Hechtssatzs lo Die Erklärung einer Partei, sie habe nicht die Absicht, Revision einzulegen, und bitte -um Zusendung der Kostenrechnung, enthält keinen Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision« - hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Äscher, Baske, johannsen, Dr*VcUerner und Wilden für Recht erkannt? daß die Ehe wegen der Vex’schiedenartigkeit der Charaktere der -Parteien und wegen der lange dauernden Verschollenheit des Ehemannes zerrüttet sei* Dem Ehemann ist das Urteil nicht zugestellt worden; die Klägerin hatte seit April 1945 von ihm keine Nach-■.rieht..mehr erhalten* Nach seiner Hückkehr aus der Kriegsgefangenschaft hat er sogleich Verbindung mit ihr auf ge- ,■ nonunen* Ini Jahre 1950 ist sie auf Veranlassung des Nebenintervenienten in die Bundesrepublik gekommen. Am 25» Februar 1956 hat der Ehemann die Anerkennung des Scheidungsurteils beantragt* Am 12* April 1956 hat er gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf einen Verzicht auf die Einhaltung der Vor-schrift des § 528 Abs* 1 Ziffer 2 ZPO erklärt* Der Beklagte hat durch Erlaß vom 11* Mai 1956 das Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts in Prag anerkannt* Die Klägerin Sie habe nach dem Zusammenbruch die Scheidungsklage erheben müssen, weil sie als Ehefrau eines Deutschen damals erheblichen politischen Ver-folgmigsmaßnabmen ausgesetst gewesen sei* Hur durch die Scheidung und die Wiedererlangung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit habe sie Aussicht auf eine Besserung ihrer.Lage gehabt* Hach der Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann seien sie sich einig gewesen, daß das Scheidungsurteil keine Bedeutung haben solle* Sie habe auch mit ihm vom Jahre 1950 bis zu dem Jahre 1956 zusammengelebt* Erst als ihr Ehemann eine andere Krau kennengelernt habe, habe er die Anerkennung des Scheidungsurteils betrieben. Sie hat beantragt, den Erlaß des Beklagten vom 11* Mai 1956 aufzuheben und die Anerkennung des Scheidungsurteils abzulehnen* Der Beklagte hat im ersten und zweiten Rechtszug beantragt , die Klage abzuweis en*, hr hat vorgebracht t Die Klägerin sei nicht klageberechtigt, da sie in ihren Rechten durch den angefochtenen Erlaß nicht verletzt sei* Die Klage sei unzulässig, weil ihr Ehemann, “der sachlich interessiert sei5’, an dem Hechtsstreit nicht beteiligt sei* Sie habe im Anerkennungsverfahren nicht gehört zu werden brauchen* Das Urteil lasse keinen Verstoß gegen die guten Sit-. Es hat ausgeführt; Die Klägerin sei klageberechtigt, da sie durch den Erlaß in ihren Vermögensrechten und ihrem Personenstand betroffen seic Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, daß der Ehemann an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt seic Er habe nach § 66 ZPO als Rebenintervenient beitreten könnenj dadurch seien seine Interessen gewahrt. Das. Oberlandesgericht hat die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgev/iesen und die Revision sugelasseiic Es hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, daß die Anerkennung des Scheidungsurteils wegen der im § 328 Abs, 1 Ziff* 3 und 4 ZPO angeführten Hinderungsgründe habe versagt werden müssen. Der Ehemann der Klägerin ist im Revisionsrechtszuge dem Verfahren als Rebenintervenient beigetreten, um für den Beklagten Revision einzulegen, Hit seiner Revision verfolgt er den Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, weiter. Ein solcher Verzicht muß die klare und eindeutige Erklärung enthalten, daß der Erklärende sein Recht auf Einlegung des Rechtsmittels aufgebeö Bas ist aus der obigen Äußerung des Beklagten nicht mit Sicherheit zu entnehmen, Biese geht vielmehr dahin? durch den das Ehescheidungsurteil eines ausländischen Gerichts auf Grund des § 28 der Ausführungsverordnung zu dem Ehegesetz für die britische Besatzungszone vom 20,- Februar 1946 (bezw; auf Grund des § 24 der 4> DYO zu dem Ehegesetz) anerkannt wird? Von dieser Regelung sind jedoch nach § 25 Abs, 1 Satz 1 dieser Verordnung die Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Zivilprozesses, des Strafprozesses und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgenommen« Wie in der-Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein angenommen wird, ist die Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils auf Grund der angeführten Ausführungsverordnung zu dem Ehegesetz ein Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses, der nicht mit einer Klage vor den Verwaltungs-gerichten angefochten werden kann* Sa die Zuständigkeit für eine solche Klage auch anderweitig im Gesetz nicht geregelt ist, muß für sie,wie auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 9= Mai 1956 - 3GHZ 20, 323? Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß Art. 74 der Verfassung des Landes Kordrhein-iVestfalen vom 28« Juni 1950, wonach gegen Anordnungen, Verfügungen und Unterlassun- gen der Verwaltungsbehörden die Betroffenen die Verwaltungs-gerichte anrufen können, dieser Auffassung auch nicht entgegensteht „ Durch diese Verfassung konnte und sollte das bestehende Besatzungsrecht, zu dem die MKVO 165 von 1948 Regelung' aus Krieg und Besatzung Entstandener Fragen vom 26> Mai 1952 BGBl 1955 II Sh 405 nichts geänderte Burch diesen Vertrag haben dieGesetzgebungsorgane der Bundesrepublik und der Länder grundsätzlich die Befugnis erhalteny im Rahmen ihrer verfassTnigsmäßigen Zuständigkeit Rechtsvorschriften der BesatzimgsbehÖrdenauf zuheben oder zu ändern* Solange sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben 4 und das ist hinsichtlich der MRVÖ 165 nicht geschehen -bleiben diese Rechtsvorschriften in Kraft (Art, 1 Abs* 1 ; : Satz 1 und 2 des Vertrages) «.- Ob sie nunmehr von den deutschen Gerichten hinsichtlich ihrer ..Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder mit sonstigem höherrangigem1deutschem . 1179 - kann dahinstehenc Durch den Ausschluß der Ver-waltungsgerichtsbarkeit für die in § 25 Abs - 1 Satz 2 MRVO 165 bezeiebneten Verwältungsakte sollte diesen gegenüber : nur eine bestimmte Foiia des Rechtsschutzesy nicht aber die Möglichkeiteines « Rechtsschiitzes überhaupt -«ausgeschlosr-sen oder beschränktwerdenv Die insoweit vom Gesetzgeber der MRVO 165 offengelassene Lücke wurde noch vor dem Inkrafttreten der Verfassung voii lcrdrhein-Westfalen durch Artikel 19 Abs=> 4 Satz 2 GG in der Weise ausgefüllt, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Anfechtung dieser Verwaltungsakte begründet wurde0 An diesem Re ehtszustand wurde durch die Verfassung von Rordrhein-Westfalen nichts geänderte Sie wollte in ihrem Art« 74 nur allgemein Vorsorge treffen? Im übrigen hält der Senat auch die Auffassung des Landgerichts für zutreffend, daß die MRVO 16.5 nach ihrer Weiter- < unvereinbar sein sollte, so wäre die Klägerin ■durch'den Anerkennungsentscheid in ihren Rechten betroffen, weil sie mindestens mit einer tatsächlichen Anerkennung dieses Entscheids durch Dritte insbesondere durch andere Behörden - etwa der Standesämter - zu rechnen hatte. Die Revision hat dazu unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17, Januar 1952 (BGHZ 4, 302, 509) in erster Linie geltend gemacht, daß ein Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung nicht aufgehoben werden könne» Oktober 1947, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, beschlagnahmten Kraftwagens^ hilfs weise auf Schadensersatz geklagt worden» Ler Senat hat die sachlich-re chtlichen Voraussetzungen dieses Klageanspruches verneint, dabei aber auch die Frage geprüft, ob die dort umstrittene BeschlagnahmeVerfügung auf Grund des Art, 19 Abs.4 GG noch durch eine Anfechtungsklage vor den ordentlichen Gerichten angefochten und in einem solchen Anfechtungsverfahren aufgehoben oder für nichtig erklärt werden könne» Liese Frage hat der Senat dort - ebenso wie bereits in einer früheren Entscheidung (BGHZ 4, 77, 83) - mit der v wenn sie meint, eine Aufhebung.des Anerkehnungsentscheides sei deshalb ausgeschlossen, weil er nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 28 Abs«, 1 Satz 5 der AVO z, EheG 11 für Gerichte imd Verwaltungsbehörden bindend sei”, Diese Bindung besteht naturgemäß nur, solange der Verwaltungsakt in sich selbst Bestand hat. Pie Revision macht weiter geltend, das Verfahren in den Vorinstanzen habe insofern an einem grundlegenden Mangel gelitten, als der Ehemann der Klägerin, der jetzige Nebenintervenient , nicht beteiligt gev/csen sei, obwohl über seine Rechte entschieden worden sei. daß das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen über die Beiladung von Personen oder Behörden zu entscheiden hat, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (ebenso § 60 des Verwaltungsgerichtsge-setzes für die amerikanische Zone!* Pie für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten maßgebende Zivilprozeßordnung enthält eine solche Vorschrift nicht<, Sie gibt im § 66 demjenigen, der ein rechtliches Interesse daran hat? die angeführte Vorschrift des § 41 der MRVÖ 165 auch in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten entsprechend anzuwendeny wenn darin über die Aufhebung oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zu entscheiden ist. Per Nebenintervenier- 1 hat nicht vorgetragen, daß und in welcher Hinsicht er in den vorangegangenen Rechtszügen das Vorbringen des Bas Berufungsgericht hat (BU Seite 7/8) die Präge erörtert, ob die Regelung des § 28 AVO z, EheG, wonach die Entscheidung über die Anerkennung eines ausländischen Urteils, obwohl sie ihrem sachlichen Gehalt nach möglicherweise ein Akt der Rechtsprechung sei, dem Landes justizminister zusteht, mit der Vorschrift des Art«, 92 GG vereinbar sei, nach welcher die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist. Das Berufungsgericht hat diese Drage offengelassen« Auch wenn die Regelung des § 28 AVO s» EheG- verfassungsmäßig sei, könne, so führt es aus, der Anerkennungsentscheid des Beklagten keinen Bestand haben, weil die Anerkennung nach den Bestimmungen des § 328 Abs * 1 Eiff< 3 und 4 habe versagt werden müssen, die Anerkennung also unter Verletzung dieser Bestimmungen ausgesprochen sei. Dieser Auffassung ist beizutreten, so daß auch für das Revisionsgericht hier keine Veranlassung besteht, die Präge der Verfassungsmäßigkeit des § 28 AVO Zo EheG zu entscheiden