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BGH · IV ZR 211/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 211/51

Gesetzs EheG § 48 RechtssatZV Haben Eheleute vor der Eheschliessung vereinbart, sieh alsbald nach der Heirat scheiden zu lassen, hat dann aber einer der Gatten eine Scheidung abgelehnt und klagt darauf - nach Ablauf der 3-Jehfesfrist .- der andere auf Scheidung gemäss* § 48,' so^hat die voreheliche, wegen Sittenwidrigkeit nichtige Scheidungsvereinbar ung"' bei ‘der rrüfung'öer Tragen nach der Zulässigkeit und'EeachtlichkciVdes Ziderspruchs* des beklagten Gatten ausser Betracht zu bleiben. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie von ihr, dass der Kläger von der Trau T ein Kind habe und dass er ihr die Ehe versprochen habe. Durch diese Angabe und die Erklärung, sie werde alsbald nach der Heirat die Scheidung der Ehe betreiben ' (nach der Behauptung der Beklagten hat sie sich nur ,feventuell11 mit einer alsbaldigen Scheidung bereit erklärt), ver- Nach ihrer Rückkehr nach Eflb, ihrem Wohnsitz, unterrichtete die Beklagte* den Kläger von dem Gespräch mit Frau wobei sie auch ihm gegenüber die unwahre Angabe hinsichtlich des Dresdener Arztes machte Der Kläger erhob darauf Anfang Dezember 1947 Klage gegen die Beklagte mit< dem Antrag, die •' Ahe für nichtig zu erklären, und den Hilfsantrag, sie aufzuheben. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass eine ITamensehe nach 5 19 EheG nicht vorläge und die Aufhebungsklage nicht mit der Nichtigkeitsklage verbunden werden könne. Nunmehr begehrt der Kläger die Scheidung aus § 48 EheG* Das Landgericht Bremen hat die Klage mit der Begründung ab-•; gewiesen, dass das Interesse des minderjährigen Kindes der 'f Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. Das Oberlandesgericht Bremen hat dagegen der Klage stattgegeben und den Antrag der.Beklagten, den Kläger für schuldig zu erklären, zurückgewiesen; II, Bas Berufungsgericht' hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für unzulässig und unbeachtlich erklärt, 3s hat hierzu in rechtlich bedenkenfreier und.von der Revision nicht angegriffener Teise festgestellt, dass die Parteien sibh vor der Kheschliessung’dahin einig geworden seien, dass die Ehe nur geschlossen werden sollte, um das “Hind der Parteien zu legitimieren, und dass sie daher unmittelbar nach der Heirat wieder aufgehoben werden sollte; dass der Kläger deswegen auch keinerlei persönliche Beziehungen mehr zur Beklagten unterhalten habe, seitdem, er am 6. Bas Berufungsgericht hat atisgeführt, hach diesem Sachverhalt sei zwar formellrechfc-lich eine vollgültige Ehe zwischen den Parteien zustande ."gekommen, in Wahrheit aber hätten die Parteien eine Scheinehe ohne eheliche Bindungen und Pflichten geschlossen und unter diesen Umständen fehle der Weigerung des Klägers, ein ehe- Zweitens und vor allem aber übersieht das Berufungsgericht, dass die zwischen den Parteien' in Gemeinschaft mit Frau getroffene Vereinbarung, sich alshald wieder scheiden zu lassen, nichtig war. Dies .folgt einmal daraus, dass grundsätzlich alle Vereinbarungen nichtig sind, die dem Eesen der Ehe als einer zur lebenslänglichen Verbundenheit verpflichtenden Lebensgemeinschaft ‘Widersprechen. Bas Berufungsgericht irrt weiter, wenn es annimmt, der Kläger habe durch das ehebrecherische Verhältnis zu Brau die Ehe nicht zerrüttet, weil nach den vor- Die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft entstand durch die Eheschliessung in demselben Umfang wie bei jeder anderen Ehe. Allerdings mag zweifelhaft erscheinen, ob das Zusammenleben’des Klägers mit Brau nach, der Ehe Schliessung sich in.der Zeit ehe-zerrüttend ausgewirkt hat, in der die Beklagte damit einverstanden war. Auch die Beklagte hat dadurch, dass sie nach der Eheschliessung vorübergehend dem Zusammenleben des Klägers mit Frau zustimmte, zur Zerrüttung'der Ehe beige- Es stellt auch hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs ausschliesslich auf die voreheliche