Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich durch Unfallflucht verletzt hat. Übereinstimmend mit der Ansicht des als Sachverständigen gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie hat das Berufungsgericht unangreifbar die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger den Unfall wahr-genommen hat. Daß es dem Kläger auch nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages obgelegen hätte, sofort anzuhalten, sich um den Verletzten zu kümmern und die polizeiliche Aufnahme des Unfalls abzuwarten, kann nicht zweifelhaft sein. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger gegen diese Obliegenheit selbst dann objektiv verstoßen hätte, wenn er die polizeilichen Ermittlungen an Ort und Stelle nicht durch seine Entfernung teilweise vereitelt hätte, wie dies trotz seiner späteren Rückkehr nach den Darlegungen des Urteils tatsächlich der Fall gewesen ist. Es ist somit davoa ausgegangen, daß die behauptete Schuldunfähigkeit vom Kläger zu beweisen gewesen wäre, bas trifft zu; etwas arideres ergibt sich auch nicht aus der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats, bort ist die Beweislastregelung des § 7 V AKB lediglich insoweit nicht anerkannt worden, als es um die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall geht (vgl. Es erschien aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit nicht tragbar, einem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz schon wegen des von ihm nicht auszuräumenden Verdachts zu versagen, er könnte den Unfall bemerkt und gleichwohl seine Fahrt fortgesetzt haben. Hierin liegt e:.n allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts, von dem bei Obliegenheitsverletzungen abzugehen kein Anlaß besteht und von dem auch in der Entscheidung BGHZ 52, 86 nicht abgewichen worden ist (so zutreffend Bauer VersR 1972, 15, 22; eingehender zu dieser Frage das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 122/71). bas Berufungsgericht hat den Vorsatz des Klägers bejaht, obwohl ihm nach dem Urteil des Sachverständigen die Fähigkeit zu der Einsicht fehlte, daß er auch im Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis in dieser Präge, die ihm Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat, ebenso entschieden wie der erkennende Senat in seinem späteren Urteil vom 18. Dort ist ausgesprochen worden, daß der Versicherungsnehmer, wenn er wie im Palle der Verkehrsunfallflucht bewußt eine elementare, dem Aufklärungsinteresse aller Beteiligten dienende Verhaltensnorm verletzt, damit zugleich vorsätzlich gegen seine versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht verstößt. Es kommt dann für den Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sondern gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten, daß der Vorsatz des Klägers nicht mit der Pähigkeit entfallen ist, bei seinem Entschluß zur Weiterfahrt auch die entgegenstehende versicherungsrechtliche Obliegenheit zu bedenken. Das Berufungsgericht hatte nicht die Möglichkeit, die gleichfalls später ergangenen Urteile des erkennenden Senats in Betracht zu ziehen, nach denen der in Insbosondere für Verletzungen der Aufklärung spf licht durch Infallflucht ist entschieden worden, daß der Versicher3r Leistungsfreiheit nur beanspruchen darf, wenn der Verstoß geeignet war, seine berechtigten Interessen ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (BGH NJW 1970, 861 = V3rsR 1970, 410; VersR 1970, 458; 561; 801; 997; VersR 1)71, 659). Bas Berufu:igsgericht hat es mit Recht für denkbar gehalten, daß sich aus der Endstellung des Fahrzeugs klärende Schlüsse hätten ziehen lassen, wenn der Kläger pflichtgemäß sofort gebremst und angehalten hätte. Seine Rückkehr ist nur dem Zufall zu danken, daß seine Ehefrau infolge der späten Heimkunft des Klägers und seines auffälligen Zustandes Verdacht schöpfte und sie ihn zur Nachschau an der Unfallstelle bewegen konnte. Der erkennende Senat hat dem Versicherer die beanspruchte Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB in einem Falle versagt, in dem die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers infolge einer Gehirnerschütterung und eines Unfallschocks so stark vermindert war, daß von einem festgestellten erheblichen Verschulden bei ihm nicht mehr gesprochen werden konnte (VersR 1970, 801). Sollte diesen Darlegungen zu entnehmen sein, daß es ohne den festgestellten Alkoholeinfluß trotz der abnormen psychischen Veranlagung des Klägers nicht zu dieser Reaktion gekommen wäre, so könnte das Verschulden des Klägers nicht als gering angesehen werden. In einem solchen Falle kann dem Versieh :rer nicht angesonnen werden, die Unfall flucht nach freu und Glauben als wenig gravierenden Verstoß hinzunehme:t, weil sie im (selbstverschuldeten) Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden ist (vgl. Dem Sachverständig en ist die Frage nicht gestellt worden, ob die von ihm beschriebene neurotische Reaktion des Klägers auch dann eingetreten wäre, wenn dieser nicht oder doch nur so geringfügig unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, daß ei sein Fahrzeug ohne Bedenken lenken durfte. bedarf, mußte das ange .‘ochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiese 1 werden.