o Nach § 328 Abs«, 1 Ziff, 3 ZPO ist die Anerkennung eines, ausländischen Urteils u.a«, ausgeschlossen, wenn in dem Urteil zu dem Nachteil einer deutschen Partei von den Vorschriften des Art0 17 EGBGB abgewichen ist. In Art«, 17 Abs. 1 EGBGB ist bestimmt, daß für die Scheidung einer Ehe die Gesetze des Staates -maßgebend'sind, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört. Daß diese Vor-' schrift nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Brau entgegensteht, hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung - LM Nro 1 zu Art« 17 EGBGB - ausgesprochen o Ihre Anwendung ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil beide Ehegatten Deutsche sind« Sie schützt, wie las Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach Wortlaut, Sinn und Zv/eck "eine deutsche Partei”, also nicht nur Deutsche gegenüber Ausländern, sondern auch Deutsche gegenüber Deutschen (vglc Verv/altungsgerichtshof Stuttgart - Urteil vom 8, Januar 1954 - PamRZ 55 Seite 179)« ob in dem Ehescheidungsurteil des Frager Gerichts von der -Vorschrift des Art, 17 Abs = 1 EGBGB deshalb abgewichen ist, weil die Ehe nach deutschem Recht nicht hätte geschieden werden dürfen? Eie in dem Scheidungsurteil angeführten Tatsachen enthalten keine schwere EheVerfehlung des Ehemannes* so daß eine Scheidung nach § 43 EheG nicht hätte erfolgen kojinen,Füreine Scheidung aus, § 4-8 EheG fehles schon an der Voraussetzung der 3-jährigen Keimtrennungo Ferner hat das Gericht zwar festgestellt5 daß die Ehe zerrüttet gewesen sei? Eie im § 328 ZPO angeführten Hinderungsgrünle für die Anerkennung eines ausländischen Urteils beruhen mit Ausnahme des in Ziffer 2 angeführten auf swingendem öffentlichem Recht e Eer: Ehemann der Klägerin kann also auf die Anwendung der Vorschrift des § 328 Abs. 1 Ziff.5 ZPO auch nicht wirksam, verzichten".(Stein/Jonas/SchÖnke Nach dieser Vorschrift war somit die Anerkennung des Ehescheidungsurteils durch den Beklagten nicht zulässig.. Der die Anerkennung aussprechende Erlaß beruht auf einer Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmung und ist deshalb vom Berufungsgericht mit Hecht aufgehoben worden.. Ob die Anerkennung des Scheidungsurteils auch auf Grund der Vorschrift des § 528 AbSo 1 2iffo 1 oder, wie das Berufungsgericht angenommen hatj des § 328 Abso 1 Ziff, 4 ZPO ausgeschlossen wart bedarf keiner Entscheidung* Die Ausschiießungs-gründe des § *328 ZPO werden dadurch nicht berührt* Der Nebenintervenient mußte im übrigen bei seiner Y/iederverhei-ratung damit rechnen,, dai3 die Klägerin den Anerkennungsentscheid des Beklagten anfechten werde* Sie hatte, wie unstreitig ist, bereits vor dem 25» Juli 1956 seinem froze ßbevollmächtigten erklären lassen, daß sie sich mit einer Auflösung der Ehe nicht abfinden werde* Y^enn der Nebenintervenient trotzdem eine neue Ehe einging?
Für das NachschlagewerkV * Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* ZPO §§ 514? 566; AVO z* EheG für die br.Zone § 28; (4o DVO z. EheG § 24); Gründe Art. 19 Abs. 4 Hechtssatzs lo Die Erklärung einer Partei, sie habe nicht die Absicht, Revision einzulegen, und bitte -um Zusendung der Kostenrechnung, enthält keinen Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision« - 2o Der Feststellungsentscheid der LandesJustizverwaltungen, durch den das Ehescheidungsurteil eines ausländischen Gerichts anerkannt wird, kann durch Klage vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Aktenzeichens IV ZR 211/57 Urteil des BGH vom 26. Februar 1958 OLG Düsseldorf IV ZR 211/5? Verkündet am 26*. Februar 1953 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ui IT a in e n d e s V Q 1 k e s In dem Rechtsstreit des Justizministers des Landes ITordrhein-Westfalen in Dj Beklagten und Berufungsklägersy 'Prozeßbevollmächtigter II* Instanz? Rechtsanwälte und Dr m lstr< Nebenintervenient im Revisionsrechtszuge s Kaufmann Max S| in~ WB® ? Straße ( Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr in Ki g e gen geb» PflB in Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt X>r*fHH^in K die Ehefrau Jana Adela S m hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Äscher, Baske, johannsen, Dr*VcUerner und Wilden für Recht erkannt? Die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Düsseldorf vom 5'.- Juni 1957 wird surüekgewiesen. Der Nebenintervenient hat die Kosten der Revision zu . tragen* Von Rechts wegen v - 2 ~ Tatbestandg Die Klägerin und der Nebenintervenient haben im März 1945 voi’ dem deutschen Standesbeamten in Prag die She geschlossen. Da der Nebenintervenient Deutscher ist? hat die Klägerin? die vorher die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit hatte? durch die Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben * Nachdem die Ehegatten nach ihrer Heirat in Hewnitz? dem damaligen Wohnort der Frau? zusammengelebt hatten? ist der Nebenintex’venienty der Angehöriger^der deutschen Wehrmacht war? zu dem Einsatz an der Ostfront gelangte Von April 1945 an ist er vermißt gewesen* Erst im Jahre 1949 ist er aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft in die Bundesrepublik zurück-gekehrt.