Scheidungsvereinbarung ab, nach der die Beklagte nur eine hformelle” Stellung habe erhalten sollen. Es ist bereits dargelegt, dass diese Vereinbarung wegen ihrer Sittenwidrigkeit völlig unberücksichtigt zu bleiben hat und dies muss besonders bei der Prüfung der Beachtlichkeit des »71 der Spruchs gelten, da es sich insoweit um ein im wesentlichen sittliches Werturteil handelt. - Feststellungen des Berufungsgerichts lassen hierzu keinen' >r* Zweifel, dass von einer Erfüllung der Ehegemeinschaft v nicht-die Rede sein kann. Hierbei löt es unerheblich, ob die Parteien in den ersten drei Wochen der Ehe einige Male miteinander geschlechtlich'verkehrt haben - wie die Beklagte behauptet, der^Kläger/aber bestreitet Bie She hat sich daher in*der ersten Zeit ihres Bestehens als Fehlehe erwiesen und sich nie zu einer echten‘Lebensgemeinschaft entwickelt, auch nicht nachdem die Beklagte ihrem Willen, sich nicht scheiden zu lassen, deutlich Ausdruck gegeben hatte. Die Aufrechterhaltung der Ehe ist daher bei ürdigung ihres Wesens und des Verhaltens der Parteien sittlich ni^ht gerechtfertigt, der Wider-spruch der Beklagten daher nicht beachtlich (§48 Abs 2 • JheGr). Bass das Verhalten der Parteien, insbesondere 1 das des Klägers nach der Eheschliessung seine Wurzel in ihrem vorehelichen Scheidungsabkommen hatte, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. begehren des Klägers als begründet und es ist nur noch • gemäss § 48 Abs 3 EheG zu prüfen, ob das wohlverstandene Interesse des minderjährigen Kindes der Parteien die * Aufrechterhaltung der Ehe erfordert'. Das Berufungsgericht verneint dies mit folgender Begründung: Selbst wenn zugunsten der Beklagten'davon auszugehen sei, dass auch voreheliche, durch die Eheschliessung zu ehelichen ge-' wordene Kinder der Eheleute im Sinne des § 48- EheG als:> aus der Ehe hervorgegangen anzusehen seien, so musste dies unber den gegebenen Umständen doch eine Ausnahme erleiden. Diese Voraussetzung sei dann nicht erfüllt,” wenn die Eltern d*es Kindes vereinbarungsgemäss, kein eheliches Verhältnis begründen,,sondern lediglich eine formelle, alsbald wieder zu scheidende Ehe schliessen wollten, lediglich um dem , / Kind den llakel der unehelichen Geburt-zu nehmen und nach aussen hin die Stellung eines ehelichen Kindes zu geben. Dieses' müsse vielmehr im vorliegenden Fall dem Interesse der Frau fillery und ihres Kindes, die Stellung einer Ehefrau und eines ehelichen Kindes zu erlangen, weichen. Fs hat nämlich festgestellt, dass die Belange des Kindes der Karteien in häuslicher, erzieherischer und seelischer Hinsicht die Ahfrechterhalining dfer IShe nicht erforderten und dass der Kläger seit 1§49 erwerbslos sei, so dass es nicht auf Böswilligkeit beruhe, wenn es zu Unterhaltsklagen.der Beklagten des Kindes erster Fhe ^nd des gemeinsamen Kindes der Karteien gekommen sei und dass weiter durch einen neuen Hausstand des Klägers das Unterhaltsinteresse des Kindes weniger gefährdet werde, als durch etwaige weitere Diebesverhültnisse, zu denen der Kläger nach dem bisherigen Verlauf der Dinge offenbar neige. Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass das Interesse des Kindes der Parteien die Aufrechterhaitünfe der Ehe nicht erfordere. Pie Revision greift diese Feststellungen einmal insoweit an, als sie die Ausführungen über die bisherige Hichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den Kläger betreffen, die zu dem.Schluss gelängen, dass eine Böswilligkeit des Klägers nicht vorliege. Fs kommt aber hierauf nicht entscheidend an, da eine Böswilligkeit des Klägers nur dann von Erheblichkeit sein könnte, wenn er an sich zur Leistung von Unterhalt fähig wäre. Doch bedurfte das Urteil des Berufungsgerichte einer Abänderung deswegen, weil es dem Antrag der Beklagten, den Kläger f*lr schuldig zu erklären,* nicht

Zitierte Normen: § 48 EheG § 92 ZPO
KindEheschliessungehelichenBerufungsgerichtParteiEheScheidungKläger

Volltext der Entscheidung

*FUr das ITachschlagev/erk Nicht fär die amtliche Sammlung.
