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BGH

Gericht: BGH

EheG § 48 Abs. 2 Wenn zu prüfen ist, ob ein neuer gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs vorgebrachter Umstand es rechtfertigt, den gesamten Sachverhalt erneut zu prüfen und zu würdigen, dann sind die Feststellungen in dem früheren Urteil verbindlich? Sind schon damals erheblich?, wenn auch nicht ausreichende Scheidungsgründe festgestellt worden, so wird ein neuer Umstand es eher als im umgekehrten Falle rechtfertigen, den gesamten Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob der Widerspruch noch beachtlich ist. Hach dieser Bestimmung kann, wie auch das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, die Wiederholung einernScheidungsklage aus § 48 EheG nicht zu einer erneuten sachlichen Prüfung des Klagebegehrens führen, wenn dieses auf denselben Sachverhalt gestützt wird, den der Kläger bereits zur Begründung einer früheren - erfolglos gebliebenen - Klage vorgetragen hatte. Ein neuer Sachverhalt in.diesem Sinne ist nach feststehender Rechtsprechung nicht sohon dann gegeben, wenn an neuen Umständen nur vorgetragen wird, daß die Heimtrennung weitere • örei «fahre oder noch längere Zeit angedauert habe (BGIIZ 2, 98 = Li Sr. 1 zu § 48 Abs. 1 EheG; m Hr. 8 zu § 616 ZPO). Bas Berufungsgericht hat jedoch in dem jetzigen Vorbringen des Klägers einen neuen Sachverhalt und damit die Möglichkeit, sein wiederholtes Scheidungsbegehren aus § 48 EheG in vollem Umfang neu zu prüfen und zu würdigen, deshalb für gegeben erachtet, weil die Tochter der Parteien, inzwischen 18 1/2 Jahre alt geworden ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgericht annimmt, daß durch diese Tatsache die Beurteilungsgrundlage sich für die ffrage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjährigen Tochter gehoben sei (§ 48 Abs, 5 EheG), gegenüber den in den früheren Urteilen unter diesem Gesichtspunkt zu würdigenden Verhältnissen wesentlich geändert habe. Bas Berufungsgericht war deshalb durch seine früheren Urteile, in denen es das Scheidungsbegehren des Klägers gerade auch mit Rücksicht auf das Interesse des Kindes abgewiesen hatte, nicht gehindert, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 5 EheG in allen dafür erheblichen Beziehungen neu zu würdigen. Es hat dies getan und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß nunmehr die Aufrechterhaltung der Ehe durch das wohlverstandene Interesse des Kindes nicht mehr gefordert werde (BU S. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Verhalten des Klägers in den letzten Jahren lasse nicht befürchten, daß er in 2ukunft seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter - wie auch gegenüber der Beklagten -vernachlässigei werde, wenn seine Klage Erfolg habe. Sie bilde lediglich einer Ent-scheidungsgrund des früheren Urteils, der an dessen Rechtskraft nicht teilnehme» Die Uöglichkeit, den gesamten Sachverhalt trotz der früheren Entscheidung und trotz der Vorschrift des § 616 ZPO auch unter diesem Gesichtspunkt neu zu prüfen und zu würdigen, hält das Berufungsgericht offenbar schon deshalb für gegeben, weil der Kläger, wie dargelegt, zu der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Kindes geboten sei, eine neue Tatsache vorgebracht hatte. Ob durch dieses neue Vorbringen auch für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine neue Tatsachenlage geschaffen worden sei, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Demgegenüber hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nach Abweisung eines auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehrens, wenn die Abweisung darauf beruht, daß der vom beklagten Ehegatten erhobene Widerspruch für beachtlich angesehen worden ist, in einem neuen Scheidungsverfahren die Frage der Beachtlichkeit des V/iderspruchs nur dann neu geprüft werden kann, wenn zu diesem Punkt neue Tatsachen vorgetragen worden sind. Dabei können als neue, in diesem Sinne erheblich Tatsachen nach der Rechtsprechung des Senats nur solche angesehen werden, die schon für sich erheblich gegen die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, so daß sich durch sie die Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, wesentlich geändert hat. Der Senat hat dabei insbesondere auf den Zv/eclc der Vorschrift des § 616 ZPO hingewiesen