeitig unter Hinweis darauf geladen, daß nach § 209 Abs-3 BEG bei dem Ausbleiben einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen könne. In der mündlichen Verhandlung
 vor den* Landgericht erschien für die Klägerin niemand, und der Vertreter des beklagten Landes beantragte, ohne mündliche Verhandlung zu ent scheiden,.
Daraufhin ernannte das Landgericht dahin, daß die Klage dem Grunde nach 1’ür berechtigt erklärt werde, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1» Januar 1929 bis zu dem 31c Lezember 194b Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlange*
Die Entscheidung wurde nicht verteündet, sondern dem beklagten Land zugestellt. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in	wurde	sie durch die Post zugesandt,
i’,in von dem Ur kund sbea inten des Landgerichts Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adres se die Aufgabe zur Post geschah, findet sich nicht in den Akt en„
Lunmehr erließ die Entschädigungsbehörde auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts einen Änderungsbescheid dahin, daß der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen vom 1, Oktober 1954 an eine monatliche Rente von 225 DM zustehe; die Klägerin wurde in den gehobenen Dienst einge-utult und der Schauenszeitraum vom 1, Januar 1939 bis zu dem 51o Dezember 194b bemessen»
Gegen das Urteil des Landgerichts legte nie Klägerin Beruiung ein mit dem Antrag, dieses Urteil dahin zu ändern, daß die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt werde, soweit sie für die Zeit vom 1» Januar 1959 bis zu dem 31 • Dezeiu ber 1954, hilfsweise bis zu dem 3-* Dezember 1952, unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlange,
 Duo Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurückf
 
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 Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an das Be-ruiungsgericht zurückzuverweisen»
Las beklagte Band hat sich im Eevisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Ent scheidungsgründe:
I»
Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht sind die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs«,3 BEO eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden«, In der Verhandlung sind sie nicht erschienen«, Auf Grund der angeführten Vorschrift ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden»
IX »
lc. Bas Urteil des Landgerichts hat, wie von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine bindende Wirkung und bildet deshalb keine geeignete Grundlage für Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte in der Sache selbst»
a)	Bas ist nicht schon deshalb der Fall, weil das Landgericht im Vorfahren nach § 209 Abs»3 Satz 2 BEG die Entscheidung nicht verkündet hat, sondern sie durch Zustellung der Urteilsformel hat erlassen wollen» Wenn in einem Entschädigungsverfahren trotz rechtzeitiger Ladung und Hinweis ses auf die Folgen einer Säumnis nur eine Partei oder keine Partei zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne daß beide Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, so handelt es sich, wenn gleichwohl eine Entscheidung ergeht, nicht um ein Verfahren nach § 128 Abs«,2 ZPO» Lie Vorschrift des § 310 Abs»2 Satz 1 ZPO, nach der in einem solchen Verfahren die Verkündung des Urteils du roh die Zustellung der üi'teilsf ormel ersetzt wird, gilt in diesem Falle nicht; vielmehr verbleibt
 ea bei der Regel, daw das Urteil entsprechend § 310 Abs.l ZPO zu verkünden ist (BGH Ul BEG 1956 § 209 Mr.13).