Gesetzs EheG § 48
RechtssatZV Haben Eheleute vor der Eheschliessung vereinbart, sieh alsbald nach der Heirat scheiden zu lassen, hat dann aber einer der Gatten eine Scheidung abgelehnt und klagt darauf - nach Ablauf der 3-Jehfesfrist .- der andere auf Scheidung gemäss* § 48,' so^hat die voreheliche, wegen Sittenwidrigkeit nichtige Scheidungsvereinbar ung"' bei ‘der rrüfung'öer Tragen nach der Zulässigkeit und'EeachtlichkciVdes Ziderspruchs* des beklagten Gatten ausser Betracht zu bleiben. Andererseits darf die Verwerflichkeit dieser Vereinbarung nicht als .Umstand 'gewertet werden, der für die.Aufre'chtbrhhltung-dOr.The'*spräche.
AktenzeicJien: IV ZR 211/51
Urteil des BGH vom 1*9. Juni. 1952	,	OLG	Bremen.

IV ZR 211/51
Verkündet am 19- Juni 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle •
Im Hamen de. s Volkes In dem Hechts streit
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der Frau Ilse Marianne W S^BBBhofstrasse
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt Br
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gegen
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ihren Ehemann, den Kaufmann Erich August \7 T^Bl Strasse D,
. Kläger, Berufungskläger und F.evisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
.in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juni 1952 unter l'itwirkung der Bundesrichter Ascher, Br. Hartz, Dr. Kregel, Dr.v.ferner und Scheffler
 für Recht erkannt:
» .
Unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16o Oktober 1951 geändert und wie folgt neugefasst:
Bie am 14. November 1947 vor dem Standesbeamten Bssen II in Issen - Heiratsregister :Tr. 541/1947 - geschlossene

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Ehe der Parteien wird geschieden.
Den Kläger trifft ein Verschulden.	<
Die Kosten des Hechtsstreits werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten auferlegt.
Von Hechts wegen .
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Die Parteien haben am-14. November 1947 geheiratet. Beide sind evangelisch. Der Kläger ist 55» die Beklagte 33 Jahre alt.
Der Kläger war bereits früher einmal verheiratet gewesen. Aas dieser Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen. Y/ährend dieser Ehe lernte der Kläger eine Trau T^HW geschiedene	kennen. Sr trat mit ihr in nähere Be-
ziehungen und im Jahre 1945 versprachen sie einander, sioh zu heiraten, sobald die - erste - Ehe des Klägers geschieden sein wurde. Im September 1946 wurde ihnen ein Kind - Jörg - geboren. Im Jäh re 1946 lernte der Kläger die Beklagte kennen. Es kam zwischen ihnen zu dem Geschlechtsver- \ kehr, der nicht ohne Dolgen blieb. Hiervon machte die,,-,,.;. Beklagte im 5. Konat ihrer Schwangerschaft, im Februar 1947, der Kutter des Klägers Titteilung. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie von ihr, dass der Kläger von der Trau T ein Kind habe und dass er ihr die Ehe versprochen habe.
