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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 <, Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt s Die ihr vom Kläger vorgeworfenen ehewidrigen Handlungen hat die Beklagte in Abrede gestellt» Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch seine Trunksucht und Treulosigkeit verschuldet» Frau PflHHHHI habe inzwischen ein von ihm erzeugtes Kind geboren. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers sei nicht begründet« Weiter heißt es, die ehelichen Bindungen der Parteien seien durch tiefgreifende Zerwürfnisse so weitgehend zerstört, daß mit einer Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses kaum mehr gerechnet werden könne. Diese Feststellungen reichen auch in Verbindung mit denjenigen, die das Berufungsgericht bei der Behandlung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbe-gehrens des Klägers getroffen hat, nicht aus, um die Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehezerrüttung nicht festgestellt hato Diese Feststellung ist unter den gegebenen Umständen für die Entscheidung darüber, ob die unheilbare Zerrüttung überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurück geht, von besonderer Bedeutung« Wie das angefochtene Urteil ergibt, hatte es, bevor der Kläger durch die schriftliche Aufforderung des Bevollmächtigten der Beklagten vom 7« November 1961 veranlaßt wurde, die eheliche Y/ohnung zu verlassen, zv/ischen den Parteien jahrelang Auseinandersetzungen gegeben, die die Beklagte unter Einschaltung ihres Bevollmächtigten führte« Vom des Wahres 1956 an bis kurz vor dem of.ginn vorliegenden vom Kläger einge- leiteten Rechtsstreits war eine von der Beklagten erhobene, aber nicht betriebene Scheidungsklage anhängig, die die Beklagte auen nicht zurücknahm, als es im Sommer I960 zu einer Annäherung der Parteien kam, und die sie, wie das Berufungsgericht ihr geglaubt hat, als Druckmittel benutzte, um aen Kläger vor einem endgültigen Abgleiten zu bewahren« Aus dem angefochtenen Urteil geht ferner hervor, daß die Beklagte den Kläger bereits im Jahre 1958 zu dem Verlassen der Yiohnung veranlaßt hatte, sowie ferner, daß er sich ihrer Forderung, das eheliche Schlafzimmer zu räumen und ein abgelegenes Zimmer zu beziehen, widerstrebend gefügt hatte« Es ist möglich, daß dieses Verhalten der Beklagten, insbesondere die Hinausweisung des Klagers aus der Wohnung im November 1961, bei ihm zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt hat«, Die Feststellungen des angefochtenen Urteils schließen es nicht aus, daß die Beziehungen des Klägers zu Frau PflHHHII^^e?st nach der im November 196" vollzogenen (Trennung der Parteien ehewidrig wurden, und daß, nachdem die Ehe voi'ber den aufgetretenen Belastungen doch noch standgehalten hatte, die von der Beklagten veranlaßte Trennung die Ehe zu dem Scheitern gebracht hat« Es wäre erheblich, wenn die Beklagte die Trennung durchsetzte, obwohl sie sich dessen bewußt war, daß damit ihr Ehemann der Gefahr ausgesetzt wurde, in Auswirkung einer ihr bekannten gewissen Haltlosigkeit einer Neigung zu dem Alkoholmißbrauch in größerem Umfang als vorher nachzugeben oder Beziehungen zu anceien Frauen zu vertiefen, und daß deshalb durch die neibeiführung der Trennung der Fortbestand der Ehe in hohem Maße gefährdet wurde« ig*r v«.--halten des Klägei's, durch das die Beklagte zu ihrej nandlungsweise veranlaßt worden ist und das diese ausgelöst hat, die entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe der Parteien zukommto Das könnte vor allem dann der Fall sein, wenn die Beklagte wegen des andauernden und weiterhin zu erwartenden schuldhaften Verhaltens des Klägers von einem ihr nach § 1353 Abs0 2 Satz 1, 2 BGB zustehenden Hecht zu dem Getrenntleben Gebrauch gemacht hat, wobei aber die bloße Tatsache als solche, daß ihr in dem von ihr angestrengten, aber jahrelang nicht betriebenen Scheidungsprozeß das Getrenntleben gerichtlich gestattet worden war, ohne Bedeutung