las bedeutet -edoch nicht, daß ein nach § 209 Aböo3 Setz 2 BEG au! Grund der einseitigen Verhandlung einer Partei oder ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil von vornherein nichtig ist, wenn seine lormel, statt verkündet zu werden, der. Parteien an Verkündungs Statt zugestellt wird. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gedanke entwickelt worden, daß fehler, die bei der Verlautbarung eines Urteils unterlaufen sind, die Entscheidung im Rechtssinne nur dann nicht zur Entstehung gelangen lassen, wenn wesentliche formerfordernisse verletzt sind. Deshalb ist ein Urteil, das nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekannt gemachten Terrain verkündet worden ist, kein Scheinurteil , sondern nur wegen dieses fehlere, wenn die Entscheidung auf dem Verstoß beruhen kann, mit dem zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (BGIIZ 14539)« Ebensowenig kann die Existenz eines Urteils dadurch in frage gestellt werden«, daß die Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt worden ist, obwohl das nach der Verfahrensart, in der entschieden worden ist, nicht zulässig ist. Denn immerhin ist die Entscheidung auf eine Weise verlautbart worden, die in der Zivilprozeßordnung für den Erlaß von Urteilen vorgesehen ist; der Umstand, daß für die Art der Kundgebung der Entscheidung der unrichtige Weg gewählt worden ist, hat nicht von vornherein die Richtigkeit der Entscheidung zur Folge (ebenso Johannsen LM ZPO § 128 Mr.6, § 310 Abs.l Mr.3; a.A* RGZ 133»215)» Das muß jedenfalls dann gelten, wenn in einer Entschädigungssaciie in einem auf Grund des § 209 Abs.3 Satz 2 BEG durchgeführten Verfahren eine Entscheidung durch Zustellung der Urteilsformel ergangen ist. Denn die etwas undeutliche Ausdrucksweise des Gesetzes konnte immerhin die unrichtige Ansicht aufkommen lassen, in diesen Pallen sei die Urteilsformel nicht zu verkünden, sondern zuzustellen. E3
 
wäre mit den Bedürfnissen der Rechtssicherheit und dem Gebot der besonderen Beschleunigung der Entschädigung«-vei'fahren (§ 179 Abs»l BEG) nicht zu vereinbaren, wenn lint Scheidungen, die aus diesem Grunde nicht verkündet, sondern den Parteien zugestellt worden sind, als von vornherein nichtig angesehen werden müßten«
lie fehlerhafte Art der Verlautbarung der Entscheidung ist vielmehr ein Verfahrensverstoß, der im Rechts-mittelverfahren geltend zu machen ist, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt ein derartiger im ersten Eecnts-zug vorgekommener Verfahrensfehler im allgemeinen nicht; mindestens müßte der Revisionskläger geltend machen, daß das Berufungsgericht wegen dieses Fehlers zu einer anderen Entscheidung habe kommen müssen» Eine solche Annahme Könnte nur ausnahmsweise begründet sein; eine dahingehende Rüge ist auch in aem vorliegenden Rechtsstreit nicht erhoben»
b)	Voraussetzung dafür, daß ein Urteil durch Zustellung der Urteilsformel existent wird, ist jedoch eine ordnungsmäßige Zustellung an beide Parteien» Erst mit der letzten Zustellung gelangt die Entscheidung zu rechtlichem Dasein (BGHZ 8,303; BGH LM BEG 1953 § 98 Nr»4)• Hier liegt nur eine ordnungsmäßige Zustellung des Urteils des Landgerichts an das beklagte Land vor, während es an dem Nachweis für* eine Zustellung an die Klägerin fehlt und diese Zustellung ersichtlich auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist»
Lie Klägerin lebt im Ausland, ebenso ihr bei einem deutschen Gericht zugolassener Prozeßbevollmächtigter, der in Deutschland auch keinen Wohnsitz und keine Anwalts-Kanzloi zu haben scheint» Einen in Deutschland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten hatte die Klägerin im ersten Rechtszug nicht benannt; ob ihr Prozeßbevollrnächtigter ei-
 
nen Zusteilungsbevollmächtigten bestellt natte, wozu er nach § 22 Abs,l RAQBrZ verpflichtet war, ist nicht bekannt,