Im April 1947 wurde die - erste - Ehe des Klägers aus Verschulden des Klägers geschieden. Am 12. Juni 1947 gebar die Beklagte, die bereits von einem anderen Hann ein uneheliches Kind hatte, die vom Kläger erzeugte Tochter Regina. Am 8. Oktober 1947 fuhr die Beklagte zu Trau TfH die in B^RHfc wohnte, und erklärte ihr, dass ihr vor allen Dingen daran liege, dass ihr Kind einen ehelichen Vater haben sollte. Sie gab dabei der Wahrheit zuwider an, sie hätte Gelegenheit, einen Dresdener Arzt zu heiraten, was ihr jedoch nur möglich sei, wenn mindestens ihr zweites Kind ehelich wäre. Durch diese Angabe und die Erklärung, sie werde alsbald nach der Heirat die Scheidung der Ehe betreiben ' (nach der Behauptung der Beklagten hat sie sich nur ,feventuell11 mit einer alsbaldigen Scheidung bereit erklärt), ver-
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anlas'ste die Beklagte Brau	ihr	^ie	zur Heirat er-
forderlichen Papiere des Klägers auszuhändigen, damit sie die Ehe mit dem Kläger eingehen könne. Biese Papiere hatte Brau	bereifcs in Vorbereitung ihrer eigenen Mhe-
schliessung besorgt. Nach ihrer Rückkehr nach Eflb, ihrem Wohnsitz, unterrichtete die Beklagte* den Kläger von dem Gespräch mit Frau	wobei	sie	auch	ihm	gegenüber
 die unwahre Angabe hinsichtlich des Dresdener Arztes machte
' Darauf heirateten die Parteien an 14. November 1947» • Bach der Kheschliessung verweigerte die Beklagte ihre Kit-wirkung zu einer Scheidung. Der Kläger erhob darauf Anfang Dezember 1947 Klage gegen die Beklagte mit< dem Antrag, die •' Ahe für nichtig zu erklären, und den Hilfsantrag, sie aufzuheben. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass eine ITamensehe nach 5 19 EheG nicht vorläge und die Aufhebungsklage nicht mit der Nichtigkeitsklage verbunden werden könne. Darauf erhob der Kläger Klage auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe. Auch ‘diese Klage wurde abgewiesen.
Nunmehr begehrt der Kläger die Scheidung aus § 48 EheG* Das Landgericht Bremen hat die Klage mit der Begründung ab-•; gewiesen, dass das Interesse des minderjährigen Kindes der 'f Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere.
Das Oberlandesgericht Bremen hat dagegen der Klage stattgegeben und den Antrag der.Beklagten, den Kläger für schuldig zu erklären, zurückgewiesen;
.* llit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen worden, ist, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
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landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entsch eidungsaränAe»;:
I,	Die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen ist vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung angenommen worden* Insoweit erhebt die Beklagte auch' keine Einwendungen mehr»
II,	Bas Berufungsgericht' hat den Widerspruch der Beklagten
 gegen die Scheidung für unzulässig und unbeachtlich erklärt, 3s hat hierzu in rechtlich bedenkenfreier und.von der Revision nicht angegriffener Teise festgestellt, dass die Parteien sibh vor der Kheschliessung’dahin einig geworden seien, dass die Ehe nur geschlossen werden sollte, um das “Hind der Parteien zu legitimieren, und dass sie daher unmittelbar nach der Heirat wieder aufgehoben werden sollte; dass der Kläger deswegen auch keinerlei persönliche Beziehungen mehr zur Beklagten unterhalten habe, seitdem, er am 6. oder 7. Dezember 1947	verlassen	hatte	und zu Brau	^ach
 zurückgereist war, mit der er seit 1945 in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebte und die er zu heiraten beabsichtige? dass weiter auch die Beklagte den Klager schliesslich durch einen vor Weihnachten 1947 geschriebenen Brief freigegeben habe und dass sie erst anderen Sinnes geworden sei, als die Hutter der'geschiedenen Prau des Klägers ihr erzählt habe, in welcher Weise er Prau und Kinder vernach-, lässigt habe; sie habe sich nunmehr auf den Standpunkt gestellt, der Kläger solle "erst für seine alten Verpflichtungen sorgen, ehe er ne\*e -eingehe. Bas Berufungsgericht
 hat atisgeführt, hach diesem Sachverhalt sei zwar formellrechfc-lich eine vollgültige Ehe zwischen den Parteien zustande ."gekommen, in Wahrheit aber hätten die Parteien eine Scheinehe ohne eheliche Bindungen und Pflichten geschlossen und unter diesen Umständen fehle der Weigerung des Klägers, ein ehe-
Hohes Verhältnis mit der Beklagten zu befinden, sowie seinem weiteren Zusammenleben mit seiner Verlobten Frau	^er
 Charakter ehelicher Verfehlungen. Diese Ausführungen sind abwegig. Abgesehen davon, dass das Ehegesetz eine sog. Mental-Teservation nicht zulässt, kann von einer Scheinehe des-	-
wegen nicht die Hede sein, weil die Parteien ihre .'Sr-	?
klärungen bei der Eheschliessung keineswegs im gegen- '	i
seitigen Einverständnis nur zu dem Schein abgegeben hatten.