ist* Es wäre dann anders als in den Fällen, in denen der beklagte Ehegatte von einem Fwecht zu dem Getrenntleben trotz echter Versöhnungsbereitschaft und Umkehr des Klägers Gebrauch macht; dort kann diese Tatsache und nicht die frühere Verfehlung des Klägers die entscheidende Zerrüttungs-ursache bilden* Eine Abwägung der verschiedenen Serruttungsursachen entsprechend ihrem Gewicht für den schließlich eingetretenen Zerfall der Ehe ist jedoch nur möglich, wenn der Verlauf der Ehe bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Zerrüttung unheilbar wurde, nachgezeichnet wird* Vor allem kommt es darauf an, daß die Verfehlungen des Klägers nach ihrer 3edeutung und Schwer« näher festgestellt werden, aus denen die Beklagte ca3 Hecht zur Trennung glaubte hex’leiten zu können, und die sie veranlaßten, möglicherweise den Fortbestand der Ehe aufs Spiel zu setzen* Was darüber in dem angefochtenen Urteil gesagt wird, genügt im nahmen der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat, nicht * Die Vorwürfe, die von dom Bevollmächtigten der Beklagten in den vorgelegten an den Kläger gerichteten Briefen erhoben worden sind, können der Entscheidung nicht ohne weiteres als berechtigt zugrunde gelegt werden, vielmehr bedarf es insoweit nä hei'or Feststellungen, die freilich auch unter Berück sichtigung dieser Briefe und der vom Kläger auf sie gegebenen Antworten sowie in Würdigung der von den Parteien in dem Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen getroffen werden können. Wenn zahlreiche frühere Verletzungen der ehe-liehen Treupflicht durch den Kläger, von denen das Berufungsgericht eindeutig nur ein im Jahre 1958 unterhaltenes ehebrecherisches Verhältnis festgestellt hat, mitursachlich dafür waren, daß die Beklagte ihn, als er sich einer neuen Bekanntschaft mit einer Frau berühmt hatte, aus der Wohnung wies, so ist es unerläßlich, zu klären, inwieweit dem Kläger derartige Treupflichtverletzungen nachge~ wiesen sind, wie sie auf aas eheliche Verhältnis fort« wirkten, und in welcher Gesinnung und Haltung der Kläger der Beklagten die Mitteilung von seiner neuen Bekanntschaft machte* Erst dann läßt sich beurteilen, wie die Hinausweisung öw Klägers als Reaktion auf die Mitteilung zu ceweroen ist* Da die Beklagte sien vor allem daraui beruft, daß der Kläger irir eine Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft durch unmäßiges Trinken sowie dadurch, daß er sie bes« Impft und bedroht habe, unmöglich gemacht nabe, ist es ferner erforderlich, festzustellen, ob und wie aie Ehe durch ein solches schuldhaftes Verhalten des Klägers belastet worden ist* l)em Kläger muß der Umfang seiner Verfehlungen auch in dieser Hinsicht nachgewiesen werden* Hur dann läßt sich ein Urteil darüber gewinnen, ob den dem Kläger zur Last zu legenden schuldhaft ehewidrigen Handlungen für die Zerrüttung der Ehe eine größere Bedeutung zukommt als dem Verhalten der Beklagten oder etwaigen anderen von keiner Partei zu vertretenden Umständen, die sich auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben» Bas Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Beklagte das Ausmaß des Alkoholgenusses des Klägers höher, als es tatsächlich der Fall war, einschätzte und sich durch eine solche Fehleinschätzung zur Burchführung der Trennung be«» wegen ließ» Bann aber kommt insoweit gegenüber der Herbeiführung der Trennung durch die Beklagte ein schuldhaftes Verhalten des Klägers als maßgebliche Zerrüttungsursache nur in Betracht, sofern der Klä-ger sich auf dem in Rede stehenden Gebiet früher erweislich in so erheblichem Umfange verfehlt hatte, daß aus diesem Grunde die übersteigerte Empfindlichkeit der Beklagten und ihre einschneidende Reaktion auch auf ein möglicherweise verhältnismäßig unbedeutendes Entgleisen ve.'»ländlich erscheinen kann* I>as schuldhafte Verhalten des Klägers wird aber dann nicht als überwiegende Zerrüttungsursache gelten können, wenn es der Beklagten ungeachtet eines etwa dadurch für sie begründeten Rechts