 Wenn dies nicht der Pall war, so konnte die Zustellung der Urteilstormel an ihn selbst durch Aufgabe zur Post erfolgen (§ 22 Abs.3 HAOBrZ; vgl, § 30 Abs,l, 3, § 213 Abs.l BKAO)o Die Geschäftsstelle des Landgerichts scheint auch eine Zustellung der Urteilsformel an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Aufgabe zur Post beabsichtigt zu haben; jedenfalls läßt ein in den Akten befindlicher Post-einlieferun^sschein über eine an den Vertreter der Klägerin aufgegebene Sendung und ein Vermerk Uber die an Ver-kündungs Statt erfolgte Zustellung des Urteile an die Parteien darauf schließen. Zwingendes Erfoi'dernis für die von Amts wegen erfolgende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist jedoch ein von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist (§ 213 ZPO in Verbindung nr.it § 209 Abs,l BiSG) , La dieser Vermerk fehlt, liegt eine wirksame Zustellung nicht vor (BGHZ 8»314), und die Entscheidung ist deshalb nicht zu rechtlichem Lasein gelangte ber Satz, daß die Mitteilung der von dem ürkundsbe-amten nicht beglaubigten Pormel eines nach § 310 Abs<>2 ZPO erlassenen Urteils die Entscheidung zur Entstehung bringen kann (BGHZ 15*142), läßt sich hier nicht entsprechend an-wenden; denn das lehlen des nach § 213 ZPO erforderlichen Vermerks bewirkt, daß der Zustellungsvorgang selbst, der hier nicht in dem Zugang des Schriftstücks bei deßi Empfänger besteht (§ 187 ZPO), sondern in der Aufgabe zur Post (§ 175 aaO), und der Zeitpunkt der Zustellung nicht einwandfrei festgenalten worden sind und die Zustellung deshalb an wesentlichen Mängeln leidet. Ohne den durch § 213 ZPO vorge-schriebenen Vermerk läßt sich auch nicht einwandfrei feststeilen? ob die Aufgabe des Schriftstücks zur Post, auf die es hier ankommt, im Auftrag des zuständigen Geschäftsstellenbeamten, dessen Einschaltung geboten ist, erfolgt ist (BGHZ 15*142,
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 144)« § 187 Satz 1 ZPO ist nicht anwendbar, und zwar auch desnalb nicht, weil durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Fünfmonatsfrist des § 51b ZPO in Laut gesetzt wird, von deren Ende unter Umständen der Beginn der Berufungsfrist, einer Notfrist, abhängt und die deshalb insoweit ebenfalls entsprechend § 187 Satz 2 ZPO wie eine Notfrist behandelt werden muß*
c)	Bas Urteil würde aber selbst dann, wenn es beiden Parteien richtig zugestellt worden wäre, ohne rechtliche Wirkung seine
 Obwohl der Klägerin durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid ein Teil der von ihr verlangten Entschädigung unaniechtbar zuerkannt war, konnte das Landgericht wegen des von ihr geltend gemachten darüber hinausgehenden Entschädigungsanspruchs ein Grundurteil erlassen, sofern der weitergehende Anspruch nach Grund und Betrag streitig war und das Gericht nach selbständiger Prüfung zu der Auffassung gelangte, daß der Anspruch dem Grunde nach bestehe und der Höhe nach Uber denjenigen Betrag hinausgehe, der der ?llägcrin durch den Bescheid bereits zugesprochen worden war (EGZ 103,219; 112o95)o '«»eitere Voraussetzung für ein Grundurteil war, daß die Sache nicht auch schon wegen des Betrages zur .EndentScheidung reif war. Bie bloße Notwendigkeit, die sich ergebende Entschädigung berechnen zu müssen, ist kein hinreichender Anlaß für eine VorabentScheidung dem Grunde nach, zu demal die Erfahrung lehrt, daß nicht selten Verzögerungen und Schwierigkeiten eiiiur«-ten, wenn das Gericht die ihm obliegenden, auch verhältnismäßig leicht durchzuführenden Berechnungen für die‘Ermittlung der Höhe des Anspruchs anderen Stellen überläßt<,
Keinesfalls konnte aber des Landgericht, wie es das getan hat, dahin erkennen, die Klage sei dem Grunde nach