und betont, daß durch die dort getroffene Regelung ein aus der Ehe herausstrebender Ehegatte gehindert werden soll, immer wieder, ohne daß wesentliche neue Tatsachen eingetreten sind, den Versuch zu unternehmen, die Auflösung der Ehe zu erreichen. Es war deshalb hier zu prüfen, ob der Umstand, daß die Tochter der Parteien inzwischen ein Alter von 18 1/2 Jahren erreicht hat, schon für dich betrachtet erheblich dafür sprechen kann, die in dem früheren klageabweisenden Urteil von 24, Juli 1947 auf Grund des damals vorgetragenen Sachverhalts bejahte Beachtlichkeit des Widerspruchs nunmehr zu verneinen. Dabei kann es nur darauf ankommen, welche Bedeutung diesem Umstand für den sittlichen Wert und Gehalt der Ehe, für das Verhältnis der Parteien zueinander und für die Beurteilung ihrer gegenwärtigen und künftigen Lage zukommt, nicht auf die im Rahmen des § 48 Abs.3 EheG zu prüfende Präge, ob das wohlverstandene Interesse dieser noch minderjährigen To^üter die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert. Die Bedeutung dieses Umstandes ist an und für sich von dem Alter der Kinder unabhängig, so daß deren Altersfortschritt allein noch keine neue Tatsachenlage für die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs schaffen.kann. Las könnte insbesondere dann zutreffen, wenn ein Kind - etwa durch seine Mitarbeit im Haushalt - für den beklagten Ehegatten sogar zu einer wertvollen Hilfe geworden oder wenn es zu der Fähigkeit herangereift ist, das Schicksal der unglücklichen Ehe bewußt mitzuerleben und mitzutragen, so daß der beklagte Eltcrnteil, bei dem es wohnt, an ihm auch einen gewissen seelischen Halt hat und dadurch vor einer inneren Vereinsamung bewahrt bleibt. Sie sind dabei jedoch insofern von Bedeutung, als daraus möglicherweise entnommen werden kann, welches Gewicht den Gründen, die für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprachen, nach der Auffassung des damaligen Richters zukam. Sind schon damals erhebliche, wenn auch nicht ausreichende Gründe für eine Schidung der Ehe fest gestellt worden*, so wird das Hinzukommen eines neuen Umstandes eher als im umgekehrten Falle geeignet sein, die Beurteilungsgrundlage für die Frage der Beachtlich-keit des Widerspruchs und damit für das Scheidungsbegehren als verändert zu betrachten. Dagegen ist keine neue Tatsache darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht., heute bei der Auslegung des § 48 Absv 2 EheG die Präge der Beweislast anders beurteilt als zur Seit seiner früheren Entscheidung.

Zitierte Normen: § 55 EheG
EheWiderspruchBerufungsgerichtTochterEheGUmstandfrühKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; ja
ZPO § 616? EheG § 48 Abs. 2
Wenn zu prüfen ist, ob ein neuer gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs vorgebrachter Umstand es rechtfertigt, den gesamten Sachverhalt erneut zu prüfen und zu würdigen, dann sind die Feststellungen in dem früheren Urteil verbindlich? ebenso auch die Würdigung, der Widerspruch'sei beachtlich*
Aber auch das Gewicht ist bedeutsam, welches der damalige Siebter den Gründen beigelegt hat, die für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Sind schon damals erheblich?, wenn auch nicht ausreichende Scheidungsgründe festgestellt worden, so wird ein neuer Umstand es eher als im umgekehrten Falle rechtfertigen, den gesamten Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob der Widerspruch noch beachtlich ist.
3GK, Urt. v. 11. Kürz 1959 - I¥ ZB 211/58
OLG Köln
17 ZB. 211/58
Verkündet am 11. März 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Kolke
 In dem Rechtsstreit
 geb. Baflfr in B(
der Brau Klara« Gertrud K jtral&e
Beklagten und Revisionsklägerin, - ?rozeßbevo 1 lmachtigters Rechtsanwalt Br. dl in
 gegen
den praktischen Arzt Br. med, Jakob Rudolf K	in
 Straße ft
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» März 1959 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Joharmeen, Maaß und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
3as Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juli 1958 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Parteien sind seit dem 28. Juni 1939 miteinander verheiratet. Am	1939	ist	aus	ihrer	Verbindung	die
 Tochter Ingeborg hervorgegangen. Seit 1940 leben sie getrennte Im Mai 1940 hat der letzte Eheverkehr stattgefuaden.