BUNDESGERICHTSHOF
I
/
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9* Februar 1972 Fieser,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 210/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des kaufmännischen Angestellten Theobald in KBBBIB* Kreis FflB» Haus Hr.flB,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
g?gen
die Hi
_______ kraftfahrender
a.Gr. in OBHB*
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Oberregierungsrat a.D. Ernst Gerhard USB und Rechtsanwalt Rudolf TBB in C{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
/t rJ
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlting vom 26. Januar 1972 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt (Main) vom 14. Oktober 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten haftpflichtversichert. Er fuhr in der Nacht vom 7. zu dem 8. April 1966 von G., wo er alkoholische Getränke genossen hatte, zu seiner in K. gelegenen Wohnung; sein Blutalkoholgehalt betrug 1,7 #o. Gegen 3.30 Uhr erfaßte er auf der Landstraße den ebenfalls unter Alkoholwirkung (2,4 $0) stehenden Einkäufer Sch., der dort seinen Personenwagen unbeleuchtet abgestellt und dann verlassen hatte. Beim Aufprall wurde Sch. auf die Motorhaube des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs gehoben und gegen die Windschutzscheibe geschleudert, die völlig zerstört wurde. Er wurde gegen 4 Uhr schwer ver-
letzt von Zeugen auf der Straße gefunden und verstarb auf dem Wege zu dem Krankenhaus. Der Kläger hatte seine Fahrt fortgesetzt, ohne anzuhalten, und seinen Wagen zu Hause in der Garage abgestellt. Auf Veranlassung seiner Ehefrau kehrte er jedoch zu Fuß zu der etwa 1,5 km entfernten Unfa lstelle zurück, wo er nach 4 Uhr eintraf und sich den Polizeibeamten als Unfallbeteiligter zu erkennen gab.
Der Kläger ist wegen Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Mit der Klage hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe den Unfall nicht wahrgenommen. Jedenfalls habe er infolge einer ungewöhnlichen neurotischen Veranlagung das Wahrgenommene verdrängt und einen panikartigen Unfallschock erlitten, der seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe. Überdies seien der Beklagten keine Nachteile entstanden, weil er noch rechtzeitig zur Unfallstelle zurückgekehrt sei und bei der polizeilichen Unfallaufnahme zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat behauptet, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Es sei ausgeschlossen, daß er den Unfall nicht bemerkt habe. Seine planmäßig zu Ende geführte Heimfahrt zeige, daß seine freie Willensbestimmung erhalten geblieben sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelasse-
nen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich durch Unfallflucht verletzt hat. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Übereinstimmend mit der Ansicht des als Sachverständigen gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie hat das Berufungsgericht unangreifbar die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger den Unfall wahr-genommen hat. Hiernach kam es auf die Frage der Beweislast (vgl. BGHZ 52, 86) nicht mehr an.
Daß es dem Kläger auch nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages obgelegen hätte, sofort anzuhalten, sich um den Verletzten zu kümmern und die polizeiliche Aufnahme des Unfalls abzuwarten, kann nicht zweifelhaft sein. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger gegen diese Obliegenheit selbst dann objektiv verstoßen hätte, wenn er die polizeilichen Ermittlungen an Ort und Stelle nicht durch seine Entfernung teilweise vereitelt hätte, wie dies trotz seiner späteren Rückkehr nach den Darlegungen des Urteils tatsächlich der Fall gewesen ist.