 berechtigt,, soweit die Klägerin für einen bestimmten Ent-schädigungszeitraum unter Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlange» Lamit sollte, wie den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, zugleich die von der Klägerin begehrte weitere Entschädigung unter Einstufung in eine höhere Beamtengruppe und für einen darüber hinausgehenden Entschädigungszeitraura abgelehnt werden» Ein derartiges Urteil ist kein Grundurteil«, wie es in § 304 Abs«l ZPO vorgesehen ist, sondern eine Entscheidung, in der außer über den Grund des Anspruchs über einzelne Elemente, die für seine Höhe maßgebend sind, entschieden wird» Auch im Entschädigungsverfahren kann ein derartiges Erkenntnis, das rechtsfcraftfähig wäre, nicht ergehen; vielmehr handelt es sich um ein in unzulässiger Weise erlassenes Zwischenurteil, das keine bindende Wirkung hat (Urteil des Senats vom 20« November 1959 - IV ZR 111/59 -» zur Veröffentlichung bestimmt)»
Das Urteil läßt sieh auch nicht als reines Grundurteil, ohne das eine weitergehende Bindung an den in ihm festgesetzten Entschädigungszeitraum und die erfolgte Einstufung in'eine vergleichbare Beamtengruppe ein-tritt, aufrecht erhalten» Es könnte Anlaß zu Unklarheiten und Verwirrung geben, wenn der Urteilsausspruch, der nach der Absicht des Landgerichts ein geschlossenes Ganzes bilden sollte, in einzelne Abschnitte zerlegt würde und diese zu dem Teil als der Rechtv*-raft fähig, zu dem Teil als von vornherein unwirksam zu o^handeln wären« Lie Frage, in welchem Umfang int Betragsverfahren eine Bindung an das Grundurteil eingetreten ist, könnte in diesem Falle erhebliche Schwierigkeiten bereiten» Las Urteil des Landgerichts ist deshalb in vollem Umfang als unwirksam anzusehen«
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d)	Da die von dew Landgericht getroffene Entschei-dung den Parteien mitgeteilt worden ist und die Grundlage iur das weitere Verfahren gebildet hat, muß sie zur Klarstellung der Rechtslage aufgehoben werden* Gleichzeitig ist das Urteil des Beruiungsgerichts, das nicht in der Sache selbst hätte entscheiden dürfen, aufzuheben* Lie Aufhebung muß sich auf das Verfahren des Beru-fungsrechtszuges, dem das Urteil des Landgerichts als eine wirksame Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, erstrecken« Die Sache ist nach § 565 Abs«.5 Ur«l ZPO in Verbindung mit § 209 Abs.l BEG an das Landgericht zurückzuverweisen; denn das Revisionsgericht kann selbst die Entscheidung fällen, die auf die Berufung der Klägerin hätte ergehen müssen (RGZ 133,215)«. Die Möglichkeit einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht, wie sie auch bei wesentlichen Mängeln des Verfahrens des ersten Rechtszuges nach den §§ 539? 540 ZPO besteht, ist in einem Palle wie dem vorliegenden, in dem es an einem existent gewordenen Urteil des Landgerichts fehlt, nicht gegeben (RGZ aaO)«
2, Der von der Entschädigungsbehörde erlassene Änderungs-besenoid, der auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts ergangen ist, ist damit nicht ohne weiteres hinfällig, und er ist auch nicht in dem vorliegenden Verfahren aufzuhebeno Darüber, ob die Ex»tSchädigungsbehörde berechtigt ist, ihn zu widerrufen, nachdem sich herausgestellt hat, daß das ihm zur Grundlage dienende Urteil in Wirklichkeit nicht zu rechtlichem Dasein gelangt ist, ist hier nicht zu entscheiden«. Sollte dieser Bescheid bestehen bleiben, so wird in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht davon auszugehen sein, daß die Hauptsache in dem entsprechenden Umlang erledigt ist«,
 
5» Im übrigen wird die Klägerin in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht einen der Rechtslage entsprechenden Antrag zu stellen haben und das Landgericht den Sachverhalt völlig neu beurteilen müssen«,
Auf die von der Revision erhobenen Rügen in der Sache selbst ist deshalb nicht mehr einzugehen«,
Ascher v„Werner Wüstenberg Wilden Dr„Loewenheim