* Die Klägerin ist während dieser Zeit in ihrer Heimat in Prag geblieben. Auf ihren Antrag ist durch Urteil des Zivilkreisgerichts in Px*ag vom 14o Deseiiiber 1948 - C K XII a 748/48/5 - die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden* Als Seheidungsgrund ist angegeben? daß die Ehe wegen der Vex’schiedenartigkeit der Charaktere der -Parteien und wegen der lange dauernden Verschollenheit des Ehemannes zerrüttet sei* Dem Ehemann ist das Urteil nicht zugestellt worden; die Klägerin hatte seit April 1945 von ihm keine Nach-■.rieht..mehr erhalten* Nach seiner Hückkehr aus der Kriegsgefangenschaft hat er sogleich Verbindung mit ihr auf ge- ,■ nonunen* Ini Jahre 1950 ist sie auf Veranlassung des Nebenintervenienten in die Bundesrepublik gekommen. Danach haben die Eheleute bis zu dem Jahre 1956 in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Am 25» Februar 1956 hat der Ehemann die Anerkennung des Scheidungsurteils beantragt* Am 12* April 1956 hat er gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf einen Verzicht auf die Einhaltung der Vor-schrift des § 528 Abs* 1 Ziffer 2 ZPO erklärt* Der Beklagte hat durch Erlaß vom 11* Mai 1956 das Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts in Prag anerkannt* Die Klägerin ,/ . ist im Anerkennungsverfahren nicht gehört worden* Am 8* September 1956 hat der Nebenintervenient wieder geheiratet* Die Klägerin erstrebt die Aufhebung des Anerkermungs-entscheideso Sie hat geltend gemacht? Sie habe nach dem Zusammenbruch die Scheidungsklage erheben müssen, weil sie als Ehefrau eines Deutschen damals erheblichen politischen Ver-folgmigsmaßnabmen ausgesetst gewesen sei* Hur durch die Scheidung und die Wiedererlangung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit habe sie Aussicht auf eine Besserung ihrer.Lage gehabt* Hach der Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann seien sie sich einig gewesen, daß das Scheidungsurteil keine Bedeutung haben solle* Sie habe auch mit ihm vom Jahre 1950 bis zu dem Jahre 1956 zusammengelebt* Erst als ihr Ehemann eine andere Krau kennengelernt habe, habe er die Anerkennung des Scheidungsurteils betrieben. Da sie im Anerkennungsverfahren nicht gehört worden sei, habe sie dem Antrag nicht widersprechen können* Das Scheidungsurteil sei sittenwidrig, auch weil sie unter politischem Zwang zur Scheidungsklage geswungen worden sei., Sie hat beantragt, den Erlaß des Beklagten vom 11* Mai 1956 aufzuheben und die Anerkennung des Scheidungsurteils abzulehnen* Der Beklagte hat im ersten und zweiten Rechtszug beantragt , die Klage abzuweis en*, hr hat vorgebracht t Die Klägerin sei nicht klageberechtigt, da sie in ihren Rechten durch den angefochtenen Erlaß nicht verletzt sei* Die Klage sei unzulässig, weil ihr Ehemann, “der sachlich interessiert sei5’, an dem Hechtsstreit nicht beteiligt sei* Sie habe im Anerkennungsverfahren nicht gehört zu werden brauchen* Das Urteil lasse keinen Verstoß gegen die guten Sit-. ten erkennen und habe auch von einem deutschen Gericht erlassen: werden können* Da© Landgericht hat aer Klage stattgegeben und den angefochtenen Erlaß aufgehoben.. Es hat ausgeführt; Die Klägerin sei klageberechtigt, da sie durch den Erlaß in ihren Vermögensrechten und ihrem Personenstand betroffen seic Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, daß der Ehemann an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt seic Er habe nach § 66 ZPO als Rebenintervenient beitreten könnenj dadurch seien seine Interessen gewahrt. Die Anerkennung des Schei-dimgsurteils sei nach § 328 Abs, 1 Ziff« 2 ZPO ausgeschlossen« Eine deutsche Partei könne eine Verzichtserklärung hinsichtlich dieser Vorschrift in entsprechender Anwendung des § 295 ZPO nur im ausländischen Rechtsstreit abgeben, Die von dem Ehemann im Anerkennungsverfahren abgegebene Verzichterklärung sei daher unwirksam* Das. Oberlandesgericht hat die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgev/iesen und die Revision sugelasseiic Es hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, daß die Anerkennung des Scheidungsurteils wegen der im § 328 Abs, 1 Ziff* 3 und 4 ZPO angeführten Hinderungsgründe habe versagt werden müssen. Der Ehemann der Klägerin ist im Revisionsrechtszuge dem Verfahren als Rebenintervenient beigetreten, um für den Beklagten Revision einzulegen, Hit seiner Revision verfolgt er den Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, weiter. Der Beklagte selbst ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen. Die Klägerin bittet, die Revision des Rebenintervenien-ten zurückzuweisein SntsoheidungUnd I. Die Revision des Nebenintervenien'ten ist zulässig, Wenn;' der -Beklagte dein prö^eiBbevöllmächtigten der Klägerin? wie diese vorträgt? vor Einlegung der Be vision schriftlich -er-klärt hat? er habe nicht die Absicht? gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen und bitte? ilun die Kostenrechnung für die zweite Instanz zukominen zu lassen? so liegt darin kein Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision., Ein solcher Verzicht muß die klare und eindeutige Erklärung enthalten, daß der Erklärende sein Recht auf Einlegung des Rechtsmittels