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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Die Klägerin ist Jüdin; sie war wegen ihrer Abstammung vom April 1944 bis Ende April 1945 in Ghetto und KZ-Haft. April 1961 erklärt hatte, daß die Klägerin vom Verfolgten 1925 im gegenseitigen Einverständnis gerichtlich geschieden worden sei, und auch eine Frau Claire V(^|^^dies bezeugt hatte, lehnte das LEA diesen Anspruch der Klägerin durch Bescheid vom 50. Mai 1961 mit der Begründung ab, daß sie nicht zu den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne des § 17 BEG gehöre. Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin den Anspruch weiterverfolgt, wobei sie zur Begründung vorgetragen hat, selbst wenn die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis der Eheleute erfolgt sei, so sei die Ehe aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden. Mai 1963 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29» Oktober 1963 beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, weil sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei; der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Mai 1963 sei durch Einschreiben mit der Anschrift "An das Oberlandesgericht, EntSchädigung3-senat, München" am 11. Ein Verschulden der Post als Zustellungsorgan, auf das die Partei keinen Einfluß habe, stelle, wie anerkannt sei, einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. "Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des Zivilsenats vom 16.5.1963 darf verwiesen werden, Danach hatte der Herr Vorsitzende des Senats gegen die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung keine Bedenken, da ein Versehen der Post Vorgelegen haben müsse," Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für unzulässig gehalten, weil sie nicht innerhalb der am 13» Mai 1963 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin mangels eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages nicht zu erteilen. Als Hindernis komme der Umstand in Betracht, daß die Berufungsbegründungsschrift durch Fehlleitung, statt beim Oberlandesgericht, beim Landgericht eingegangen sei. Dies sei hier zu dem Zeitpunkt der Fall gewesen, in dem die Prozeßbevollmächtigten vom Hindernis Kenntnis erlangt hätten. Diese Kenntnis hätten sie nicht erst durch den Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 18. erst am 14« Mai 1963 beim Oberlandesgericht eingegangen, nachdem sie am 13« Mai 1963, also dem Tag, den die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach ihrem Schreiben vom 14« Mai 1963 selbst als den Tag des Ablaufs der Begründungsfrist erkannt hätten, beim Landgericht eingegangen sei. Hieraus sei für sie die Verpflichtung entstanden, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen; die Mitteilung der Geschäftsstelle vom 16* Mai 1963 habe die Prozeßbevollmächtigten dieser Verpflichtung nicht enthoben. Die bis zur Mitteilung der Geschäftsstelle vorhanden gewesene Unkenntnis der Prozeßbevollmächtigten vom Hindernis habe also mit dem Empfang der genannten Mitteilung - nach dem Eingangsstempel am 17« Mai 1963 - aufgehört, unverschuldet zu sein. Diese Prist hätten die Prozeßbevollmächtigten ungenutzt verstreichen lassen, und aus diesem Grunde könne der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht erteilt werden. Die Revision geht bei ihrer Ansicht davon aus, die Berufungsbegründung sei bei einer der beiden - auch für Eingänge für das Oberlandesgericht zuständigen -‘’Allgemeinen Einlaufstellen“ der Justizbehörden in München eingegangen, so daß der Eingang am 13» Mai 1963 erfolgt und damit fristgerecht sei. Nach den aus Bl. 28 GA ersichtlichen Eingangsstempeln ist die Berufungsbegründungoschrif t vielmehr am 13« Mai 1963 unmittelbar an das Landgericht München I und erst am 2. Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Berufung der Klägerin für unzulässig gehalten, weil sie nicht innerhalb der am 13. Mit Recht hat es auch der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil ein Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist. a) Die Revision irrt, wenn sie meint, in dem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom erkannt habe oder habe erkennen müssen (Baumbach/Lauter-bach, aaO, § 234 ZPO, An. 2 Seite 387)» Entgegen der Auffassung der Revision entfällt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Sorgfaltsverletzung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach Erhalt des Schreibens der Geschäftsstelle vom 16. Mai 1963 nicht deshalb, weil ihnen hier eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei» Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten trotz der angeführten unrichtigen Meinung erkennen können, daß die Begründung verspätet oingegangen sei, und die Mitteilung selbst habe ihnen ermöglicht, die (richtige) Bekanntgabe der Einzelheiten der Fristversäumung und die (unrichtige) Meinung über ihre Bedeutung auseinanderzuhalten. Ben Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei es als Anwälten möglich gewesen, die Meinung als unrichtig zu erkennen; denn daß die Folgen der Versäumung der Berufungsbegründungo-frist nicht ohne weiteres durch eine Erklärung, die Begründung gehe wegen der richtigen Adressierung und des Versehens der Post trotz der Verspätung in Ordnung, beseitigt, vielmehr nur durch Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung aus der Welt geschafft werden könnten, gehöre zu den Verfahrenskenntnissen, deren Besitz oder Verschaffung von einem Anwalt gefordert werden könne, ohne daß die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen überspannt würden» Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum, so daß die - von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ungenutzte - Frist zur Stellung des Y/iederein-setzungsantrages daher mit dem Zugang der Mitteilung der Geschäftsstelle bei ihnen am 17« Mai 1963 begonnen hat o Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG,

