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BGH · IV ZR 211/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 211/55

1„ Die im April 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEGa Schädigung für die Zeit vom 21 <> Mai 1940 bis zu dem 28, Februar 1943) als unbegründet abgewiesen» Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Eie Entschädigungsbehörde hat diese Anträge mit Bescheid vom 24» März 1952 abgelehnt „ weil es sich bei der Umsiedlungsaktion für Zigeuner im Jahre 1940 um eine Maßnahme gehandelt habe? Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung, weil er nicht unter Bedingungen, wie sie in Konzentrationslagern geherrscht hätten, festgehalten worden.seio Ein großer Teil der abgeschobenen Zigeuner sei in Lagern festgehalten worden, die mit Konzentrationslagern, nicht auf eine Stufe gestellt werden dürften, zu dem Teil seien sie auch in Wohnungen eingewiesen worden, die von Juden vorher geräumt gewesen seien. einer Haftentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Januar 1933 bis zu dem 8, Ivfai-1945 wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Gesinnung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben. selbst wenn sie mit dadurch veranlaßt gewesen sein sollte, im Hinblick auf die gegen Frankreich geplanten militärischen Maßnahmen Spionage und Sabotage durch Zigeuner oder Mischlinge zu unterbinden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um in der Umsiedlungsaktion eine rassische Verfolgung der davon betroffenen Zigeuner zu sehen« Die Umsiedlung beruht auf dem Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. ist sie in den Zusammenhang dieser anderen Maßnahmen ,zu stellen, bei denen hier auch wesentlich allgemeine Verwaltungsanordnungen in Betracht kamen und deren Inhalt, soweit nötig, deshalb ebenfalls der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt« Es kommt für die Auslegung und das Verständnis der Verfügung vom 27, April 194-0 zunächst darauf an, ob die Abschiebung von Zigeunern nach dem Generalgouvernement aus dem Grenzgebiet im Sinne der Grenzzonenverordnung vom 2, Septem-' ber 1939 (RGBl I 1578) eine Verfölgungsmaßnahme in dem' oben dargelegten'Sinne oder eine wesentlich aus militärischen oder allgemein sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgte Maßnahme war. Zigeuner konnten nicht 'Reichsbürger werden (Stuckart-Globke, Reichsbürgergesetz, Blutöchutzgeset z_; Ehegesundheitsgesetz, 1936 S 55 unter Ziffer 3 b zu § '2 des Reichsbürgergesetzes) <> Es war ihnen verboten, mit Deutschen eine Ehe zu schließen (Brandis-Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz 1938, Seite 134 zu §,6)o Daraus .darf aber nicht geschlossen werdLen, daß- alle Maßnahmen, die von den nationalsozialistischen Gewalthabern gegen Zigeuner in der Verfolgungszeit er- , griffen wurden, solche sind, die in dem nach § 1 Abs.'! daß sie sich gegen die Zigeuner als solche richten und von der Individualität des Betroffenen und seinen sozialen oder asozialen Eigenschaften mehr oder weniger absehen. ähnlichen auch vor dem Jahre 1933 getroffenen Handlungen zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens, Der Berufungsrich-ter führt selbst aus, daß bei den polizeilichen Maßnahmen der Zigeunerplage rassische Gesichtspunkte erst allmählich in den Vordergrund getreten sind0 Er erwähnt in diesem Zusammenhang die Runderlasse des Reichs- und preußischen Ministers des Innern vom 5° und 6, Juni 1936 und vom 14o Dezember 1937? Er meint, deshalb sei auch die Umsiedlungsaktion im April 1940, die zeitlich nach dem.Schnellbrief vom 8„ Dezember 1938 durchgeführt wurde, wesentlich durch Rassengründe bestimmt gewesen. c) Der Würdigung, die der Berufungsrichter dem Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom- 27» -April 1940 - V B Nr 95/40 g ~ angedeihen läßt, durch den die Umsiedlung von 2500 Zigeunern aus dem westliehen Grenzgebiet nach dem. Generalgouvernement in Polen angeordnet- wurde und der auch die Ausführung dieser Umsiedlung in Einzelheiten regelte» kann nicht zugestimmt werden» In dem Berufungsurteil'wird."diese Verfügung in die Kette der gegen die Zigeuner als Rasse getroffenen Maßnahmen gestellt, die nach Ansicht des Berufungsrichters schon mit . Dezember 1938 .(MBliY 1938 S 2106) beginnen und mit der Anordnung über die Beschäftigung von Zigeunern vom 13= März 1942 (RGBl X 133) fortgeführt werden, durch die die Zigeuner arbeitsrechtlich den Juden gleichgestellt werden,, unddie in dem berüchtigten Auschwitz-Erlaß des Reichsführers SS vom 16» Dezember 19.42 gipfeln» Paßt man zunächst den Runderlaß des Reichsführers SS.und Chefs der Deutschen Polizei vom 8» Dezember 1938 S-Kr 1 Nr 557 VIIl/38 - 2026--6, dem der Berufungsrichter eine ausschlaggebende Bedeutung beimißt-, ins Auge, dann läßt gerade er jedoch er-kennen, daß trotz des Hervortretens rassenideologischer ■Gesichtspunkte nicht die Rasse als solche der Grund für die darin getroffenen Anordnungen bildet» sondern die bereits erwähnten asozialen Eigenschaften der Zigeuner, die auch schon früher Anlaß gegeben hatten» die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, Es wird einleitend nicht nur auf die rassenbiologischen Erkenntnisse, sondern auch auf die bei der Bekämpfung der Zigeunerplage gesammelten Erfahrungen hingewiesen, die-es angezeigt erscheinen ließen.