aufgebeö Bas ist aus der obigen Äußerung des Beklagten nicht mit Sicherheit zu entnehmen, Biese geht vielmehr dahin? daß mit ihr lediglich die Tatsache mitgeteilt wird? er habe ~ zur Seit -- nicht die Absicht? Revision einzulegen. Damit ist nicht zuih Aus druck gebracht? daß er sich dieses Rechtes schon endgültig begebe, II 0 Bas Berufungsgericht hat den Rechtsweg für zulässig erachtet. Bagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, Auch die Revision hat insoweit keine gegenteilige Auffassung vertreten? sondern lediglich gebeten? die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nochmals zu überprüfen. Der Feststellungsentscheid der Landes Justizverwaltung. gen? durch den das Ehescheidungsurteil eines ausländischen Gerichts auf Grund des § 28 der Ausführungsverordnung zu dem Ehegesetz für die britische Besatzungszone vom 20,- Februar 1946 (bezw; auf Grund des § 24 der 4> DYO zu dem Ehegesetz) anerkannt wird? ist ein Verwaltungsakt, Die Entscheidung 6 - über eine Klage, mit der ein Verwaltüjigsakt angefochten wird, steht-zwar nach § 22 MRVO 165 für die britische Zone im allgemeinen den Verwaltungsgerichten zu. Von dieser Regelung sind jedoch nach § 25 Abs, 1 Satz 1 dieser Verordnung die Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Zivilprozesses, des Strafprozesses und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgenommen« Wie in der-Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein angenommen wird, ist die Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils auf Grund der angeführten Ausführungsverordnung zu dem Ehegesetz ein Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses, der nicht mit einer Klage vor den Verwaltungs-gerichten angefochten werden kann* Sa die Zuständigkeit für eine solche Klage auch anderweitig im Gesetz nicht geregelt ist, muß für sie,wie auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 9= Mai 1956 - 3GHZ 20, 323? 337 - zu dem Ausdruck gebracht hat, gemäß Art« 19 Abs«. 4 GG der Rechtsweg off erstehen (ebenso S.tein/Jonas/Schönke ZPO 18« Aufl« Anhang zu § >28 VIII 4: Wieczorek ZPO § 328 F III b 2 Seite 776; Baumbach/Laulerbach ZPO 25- Aufl. § 329 7 U? Klinger, Ver-■waitungsgerichtsharkeit in der britischen Zone, 3o Aufl* § 25 C Seite 196j EVG Düsseldorf in KJW 1952, 720 = MDR 1952, 314}» Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß Art. 74 der Verfassung des Landes Kordrhein-iVestfalen vom 28« Juni 1950, wonach gegen Anordnungen, Verfügungen und Unterlassun- gen der Verwaltungsbehörden die Betroffenen die Verwaltungs-gerichte anrufen können, dieser Auffassung auch nicht entgegensteht „ Durch diese Verfassung konnte und sollte das bestehende Besatzungsrecht, zu dem die MKVO 165 von 1948 gehörte, nicht außer Kraft gesetzt werden. Die oben erörterte Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 dieser VO blieb also nach dein Inkrafttreten des Artikels 74 der Verfassung von 2-ordiiaein-Westfa^ auch für das Gebiet dieses Landes in Geltung. Daran hat sich auch durch den Vertrag zur Regelung' aus Krieg und Besatzung Entstandener Fragen vom 26> Mai 1952 BGBl 1955 II Sh 405 nichts geänderte Burch diesen Vertrag haben dieGesetzgebungsorgane der Bundesrepublik und der Länder grundsätzlich die Befugnis erhalteny im Rahmen ihrer verfassTnigsmäßigen Zuständigkeit Rechtsvorschriften der BesatzimgsbehÖrdenauf zuheben oder zu ändern* Solange sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben 4 und das ist hinsichtlich der MRVÖ 165 nicht geschehen -bleiben diese Rechtsvorschriften in Kraft (Art, 1 Abs* 1 ; : Satz 1 und 2 des Vertrages) «.- Ob sie nunmehr von den deutschen Gerichten hinsichtlich ihrer ..Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder mit sonstigem höherrangigem1deutschem . Recht überprüft v^erden können - vgl, dazu Tischbein I'TJW 1955? 1179 - kann dahinstehenc Durch den Ausschluß der Ver-waltungsgerichtsbarkeit für die in § 25 Abs - 1 Satz 2 MRVO 165 bezeiebneten Verwältungsakte sollte diesen gegenüber : nur eine bestimmte Foiia des Rechtsschutzesy nicht aber die Möglichkeiteines « Rechtsschiitzes überhaupt -«ausgeschlosr-sen oder beschränktwerdenv Die insoweit vom Gesetzgeber der MRVO 165 offengelassene Lücke wurde noch vor dem Inkrafttreten der Verfassung voii lcrdrhein-Westfalen durch Artikel 19 Abs=> 4 Satz 2 GG in der Weise ausgefüllt, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Anfechtung dieser Verwaltungsakte begründet wurde0 An diesem Re ehtszustand wurde durch die Verfassung von Rordrhein-Westfalen nichts geänderte Sie wollte in ihrem Art« 74 nur allgemein Vorsorge treffen? daß jemand, der durch die Öffentliche Gev/alt in seinen Rechten verletzt ist, nicht des rechts staatlichen Schutzes dagegeii ermangele. Dem war für Verwaltungs akt e auf dem Gebi e t de s %ivilprozeßrecht s be -reits durch Art» 19 Abs, 4 Satz 2 GG vorgebeugt. Im übrigen hält der Senat auch die Auffassung des Landgerichts für zutreffend, daß die MRVO 16.5 nach ihrer Weiter- < M-y geltung auf Grund der pariser Verträge gemäß der mindestens sinngemäß a n zuwen den den Vorschrift des Art. 125 Ziff * 1 GG den Rang einer bundesreehtlichen Rechtsnorm hat? weil