Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundcsrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Das Landgericht hat dem Kläger 9»300,— DM für die Zeit von Februar 1940 bi3 April 1945 zugesprochen. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils aus Verfolgungsgründen einen falschen Vornamen führte, wird nach § 47 Abs. 2 BEG nunmehr vermutet, daß er in der Illegalität gelebt hat. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, daß der Kläger Mitgefangenen, Arbeitgebern und einzelnen Amtsträgern zwar möglicherweise nicht mit richtigem Vornamen, wohl aber als Pole jüdischer Abstammung bekannt war. Hach § 47 Abs. 2 BEG wird weiter vermutet, daß der Kläger während seines Lebens unter falschem Namen auch unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. In angefoclitenbh''•Urteil,;;«-däi?>-yofA'dem Erlaßt-des BEG-Schlußgosetzes ergangen ist, wird ausgeführt, der Kläger habe bei den Bauern in Natendorf und Börnsen unter den gleichen Bedingungen gelebt wie alle polnischen Kriegsgefangenen. Die gewiß nervenaufreibende Furcht vor Entdeckung habe sich nicht von der Bedrückung unter ihrem Namen lebender Juden unterschieden, die gleichfalls ständig mit einer Deportation rechnen mußten. Ständig sich wiederholende und stets drohende Kontrolle durch Angehörige der SS war nicht kennzeichnend für das Leben in der Illegalität. Im Einzelfalle ist es eine Frage tatrichterlichcr Würdigung, ob derartige Vorgänge und die Gefahr ihrer Wiederholung die mit dem Leben in der Illegalität schon nach der Natur der Sache verbundene Furcht vor der Entdeckung in einem Grade verstärkt haben, daß die Lebensbedingungon des Verfolgten auch in dem engeren Sinne des § 47 Abs. 1 BEG menschenunwürdig waren. Es kann auch nicht geleugnet werden, daß der Versuch, sich durch Un-tertauchcn dem Zugriff der Verfolger zu entziehen, jo nach den Umständen zur Erleichterung des Loses des Bedrohten wie auch zu einer zusätzlichen seelischen Belastung geführt hat. Eine "nervenaufreibende" Furcht vor Entdeckung bei ständig sich wiederholenden SS-Kon-trollen könnte nicht ohne weiteres der seelischen Not gleichgestellt werden, die mit dem Leben in der Illegalität immer verbunden ist, die aber auch nach der Neufassung des § 47 BEG Menschenunwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift noch nicht begründet. Wenn es darüber hinaus zutrifft, daß der Kläger bei einer der Kontrollen mißhandelt wurde, um ein Geständnis seiner jüdischen Herkunft zu erpressen, dann ist auch seine Behauptung zu würdigen, er habe von diesem Zeitpunkt an in der Furcht vor erneuten Mißhandlungen, also einer seine Menschenwürde unzweifelhaft verletzenden Behandlung, gelebt. Im Hinblick auf die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG wird es im weiteren Berufungsverfahren darauf ankommen, ob die Darstellung des Klägers, wie sie in einer von ihm abgegebenen eidesstattlichen Erklärung enthalten ist und von dem beklagten Lande in seiner Berufung3begrUndung wört wiedergegeben wird, als widerlegt zu erachten ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 210/66 URTEIL Verkündet am 15. Dezember 1967 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Kraftfahrers Marian Moshe S 4B, Israel, Street, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägors, Rechtsanwalt Pf gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Itf|^allee Beklagten und Revisionsbeklagten 2 4 fl Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundcsrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1967 für Recht erkannt! Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. August 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und ausla-genfrai. Von Rechts wegen Tatbestands Dor Kläger geriet 1939 als polnischer Soldat in deutsche Gefangenschaft. Um seine jüdische Abstammung zu verborgen, gab er als seinen Vornamen Marian statt Moshe an. Seit Februar 1940 leistete er landwirtschaftliche Arbeit in Ratendorf im Kreise Uelzen. Rach den Feststellungen des Landgerichts wurde in diesem Dorfe bekannt, daß er Jude war. Im Juli 1940 wurde der Kläger aus dem Lager zu einem Bauern in Börnsen verlegt; dort war er gelcgont- liehen Kontrollen durch die SS unterworfen und wurde bei einer solchen Kontrolle mißhandelt. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Freiheito-beschränkung gemäß § 47 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat dem Kläger 9»300,— DM für die Zeit von Februar 1940 bi3 April 1945 zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfswpise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe % Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils aus Verfolgungsgründen einen falschen Vornamen führte, wird nach § 47 Abs. 2 BEG nunmehr vermutet, daß er in der Illegalität gelebt hat. Hiervon geht auch der Berufungsrichter aus. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, daß der Kläger Mitgefangenen, Arbeitgebern und einzelnen Amtsträgern zwar möglicherweise nicht mit richtigem Vornamen, wohl aber als Pole jüdischer Abstammung bekannt war. Wie im angefochtenen Urteil festgestellt, wurden die polnischen Gefangenen in den landwirtschaftlichen Betrieben von Zeit zu Zeit durch SS kontrolliert. Für ihre Verwendung waren außerdem Dienststellen des Gefange- ./ nenwesens zuständig. Für den Kläger kam es darauf an, seine volle Identität vor allem vor diesen Amtsträgern und Dienststellen zu verbergen, indem er seinen erkennbar jüdischen Vornamen unterdrückte. Hach § 47 Abs. 2 BEG wird weiter vermutet, daß der Kläger während seines Lebens unter falschem Namen auch unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Diese Vermutung ist bislang nicht widerlegt. In angefoclitenbh''•Urteil,;;«-däi?