Zur subjektiven Seite hat der Sachverständige ausgeführt, der Unfallschock und besondere seelische Aus-
nähmezustand des Klage :s habe seine Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln .war erheblich gemindert, aber nicht aufgehoben, bas Berufungsgericht hat es genügen lassen, daß unter diesen Umständen ein Ausschluß der freien Willens be stimmu: ig des Klägers nicht festzustellen war. Es ist somit davoa ausgegangen, daß die behauptete Schuldunfähigkeit vom Kläger zu beweisen gewesen wäre, bas trifft zu; etwas arideres ergibt sich auch nicht aus der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats, bort ist die Beweislastregelung des § 7 V AKB lediglich insoweit nicht anerkannt worden, als es um die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall geht (vgl. auch BGH VersR 1970, 613 und 732). Es erschien aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit nicht tragbar, einem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz schon wegen des von ihm nicht auszuräumenden Verdachts zu versagen, er könnte den Unfall bemerkt und gleichwohl seine Fahrt fortgesetzt haben. Im übrigen verbleibt es jedoch bei der aus § 7 V AKB hervorgehendem Verteilung der Bewei'slast. Insbesondere muß ein Versicherungsnehmer, der sich auf seine Schuldunfähigkeit beruft, deren Voraussetzungen beweisen. Hierin liegt e:.n allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts, von dem bei Obliegenheitsverletzungen abzugehen kein Anlaß besteht und von dem auch in der Entscheidung BGHZ 52, 86 nicht abgewichen worden ist (so zutreffend Bauer VersR 1972, 15, 22; eingehender zu dieser Frage das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 122/71).
bas Berufungsgericht hat den Vorsatz des Klägers bejaht, obwohl ihm nach dem Urteil des Sachverständigen die Fähigkeit zu der Einsicht fehlte, daß er auch im
Interesse der Beklagten an der Unfallstelle batte ausharren müssen. Insoweit verlange § 7 I 2/2 AKB - so führt das Berufungsurteil aus - von dem Versicherungsnehmer nichts wesentlich anderes, als er ohnehin zu tun habe. Deshalb könne es nicht darauf ankoramen, ob er im Augenblick seiner Entscheidung über die Weiterfahrt gerade an seine Pflichten gegenüber dem Haftpflichtversicherer denke. Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis in dieser Präge, die ihm Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat, ebenso entschieden wie der erkennende Senat in seinem späteren Urteil vom 18. Pebruar 1970 (IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458). Dort ist ausgesprochen worden, daß der Versicherungsnehmer, wenn er wie im Palle der Verkehrsunfallflucht bewußt eine elementare, dem Aufklärungsinteresse aller Beteiligten dienende Verhaltensnorm verletzt, damit zugleich vorsätzlich gegen seine versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht verstößt. Es kommt dann für den Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sondern gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist. Ist diese Vorstellung aber entbehrlich, so ist es auch unerheblich, aus welchem Grunde sie bei dem Versicherungsnehmer nicht aufgetaucht ist. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten, daß der Vorsatz des Klägers nicht mit der Pähigkeit entfallen ist, bei seinem Entschluß zur Weiterfahrt auch die entgegenstehende versicherungsrechtliche Obliegenheit zu bedenken.
Das Berufungsgericht hatte nicht die Möglichkeit, die gleichfalls später ergangenen Urteile des erkennenden Senats in Betracht zu ziehen, nach denen der in
§ 7 V AKB bestimmten S traf sankt ion durch § 242 BGB Grenzen gesetzt sind. Insbosondere für Verletzungen der Aufklärung spf licht durch Infallflucht ist entschieden worden, daß der Versicher3r Leistungsfreiheit nur beanspruchen darf, wenn der Verstoß geeignet war, seine berechtigten Interessen ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (BGH NJW 1970, 861 = V3rsR 1970, 410; VersR 1970, 458; 561; 801; 997; VersR 1)71, 659).
Baß die Unfallflurht des Klägers das Aufklärungsinteresse der Beklagter. ernsthaft zu gefährden vermochte, liegt zutage. Bas Interesse des Versicherers an einer genauen, erschöpfenden Aufnahme des Unfalls war um so dringender, als hiervon möglicherweise der Nachweis eines erheblichen Mitverschuldens des Verunglückten abhing. Bas Berufu:igsgericht hat es mit Recht für denkbar gehalten, daß sich aus der Endstellung des Fahrzeugs klärende Schlüsse hätten ziehen lassen, wenn der Kläger pflichtgemäß sofort gebremst und angehalten hätte. Seine Weiterfahrt mußte umgekehrt den Verdacht nahelegen, daß er Grund zur Verdunklung seiner Unfallbeteiligung hatte, was zu demindest hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auch der Fall war.