sie innerhalb einer Besät zung s z o ne einheitlich gilt» Damit geht sie aber nach Art * GG dem Landesrecht vor. II Io Geht man davon aus?. daß die Frage ? inwieweit ausländische Urteile in Ehesachen im Inland Wirksamkeit erlangen? durch § 28 AVO bzw. § 24 der vierten Durchführungsverordnung gültig geregelt ist ? so hatte das durch den angefochtenen Verwaltungsakt anerkannte Eheseheidungsurteil des Zivilkreisgerichts in Prag bis zu dieser Anerkennung im Inland keine Wirkung (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Anhang zu § 328 V 1; LVG Düsseldorf aaO). Damit würde sich die Auffassung der Revision als irrig erweisen? die Klägerin hätte? Wehn* sie es'nicht bei der Scheidung hätte belassen wollen? auf einer neuen Eheschließung bestehen müsseno Aber auch wenn die Regelung des § 28 AVO mit Art. 92 GG? wonach die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist? unvereinbar sein sollte, so wäre die Klägerin ■durch'den Anerkennungsentscheid in ihren Rechten betroffen, weil sie mindestens mit einer tatsächlichen Anerkennung dieses Entscheids durch Dritte insbesondere durch andere Behörden - etwa der Standesämter - zu rechnen hatte. Mit ihrer Behauptung ? sie sei durch die sen Verwaltungsakt in ihrem Recht verletzt? weil es an den gesetz-lichen Voraussetzungen’für die Anerkennung des Scheidungsurteils gefehlt habe? hat sie somit ihre Klagebefugnis im Sinne des Arto 19 Abs. 4 GG schlüssig dargetan. Dem steht nicht die Tatsache entgegen? daß das Scheidungsurteil auf ihr eigenes Betreiben ergangen warn Auch nachdem es er-' lassen war., lag es in der Hand der Eheleute Sarawinsky, ob sie ihm für das Inland Gel tauig verschaffen wollten. Hach ihrer. Wiedervereinigung im Jahre 1949 sind sie unstreitig übereingekommen, dieses nicht zu tun, sondern für die Rechts gerneinschaft, in der sie nun lebten, rechtmäßig verbundene.-. Eheleute zu bleiben» Die Klägerin blieb damit innerhalb dieser Rechtsgemeinschaft in ihrer Rechtsstellung als Ehefrau. unangefochtene Erst durch den Anerkernungsentsebeid des Beklagten wurde sie in dieser Rechtsstellung wirklich beeinträchtigt.. IV. '.Das angefochtene Urteil hat diesen Entscheid auf ge-hoben. Die Revision hat dazu unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17, Januar 1952 (BGHZ 4, 302, 509) in erster Linie geltend gemacht, daß ein Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung nicht aufgehoben werden könne» Liese Rüge geht fehl« In dem;Rechtsstreit; der jener früheren Entscheidung des Senats zugrunde lag, war auf Herausgabe eines am IS. Oktober 1947, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, beschlagnahmten Kraftwagens^ hilfs weise auf Schadensersatz geklagt worden» Ler Senat hat die sachlich-re chtlichen Voraussetzungen dieses Klageanspruches verneint, dabei aber auch die Frage geprüft, ob die dort umstrittene BeschlagnahmeVerfügung auf Grund des Art, 19 Abs. 4 GG noch durch eine Anfechtungsklage vor den ordentlichen Gerichten angefochten und in einem solchen Anfechtungsverfahren aufgehoben oder für nichtig erklärt werden könne» Liese Frage hat der Senat dort - ebenso wie bereits in einer früheren Entscheidung (BGHZ 4, 77, 83) - mit der v Begründung verneint, daß der Rechtsschutz des Art>19 Abs, 4 CtG- nur gegenüber Hechtsverletzung Platz greife, die nach, dem Inkr_afttreten_ deGrundgesetze^ eingetreten seien. Paß in einem Rechtsstreit über eine Anfechtungsklage, die wie hier -zulässigerweise -gegen eine nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bewirkte Rechtsverletzung gerichtet ist? die Entscheidung'des Gerichts nicht auf Aufhebung des angefoch-tenen Verwaltungsaktes lauten könner ist damit nicht ausgesprochen. Pas Gegenteil ergibt sich aus der xlatur des Verfahrens ineinem solchen Rechtsstreit als eines Rechtsmit-telverfahrens gegen den Verwaitungsakt (vgl* auch § 75 MRVO 165), per Revision kann auch nicht beigetreten werden? wenn sie meint, eine Aufhebung.des Anerkehnungsentscheides sei deshalb ausgeschlossen, weil er nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 28 Abs«, 1 Satz 5 der AVO z, EheG 11 für Gerichte imd Verwaltungsbehörden bindend sei”, Diese Bindung besteht naturgemäß nur, solange der Verwaltungsakt in sich selbst Bestand hat. Sie fällt fort, sobald er in einem gesetzmäßigen Rechtsmittelverfahren aufgehoben ist. Pie gegenteilige Ansicht würde bedeuten, daß ein Rechtsmittelverfahren gegen den Verwaltungsakt überhaupt ausgeschlossen wäre. Pie Revision macht weiter geltend, das Verfahren in den Vorinstanzen habe insofern an einem grundlegenden Mangel gelitten, als der Ehemann der Klägerin, der jetzige Nebenintervenient , nicht beteiligt gev/csen sei, obwohl über seine Rechte entschieden worden sei. Auch diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Zuzugeben ist der Revision, daß ein Urteil, durch welches ein Verwal- 11 - tungsakt aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, als 'Mnega lives Gestaltungsurteil” (vgl* Klinger aaO § 75 B 1 Seite 449) über den Kreis der am Prozeß Beteiligten hinaus für und ..gegen' alle wirkt (Rosenberg,'Lehrbuch des Zivilprozesses', 7? Auf1 * § 87 I 3 Seite 395; Stein/Jonas/Schönke ZPO § 322 IV 3 § 325 VI 3; Baumbach/Lauterbach ZPO § 322 4)o Pie Militärregierungsverordnung 165 sieht deshalb im § 41 für das Verfahren vor den Verv/al trnigs ge richten vor? daß das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen über die Beiladung von Personen oder Behörden zu entscheiden hat, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (ebenso § 60 des Verwaltungsgerichtsge-setzes für die amerikanische Zone!