>-yofA'dem Erlaßt-des BEG-Schlußgosetzes ergangen ist, wird ausgeführt, der Kläger habe bei den Bauern in Natendorf und Börnsen unter den gleichen Bedingungen gelebt wie alle polnischen Kriegsgefangenen. Einmal allerdings habe ihn die SS mißhandelt, und zwar - nach seiner Darstellung -damit er bekenne, daß er Jude sei. Die Mißhandlung sei sicher menschenunwürdig. Doch reiche sie - als einmaliger Vorfall - nicht aus, um seine Lebensbedingungen als menschenunwürdig zu bewerten. Die gewiß nervenaufreibende Furcht vor Entdeckung habe sich nicht von der Bedrückung unter ihrem Namen lebender Juden unterschieden, die gleichfalls ständig mit einer Deportation rechnen mußten. Mit diesen Ausführungen wird der zugrundegelegte Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Ständig sich wiederholende und stets drohende Kontrolle durch Angehörige der SS war nicht kennzeichnend für das Leben in der Illegalität. Die Mehrzahl der illegal lebenden Verfolgten ist bis zu ihrer Entdeckung nicht genötigt gewesen, ihren Verfolgern, und zwar der rücksichtlosesten Gruppe dieser Verfolger, persönlich gegenüberzutreten. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß Kontrollen dieser Art - ebenso wie etwa das Miterleben wiederholter Durchsuchungen des Verstecke, in dem sich ein Verfolgter verbarg - eine schwere zusätzliche Belastung bedeuten konnten. In diesem Zusammenhang darf nicht außer acht bleiben, daß die Angst vor diesen Kontrollen um so begründeter war, je größer der Kreis der Mitwisser wurde. Sollte es zutreffen, daß die kontrollierende SS Verdacht geschöpft hatte und versuchte, vom Kläger das Geständnis seiner Abstammung zu erpressen, dann liegt die Erschwerung auf der Hand. Im Einzelfalle ist es eine Frage tatrichterlichcr Würdigung, ob derartige Vorgänge und die Gefahr ihrer Wiederholung die mit dem Leben in der Illegalität schon nach der Natur der Sache verbundene Furcht vor der Entdeckung in einem Grade verstärkt haben, daß die Lebensbedingungon des Verfolgten auch in dem engeren Sinne des § 47 Abs. 1 BEG menschenunwürdig waren. Der Berücksichtigung solcher Erlebnisse kann nicht entgegengesetzt werden, daß sich die seelische Belastung legal wie illegal lebender Juden aus der Gefahr der Verschleppung und Vernichtung ergab und die Furcht vor der Aufdeckung der Illegalität im Grunde mit der Angst vor Verschleppung und Vernichtung identisch gewesen sei. Der Gesetzgeber hat in dem legalen Leben unter dieser Drohung einen entschädigungsfähigen Tatbestand nicht gesehen, während er das Leben in der Illegalität als entschädigungsbedürftig betrachtet. Es kann auch nicht geleugnet werden, daß der Versuch, sich durch Un-tertauchcn dem Zugriff der Verfolger zu entziehen, jo nach den Umständen zur Erleichterung des Loses des Bedrohten wie auch zu einer zusätzlichen seelischen Belastung geführt hat. Dor Bcrufungsrichter verkennt nicht, daß die Wahrung der Illegalität als solche eine außerordentliche Erschwerung der Lebensbedingungen bedeuten konnte. Es kommt deshalb darauf an, ob die Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Illegalität oder die Bedrohung mit Verrat oder Aufspürung in der Illegalität im Einzol-fallc dem leben des untergetauchten Verfolgten den Stempel aufgedrückt oder es doch soweit überschattet haben, daß die Existenz unter solchen Bedingungen als menschenunwürdig gewertet werden muß. Eine "nervenaufreibende" Furcht vor Entdeckung bei ständig sich wiederholenden SS-Kon-trollen könnte nicht ohne weiteres der seelischen Not gleichgestellt werden, die mit dem Leben in der Illegalität immer verbunden ist, die aber auch nach der Neufassung des § 47 BEG Menschenunwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift noch nicht begründet. Wenn es darüber hinaus zutrifft, daß der Kläger bei einer der Kontrollen mißhandelt wurde, um ein Geständnis seiner jüdischen Herkunft zu erpressen, dann ist auch seine Behauptung zu würdigen, er habe von diesem Zeitpunkt an in der Furcht vor erneuten Mißhandlungen, also einer seine Menschenwürde unzweifelhaft verletzenden Behandlung, gelebt. Daß ein solcher Fall nur einmal eingetreten ist, bleibt unerheblich, solange der Kläger nicht erkannte oder bei zu demutbarer Überlegung nicht davon ausgehen mußte, daß er sich nicht wiederholen werde. Zu den Lebensbedingungen im Sinne des § 47 Abs. 1 BEG zählen nicht nur die äußeren, sondern insbesondere die mit den Erlebnissen und Erfahrungen des illegalen Lebens verbundenen seelischen Existenzbedingungen. Auch die Gefahr erneuter Mißhandlung konnte den Kläger um so größer erscheinen, je größer die Zahl der Eingeweihten und die Möglichkeit war, daß die Amtsträger und Dienststellen der Überwachung verdachtbegründende Hinweise erhielten, ohne sich Gewißheit verschaffen zu können. Im Hinblick auf die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG wird es im weiteren Berufungsverfahren darauf ankommen, ob die Darstellung des Klägers, wie sie in einer von ihm abgegebenen eidesstattlichen Erklärung enthalten ist und von dem beklagten Lande in seiner Berufung3begrUndung wört wiedergegeben wird, als widerlegt zu erachten ist. Die Kostenentschoidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Senatopräsident Ascher ist in Wüstenberg den Ruhestand getreten, und Bundosrichter Maaß ist erkrankt; beide sind an der Unterschrift verhindert Wüstenberg Dr. Loewenheim von der Mühlen