zu dem Getrenntleben nach den ganzen Umständen hätte angesonnen werden können, weiterhin die Ehe aufrechtzuerhalten und jedenfalls Handlungen zu vermeiden, die den Fortbestand der Ehe außerordentlich gefährden mußten und außerdem zu einem moralischen Abgleiten des charakterlich labilen Ehepartners führen konnten« Hur eine sorgfältige Klärung des Verlaufs der Ehe und eine eingehende Prüfung des Sachverhalts, bei der die nach § 43 EheG maßgebenden Erwägungen gar usscheiden, kann bei einer derartigen Sacnlagf.zu dem richtigen Ergebnis führen. die Trennung zu einer endgültigen Abwendung des Klägers von ihr oder zu seinem moralischen Niedergang führen würde, so könnte das gegen die Bindung an die Ehe sprechen«, Anders könnte ihre Handlungsweise zu beurteilen sein, wenn sie den Kläger zu einer Änderung seiner Haltung und Gesinnung veranlassen wollte, oder wenn sie die Trennung nur im eigenen Interesse und im Interesse der Kinder für notv^endig hielt, solange der Kläger sich nicht geändert hatte, ohne daß sie damit ihre eheliche Gesinnung vollends aufgegeben hatte* tarauf, ob sie zu dem Getrenntleben berechtigt war, kommt es dabei nicht an.

Zitierte Normen: § 43 EheG
TrennungEheGehelichenBerufungsgerichtParteiEheWohnungKläger

Volltext der Entscheidung

OoZ
BUNDESGERICHTSHOF
v
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2‘j o Dezember 1966 Ehrenberger,
 Just izangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR_21&/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Alfred S	,	Croupier,
 Istraßefll bei R(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäcntigtex*5 Rechtsanwalt Br
 gegeo
geb. Stt
 Frau Gertrud S
BflHHIVsträßeW
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
- 2

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 <, Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28c Mai 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
1921 geborene Beklagte haben am 17« August
1944 in Bad Neuenahr die Ehe geschlossene Aus der Eho sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen*
Der Kläger ist als Croupier an der Spielbank in Bad Neuenahr tätig.
Im Jahre 1956 reichte die Beklagte die Scheidungsklage ein, nachdem sie den Kläger mehrfach durch ihren Anwalt hatte auffordern lassen, das Trinken zu unter-
Tatbestand:
Der am
1920 geborene Kläger und die am
 lassen und seine Beziehungen zu anderen Frauen zu lösen. Die Beklagte veranlaßt© mehrfach das Buhen des Verfahrens mit der Begründung, ihr Mann habe Besserung gelobt, sie wolle die Klage aber vorerst nicht zurücknehmen, um die weitere Entwicklung ab-* zuwarten. Im Sommer I960 verbrachten die Parteien einen gemeinsamen Urlaub« Banach kam es zu neuen Zerwürfnissen. Sie führten schließlich dazu, daß der Kläger auf Verlangen der Beklagten am 15* November 1961 aus der ehelichen Wohnung auszog. Seitdem leben die Parteien getrennt. Kurz bevor der Kläger die Scheidungsklage des vorliegenden Rechtsstreits erhob, nahm die Beklagte ihre Scheidungsklage zurück.
Ber letzte eheliche Verkehr fand nach der Behauptung des Klägers im Sommer I960, nach der Behauptung der Beklagten ein dahr später statt.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Scheidung der Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten verlangt.
Er hat behauptet, der Beklagten fehle die rechte eheliche Gesinnung. Sie habe das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren trotz der Aussöhnung der Parteien aufrechterhalten. Sie habe ihm grundlos den ehelichen Verkehr verweigert, die Kinder gegen ihn aufgehetzt, SchimpfWorte gegen ihn gebraucht und ihn schließlich ohne Anlaß aus der Wohnung gewiesen, nachdem sie ihn vorher schon in ein kleines Zimmer der V/ohnung verwiesen und von ihm verlangt habe, ihr zusätzlich zu dem Familienunterhalt monatlich 150,—	für
 seine Verpflegung und 20?— DM für die Wohnung zu zahlen. Durch ihr Verschulden sei die Ehe unheilbar zerrüttete
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für mitschuldig zu erklären.