-die-Regelung der Zigeunerfrage aus dem Wesen dieser.Rasse Die in dem Erlaß 'Vorgesehenen Maßnahmen können ihrem Wesen nach nicht als spezifisch rassenverfolgende angesehen werden, sondern halten sich noch im Rahmen polizeilicher Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen» Wenn.in der Ausführungsanweisung zu dieser Anordnung vom loMärz 1939 (Deutsches Kriminalpolizeiblatt vom 20„ März 1939 /Sonderausgabe/) ausgeführt wird, daß das Zigeunerprob--lern "im'Reichsmaßstabe angesehen und gelöst werden müsse", so ist-auch darin eine besondere Wendung zur Rassenbe-kämpfung nicht zu erblicken» Denn hier handelt es sich um die Eolgerung aus Mißständen, die die bisherige Art der Bekämpfung des Zigeunerunwesens mit sich brachte» Aus dem Umstand, daß dieser Schnellcrief zu Beginn des zweiten Weltkrieges erging, muß aber weiter entnommen werden, daß die dort vorgesehene Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Zigeuner im Zusammenhang mit den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen stand. daß der Schnellbrief vom 17» Oktober 1939 auf.der durch den Krieg geschaffenen Lage beruht und nur das Verbot des Umher-wanderns auf das ganze Reichsgebiet ausdehnt, um allgemein die Möglichkeit der Spionage zu unterbinden„ Angesichts dieser, vor der Umsiedlungsaktion gegen Zigeuner getroffenen Maßnahmen kann aber in dem Schnellbrief vom 27, April 1940y. der die Umsiedlung und die Art und Weise ihrer Durchführung anordnet, auch nicht mehr gesehen werden als eine starke Verschärfung der gegen die Zigeuner aus Gründen der Kriegsführung getroffenen Maßnahmen* Lies ergibt sich einmal aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar bevorstehenden Westfeldzug und dann auch daraus, daß in diesem Schnellbrief ausdrücklich auf den vom 17= Oktober 1939 Eezug genommen wird, der seinerseits, wie dargelegt ist. eine im Interesse der Kriegsführung getroffene Maßnahme bedeutet* Las hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt, wenn er als richtig unterstellt, für die ümsiedlupgeaktion seien "daneben" auch militärische und sicherheitspolizeiliche Gründe maßgebend gewesen. Gegen diese Ansicht des Berufungsrichters spricht einmal der Zusammenhang der Umsiedlung mit den' Kriegsereignissen und den vorher getroffenen mit diesen zusammenhängenden Maßnahmen (Grenzzonenverordnung, Schnellbrief vom 17. vom 27c 'April 1940 selbst» Denn von der Verschiebung werden bestimmte'Klassen ausgenommen, wie alte und gebrechliche Leute, mit Deutschblütigen Verheiratete, Zigeuner mit- Grundbesitz und Zigeuner mit fremder Staatsangehörigkeit,, Beachtet man, daß die letzteren schon auf Grund ihrer Ausländereigenschaft besonders scharfen Aufenthaltsverboten und Beschränkungen unterlagen (vgl die Ausländerpolizeiverordnung vom 22»August 1938 /RGBl I 1053.7 dann handelt es sich bei den von der Umsiedlung' ausgenommenen Personen um solche, von denen eine Gefahr für die Kriegsführung durch Spionage und dergleichen wegen ihrer- körperlichen' und geistigen Verfassung od.er wegen-ihrer sozialen Stellung nicht zu befürchten war wie , bei den' von der Umsiedlung Betroffenen» Das tritt noch besonders deutlich hervor., wenn man bedenktr daß bei • der Verschickung von Juden alte und gebrechliche Leute und Personen mit Grundbesitz nicht ausgenommen worden sind» Die Gefahr der Spionage zugunsten der .Feindmächte bestand nicht nur in der Grenzzone im Sinne der Grenzzonenverordnung, sondern auch im übrigen Reichsgebiet» Auch .der Umstand, daß der .Schnellbrief vom 27» April 1940 auch die Möglichkeit gibt, auf Zigeuner außerhalb der Grenzzone zurückzugreifen, um die Sollzahl von 2500 zu erreichen, spricht daher nicht für die Auffassung des Berufungsrichters» die Grundsätze, des Rechtsstaates außer acht ließen, die aber, nicht auf-''den in § 1 BEG ausgeführten Gründen beruhten und deshalb keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz für die davon Betroffenen begründen können,, . Die Feststellung des Berufungsrichters, daß die Umsiedlungsaktion 1940 aus Gründen der Rassenpolitik -der nationalsozialistischen Gewalthaber angeordnet und durchgeführt worden ist* beruht somit auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen» 4o Daraus kann aber nicht mit der Revision gefolgert werden, daß die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei Der Kläger ist auch nach dem schon erwähnten Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16» Dezember 1942 festgehalten worden» Dieser Erlaß bedeutet, darüber besteht • allgemeines Einverständnis in Rechtsprechung und im Schrifttum, eine .entscheidende Wendung in d.er Zigeunerpolitik des sogenannten "Dritten Reiches"» Er unterwirft alle Zigeuner Maßnahmen, die nur aus.der Rassenideologie des Nationalsozialismus erklärt werden können» Zunächst werden bestimmte Gruppen von Zigeunern der Einweisung in das Vernichtungslager Auschwitz unterworfen» Für die davon nicht betroffenen Zigeuner wird aber angecrdnet, daß ihre Unfruchtbarmachung anzustreben ist (Ziffer III des zur Durchführung dieses Erlasses dienenden Schnellbriefs des Reichssicherheitshauptamts vom 29» -Januar 1943)» Das verfolgte Endziel dieses Erlasses ist somit deutlich die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der 54 ausgesprochen hat, kann einem in dieser Weise festgehaltenen Zigeuner ein Entschädigungsanspruch' nach dem Bundesergänzungsgesetz dann zuerkannt werden,.wenn der Zigeuner oder Zigeunermischling in der auf den I0 März 1943 folgenden Zeit - dies ist der Zeitpunkt, der für die Durchführung des Erlasses maßgebend ist - aus rassischen Gründen festgehalten worden ist. Dafür, daß der Kläger nur wegen seiner Vorstrafe in Polen festgehalten worden ist, liegt nach den vom Berufungsrichter getroffenen Feststellungen entgegen der Ansicht der Revision kein Anhaltspunkt vor, der die Vermutung begründen könnte, er sei gerade deswegen festgehalten worden.