Sie wollten vielmehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch die Ehe ihr gemeinsames Eind legitimieren, was.nur durch eine gültige Ehe geschehen konnte. Ihr 7/ille, eine Ehe einzugehen, war-also ernstlich. Zweitens und vor allem aber übersieht das Berufungsgericht, dass die zwischen den Parteien' in Gemeinschaft mit Frau getroffene Vereinbarung, sich alshald wieder scheiden zu lassen, nichtig war. Dies .folgt einmal daraus, dass grundsätzlich alle Vereinbarungen nichtig sind, die dem Eesen der Ehe als einer zur lebenslänglichen Verbundenheit verpflichtenden Lebensgemeinschaft ‘Widersprechen. Die in 5 1353 BGBHestgelegte Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist zwingenden Hechts und kann daher' durch ' Vereinbarungen der Eheleute nicht eingeschränkt und erst recht nicht aufgehoben werden.
Hinzu kommt, dass die Scheidungsvercinbarung der Par teien gegen die guten Sitten verstiess, weil sie sich als’ ein grober Missbrauch des Instituts der Eheschliessung darstellt und weil sie zudem darauf hinanslief, durch planraaesiges Zusammenwirken das Gericht zu täuschen, um-dadurch die Ehescheidung zu erlangen.
Es ist schwer verständlich, dass das Berufungsgericht diese sittlich verwerfliche, das Institut der
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 She entwürdigende Abmachung zwischen dem Kläger, der Ba-klagten-und Frau	teilweise	dadurch	sanktioniert,
 dass es der darin von der Beklagten übernommenen Verr pflichtung, sich scheiden zu lassen, den Charakter einer Moralischen Verpflichtung” zuerkannte und ihr den Vorzug vor den sich aus der Eheschliessung ergebenden ehelichen Verpflichtungen gab. Die Unrichtigkeit der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts wird durch das unhaltbare Ergebnis bestätigt, zu dem es gelangt, dass nämlich die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Krau	keine	Sheverfehlungen	darstellten,	wo-
gegen der eheliche Verkehr, den er mit der Beklagten nach deren Behauptung gepflogen hat, eine Untreue gegen Prsu 34HSI gewesen wäre.
Bas Berufungsgericht irrt weiter, wenn es annimmt, der Kläger habe durch das ehebrecherische Verhältnis zu Brau	die Ehe nicht zerrüttet, weil nach den vor-
ehelichen Abmachungen der Parteien ein eheliches Verhältnis gar nicht habe begründet werden sollen. Auch hier geht das Berufungsgericht daran vorbei, dass diese nichtigen Abmachungen in jeder Beziehung unbeachtlich bleiben müssen. Die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft entstand durch die Eheschliessung in demselben Umfang wie bei jeder anderen Ehe. Allerdings mag zweifelhaft erscheinen, ob das Zusammenleben’des Klägers mit Brau
 nach, der Ehe Schliessung sich in.der Zeit ehe-zerrüttend ausgewirkt hat, in der die Beklagte damit einverstanden war. Von dem Augenblick an jedenfalls, in dem die Beklagte sich in Abkehr von der vorehelichen Scheich ungs Vereinbarung entschloss, die ehelichen Beziehungen zu dem Kläger auf- bezn. wieder aufzunehmen, kann an der
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ehezerrüttenden V/irkong des Verhaltens des Klägers ebensowenig Zweifel sein wie daran, dass dieses Verhalten schuldhaft war. Auch die Beklagte hat dadurch, dass sie nach der Eheschliessung vorübergehend dem Zusammenleben des Klägers mit Frau	zustimmte, zur Zerrüttung'der Ehe beige-
tragen. Das überwiegende Verschulden jedoch triff.t den Kläger. Boch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu worden, da jedenfalls der Widerspruch der Beklagten nicht beachtlich ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt. Freilich kann der Begründung, die das Berufungsgericht hierfür gibt, nicht zugestimmt werden. Es stellt auch hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs ausschliesslich auf die voreheliche Scheidungsvereinbarung ab, nach der die Beklagte nur eine hformelle” Stellung habe erhalten sollen. Es ist bereits dargelegt, dass diese Vereinbarung wegen ihrer Sittenwidrigkeit völlig unberücksichtigt zu bleiben hat und dies muss besonders bei der Prüfung der Beachtlichkeit des »71 der Spruchs gelten, da es sich insoweit um ein im wesentlichen sittliches Werturteil handelt. Massgebend ist vielmehr, wie weit die 'Ehe eine bindende und verpflichtende Kraft erlangt hat, wie weit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist, zu der die Parteien durch die Iheschliessung verpflichtet waren, wie weit‘diese’Lebensgemeinschaft entwicklungsfähig war und wie weit sich in ihr das Wesen :der Ehe erfüllt hat (vgl BGH.1, 87 /9l/) • Pie tatsächlichen *