Sie hat geltend gemacht, sie habe die Scheidungsklage nur deshalb nicht früher zurückgenommen, weil sie erneute Kückfälle des Klägers in seinen früheren Lebenswandel befürchtet habe. Ihre Befürchtungen seien berechtigt gewesen. Der Kläger habe trotz seiner Beteuerungen immer wieder im Unmaß getx'unken und sie beschimpft und bedroht. Br habe ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Frau Marly	auf
 genommen und unterhalte diese weiterhin.
Der Kläger hat in Ab'-ie gestellt, ungebührlich getrunken zu haben, jedoch cingeräumt, ehewidrige Beziehungen zu .brau taustenbach auf genommen zu haben, nachdem die Beklagte ihn aus der Ehe herausgetrieben und auf seinem Auszug aus der Wohnung bestanden habe.
Das Landgericht hat Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrecht szug sein Scheidungsbegehren hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt.
Er hat behauptet, die Beslagte habe noch weitere ehewidrige Handlungen begangen. Anläßlich der Kommunion des Sohnes im Jahre 1958 habe sie ihm ohne jeden

Anlaß erklärt, nach dem Abreisen der Gäste habe er die Y/ohnung zu verlassene Als sie 1959 mit den Kindern in Urlaub gefahren sei, habe sie die Bäume der Wohnung verschlossen mit Ausnahme des ihm zugewiesenen kleinen Zimmers® Auch nach der im Sommer I960 erfolgten Aussöhnung habe sie ihn beschimpft und ihm den Verkehr verweigert«, Die Beklagte habe ihn bei der Polizei fälschlich beschuldigt, er fahre seinen Kraftwagen in betrunkenem Zustand» Sie habe ferner gedroht, sie werde dafür sorgen, daß er seinen Arbeitsplatz verliere, weil er angeblich ständig betrunken gewesen sei» Im Jahre 1963 habe die Beklagte zwei Araber in der ehelichen Wohnung beherbergt, und im Oktober 1963 habe sie um 1 Uhr nachts mit einem Mann die Kirmes in Bad Neuenahr aufgesucht«, Durch ihr gesamtes Verhalten habe sie die Zerrüttung der She verschuldet» Sie wolle die Ehe nur aus finanziellen Gründen aufrechterhalten»
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären«, Einer Scheidung nach § 48 EheG hat sie widersprochen»
Die ihr vom Kläger vorgeworfenen ehewidrigen Handlungen hat die Beklagte in Abrede gestellt» Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch seine Trunksucht und Treulosigkeit verschuldet» Frau PflHHHHI habe inzwischen ein von ihm erzeugtes Kind geboren.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
6
i»
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsverlangen, soweit es auf § 48 EheG gestützt ist, weiter«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen«
Ent scheidungsgründe :
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers sei nicht begründet« Weiter heißt es, die ehelichen Bindungen der Parteien seien durch tiefgreifende Zerwürfnisse so weitgehend zerstört, daß mit einer Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses kaum mehr gerechnet werden könne. In anderem Zusammenhang wird gesagt, die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei infolge tiefgreifender Zerrüttung nicht mehr zu erwarten« Damit ist die unheilbare Ehezerrüttung festgestellt. Da das Urteil außerdem die Feststellung enthält, daß die eheliche Lebensgemeinschaft - gemeint ist die häusliche Gemeinschaft -seit drei Jahren aufgehoben sei, sind damit die Voraus Setzungen des §. 48 Abs«, 1 EheG dargetan«, In diesen Richtungen ist das Berufungsurteil im Rahmen der nur nach § 547 Abs« 1 ZPO statthaften Revision von dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen«
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen daß der Klägei' die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« Zwar habe die Beklagte die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach außen hin sichtbar