Zitierte Normen: § 17 BEG § 236 ZPO
PostOberlandesgerichtBerufungsgerichtMünchenBerufungsbegründungKlägerinProzeßbevollmächtigtenMitteilungRevision

Volltext der Entscheidung

2050 037
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. Juni 1965 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
£Y_z5_21QZ6i URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Margarete Ul
 Street,*
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T)r.
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in ISB, IfHHtystraße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten»
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bunde richter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1964 wird zurückgo— wiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Jüdin; sie war wegen ihrer Abstammung vom April 1944 bis Ende April 1945 in Ghetto und KZ-Haft. Am 1. Januar 1947 hatte sie ihren gewöhn liehen Aufenthalt in Garmisch-Partenkirchen. Bunch Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts (LEA) vom 7. September 1953 erhielt sie 1.050 DM Haf tents chäd igung.
Mit dem Freiheitsschaden meldete die Klägerin am 30. März 1950, außer Ansprüchen auf Entscheid igung
 
wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, auch solche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach Ladislaus (Laszlo) U0||an, mit dem sie :seit dem 4. November 1924 verheiratet gewesen und der - 48 Jahre alt - am 15° Juli 1944 im KZ Auschwitz umgekommen sei« Nachdem der Bruder des genannten Verfolgten am 17. April 1961 erklärt hatte, daß die Klägerin vom Verfolgten 1925 im gegenseitigen Einverständnis gerichtlich geschieden worden sei, und auch eine Frau Claire V(^|^^dies bezeugt hatte, lehnte das LEA diesen Anspruch der Klägerin durch Bescheid vom 50. Mai 1961 mit der Begründung ab, daß sie nicht zu den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne des § 17 BEG gehöre.
Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin den Anspruch weiterverfolgt, wobei sie zur Begründung vorgetragen hat, selbst wenn die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis der Eheleute erfolgt sei, so sei die Ehe aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden.
Die Klägerin hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, Entschädigung wegen Schadens an Leben nach dem verstorbenen Ehemann Laszlo U^| (unter Einstufung desselben in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Nicnstes) zu zahlen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 19. Oktober 1962 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 10. April 1965,: eingegangen beim Oberlandesgericht am 15° April 1965, Berufung eingelegt. In einem Schriftsatz vom 10. Mai 1965 hat sie die Berufung
 