- Feststellungen des Berufungsgerichts lassen hierzu keinen' >r* Zweifel, dass von einer Erfüllung der Ehegemeinschaft v nicht-die Rede sein kann. Die Parteien sind nach der . V ^standesamtlichen Eheschliessung getrennt in ihre \7ohnungen "gegangen und schon etwa 3 Wochen nach der Heirat‘ging der
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Kläger von	wo	die	Beklagte wohnte, nach	zu
 Frau	zurück, um dort sein Zusammenleben mit ihr
 wieder sufzunehmen. Seitdem hat irgendwelcher persönlicher Verkehr zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Somit ist die Beklagte in keiner Weise in die Ehe hineinge-•wachsen oder seelisch, geistig oder wirtschaftlich von dem Bestehen der Ehe abhängig geworden. Hierbei löt es unerheblich, ob die Parteien in den ersten drei Wochen der Ehe einige Male miteinander geschlechtlich'verkehrt haben - wie die Beklagte behauptet, der^Kläger/aber bestreitet Bie She hat sich daher in*der ersten Zeit ihres Bestehens als Fehlehe erwiesen und sich nie zu einer echten‘Lebensgemeinschaft entwickelt, auch nicht nachdem die Beklagte ihrem Willen, sich nicht scheiden zu lassen, deutlich Ausdruck gegeben hatte. Die Aufrechterhaltung der Ehe ist daher bei ürdigung ihres Wesens und des Verhaltens der Parteien sittlich ni^ht gerechtfertigt, der Wider-spruch der Beklagten daher nicht beachtlich (§48 Abs 2 • JheGr). Bass das Verhalten der Parteien, insbesondere 1 das des Klägers nach der Eheschliessung seine Wurzel in ihrem vorehelichen Scheidungsabkommen hatte, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. So wenig er sich-; auf dieses Abkommen zur Unterstützung seines ScheidungsE
begehrens berufen kann, so wenig darf es andererseits * .
„ ' ^ ' zugunsten der Beklagten'als' ein Umstand gewertet werden»
der für die Aufrechterhaltung'der Ehe ins Gewicht flel'&ir *
Ben Kitiger nur deswegen "ah der Ehe festzuhalten, weil* :?’,
die Scheidiingsver/einbarung sittlich verwerflich war, ^
hiesse, der Aufrechterhaltung der Ehe den Charakter
 einer Strafe beimessen..Bies ist nicht zulässig. Ber Sinn
 ihrer Anfrechterhaltung kann vielmehr nur in der Anerkennung
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und in dem Schutz wesentlicher sittlicher und persönlicher Verte liegen (so der Senat in Lind'ehmäier-llöhiiing Z' Kr 8 zu § 48 Abs 2 EheG-), Da hiernach'der wi'dersprubh der'Be-
Klagten nicht beachtlich ist, erscheint das Scheidunge-
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begehren des Klägers als begründet und es ist nur noch • gemäss § 48 Abs 3 EheG zu prüfen, ob das wohlverstandene Interesse des minderjährigen Kindes der Parteien die * Aufrechterhaltung der Ehe erfordert'. Das Berufungsgericht verneint dies mit folgender Begründung: Selbst wenn zugunsten der Beklagten'davon auszugehen sei, dass auch voreheliche, durch die Eheschliessung zu ehelichen ge-' wordene Kinder der Eheleute im Sinne des § 48- EheG als:> aus der Ehe hervorgegangen anzusehen seien, so musste dies unber den gegebenen Umständen doch eine Ausnahme erleiden. Da die Belange des Kindes weder in häuslich eff noch in erzieherischer oder seelischer Hinsicht die '	"
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Aufrechterhaltung der*Ehe erforderten, könnten nur wirtschaftliche Belange in Betracht kommen. Es könne auch davon ausgegengen werden, dass die Untcrhaltsanspr'iche