 vollzogen, indem sie den Kläger zu dem Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert habe* Sie habe damit aber nur den Schlußpunkt unter einen hauptsächlich vorn Kläger verschuldeten allmählichen Zerfall des ehelichen Verhältnisses gesetzt* Die Wurzeln dieses Zerfalls lägen in der mangelnden ehelichen treue des Klägers und seiner Neigung zu dem Alkohol, sie.reichten bis mindestens bis zu dem Jahre 1955 zurück* l)er zwischen dem Anwalt der Beklagten und dem Kläger in den Jahren 1955 bis 196° geführte außergerichtliche Briefwechsel gebe ein getreues Abbild dieser Entwicklung* Er zeige das stetige Bemühen der Beklagten, den Kläger zu einem besseren Lebens^ wandel anzuhalten und ihn sich und den Kindern zurückzugewinnen, aber auch, wie dieses Bemühen trotz guter Vorsätze immer wieder an der Unzulänglichkeit des Klägers gescheitert sei» Deshalb sei es auch verständlich, daß die Beklagte trotz de?? Aussöhnung im Sommer I960	I
mit der Zurücknahme ihr*v Scheidungsklage gezögert habe* Die Gesamtbeurteilimg des D^iderseitigen Verschuldens j ergebe eindeutig ein Uoergewicht zu Lasten des Klägers*
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Soweit der Beklagten Verstöße gegen die Hegeln ehelichen i Gemeinscnaftslebens vorzuwerfen seien, seien sie als mehr oder wenig«)? zwangsläufige Abwehrreaktionen zu begreifen* Gerade d:L-s HIonen im finanziellen Be- ! reich seien von der Mut^eA./olle der Beklagten, dex* es obgelegen habe, die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu bewahren, diktiert gewesen*
Diese Feststellungen reichen auch in Verbindung mit denjenigen, die das Berufungsgericht bei der Behandlung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbe-gehrens des Klägers getroffen hat, nicht aus, um die
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Annahme zu begründen, daß der Kläger die eingetre-tene Ehezerrüttung überwiegend verschuldet habe»
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehezerrüttung nicht festgestellt hato Diese Feststellung ist unter den gegebenen Umständen für die Entscheidung darüber, ob die unheilbare Zerrüttung überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurück geht, von besonderer Bedeutung«
Wie das angefochtene Urteil ergibt, hatte es, bevor der Kläger durch die schriftliche Aufforderung des Bevollmächtigten der Beklagten vom 7« November 1961 veranlaßt wurde, die eheliche Y/ohnung zu verlassen, zv/ischen den Parteien jahrelang Auseinandersetzungen gegeben, die die Beklagte unter Einschaltung ihres Bevollmächtigten führte« Vom	des	Wahres	1956	an	bis
 kurz vor dem of.ginn	vorliegenden vom Kläger einge-
leiteten Rechtsstreits war eine von der Beklagten erhobene, aber nicht betriebene Scheidungsklage anhängig, die die Beklagte auen nicht zurücknahm, als es im Sommer I960 zu einer Annäherung der Parteien kam, und die sie, wie das Berufungsgericht ihr geglaubt hat, als Druckmittel benutzte, um aen Kläger vor einem endgültigen Abgleiten zu bewahren« Aus dem angefochtenen Urteil geht ferner hervor, daß die Beklagte den Kläger bereits im Jahre 1958 zu dem Verlassen der Yiohnung veranlaßt hatte, sowie ferner, daß er sich ihrer Forderung, das eheliche Schlafzimmer zu räumen und ein abgelegenes Zimmer zu beziehen, widerstrebend gefügt hatte«
 
Es ist möglich, daß dieses Verhalten der Beklagten, insbesondere die Hinausweisung des Klagers aus der Wohnung im November 1961, bei ihm zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt hat«, Die Feststellungen des angefochtenen Urteils schließen es nicht aus, daß die Beziehungen des Klägers zu Frau PflHHHII^^e?st nach der im November 196" vollzogenen (Trennung der Parteien ehewidrig wurden, und daß, nachdem die Ehe voi'ber den aufgetretenen Belastungen doch noch standgehalten hatte, die von der Beklagten veranlaßte Trennung die Ehe zu dem Scheitern gebracht hat« Es wäre erheblich, wenn die Beklagte die Trennung durchsetzte, obwohl sie sich dessen bewußt war, daß damit ihr Ehemann der Gefahr ausgesetzt wurde, in Auswirkung einer ihr bekannten gewissen Haltlosigkeit einer Neigung zu dem Alkoholmißbrauch in größerem Umfang als vorher nachzugeben oder Beziehungen zu anceien Frauen zu vertiefen, und daß deshalb durch die neibeiführung der Trennung der Fortbestand der Ehe in hohem Maße gefährdet wurde«