Zitierte Normen: § 108 BEG
ZigeunerGrundBerufungsrichterzigeunernMaßnahmeKlägerUmsiedlungsaktionUmsiedlung

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	BBG	§ 1
Rechtssatz? 1„ Die im April 1940 durchgeführte Umsiedlung von
 Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEGa
2. Ist eine von der Umsiedlung betroffene Person nach dem Auschwitz-Erlaß Himmlers in d.er Zeit nach dem'l. März 1943 weiter in'Haft gehalten worden? so kann diese Pesthaltung- eine rassische Verfolgung sein..
Aktenzeichens IV ZR 211/55
Urteil des BGH vom 70 Januar 1956	OLG	K0blens
1V_ZR_21l/55
Verkündet am 7,Januar 1956 Schorm, Justizangest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz,
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
Nikolaus P :	1	in	1:	,	F	.Straße
 Kläger und Revisions beklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der IVö Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,.der Bundesrichter Ascher,
 Dr„Kregel, Dröv„Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 3« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1?0 Mai 1955 wird auf die Revision des Beklagten aufgehoben,, Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Trier vom 7,
Juli 1954 teilweise geändert. Die Klage wird wegen eines Teilanspruchs in Höhe von 5000,- DM (Haftent-
 
 Schädigung für die Zeit vom 21 <> Mai 1940 bis zu dem 28, Februar 1943) als unbegründet abgewiesen» Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
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Tatbestand g
Der am 31» Dezember 1903 in Te'	(Elsaß)	geborene
 Kläger ist Zigeunermischling, Seit dem ersten Weltkrieg ist er dauernd in T ansässig. Bis zu dem Jahre 1929 arbeitete er dort in verschiedenen Betrieben, Im Jahre 1930 wurde er.von dem Schwurgericht in Trier-wegen Totschlags und versuchter Nötigung zu einer Strafe von sechs Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt«, er hat die . Straf e . bis zu dem 14» Mai 1936; verbüßt„ Nach seiner Entlassung arbeitete er bei der Stadt Trier, zuletzt als Hilfsarbeiter beim Gas- und Wasserwerk, wo er in fester Arbeit stand. Dort wurde er im Jahre 1939 als Zigeunermischling entlassen»
Er fand dann Arbeit bei der Firma 1 in T .„ Am 21, Mai 1940 wurde er verhaftet und mit mehreren anderen Zigeunern nach Köln verbracht und von dort aus mit einem Sammeltransport nach dem Generalgouvernement, Er wurde dort zunächst in das Lager Warschau-Marimont verbracht und kam später über verschiedene andere Lager in das Lager Kdnskie, dort wurde er 1945 von den Russen be- . freit» Der Kläger hatte zur Zeit seiner Fsstuanme ein ehebrecherisches Verhältnis mit seiner jetzigen Ehefrau, die damals mit einem Klaus B	verheiratet war und
 deren Ehe durch Urteil des Landgerichts in Trier vom 31» Juli 1940 wegen des mit dem jetzigen Kläger begangenen Ehebruchs aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden wurde„ Die Frau folgte mit zwei Kindern, die dem Verhältnis mit dem Kläger entsprossen waren, dem Kläger nach Polen nach. Im Mai. 1945 hat sie ein drittes vom Kläger erzeugtes Kind•geboren»
Der Kläger, hat bei dem Landesamt für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen Anträge auf Geschädigtenrente., Heilfürsorge, Haftentschädigung für 55
 
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llonate und Ersatz für .Schaden an Eigentum und Vermögen im wirtschaftlichen Fortkommen gestellt«. Eie Entschädigungsbehörde hat diese Anträge mit Bescheid vom 24» März 1952 abgelehnt „ weil es sich bei der Umsiedlungsaktion für Zigeuner im Jahre 1940 um eine Maßnahme gehandelt habe? für die' ausschließlich- militärische und sicherheitspolizeiliche. nicht aber rassenpolitische Gründe .maßgebend gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 4.. April 1952 Klage beim Wiedergutmachungsausschuß des Amtsgerichts in frier erhoben« dieser hat die Sache nach dem Inkraft- -treten des Bundesergänzungsgesetzes, nach § 108 BEG an die Entschädigungskammer des Landgerichts abgegeben.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht7 die Umsiedlungsaktion des Jahres 1940 sei gegen die Zigeuner als rassische Gemeinschaft gerichtet gewesen, Pur die Umsiedlung sei ausschließlich die Zugehörigkeit zur Rasse der Zigeuner maßgebend‘gewesen? das Verhalten des einzelnen davon Betroffenen habe keine Rolle gespielt. Im Generalgouvernement Polen seien die Zigeuner in Zwangsarbeitslagern 'untergebracht worden, zur Kennzeichnung hätten sie eine Binde mit dem lila Zeichen "Z” tra.gen müssen. Er selbst habe in diesen Lagern und in Ghettos unter Bedingungen gelebt? wie. sie'' in Konzentrationslagern üblich gewesen seien. Eie Ghettos, in denen er sich-befunden habe? seien von polnischen und deutschen Wachmannschaften bewacht worden, die Lagerinsassen seien von dem Verkehr mit der Außenwelt abgeschlossen worden, Eer Kläger hat, die bei der Entschädigungsbehörde, gestellten Anträge wiederholt.
Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten. Es hat dazu ausgeführt, die Umsiedlungsaktion sei'auf Grund eines Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht vorgenommen v/orden, um das westdeutsche Grenzgebiet, in Erwartung des Erankreichfeldzuges von umherziehenden Zigeunern, zu säubern und dadurch die von ihnen ausgehende Gefahr zu beseitigen, im Interesse des Eeind.es Spionage und Sabotage zu treiben. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung, weil er nicht unter Bedingungen, wie sie in Konzentrationslagern geherrscht hätten, festgehalten worden.seio Ein großer Teil der abgeschobenen Zigeuner sei in Lagern festgehalten worden, die mit Konzentrationslagern, nicht auf eine Stufe gestellt werden dürften, zu dem Teil seien sie auch in Wohnungen eingewiesen worden, die von Juden vorher geräumt gewesen seien.
Das treffe auch für den Kläger'zu,' Nach seinen eigenen Angaben habe er nach Deutschland schreiben dürfen, seine spätere Erau sei ihm mit den gemeinsamen Kindern nach-gefolgt^ das spreche gegen die vom Kläger gegebene Darstellung. Die spätere Ehefrau.des Klägers habe sich auch'Post unter der Anschrift K	DPQ Pa straße
 bei Eamilie p nachsenden lassen, daraus sei zu schließen, daß der Kläger eine eigene Wohnung gehabt habe und sich habe frei bewegen können.
Demgegenüber hat der Kläger behauptet, seine jetzige Ehefrau sei ihm nur nachgefolgt, weil sie in Deutschland keine Unterstützung mehr erhalten habe. Die von ihm geschriebenen Briefe hätte er mit Hilfe eines, jüdischen Polizeioffiziers unter Umgehung der Zensur absenden können.	'
Das Landgericht hair durch Teilund Grundurteil vom 7» Juli 1954 den Anspruch des Klägers auf Gewährung
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einer Haftentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der in diesem Urteil zugelassenen Revision erstrebt, das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage5 hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, Der Kläger hat um Zu-• rückweisung der Revision gebeten.
Entscheidüngsgründe g
1, Nach § 1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz-nur, wer in der Verfolgungszeit vom '30. Januar 1933 bis zu dem 8, Ivfai-1945 wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Gesinnung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben. Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum. Vermögen oder in seinem wirtschaftlichen oder beruflichen Fortkommen' erlitten hat. Der Berufungsrichter versteht diese. Vorschriften dahin, daß der Entschädigungsanspruch nicht Voraussetze, daß Gewaltmaßnahmen ihren alleinigen Grund in den im Gesetz angegebenen Verfolgungsursachen haben müßten, es genüge, daß sie mit oder-doch überwiegend auf solchen Gründen beruhten. Eine rassische'Verfolgung liegt, wie-Becker-Huber-Küster BEG- § 1 Anm 6 b (S 47) zutreffend ausführen, vor, wenn schon die,Tatsache, daßr jemand einer -bestimmten Rasse zugerechnet wurde, genügte, ihn unabhängig von charakterlichen Eigenschaften, Stel- ■ lung und Vorleben nachteiligen Maßnahmen auszusetzen,
. denen’andere nicht unterworfen waren. Das Berufungsgericht hält die vom Kläger erhobenen Ansprüche für gerechtfertigt, weif die Umsiedlungsaktion des - Jahres ,1940’,
 
die sieh nur gegen Zigeuner oder Zigeunermischlinge richtete« auch aus Rassegründen veranlaßt worden sei. selbst wenn sie mit dadurch veranlaßt gewesen sein sollte, im Hinblick auf die gegen Frankreich geplanten militärischen Maßnahmen Spionage und Sabotage durch Zigeuner oder Mischlinge zu unterbinden.