Der Kläger hat schon früher mehrere Scheidungsklagen ohne Erfolg erhoben. Die erste Scheidungsklage ist vom Landgericht Bonn durch Urteil vom 1. September 1943 mit der Begründung afc-gewiesen, daß der Klagegrund des § 55 EheG 1938 nicht gegeben sei, weil es an der 3jährigen Heimtrennung fehle, und daß eine schwere EheVerfehlung der Beklagten im Sinne des § 49 aaO nicht bewiesen sei (Bl.- 94 d.A. 1 R 69/42). Eine zweite nur auf § 48 EheG 1946 gestützte Scheidungsklage ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juli 1947 mit der Begründung abgewiesen, daß der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich, die Aufrechterhaltung der Ehe auch im Interesse der minderjährigen T0chter erforderlich sei (Bl. 116 d.A. 1 R 1078/46). In einem dritten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Köln das auf § 43 und § 48 EheG gestützte Klagebegehren in dem Urteil vom 12. August 1951 mit Rücksicht auf das Interesse des Kindes (§48 Abs. 3 EheG) für unbegründet erachtet (Bl. 175 d.A. 1 R 449/48).
Die vorliegende im Jahre 1955 erhobene Scheidungsklage ist in erster Linie auf § 43 EheG gestützt worden, hilfsweise auf § 48 EheG. Die Beklagte hat Abweisung der Klage, hilfsweise die Schuldigerklärung des Klägers beantragt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 43 EheG nicht für gegeben angesehen, dagegen der Klage aus § 48 EheG stattgegeben und festgestellt, daß dem Kläger ein Verschulden treffe> Das Oberlandesgericht hat die von dor Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Im ü e ruf ungs re ch t szug hat der Kläger die Klage nur noch auf § 48 EheG gestützt. Hit der ^Revision.,- die das Berufungsurteil zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründes
■MawrWMia*
Die Revision rügt mit Recht, daß das angefochtene Urteil gegen § 616 ZPO verstößt. Hach dieser Bestimmung kann, wie auch das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, die Wiederholung einernScheidungsklage aus § 48 EheG nicht zu einer erneuten sachlichen Prüfung des Klagebegehrens führen, wenn dieses auf denselben Sachverhalt gestützt wird, den der Kläger bereits zur Begründung einer früheren - erfolglos gebliebenen - Klage vorgetragen hatte. Der Klgger muß vielmehr, um eine neue sachliche Prüfung seines Klagevorbringens im Gan-zsn zu erreichen, zunächst Umstände vortragen, die die Beurteilungsgrundlage für sein Scheidungsbegehren gegenüber der früheren Klage als wesentlich verändert erkennen lassen. Die Sachprüfung des Richters hat sich also zunächst auf die Präge zu beschränken, ob solche Umstände vorgetragen sind. Hur in diesem einschränkenden Sinne ist eine Wiederholung der Klage immer zulässig.