Damit ist v-ic t *-i.ng«-.schiossen, daß einem schuldhaft ehewie.t ig*r v«.--halten des Klägei's, durch das die Beklagte zu ihrej nandlungsweise veranlaßt worden ist und das diese ausgelöst hat, die entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe der Parteien zukommto Das könnte vor allem dann der Fall sein, wenn die Beklagte wegen des andauernden und weiterhin zu erwartenden schuldhaften Verhaltens des Klägers von einem ihr nach § 1353 Abs0 2 Satz 1,
2 BGB zustehenden Hecht zu dem Getrenntleben Gebrauch
 gemacht hat, wobei aber die bloße Tatsache als solche, daß ihr in dem von ihr angestrengten, aber jahrelang nicht betriebenen Scheidungsprozeß das Getrenntleben gerichtlich gestattet worden war, ohne Bedeutung ist* Es wäre dann anders als in den Fällen, in denen der beklagte Ehegatte von einem Fwecht zu dem Getrenntleben trotz echter Versöhnungsbereitschaft und Umkehr des Klägers Gebrauch macht; dort kann diese Tatsache und nicht die frühere Verfehlung des Klägers die entscheidende Zerrüttungs-ursache bilden* Eine Abwägung der verschiedenen Serruttungsursachen entsprechend ihrem Gewicht für den schließlich eingetretenen Zerfall der Ehe ist jedoch nur möglich, wenn der Verlauf der Ehe bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Zerrüttung unheilbar wurde, nachgezeichnet wird* Vor allem kommt es darauf an, daß die Verfehlungen des Klägers nach ihrer 3edeutung und Schwer« näher festgestellt werden, aus denen die Beklagte ca3 Hecht zur Trennung glaubte hex’leiten zu können, und die sie veranlaßten, möglicherweise den Fortbestand der Ehe aufs Spiel zu setzen* Was darüber in dem angefochtenen Urteil gesagt wird, genügt im nahmen der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat, nicht *
Die Vorwürfe, die von dom Bevollmächtigten der Beklagten in den vorgelegten an den Kläger gerichteten Briefen erhoben worden sind, können der Entscheidung nicht ohne weiteres als berechtigt zugrunde gelegt werden, vielmehr bedarf es insoweit nä hei'or Feststellungen, die freilich auch unter Berück sichtigung dieser Briefe und der vom Kläger auf sie
 gegebenen Antworten sowie in Würdigung der von den Parteien in dem Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen getroffen werden können.
Wenn zahlreiche frühere Verletzungen der ehe-liehen Treupflicht durch den Kläger, von denen das Berufungsgericht eindeutig nur ein im Jahre 1958 unterhaltenes ehebrecherisches Verhältnis festgestellt hat, mitursachlich dafür waren, daß die Beklagte ihn, als er sich einer neuen Bekanntschaft mit einer Frau berühmt hatte, aus der Wohnung wies, so ist es unerläßlich, zu klären, inwieweit dem Kläger derartige Treupflichtverletzungen nachge~ wiesen sind, wie sie auf aas eheliche Verhältnis fort« wirkten, und in welcher Gesinnung und Haltung der Kläger der Beklagten die Mitteilung von seiner neuen Bekanntschaft machte* Erst dann läßt sich beurteilen, wie die Hinausweisung öw Klägers als Reaktion auf die Mitteilung zu ceweroen ist*
Da die Beklagte sien vor allem daraui beruft, daß der Kläger irir eine Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft durch unmäßiges Trinken sowie dadurch, daß er sie bes« Impft und bedroht habe, unmöglich gemacht nabe, ist es ferner erforderlich, festzustellen, ob und wie aie Ehe durch ein solches schuldhaftes Verhalten des Klägers belastet worden ist* l)em Kläger muß der Umfang seiner Verfehlungen auch in dieser Hinsicht nachgewiesen werden* Hur dann läßt sich ein Urteil darüber gewinnen, ob den dem Kläger zur Last zu legenden schuldhaft ehewidrigen Handlungen für die Zerrüttung der Ehe eine größere