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20 Das Berufungsgericht führt dazu aus. daß bei dem. Kläger nur eine Verfolgung aus Rassegründen- in Frage komme und daß er von.der Umsiedlungsaktion nur deswegen erfaßt worden sei,, weil er Zigeunermischling gewesen sei. Zwar sei er erheblich vorbestraft gewesen« Aus den festgestellten Umständen sei aber nicht zu. entnehmen, daß die von ihm begangene Bat, deren Sachverhalt nicht mehr habe festgestellt werden können, für die Verhaftung mit maßgebend gewesen seiD Es’ sei anzunehmen« daß seine Umsiedlung nicht geschehen wäre, wenn der Kläger deutsch-blütig oder kein Zigeunermischling gewesen sei. Die rassische Abstammung des Klägers sei somit für die Entschließung der die Aktion durchführenden Behörde maßgebend gewesen«	.	.	‘
Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um in der Umsiedlungsaktion eine rassische Verfolgung der davon betroffenen Zigeuner zu sehen« Die Umsiedlung beruht auf dem Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. April 1940 VB Nr 95/40 g, der an die Deutschen Kriminalpolizei(leit)stellen in Hamburg, Berlin, Hannover, Düsseldorf, Köln, Frankfurt/Main,
 Stuttgart gerichtet ist« Die Frage nach dem Charakter dieser Verfügung beruht, wie der Berufungsrichter nicht jverkannt hat,‘in erster Linie auf der Auslegung dieser Anordnung. Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt , ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsrichters nicht gebunden« Diese Anordnung war nicht die
 
einzige gegen die Zigeuner getroffene Maßnahme der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, wie der Berufungsrichter nicht verkannt hat. Um ihre Bedeutung richtig zu ermessen., ist sie in den Zusammenhang dieser anderen Maßnahmen ,zu stellen, bei denen hier auch wesentlich allgemeine Verwaltungsanordnungen in Betracht kamen und deren Inhalt, soweit nötig, deshalb ebenfalls der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt« Es kommt für die Auslegung und das Verständnis der Verfügung vom 27, April 194-0 zunächst darauf an, ob die Abschiebung von Zigeunern nach dem Generalgouvernement aus dem Grenzgebiet im Sinne der Grenzzonenverordnung vom 2, Septem-' ber 1939 (RGBl I 1578) eine Verfölgungsmaßnahme in dem' oben dargelegten'Sinne oder eine wesentlich aus militärischen oder allgemein sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgte Maßnahme war. Das Berufungsgericht hat d.as • erstere angenommen, Das ist rechtsirrigo
3°. Unzweifelhaft sind die in Europa lebenden Zigeuner ethnologisch eine besondere, sich von den Völkern ihrer europäischen Umwelt durch Herkunft und Sitten unterscheidende Volksgruppe., Sie sind demgemäß auch von den nationalsozialistischen Gewalthabern als dem deutschen Volk "artfremd” behandelt worden. Zigeuner konnten nicht 'Reichsbürger werden (Stuckart-Globke, Reichsbürgergesetz, Blutöchutzgeset z_; Ehegesundheitsgesetz, 1936 S 55 unter Ziffer 3 b zu § '2 des Reichsbürgergesetzes) <> Es war ihnen verboten, mit Deutschen eine Ehe zu schließen (Brandis-Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz 1938, Seite 134 zu §,6)o Daraus .darf aber nicht geschlossen werdLen, daß- alle Maßnahmen, die von den nationalsozialistischen Gewalthabern gegen Zigeuner in der Verfolgungszeit er- , griffen wurden, solche sind, die in dem nach § 1 Abs.'! BEG notwendigen Sinn aus Gründen der Rasse ergriffen wurden.
a)	Wie der Berufungsrichter nicht “/erkennt» sind Zigeu ner im europäischen Kulturkreis schon alsbald nach ihrem ersten Auftreten -■ in Deutschland zu Beginn des 15» Jahr hunderts - Gegenstand besonderer auf sie beschränkter Maßnahmen' der öffentlichen Gewalt gewordene Das hängt mit der Eigenart dieses Volkes zusammen« Die Zigeuner in ihrer überwiegenden Mehrheit sind seit unvordenklichen Zeiten Nomaden» die keinen festen Wohnsitz haben« sondern von Ort zu Ort ziehen und deren Verhaltensweise in der menschlichen Gesellschaft durch dieses (vom Stand-punkt der seit langem seßhaft gewordenen Umweltbevölkerung aus gesehen) unstete Leben bestimmt ist« Das Umherziehen bringt es mit sich»' daß sie meist nur Berufe ergriffen haben, die mit dieser^Lebensweise vereinbar sind, wie die des Händlers, des Schaustellers, des Kesselflickers usw„. alles Berufe, die bei der sozialen Umwelt nicht immer besonders hohes Ansehen genießen» Da die Zigeuner sich in weiten Maße einer Seßhaftmachung ,und damit der Anpassung an die seßhafte Bevölkerung widersetzt haben, gelten sie als asozial«
Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität. besonders zu Diebstählen und Betrügereien» es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen-ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist (vgl hierzu Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik 8»/9» Aufl Seite 99 Note 4)« Sie wurden deshalb allgemein von der Bevölkerung als Landplage empfunden» Das hat die Staatsgewalt, wie schon erwähnt, veranlaßt, gegen sie vorbeugende Sondermaßnahmen zu ergreifen und sie auch in ihrer Freiheit besonderen Beschränkungen zu unterwerfen» Gesetze, die Sondermaßnahmen gegen die Zigeuner als. solche enthalten, sind schon vor 1933 erlassen worden, um die übrige Bevölkerung vor Straftaten der Zigeuner zu schützen und ihr sicherheitspolizeilich
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als besonders, gefährlich angesehenes Umherziehen. zu unterbinden? so z,B, in Bayern durch das Gesetz vom 16« Juli 1926 (BayGVOBl S 359)° Der Zweck aller Maßnahmen der öffentlichenGewalt? wenigstens soweit sie nach dem Zeitalter der Aufklärung erlassen sind, war nicht, Zigeuner gerade wegen ihrer Rasse zu verfolgen, sondern die übrige Gesellschaft vor ihren sozialschädlichen, auf eigentümlichen Gruppeneigenschaften beruhenden Handlungen zu schützen. Um solche Maßnahmen erfolgreicher durchführen zu können,’wurde im Jahre 1929 in München die Zigeuner-polizeistelle geschaffen? eine ähnliche Institution auf internalionaler Basis war die am Sitz der’Bundespolizeidirektion ■ in Wien eingesetzte Internationale Zentralstelle zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens, eine Institution der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission, Bei diesen Maßnahmen, die durch die öffentliche - Gewalt vor 1933 geschaffen worden sind, fällt auf? daß sie sich gegen die Zigeuner als solche richten und von der Individualität des Betroffenen und seinen sozialen oder asozialen Eigenschaften mehr oder weniger absehen. Das hat eeinen .auch- rechtsstaatlich nicht zu beanstandenden Grund darin? daß schon das'Volk der Zigeuner in seinen Stämmen und Sippen als solches und seine Lebensweise (unstetes Umherziehen) den wirklich kriminellen Volksangehörigen einen Rückhalt bietet und'die Möglichkeit verschafft, sich’der. Strafverfolgung zu entziehen. Vorbeugende Maßnahmen mußten daher? wenn sie Erfolg haben sollten, sich auch gegen nicht kriminell gewordene Zigeuner richten und sie in ihrer Erelheit Beschränkungen unterwerfen,
b)	Auch die nach 1933 von seiten der nationalsozia- \ listischen 'Gewalthaber gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen unterschieden sich nicht samt und . sonders von
 
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ähnlichen auch vor dem Jahre 1933 getroffenen Handlungen zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens, Der Berufungsrich-ter führt selbst aus, daß bei den polizeilichen Maßnahmen der Zigeunerplage rassische Gesichtspunkte erst allmählich in den Vordergrund getreten sind0 Er erwähnt in diesem Zusammenhang die Runderlasse des Reichs- und preußischen Ministers des Innern vom 5° und 6, Juni 1936 und vom 14o Dezember 1937? die sich mit der Unterstützung der internationalen Bekämpfung des Zigeunertums, der Verfolgung der Zigeunerplage und mit der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung sowie der Bekämpfung der Asozialen überhaupt befassen,» Erst in späteren Anordnungen der nationalsozialistischen Zentralstellen - insbesondere ln dem noch zu erörternden Runderlaß des Reichsführers der S3 und Chefs der Deutschen Polizei vom 8» Dezember 1933 - will der Berufungsrichter rassenpolitische Maßnahmen gegen die Zigeuner sehen. Er meint, deshalb sei auch die Umsiedlungsaktion im April 1940, die zeitlich nach dem.Schnellbrief vom 8„ Dezember 1938 durchgeführt wurde, wesentlich durch Rassengründe bestimmt gewesen.