Ein neuer Sachverhalt in.diesem Sinne ist nach feststehender Rechtsprechung nicht sohon dann gegeben, wenn an neuen Umständen nur vorgetragen wird, daß die Heimtrennung weitere • örei «fahre oder noch längere Zeit angedauert habe (BGIIZ 2, 98 = Li Sr. 1 zu § 48 Abs. 1 EheG; m Hr. 8 zu § 616 ZPO). Auch das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Denn es betont ausdrücklich, daß sich hinsichtlich der Grundvoraussetzungen für eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage, nämlich
 
hinsichtlich der dreijährigen Ueimtrennung und der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, wie sie bereits in seiner, früheren Urteilen vom 24- Juli 1947 und vom 12, April 1951 festgestellt seien; inzwischen nichts geändert habe (BIT S. 4) ■>
Bas Berufungsgericht hat jedoch in dem jetzigen Vorbringen des Klägers einen neuen Sachverhalt und damit die Möglichkeit, sein wiederholtes Scheidungsbegehren aus § 48 EheG in vollem Umfang neu zu prüfen und zu würdigen, deshalb für gegeben erachtet, weil die Tochter der Parteien, inzwischen 18 1/2 Jahre alt geworden ist.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgericht annimmt, daß durch diese Tatsache die Beurteilungsgrundlage sich für die ffrage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjährigen Tochter gehoben sei (§ 48 Abs, 5 EheG), gegenüber den in den früheren Urteilen unter diesem Gesichtspunkt zu würdigenden Verhältnissen wesentlich geändert habe. Bas wird auch von der Revision nicht angegriffen. Bas Berufungsgericht war deshalb durch seine früheren Urteile, in denen es das Scheidungsbegehren des Klägers gerade auch mit Rücksicht auf das Interesse des Kindes abgewiesen hatte, nicht gehindert, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 5 EheG in allen dafür erheblichen Beziehungen neu zu würdigen. Es hat dies getan und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß nunmehr die Aufrechterhaltung der Ehe durch das wohlverstandene Interesse des Kindes nicht mehr gefordert werde (BU S. 4 u. 9 f). Auch diese Würdigung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Bie Revision hat dazu lediglich ausgeführt, daß das wirtschaftliche Interesse der Tochter auch heute noch zu einer Abweisung der Klage führen müsse. Es sei damit zu rechnen, daß der Kläger nach einer Scheidung anderweite Bindungen - gemeint ist wohl eine zweite Ehe - eingehen werde und daß das mit Y/ahrscheinlichkeit
 
zu einer Beeinträchtigung der ünterhaltsleiotungen des Klägers an die Tochter führen werde. Biese Erwägungen enthalten jedoch lediglich eine im Revisionsrechtszuge nicht beachtliche tatsächliche Würdigung des Sachverhalts; die von der des Berufungsgerichts abweicht., Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Verhalten des Klägers in den letzten Jahren lasse nicht befürchten, daß er in 2ukunft seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter - wie auch gegenüber der Beklagten -vernachlässigei werde, wenn seine Klage Erfolg habe. Ber Kläger habe wiederholt und eindringlich versichert, daß er eine angemessene Berufsausbildung neben dem eigentlichen Unterhalt 5er Tochter gewährleiste. Es könne deshalb erwartet werden, daß er dieses Versprechen sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Tochter einhalten werde, und zwar auch nach einer etwaigen Wiederverheiratung.
Mit der hiernach rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltxing dar Ehe durch das Interesse des Kindes nicht gefordert werde, ist jedoch die Frage, ob der Kläger mit seinem Scheidungsbegehren aus § 48 EheO durchdringen kann, noch nicht entschieden. Biese Entscheidung hängt vielmehr noch davon ab, ob der von der Beklagten erhobene Widerspruch zulässig und beachtlich.ist.
Bie Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit seinen früheren Entscheidungen bejaht. Auch der Kläger hat sich dagegen nicht mehr gewehrt. Es ist also im Ergebnis ohne Bedeutung, ob das Berufungsgericht insoweit an einer neuen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorschrift des § 6l6 ZPO gehindert war oder nicht.
Anders als in seinem Urteil vom 24. Juli 1947 hat dagegen das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten nunmehr verneint. Es hat dazu (BU Sc 5) ausge-
 
führt, daß es an seine frühere gegenteilige Auffassung zu dieser Frag® niclit gebunden sei. Sie bilde lediglich einer Ent-scheidungsgrund des früheren Urteils, der an dessen Rechtskraft nicht teilnehme» Die Uöglichkeit, den gesamten Sachverhalt trotz der früheren Entscheidung und trotz der Vorschrift des § 616 ZPO auch unter diesem Gesichtspunkt neu zu prüfen und zu würdigen, hält das Berufungsgericht offenbar schon deshalb für gegeben, weil der Kläger, wie dargelegt, zu der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Kindes geboten sei, eine neue Tatsache vorgebracht hatte. Ob durch dieses neue Vorbringen auch für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine neue Tatsachenlage geschaffen worden sei, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, daß es eine Prüfung dieser Frage für erforderlich gehalten und vorgenommen hat.