begründet; dieser Schriftsatz ist am 13. Mai 1963 bei der Entschadigungskammer beim Landgericht München I cingegangen und erst am H„ Mai 1963 an das Oberlandesgericht München gelangt.
Am 14. Mai 1963 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Hechtsanwalt 1)r.	in
 folgendes am 16. Mai 1963 eingegangenes Schreiben an das Berufungsgericht gerichtet:
I^Sachen
 Margarete
gegen
 Freistaat Bayern 12 EU 461/63
nehme ich Bezug auf die dortige Mitteilung vom 8. Mai 1963, wonach die Berufung am 10. April 1963 eingelegt sei.
Nach dem mir vorliegenden Rückschein der Post ist die Berufung am 13. April 1963 dort eingegangen. Ich bitte: mir dies zu bestätigen.
Gleichzeitig bitte ich um gefl. Bestätigung,
 daß meine Berufungsbegründung rechtzeitig, d.h. bis spätestens 13* Mai 1963 dort eingegangen ist.
gez. Dr. Z
Rechtsanwalt.
Dieses Schreiben ist von der Geschäftsstelle des 12. Zivilsenats mit folgendem Vermerk zurückgesandt worden:
Urschriftlich zurück
m.d.M., daß die Berufungsbegründung in beiden Verfahren beim Oberlandesgericht München am 14» Mai 1963 cinging. Beim Landgericht München I
 
ging die Begründung am 13» Mai 1963 ein. Da die beiden Berufungsbegründungen richtig an das "Oberlandesgcricht München1' adressiert waren, hatte der Herr Vorsitzende nach Rücksprache keine Bedenken gegen die rechtzeitige Begründung. Es mußte ein Versehen der Post Vorgelegen haben.
München, den 16. Mai 1963.
Geschäftsstelle des 12. Zivilsenats: gez. Stirner Justizangestellte.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts in der mündlichen Schlußverhandlung vom 18. Oktober 1963, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom 10. Mai 1963 erst am 14. Mai 1963 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29» Oktober 1963 beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, weil sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei; der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Mai 1963 sei durch Einschreiben mit der Anschrift "An das Oberlandesgericht, EntSchädigung3-senat, München" am 11. Mai 1963 beim Postamt I in Frankfurt/Main aufgegeben worden, wie der zur Glaubhaftmachung in Fotokopie vorgelegte Auszug aus dem Einschreibebuch der Prozeßbevollmächtigten beweise. Schriftsatz und Umschlag seien richtig adressiert worden, eine nähere Straßenbezeichnung sei nicht gegeben worden, weil eine solche in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht angegeben sei, wie sich aus der zur Glaubhaftmachung in Fotokopie beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe. Im Büro der Prozeßbevollmächtigten überwache die Ehefrau des Rechtsanwaltes
- 6
Dr, Z
Habend lieh die ausgehende Post und
 überprüfe sie dabei insbesondere auch daraufhin, ob die Anschrift auf den zu den ausgehenden Schriftsätzen gehörigen Umschlägen richtig sei; dies werde durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Prau
 von der Post fälschlich dem Landgericht München I abgeliefert worden, und dies stehe außerhalb des Einflusses der Klägerin, Daß der Zeitpunkt der Absendung von Frankfurt/Main rechtzeitig gewesen sei, beweise die Ablieferung des Einschreibens beim Landgericht München I am 13. Mai 1963. Ein Verschulden der Post als Zustellungsorgan, auf das die Partei keinen Einfluß habe, stelle, wie anerkannt sei, einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.
Im Gesuch ist weiter vorgetragen:
"Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des Zivilsenats vom 16.5.1963 darf verwiesen werden, Danach hatte der Herr Vorsitzende des Senats gegen die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung keine Bedenken, da ein Versehen der Post Vorgelegen haben müsse,"
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen.
Mit der gemäß § 221 Abs. 1 BEG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sieh vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Z
glaubhaft gemacht. Der Einschreibebrief sei
 Entscheidungsgründ e:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für unzulässig gehalten, weil sie nicht innerhalb der am 13» Mai 1963 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin mangels eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages nicht zu erteilen. Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 234 Abs. 1 und 2 ZPO müsse die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginne, an dem das Hindernis behoben sei. Als Hindernis komme der Umstand in Betracht, daß die Berufungsbegründungsschrift durch Fehlleitung, statt beim Oberlandesgericht, beim Landgericht eingegangen sei. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis sei behoben, wenn es tatsächlich aufhöre, zu bestehen, oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne, wenn also, wie hier, wo die Unkenntnis vom Hindernis erheblich v/erd diese Unkenntnis aufhöre, unverschuldet zu sein. Dies sei hier zu dem Zeitpunkt der Fall gewesen, in dem die Prozeßbevollmächtigten vom Hindernis Kenntnis erlangt hätten. Diese Kenntnis hätten sie nicht erst durch den Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 1963 sondern bereits durch die Mitteilung der Geschäftsstelle vom 16. Mai 1963 (am 17» Mai 1963) erlangt. Hier sei unmißverständlich gesagt, die Begründungsschrift sei
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erst am 14« Mai 1963 beim Oberlandesgericht eingegangen, nachdem sie am 13« Mai 1963, also dem Tag, den die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach ihrem Schreiben vom 14« Mai 1963 selbst als den Tag des Ablaufs der Begründungsfrist erkannt hätten, beim Landgericht eingegangen sei. An dieser Deutlichkeit werde durch die dann in dem folgenden Satz ausgesprochene unzutreffende Meinung, die Begründung gehe wegen der richtigen Adressierung und des vermutlich obwaltenden Verschuldens der Post in Ordnung, nichts geändert. Den Prozeßbevollmächtigten sei es als Anwälten möglich gewesen, die Unrichtigkeit dieser Meinung zu erkennen. Hieraus sei für sie die Verpflichtung entstanden, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen; die Mitteilung der Geschäftsstelle vom 16* Mai 1963 habe die Prozeßbevollmächtigten dieser Verpflichtung nicht enthoben. Die bis zur Mitteilung der Geschäftsstelle vorhanden gewesene Unkenntnis der Prozeßbevollmächtigten vom Hindernis habe also mit dem Empfang der genannten Mitteilung - nach dem Eingangsstempel am 17« Mai 1963 - aufgehört, unverschuldet zu sein. Von da ab sei daher die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen gelaufen. Diese Prist hätten die Prozeßbevollmächtigten ungenutzt verstreichen lassen, und aus diesem Grunde könne der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht erteilt werden. Der am 29« Oktober 1963 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei verspätet. Es bewende daher bei der Unzulässigkeit der Berufung infolge Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit der Folge, daß sie zu verwerfen sei.
 