In.der Rechtsprechung in Entschädigungssachen bestehen bei der Beurteilung der Umsiedlungsaktion erhebliche Meinungsverschiedenheiten, Im Schrifttum sind die führenden Erläuterungsbücher von Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 26 3 88 und Becker-Huber-Küster BEG § 1 Ahm 6e S 49 der Meinung, daß die Umsiedlungsaktion 1940 ausschließlich auf militärischen Erwägungen beruhe (so Blessin-Wilden) oder als eine, militärische oder sieherheitspo--lizeiliche Maßnahme anzusehen sei, und daß erst der. sog, Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16, Dezember 1942. bzw, 29, Januar 1943 eine grundlegende Wendung, in der Einstellung der nationalsozialistischen Gewalthaber gegenüber der Zigeunerfrage.bedeute„•Dem schließt, sich
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der erkennende Senat an*
c)	Der Würdigung, die der Berufungsrichter dem Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom- 27» -April 1940 - V B Nr 95/40 g ~ angedeihen läßt, durch den die Umsiedlung von 2500 Zigeunern aus dem westliehen Grenzgebiet nach dem. Generalgouvernement in Polen angeordnet- wurde und der auch die Ausführung dieser Umsiedlung in Einzelheiten regelte» kann nicht zugestimmt werden» In dem Berufungsurteil'wird."diese Verfügung in die Kette der gegen die Zigeuner als Rasse getroffenen Maßnahmen gestellt, die nach Ansicht des Berufungsrichters schon mit . dem Runderlaß vom 8». Dezember 1938 .(MBliY 1938 S 2106) beginnen und mit der Anordnung über die Beschäftigung von Zigeunern vom 13= März 1942 (RGBl X 133) fortgeführt werden, durch die die Zigeuner arbeitsrechtlich den Juden gleichgestellt werden,, unddie in dem berüchtigten Auschwitz-Erlaß des Reichsführers SS vom 16» Dezember 19.42 gipfeln» Paßt man zunächst den Runderlaß des Reichsführers SS.und Chefs der Deutschen Polizei vom 8» Dezember 1938 S-Kr 1 Nr 557 VIIl/38 - 2026--6, dem der Berufungsrichter eine ausschlaggebende Bedeutung beimißt-, ins Auge, dann läßt gerade er jedoch er-kennen, daß trotz des Hervortretens rassenideologischer ■Gesichtspunkte nicht die Rasse als solche der Grund für die darin getroffenen Anordnungen bildet» sondern die bereits erwähnten asozialen Eigenschaften der Zigeuner, die auch schon früher Anlaß gegeben hatten» die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, Es wird einleitend nicht nur auf die rassenbiologischen Erkenntnisse, sondern auch auf die bei der Bekämpfung der Zigeunerplage gesammelten Erfahrungen hingewiesen, die-es angezeigt erscheinen ließen.-die-Regelung der Zigeunerfrage aus dem Wesen dieser.Rasse
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heraus in Angriff zu nehmen» Als Grund für die angeordneten Maßnahmen wird angegeben, daß die Mischlinge den ' größten Anteil an der Kriminalität der Zigeuner hätten, und daß andererseits die Versuche, die Zigeuner seßhaft' zu machen, infolge ihres starken Wandertriebs mißlungen seien.. Es sei deshalb nötig, bei der endgültigen Lösung • der Zigeunerfrage die 'rassenreinen Zigeuner und die Mischlinge getrennt zu behandeln,, Dazu sei es erforderlich, die Rassenzugehörigkeit der einzelnen im Deutschen Reich lebenden"Zigeuner und der nach Zigeunerart lebenden Personen festzustellen0
Die in dem Erlaß 'Vorgesehenen Maßnahmen können ihrem Wesen nach nicht als spezifisch rassenverfolgende angesehen werden, sondern halten sich noch im Rahmen polizeilicher Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen» Wenn.in der Ausführungsanweisung zu dieser Anordnung vom loMärz 1939 (Deutsches Kriminalpolizeiblatt vom 20„ März 1939 /Sonderausgabe/) ausgeführt wird, daß das Zigeunerprob--lern "im'Reichsmaßstabe angesehen und gelöst werden müsse", so ist-auch darin eine besondere Wendung zur Rassenbe-kämpfung nicht zu erblicken» Denn hier handelt es sich um die Eolgerung aus Mißständen, die die bisherige Art der Bekämpfung des Zigeunerunwesens mit sich brachte»
Die Ausführungsanweisung führt hierzu auss '	■	.
"Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Polizei mit der bisherigen Behandlung_der Zigeunerfrage brechen muß» Sie läßtsich nicht allein dadurch lösen, daß die .-einzelnen Gaue des Reichs infolge verschieden, ausgefallener Einz el bes t immungen oder infolge von bald mehr, bald weniger strenger . Handhabung der Vorschriften durch die e i n z e 1 -nen Vollzugsorgane ihr Gebiet ' möglichst frei von Zigeunern halten, dafür aber andere Gebiete .umsomehr mit Zigeunern überschwemmt werden,"
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"Das zeigt mit hinreichender Deutlichkeit«, daß die 'Behandlung der Zigeuner trotz der auch rassenideologischen Begründung lediglich die durch die Zigeuner hervorgerufenen Mißstände auf einer einheitlichen Basis bekämpfen will«.
In dem Rahmen vorbeugender Polizeimaßriahmen hält sich auch der' Schnellbrief des’-Reichssieherheitshaupt-amts- vom 17o Oktober 1939 (1GB llr RKPA 149?’'39-g) ? der die staatlichen Kriminalpolizeisteilen anweist? sämtlichen in ihrem Bereich befindlichen Zigeunern und’ Zigeu-nermischlingen die Auflage zu erteilen/ ihren Wohnsitz oder derzeitigen Aufenthaltsort nicht zu verlassen, undfür den ITichtbefolgungsfs.il die Verbringung in ein Konzentrationslager androht. Das Verhindern des Umher-wanderns der Zigeuner ist keine spezifisch rassenpoli-tische« sondern eine auch bisher übliche polizeiliche Präventivmaßnahme, wie z,B, auch das. Bayerische Gesetz;
' zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16o Juli 1926 (GY0B1 359) das Umherwandern der Zigeuner und nach ?igeunerart lebenden Personen dadurch einzudämmen versucht hat, daß es das Umherwandern von einer besonderen polizeilichen Genehmigung abhängig machte.
Aus dem Umstand, daß dieser Schnellcrief zu Beginn des zweiten Weltkrieges erging, muß aber weiter entnommen werden, daß die dort vorgesehene Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Zigeuner im Zusammenhang mit den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen stand. Denn schon-die Grenzzonenverordnung vom 2,September 1939 (RGBl I 1578), von der man als einer Kriegsmaßnahme vermuten kann, daß sie von langer Hand vorbereitet war / verbietet in ihrem § 4 das Umherziehen von
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Zigeunern und nach Zigeunerart offenbar, um der daraus sich möglicherweise ergebenden.Gefa.hr der Spionage durch Zigeuner vorzubeugen* Es kann angenommen werden. daß der Schnellbrief vom 17» Oktober 1939 auf.der durch den Krieg geschaffenen Lage beruht und nur das Verbot des Umher-wanderns auf das ganze Reichsgebiet ausdehnt, um allgemein die Möglichkeit der Spionage zu unterbinden„ Angesichts dieser, vor der Umsiedlungsaktion gegen Zigeuner getroffenen Maßnahmen kann aber in dem Schnellbrief vom 27, April 1940y. der die Umsiedlung und die Art und Weise ihrer Durchführung anordnet, auch nicht mehr gesehen werden als eine starke Verschärfung der gegen die Zigeuner aus Gründen der Kriegsführung getroffenen Maßnahmen*
Lies ergibt sich einmal aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar bevorstehenden Westfeldzug und dann auch daraus, daß in diesem Schnellbrief ausdrücklich auf den vom 17= Oktober 1939 Eezug genommen wird, der seinerseits, wie dargelegt ist. eine im Interesse der
 Kriegsführung getroffene Maßnahme bedeutet* Las hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt, wenn er als richtig unterstellt, für die ümsiedlupgeaktion seien "daneben" auch militärische und sicherheitspolizeiliche Gründe maßgebend gewesen. Es kann ihm aber nicht darin beigetreten werden, wenn er weiter meint, die Umsiedlungsaktion sei nicht ausschließlich aus mill- • tärischen oder sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt, die Umsiedlungsaktion könne nicht mehr als eine vernünftige militärische oder Sicherheitspolizeiliehe Maßnahme gewertet werden. Gegen diese Ansicht des Berufungsrichters spricht einmal der Zusammenhang der Umsiedlung mit den' Kriegsereignissen und den vorher getroffenen mit diesen zusammenhängenden Maßnahmen (Grenzzonenverordnung, Schnellbrief vom 17. Oktober 1939),'dann aber auch der Inhalt des Schnellbriefs

vom 27c 'April 1940 selbst» Denn von der Verschiebung werden bestimmte'Klassen ausgenommen, wie alte und gebrechliche Leute, mit Deutschblütigen Verheiratete, Zigeuner mit- Grundbesitz und Zigeuner mit fremder Staatsangehörigkeit,, Beachtet man, daß die letzteren schon auf Grund ihrer Ausländereigenschaft besonders scharfen Aufenthaltsverboten und Beschränkungen unterlagen (vgl die Ausländerpolizeiverordnung vom 22»August 1938 /RGBl I 1053.7 und die Verordnung über die Behandlung von Ausländern vom' 5c- September 1939 /(RGBl 16677)? dann handelt es sich bei den von der Umsiedlung' ausgenommenen Personen um solche, von denen eine Gefahr für die Kriegsführung durch Spionage und dergleichen wegen ihrer- körperlichen' und geistigen Verfassung od.er wegen-ihrer sozialen Stellung nicht zu befürchten war wie , bei den' von der Umsiedlung Betroffenen» Das tritt noch besonders deutlich hervor., wenn man bedenktr daß bei • der Verschickung von Juden alte und gebrechliche Leute und Personen mit Grundbesitz nicht ausgenommen worden sind» Die Gefahr der Spionage zugunsten der .Feindmächte bestand nicht nur in der Grenzzone im Sinne der Grenzzonenverordnung, sondern auch im übrigen Reichsgebiet» Auch .der Umstand, daß der .Schnellbrief vom 27» April 1940 auch die Möglichkeit gibt, auf Zigeuner außerhalb der Grenzzone zurückzugreifen, um die Sollzahl von 2500 zu erreichen, spricht daher nicht für die Auffassung des Berufungsrichters»