Demgegenüber hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nach Abweisung eines auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehrens, wenn die Abweisung darauf beruht, daß der vom beklagten Ehegatten erhobene Widerspruch für beachtlich angesehen worden ist, in einem neuen Scheidungsverfahren die Frage der Beachtlichkeit des V/iderspruchs nur dann neu geprüft werden kann, wenn zu diesem Punkt neue Tatsachen vorgetragen worden sind. Dabei können als neue, in diesem Sinne erheblich Tatsachen nach der Rechtsprechung des Senats nur solche angesehen werden, die schon für sich erheblich gegen die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, so daß sich durch sie die Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, wesentlich geändert hat. Rur wenn das der Fall ist, kann und muß das frühere Vorbringen unterstützend hinzugezogen und nunmehr das neue.im Zusammenhang mit dem früheren einheitlich gewürdigt werden. Diese Auffassung hat der Senat in mehreren Entscheidungen, auf die hier verwiesen werden kann, näher dargelegt und begründet (BGHZ 8, 118, 122, 124
 
 = LEI Hr, 16 zu § 48 Abs. 2 EheG; DM Hr. 6, Nr. 8 und Nr. 10 zu § 616 ZPO). Der Senat hat dabei insbesondere auf den Zv/eclc der Vorschrift des § 616 ZPO hingewiesen und betont, daß durch die dort getroffene Regelung ein aus der Ehe herausstrebender Ehegatte gehindert werden soll, immer wieder, ohne daß wesentliche neue Tatsachen eingetreten sind, den Versuch zu unternehmen, die Auflösung der Ehe zu erreichen.
Es war deshalb hier zu prüfen, ob der Umstand, daß die Tochter der Parteien inzwischen ein Alter von 18 1/2 Jahren erreicht hat, schon für dich betrachtet erheblich dafür sprechen kann, die in dem früheren klageabweisenden Urteil von 24, Juli 1947 auf Grund des damals vorgetragenen Sachverhalts bejahte Beachtlichkeit des Widerspruchs nunmehr zu verneinen. Dabei kann es nur darauf ankommen, welche Bedeutung diesem Umstand für den sittlichen Wert und Gehalt der Ehe, für das Verhältnis der Parteien zueinander und für die Beurteilung ihrer gegenwärtigen und künftigen Lage zukommt, nicht auf die im Rahmen des § 48 Abs. 3 EheG zu prüfende Präge, ob das wohlverstandene Interesse dieser noch minderjährigen To^üter die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert.
Durch das Vorhandensein eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder in einer Ehe 'gewinnt diese nach der Rechtsprechung des Senats an Innerem Wert und Gehalt und damit auch an bindender und verpflichtender Kraft. Die Bedeutung dieses Umstandes ist an und für sich von dem Alter der Kinder unabhängig, so daß deren Altersfortschritt allein noch keine neue Tatsachenlage für die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs schaffen.kann. Wohl aber kann es für die wirtschaftliche, soziale und seelische Lage des getrennt lebenden beklagten Ehegatten und damit auch für die Präge, in welchem Maße er seelisch und wirtschaftlich auf den Portbestand der Ehe angewiesen ist, von erheblicher Bedeutung sein, ob und in welchem Maße er noch mit der Sorge für die Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung der bei
 zhm lebenden Kinder belastet ist. Hat diese Sorge und Last sich nit Rücksicht auf die - nicht nur vom Alter abhängige -körperliche, seelische und berufliche Entwicklung der Kinder erheblich verringert oder ist sie gar ganz fortgefallen, so kann für diesen Ehegatten ein sich Lösen von der Ehe leichter tragbar und die Scheidung der Ehe eher sittlich vertretbar sein. Las könnte insbesondere dann zutreffen, wenn ein Kind - etwa durch seine Mitarbeit im Haushalt - für den beklagten Ehegatten sogar zu einer wertvollen Hilfe geworden oder wenn es zu der Fähigkeit herangereift ist, das Schicksal der unglücklichen Ehe bewußt mitzuerleben und mitzutragen, so daß der beklagte Eltcrnteil, bei dem es wohnt, an ihm auch einen gewissen seelischen Halt hat und dadurch vor einer inneren Vereinsamung bewahrt bleibt.