 des Kindes gefährdet würden, so dass auf den ersten Anschein die Aufrcchterhaltung der Ehe im Unterhaltsinteresse des Kindes liege. Dies genüge jedoch nicht; es müsse vielmehr das Unterhaltsinteresse die Aufrechterhaltung der Ehe trotz ihres sittlichen Unwerts erfordern. Diese Voraussetzung sei dann nicht erfüllt,” wenn die Eltern d*es Kindes vereinbarungsgemäss, kein eheliches Verhältnis begründen,,sondern lediglich eine formelle, alsbald wieder zu scheidende Ehe schliessen wollten, lediglich um dem , / Kind den llakel der unehelichen Geburt-zu nehmen und nach aussen hin die Stellung eines ehelichen Kindes zu geben. Dann habe das Kind von vornherein keinen Anspruch darauf haben sollen, dass seine Belange der späteren Scheidung
'entgegenstünden. Zwar könnten, rein rechtlich gesehen, die Bltern nicht für die Zukunft über die Unterhalts-interessen des Kindes verfügen; das Kind habe aber • solchenfalls keinen sittlichen Anepruöh darauf, dass lediglich sein ungeschmälertes Unterhaitsinterease der Scheidung einer Dhe entgegenstehe. Dieses' müsse vielmehr im vorliegenden Fall dem Interesse der Frau fillery und ihres Kindes, die Stellung einer Ehefrau und eines ehelichen Kindes zu erlangen, weichen.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen, die sich - ebenso wie die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs - auf die vor der She getroffene Scheidungsabmachung stützen. Diese Ausführungen fallen mit der Feststellung, dass jenes Abkommen nichtig ist, in sich zusammen. Im Ergebnis'ist aber dem Berufungsgericht gleichwohl zuzustimmen. Fs hat nämlich festgestellt, dass die Belange des Kindes der Karteien in häuslicher, erzieherischer und seelischer Hinsicht die Ahfrechterhalining dfer IShe nicht erforderten und dass der Kläger seit 1§49 erwerbslos sei, so dass es nicht auf Böswilligkeit beruhe, wenn es zu Unterhaltsklagen.der Beklagten des Kindes erster Fhe ^nd des gemeinsamen Kindes der Karteien gekommen sei und dass weiter durch einen neuen Hausstand des Klägers das Unterhaltsinteresse des Kindes weniger gefährdet werde, als durch etwaige weitere Diebesverhültnisse, zu denen der Kläger nach dem bisherigen Verlauf der Dinge offenbar neige. Diese
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Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass das Interesse des Kindes der Parteien die Aufrechterhaitünfe der Ehe nicht erfordere. Pie Revision greift diese Feststellungen einmal insoweit an, als sie die Ausführungen über die bisherige Hichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den Kläger betreffen, die zu dem.Schluss gelängen, dass eine Böswilligkeit des Klägers nicht vorliege.
Pass, wie die Revision meint, diese Feststellung unter Verstoss gegen die Penkgesetze getroffen worden ist, ist nicht ersichtlich. Fs kommt aber hierauf nicht entscheidend an, da eine Böswilligkeit des Klägers nur dann von Erheblichkeit sein könnte, wenn er an sich zur Leistung von Unterhalt fähig wäre. Pas ist aber schon seit 3 Jahren nicht der Pall. Sine Erweiterung des Kreises der Unterhrltsberechtigten könnte sich also zur Zeit zu dem llachteil des Kindes der Parteien überhaupt nicht auewirken. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, dass eine Iheschliessung des Klägers mit Frau Tillery Unterhaltsbelange des Kindes nicht gefährden würde, womit es offensichtlich hat zun Ausdruck bringen wollen, dass eine Erweiterung des Kreises der Unterhpltsberec :tigten sich nicht mchrzura Schaden des Kindes der Parteien euswirken könne, können die Angriffe der Revision insoweit nicht Platz greifen.
Die Scheidung ist. also zu’ Recht ausgesprochen worden. Doch bedurfte das Urteil des Berufungsgerichte einer Abänderung deswegen, weil es dem Antrag der Beklagten, den Kläger f*lr schuldig zu erklären,* nicht
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stattgegeben bat. Pass dieser Antrag berechtigt ist, ergibt sich aus den oben gemachten Parlegungen hinsichtlich des Verschuldens des Klägers.
Pie Kostenentscheidung b-ruht auf § 92 ZPO.
Ascher Pr. Hartz Kregel v.tferner Scheffler..
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