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Bedeutung zukommt als dem Verhalten der Beklagten oder etwaigen anderen von keiner Partei zu vertretenden Umständen, die sich auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben» Bas Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Beklagte das Ausmaß des Alkoholgenusses des Klägers höher, als es tatsächlich der Fall war, einschätzte und sich durch eine solche Fehleinschätzung zur Burchführung der Trennung be«» wegen ließ» Bann aber kommt insoweit gegenüber der Herbeiführung der Trennung durch die Beklagte ein schuldhaftes Verhalten des Klägers als maßgebliche Zerrüttungsursache nur in Betracht, sofern der Klä-ger sich auf dem in Rede stehenden Gebiet früher erweislich in so erheblichem Umfange verfehlt hatte, daß aus diesem Grunde die übersteigerte Empfindlichkeit der Beklagten und ihre einschneidende Reaktion auch auf ein möglicherweise verhältnismäßig unbedeutendes Entgleisen ve.'»ländlich erscheinen kann*
Die von dem Beruf ungsge-* lent bisher getroffenen Feststellungen ergeben darüber kein klares Bild»
Durch eine Bezugnahme auf die Briefe des Bevollmächtigten der Beklagten können die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzt werden»
Erst eine genaue Abgrenzung des Umfangs der dem Kläger nachgewiesenen Eheverfehlungen erlaubt es? die Bedeutung der verschiedenen Zerrüttungsursachen zutreffend zu beurteilen» Ben schuldhaft ehewiörigen Handlungen des Klägers wird entscheidendes Gewicht zukommen, wenn die Beklagte mit gleichen oder ähnlichen Handlungen auch in der Zukunft rechnen mußte und ihr aus diesem Grunde die Aufrechterhaltung der ehe-
liehen Gemeinschaft nicht zugemutet werden konnte und sie deshalb berechtigt war, diese Gemeinschaft zu verweigern, insbesondere falls sie in ihren Bemühungen um den Kläger immer wieder schwere Enttäuschungen erlebt hatte.» I>as schuldhafte Verhalten des Klägers wird aber dann nicht als überwiegende Zerrüttungsursache gelten können, wenn es der Beklagten ungeachtet eines etwa dadurch für sie begründeten Rechts zu dem Getrenntleben nach den ganzen Umständen hätte angesonnen werden können, weiterhin die Ehe aufrechtzuerhalten und jedenfalls Handlungen zu vermeiden, die den Fortbestand der Ehe außerordentlich gefährden mußten und außerdem zu einem moralischen Abgleiten des charakterlich labilen Ehepartners führen konnten« Hur eine sorgfältige Klärung des Verlaufs der Ehe und eine eingehende Prüfung des Sachverhalts, bei der die nach § 43 EheG maßgebenden Erwägungen gar usscheiden, kann bei einer derartigen Sacnlagf. zu dem richtigen Ergebnis führen.
Damit der Sncf verhalt in den bezeichneten Richtungen erneut geprüft werden kann, rauß das an-goiochtene ürxtil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht L^iückverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren von 6er Revision erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht«
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, o’o der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt« Auch in diesem Zusammenhang wird nicht daran vorbeigegangen werden können, daß die Beklagte die Trennung der Parteien rierbeige-fiihrt hat« V/enn sie mit der Möglichkeit rechnete, daß
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die Trennung zu einer endgültigen Abwendung des Klägers von ihr oder zu seinem moralischen Niedergang führen würde, so könnte das gegen die Bindung an die Ehe sprechen«, Anders könnte ihre Handlungsweise zu beurteilen sein, wenn sie den Kläger zu einer Änderung seiner Haltung und Gesinnung veranlassen wollte, oder wenn sie die Trennung nur im eigenen Interesse und im Interesse der Kinder für notv^endig hielt, solange der Kläger sich nicht geändert hatte, ohne daß sie damit ihre eheliche Gesinnung vollends aufgegeben hatte* tarauf, ob sie zu dem Getrenntleben berechtigt war, kommt es dabei nicht an.
Johannsen	Wüstenberg	Wilden
 Br, Graf	von	der	Mühlen