Ob ein neues Vorbringen dieser Art geeignet ist, eine erneute, von den Feststellungen und Erwägungen der früheren Entscheidung unabhängige Prüfung und Würdigung des gesamten Sachverhalts zu rechtsfertigen, läßt sich nur nach der besonderen Lage des Einzelfalles beurteilen. Lie in der früheren Entscheidung enthaltenen Feststellungen und ihre Würdigung durch den damaligen Richter sind bei der Prüfung dieser Vorfrage ohne selbständige Nachprüfung durch das jetzt angegangene Gericht als verbindlich zugrunde zu legen. Sie sind dabei jedoch insofern von Bedeutung, als daraus möglicherweise entnommen werden kann, welches Gewicht den Gründen, die für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprachen, nach der Auffassung des damaligen Richters zukam. Sind schon damals erhebliche, wenn auch nicht ausreichende Gründe für eine Schidung der Ehe fest gestellt worden*, so wird das Hinzukommen eines neuen Umstandes eher als im umgekehrten Falle geeignet sein, die Beurteilungsgrundlage für die Frage der Beachtlich-keit des Widerspruchs und damit für das Scheidungsbegehren als verändert zu betrachten.
 
Es muß dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz überlassen werden, das neue Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte zu prüfen und näher zu würdigen und danach zu entscheiden, ob es in so starkem Maße gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs spricht, daß nunmehr Anlaß besteht, auch das frühere Vorbringen des Klägers im Lichte des neuen und im Zusammenhang mit diesem nochmals zu prüfen und frei zu würdigen.
Dagegen ist keine neue Tatsache darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht., heute bei der Auslegung des § 48 Absv 2 EheG die Präge der Beweislast anders beurteilt als zur Seit seiner früheren Entscheidung. Die Vorschrift des § 616 ZPO stellt nur auf eine Veränderung der Tatsachenlage ab. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die frühere Auslegung auf den Inhalt der damaligen Entscheidung Einfluß gehabt hat, daß mit anderen Worten die Entscheidung bei Zugrundelegung der heutigen Rechtsauffassimg anders ausgefallen wäre.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung auch zu prüfen haben, ob das Vorbringen dos Klägers über die jetzige Vermögenslage der Beklagten (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 23. November 1957 - Bl. 220 d.A.) sei es für sich, sei es zusammen mit der neuen Tatsache, daß die Tochter inzwischen weiter herangereift ist, die Beurteilungsgrundlage für die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs njeseirt“ lieh ändern kann. Dies könnte zu bejahen sein, wenn die Beklagte auf Grund ihrer jetzigen Vermögenslage in erheblich höherem Maße vom Kläger wirtschaftlich unabhängig ist.
Eine erneute Prüfung der Zerrüttungs- und der Schuldfrage hat jedoch nicht stattzufinden, wenn der Kläger neue Umstände nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs vorbringt. Die in dem früheren Verfahren zur Präge der Zerrüttung und der Zulässigkeit des Widerspruchs getroffenen Fest-
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Stellungen bleiben vielmehr in einem solchen Palle bindend» und zy/ar auch» soweit sie für die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs von Bedeutung sind. Auch das hat der Senat in mehreren Entscheidungen (LLi Nr. 2, 3 und 8 zu § 616 ZPO) ausgesprochen«.
Die Ausführungen, mit'denen das Berufungsgericht das Zustandekommen und den Verlauf der Ehe würdigt, lassen einen Sechtsirrtum nicht erkennen. Im ürbigcn ist jedoch noch auf .folgendes hinzuweisen. In dem Berufungsurteil wird ohne nähere Begründung die Peststellung getroffen, daß das Bestreben der Beklagten, die Ehe zu erhalten, offenbar1 .einer sittlichen Auffassung entspringe. Dazu ist zu bemerken, daß angesichts der Umstände, die hier zur Eheschließung geführt haben» und des unglücklichen Verlaufs der Ehe die Präge, ob bei der Beklagten noch eine echte innere Bindung an die Ehe besteht (BGHZ i8; 13, 20),einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, zu demal die Beklagte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht darauf berufen kann, daß sie aus religiösen Gründen an dieser Ehe festhalte.
Ascher	Baske	Bundesrichter Johannsen
 ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Maaß	Dr .Loewenheim	Ascher