* Pie für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten maßgebende Zivilprozeßordnung enthält eine solche Vorschrift nicht<, Sie gibt im § 66 demjenigen, der ein rechtliches Interesse daran hat? daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, die Möglichkeit, von sich aus dieser Partei sum Zwecke ihrer Unterstützung beizutreten. Sie kernt ferner die Streitverkündung durch eine Prozeß-partoi an einen Brittena Es würde im Hinblick auf die oben erörterte Wirkung eines Gestaltungsurteils für und gegen alle ohne Zweifel zweckmäßig sein? die angeführte Vorschrift des § 41 der MRVÖ 165 auch in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten entsprechend anzuwendeny wenn darin über die Aufhebung oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zu entscheiden ist. Ob aber ihre Anwendung geboten, also ihre Nichtanwendung bezwo die Verkennung der Möglichkeit ihrer;Anwendung einen Ve rfahrensmange1 darstellt, bedarf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, da dieser Mangel für die Entscheidung unerheblich geblieben ist. Per Nebenintervenier- 1 hat nicht vorgetragen, daß und in welcher Hinsicht er in den vorangegangenen Rechtszügen das Vorbringen des 12 Beklagten hätte ergänzen können und ergänzt haben würde, wenn er bereits damals am Rechtsstreit beteiligt gewesen wäre» Br könnte sich überdies auf den von ihm gerügten Verfahrensmangel nur -berufen,, wenn er, der Nebenintervenient, ohne sein Verschulden von der vorliegenden Klage seiner Ehefrau und demnach von der Möglichkeit, dem Beklagten zu dem Zwecke seiner ■Unterstützung'beizutreten, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, Andernfalls müßte der etwaige Verfahrensmangel als unerheblich oder doch in entsprechender Anwendung des § 295 ZPO als von ihm genehmigt angesehen Werden, Nun hat zwar der % Beklagte in den Vorinstanzen seine Auffassung, daß diese Klage unzulässig sei, auch damit begründet, daß die mit ihr erstrebte Rechtswirkung.die Rechtsstellung des am Verfahren nicht beteiligten Ehemannes der Klägerin beeinträchtigen werde. Baß er es unterlassen habe, den Ehemann von diesem Verfahren rechtzeitig zu benachrichtigen, hat der Beklagte jedoch nicht behauptet. Auch der Nebenintervenient hat im Revisiönsrechtszuge nicht geltend gemacht, daß er dem Verfahren nicht schon im ersten oder zweiten Rechtszuge , habe beitreten können, weil er nicht gewußt habe, daß es anhängig sei. VII0 A ‘ Bas Berufungsgericht hat (BU Seite 7/8) die Präge erörtert, ob die Regelung des § 28 AVO z, EheG, wonach die Entscheidung über die Anerkennung eines ausländischen Urteils, obwohl sie ihrem sachlichen Gehalt nach möglicherweise ein Akt der Rechtsprechung sei, dem Landes justizminister zusteht, mit der Vorschrift des Art«, 92 GG vereinbar sei, nach welcher die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist. Es hat dabei auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9« Mai 1956 (BGKZ 20, 323, 337) hingewiesen, in welcher die Vorschrift des § 28 AVO z,EheG 13 als ein ~•freilich durch die Möglichkeit seiner Anfechtung vor den ordentlichen Gelaichten abgemilderter - Einbruch in den Bereich der recht sprechenden Gewalt bezeichnet ist.- Das Berufungsgericht hat diese Drage offengelassen« Auch wenn die Regelung des § 28 AVO s» EheG- verfassungsmäßig sei, könne, so führt es aus, der Anerkennungsentscheid des Beklagten keinen Bestand haben, weil die Anerkennung nach den Bestimmungen des § 328 Abs * 1 Eiff< 3 und 4 habe versagt werden müssen, die Anerkennung also unter Verletzung dieser Bestimmungen ausgesprochen sei. Dieser Auffassung ist beizutreten, so daß auch für das Revisionsgericht hier keine Veranlassung besteht, die Präge der Verfassungsmäßigkeit des § 28 AVO Zo EheG zu entscheiden o Nach § 328 Abs«, 1 Ziff, 3 ZPO ist die Anerkennung eines, ausländischen Urteils u.a«, ausgeschlossen, wenn in dem Urteil zu dem Nachteil einer deutschen Partei von den Vorschriften des Art0 17 EGBGB abgewichen ist. In Art«, 17 Abs. 1 EGBGB ist bestimmt, daß für die Scheidung einer Ehe die Gesetze des Staates -maßgebend'sind, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört. Daß diese Vor-' schrift nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Brau entgegensteht, hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung - LM Nro 1 zu Art« 17 EGBGB - ausgesprochen o Ihre Anwendung ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil beide Ehegatten Deutsche sind« Sie schützt, wie las Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach Wortlaut, Sinn und Zv/eck "eine deutsche Partei”, also nicht nur Deutsche gegenüber Ausländern, sondern auch Deutsche gegenüber Deutschen (vglc Verv/altungsgerichtshof Stuttgart - Urteil vom 8, Januar 1954 - PamRZ 55 Seite 179)« 14 - Nach Ansicht der Revision kommt es auf die Präge? ob in dem Ehescheidungsurteil des Frager Gerichts von der -Vorschrift des Art, 17 Abs = 1 EGBGB deshalb abgewichen ist, weil die Ehe nach deutschem Recht nicht hätte geschieden werden dürfen? nicht an? da in jedem Fall eine etwaige Abweichung nicht sum Nachteil des Ehemannes erfolgt sei. Wie bereits das Reichsgericht (RC 121 > 30) ausgesprochen habe? könne ein Nachteil nicht vorliegen? wenn in dem Seheidnngsurteil nach dem übereinstimmenden Antrag beider Parteien erkannt worden sei. Ob dieser auch von Staudinger/Raape EGBGB 9« Aufl* Art, 17 Anmo G 4. vertretenen Auffassung beisutreten ist? kann dahin-stehen, Nach dem Inhalt der vom Beklagten in beglaubigter Abschrift überx-eichten beglaubigten Übersetzung des Prager Urteils (Blatt 19 der Akten) ist der Ehemann der Klägerin in dem Ehes cheidungsverfahren durch einen Pfleger vertreten gewesen. Dieser hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und beantragt? ihre Scheidungsklage abzuweisen. Das Urteil ist also nicht auf den übereinstimmenden Antrag beider Parteien ergangen. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht dargelegt? daß die Gründe? auf die das Pi^ager Gericht sein Urteil gestützt hat? nach deutschem Recht - zu der Zeit als das Urteil erlassen wurde? galt in Deutschland das Ehegesetz von 1946 -eine Scheidung nicht zugelassen hätten. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt? daß die Ehe wegen "der Verschiedenartigkeit der Charaktere" und "der lang andauernden Verschollenheit des Ehemannes" geschieden worden sei. Wie sich aus dem Urteil ergebe? hätten die Parteien nur ungefähr einen Monat in Rewnitz zusar.mengelebt, Nach deutschem Recht bei eine Ehescheidung wegen der Verschiedenartigkeit der Charaktere der Ehegatten oder wegen einer lang andauernden Verschollenheit eines Ehegatten nicht möglich. Anderweitige Gründe7 die eine Ehescheidung nach deutschem Recht ermöglicht hätten? seien nicht ersichtlich. Die in dem Urteil angeführten Streitigkeiten Seien geringfügig. Hach deutschem Recht stelle es keinen Scheidungsgrund dar? daß der Ehemann gern in Gesellschaften gegangen sei« während die Klägerin dies abgelehnt habe. .Eem•'is#. -ssüzustimmen-c.' Eie in dem Scheidungsurteil angeführten Tatsachen enthalten keine schwere EheVerfehlung des Ehemannes* so daß eine Scheidung nach § 43 EheG nicht hätte erfolgen kojinen,Füreine Scheidung aus, § 4-8 EheG fehles schon an der Voraussetzung der 3-jährigen Keimtrennungo Ferner hat das Gericht zwar festgestellt5 daß die Ehe zerrüttet gewesen sei? es fehlt aber an der für eine Ehescheidung nach deutschem Recht erforderlichen Feststellung, daß die Zerrüttung unheilbar gewesen sei., Eie Tatsache, daß das Prager Gericht hiernach in seinem "urteil zu dem Fachteil des Ehemannes von dem deutschen Schei-dungsrecht und damit von der Bestimmung des Art* 17 Abs» 1 EGBGB abgewichen ist, ward auch nicht nachträglich dadurch’ beseitigt, daß der/Ehemann dieses Urteil jetzt anerkennen will? weil er es nunmehr zu seinem Vorteil ausnutzen zu können glaubt. Maßgebend für die Frage, ob es zu seinem Fachteil ergangen ist, ist allein der Inhalt des-Urteils als solcher und allenfalls::der Verhandlung, auf die es ergangen ist (Y/ieczorek ZPO § 323 E III a Seite 757; Stein/ Jonas/SchÖnke § 328 VI). . . Eie im § 328 ZPO angeführten Hinderungsgrünle für die Anerkennung eines ausländischen Urteils beruhen mit Ausnahme des in Ziffer 2 angeführten auf swingendem öffentlichem Recht e Eer: Ehemann der Klägerin kann also auf die Anwendung der Vorschrift des § 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO auch nicht wirksam, verzichten".(Stein/Jonas/SchÖnke § 328 I I; RG 36381, 334)-> Nach dieser Vorschrift war somit die Anerkennung des Ehescheidungsurteils durch den Beklagten nicht zulässig.. Der die Anerkennung aussprechende Erlaß beruht auf einer Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmung und ist deshalb vom Berufungsgericht mit Hecht aufgehoben worden.. Ob die Anerkennung des Scheidungsurteils auch auf Grund der Vorschrift des § 528 AbSo 1 2iffo 1 oder, wie das Berufungsgericht angenommen hatj des § 328 Abso 1 Ziff, 4 ZPO ausgeschlossen wart bedarf keiner Entscheidung* Auch der Timst and j daß der Nebenintervenient inzwi-sehen (am 8o September 1956) wieder geheiratet hat? kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Die Ausschiießungs-gründe des § *328 ZPO werden dadurch nicht berührt* Der Nebenintervenient mußte im übrigen bei seiner Y/iederverhei-ratung damit rechnen,, dai3 die Klägerin den Anerkennungsentscheid des Beklagten anfechten werde* Sie hatte, wie unstreitig ist, bereits vor dem 25» Juli 1956 seinem froze ßbevollmächtigten erklären lassen, daß sie sich mit einer Auflösung der Ehe nicht abfinden werde* Y^enn der Nebenintervenient trotzdem eine neue Ehe einging? so tat. er das auf eigene Gefahr, Nach alledem konnte die Revision des Nebenintervenienten keinen Erfolg haben* Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 9 101 Abs o 1 2P0» Ae eher Raske Johannsen yJefner ^ 7? 100 Abs o 2 Wilden