Daß die Umsiedlungsaktion rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht und die Art der Durchführung als grausam und unmenschlich bezeichnet werden muß, darf nicht dazu verleiten, schon aus diesem Grund in der Umsiedlungsaktion -eine rassische Verfolgungsmaßnahme zu sehen» Die 'nationalsozialistischen Gewalthaber haben ungezählte unmenschliche Gewaltakte begangen, die
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die Grundsätze, des Rechtsstaates außer acht ließen, die aber, nicht auf-''den in § 1 BEG ausgeführten Gründen beruhten und deshalb keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz für die davon Betroffenen begründen können,,
. Die Feststellung des Berufungsrichters, daß die Umsiedlungsaktion 1940 aus Gründen der Rassenpolitik -der nationalsozialistischen Gewalthaber angeordnet und durchgeführt worden ist* beruht somit auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen»
4o Daraus kann aber nicht mit der Revision gefolgert werden, daß die Klage in vollem Umfang abzuweisen
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Der Kläger ist auch nach dem schon erwähnten Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16» Dezember 1942 festgehalten worden» Dieser Erlaß bedeutet, darüber besteht • allgemeines Einverständnis in Rechtsprechung und im Schrifttum, eine .entscheidende Wendung in d.er Zigeunerpolitik des sogenannten "Dritten Reiches"» Er unterwirft alle Zigeuner Maßnahmen, die nur aus.der Rassenideologie des Nationalsozialismus erklärt werden können» Zunächst werden bestimmte Gruppen von Zigeunern der Einweisung in das Vernichtungslager Auschwitz unterworfen» Für die davon nicht betroffenen Zigeuner wird aber angecrdnet, daß ihre Unfruchtbarmachung anzustreben ist (Ziffer III des zur Durchführung dieses Erlasses dienenden Schnellbriefs des Reichssicherheitshauptamts vom 29» -Januar 1943)» Das verfolgte Endziel dieses Erlasses ist somit deutlich die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der
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nationalsozialistischen Gewalthaber lebenden Zigeuner,, Dieser Schnellbrief ist an alle Leiter der Kriminalpolizeileitsteilen des Reiches mit Ausnahme desjenigen der Leitstelle in Wien gerichtet, für die besondere Anweisungen bestand.en haben. Er betrifft daher alle Zigeuner, die in diesem Bereich lebten,, Es liegt sehr nahe, anzunehmen? daß Zigeuner? die sich bereits in der Gewalt der Machthaber in den TMsiedlungsstellen in Bolen außerhalb des eigentlichen Gebietes'aber im Herrschaftsbereich des sog, Großdeutschen Reichs befanden, von diesen Maßnahmen mit erfaßt werden sollten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 30, April 1955 IV ZR 288/
54 ausgesprochen hat, kann einem in dieser Weise festgehaltenen Zigeuner ein Entschädigungsanspruch' nach dem Bundesergänzungsgesetz dann zuerkannt werden,.wenn der Zigeuner oder Zigeunermischling in der auf den I0 März 1943 folgenden Zeit - dies ist der Zeitpunkt, der für die Durchführung des Erlasses maßgebend ist - aus rassischen Gründen festgehalten worden ist.
Ob diese Voraussetzungen hier'vorliegen,' ist noch zu prüfen. Es fehlt hierzu bisher noch an den notwendigen tatsächlichen PestStellungen, die der Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus mit Recht nicht getroffen hat. Dafür, daß der Kläger nur wegen seiner Vorstrafe in Polen festgehalten worden ist, liegt nach den vom Berufungsrichter getroffenen Feststellungen entgegen der Ansicht der Revision kein Anhaltspunkt vor, der die Vermutung begründen könnte, er sei gerade deswegen festgehalten worden. Denn was die Revision hier übersieht, ist der Umstand, daß auch andere Zigeuner unter gleichen Bedingungen in Polen festgehalten wurden, die keine oder keine derart erheblichen Vorstrafen zu verzeichnen hatten wie der Kläger,
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Die Vorstrafe des Klägers schließt also nicht aas« daß er nach dem 1.- März 1943 aus rassischen Gründen in dem Lager behalten wurde, in dem er sich zu dieser Zeit infolge der Umsiedlungsaktion bereits befände
 Aus diesen Gründen ist der Hechtsstreit nur insoweit zur Entscheidung reif, als er den Haftentschädi-gungsanspruch für die Zeit bis zu dem 1, März 1943 betriffto Wegen dieses Teils des Klaganspruchs ist die Klage abzuweisen, während der Rechtsstreit, soweit er:den ‘An-- : , Spruch für die weitere Haftzeit betrifft, wegen der noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zu- • rückzuverweisen ist« Es war daher wie geschehen zu er'~ kennen,'
Schmidt	Ascher	Kregel	v«Werner	Wüstenberg