Bie Gefährdung des Aufklärungsinteresses blieb nicht infolge der späteren Rückkehr des Klägers zu dem Unfallort auf ein unbedeutendes Maß beschränkt. Ber Kläger hat seine Flucht bis zu dem Ahstellen des Wagens in der Garage vollständig durchgeführt. Seine Rückkehr ist nur dem Zufall zu danken, daß seine Ehefrau infolge der späten Heimkunft des Klägers und seines auffälligen Zustandes Verdacht schöpfte und sie ihn zur Nachschau an der Unfallstelle bewegen konnte.
//P
Ob auch das Verschulden des Klagers im Sinne der angezogenen Rechtsprechung erheblich war, kann dagegen auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Der erkennende Senat hat dem Versicherer die beanspruchte Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB in einem Falle versagt, in dem die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers infolge einer Gehirnerschütterung und eines Unfallschocks so stark vermindert war, daß von einem festgestellten erheblichen Verschulden bei ihm nicht mehr gesprochen werden konnte (VersR 1970, 801). Die infolge seiner neurotischen Persönlichkeit ganz ungewöhnliche Reaktion des Klägers auf den Unfall, die sich nach den eingeholten Gutachten kaum bezweifeln läßt, könnte gleichstehen.
Das würde allerdings nur dann gelten, wenn es zu dieser Reaktion auch ohne den festgestellten, zur absoluten Fahruntüchtigkeit führenden Alkoholeinfluß gekommen wäre. Hiergegen sprechen die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17. November 1966, das er im Strafverfahren erstattet und auf das er sich später bezogen hat. Er hat dort (S. 24) sinngemäß ausgeführt, eine neurotische Persönlichkeit wie der Kläger gerate bei einem Alkoholspiegel von 1,7 °A> nach einem traumatischen Ereignis wie der unerwarteten schweren Verletzung eines Menschen leicht in eine Panikstimmung, die einen psychogenen Ausnahmezustand im Sinne einer Totstell- oder Kurzschlußrekation herbeiführe. Sollte diesen Darlegungen zu entnehmen sein, daß es ohne den festgestellten Alkoholeinfluß trotz der abnormen psychischen Veranlagung des Klägers nicht zu dieser Reaktion gekommen wäre, so könnte das Verschulden des Klägers nicht als gering angesehen werden. Soweit Alkohol im Spiele ist, muß das Gesamtverhalten des Versicherungs-
nehmers gewürdigt werd m und damit sein erhebliches Ausgangsverschulden, das ,m Antritt der Fahrt trotz alkoholbedingter Fahruntüc itigkeit liegt. In einem solchen Falle kann dem Versieh :rer nicht angesonnen werden, die Unfall flucht nach freu und Glauben als wenig gravierenden Verstoß hinzunehme:t, weil sie im (selbstverschuldeten) Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom gleichen Tage IV ZR 61/71). Das würde auch dann gelten, wenn Alkohol Wirkung und Neurose erst in dieser Verbindung zu dem Fluchtentschluß geführt hätten; denn die Trunkenheit, ohne die es alsdann nicht zu dem Verstoß gekommen wäre, vermöchte den Kläger in keinem Falle zu entlasten.
Dem Sachverständig en ist die Frage nicht gestellt worden, ob die von ihm beschriebene neurotische Reaktion des Klägers auch dann eingetreten wäre, wenn dieser nicht oder doch nur so geringfügig unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, daß ei sein Fahrzeug ohne Bedenken lenken durfte. Die im \orliegenden Verfahren erstatteten Gutachten enthalte! deshalb hierüber nichts. Die wiedergegebene Stelle in dem Gutachten vom 17. November 1966 erscheint nicht sc eindeutig, daß hierauf eine endgültige Entscheidung gegründet werden könnte. Da demnach dieser Punkt, der dem Berufungsgericht derzeit nicht wesentlich erscheinen konnte, noch der Aufklärung
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bedarf, mußte das ange .‘ochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiese 1 werden.
Br. Ilauß i'ohannsen Br. Pfretzschner
Br. Bukow Br. Buchholz