II.
Dio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.	Das gilt zunächst von der Auffassung der Revision, die Berufungsbegründung sei innerhalb der am
13.	Mai 1963 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist und damit rechtzeitig eingegangen.
Die Revision geht bei ihrer Ansicht davon aus, die Berufungsbegründung sei bei einer der beiden - auch für Eingänge für das Oberlandesgericht zuständigen -‘’Allgemeinen Einlaufstellen“ der Justizbehörden in München eingegangen, so daß der Eingang am 13» Mai 1963 erfolgt und damit fristgerecht sei. Diese Annahme der Revision ist jedoch irrtümlich. Die Berufungsbegründung ist nicht an eine der Allgemeinen Einlaufstellen gelangt; denn sie trägt nicht deren Eingangsstempol. Nach den aus Bl. 28 GA ersichtlichen Eingangsstempeln ist die Berufungsbegründungoschrif t vielmehr am 13« Mai 1963 unmittelbar an das Landgericht München I und erst am
14.	Mai 1963 an das Oberlandesgericht München gelangt.
Das war aber verspätet.
2.	Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Berufung der Klägerin für unzulässig gehalten, weil sie nicht innerhalb der am 13. Mai 1963 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Mit Recht hat es auch der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil ein Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist.
a) Die Revision irrt, wenn sie meint, in dem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom
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14. Mai 1963 3ei ein stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag zu erblicken. Ein solcher ist möglich. Allerdings stellt die Anfrage vom 14. Mai 1963 noch keinen Wiedereinsetzungsantrag dar, bildet vielmehr nur die Grundlage, um einen solchen vorzubereiten. Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt einen dahingehenden Willen voraus. Dieser ist zu verneinen, wenn die Säumnis vom Rechtsmittelkläger verneint wird (Baumbach/Lauterbach, aaO, § 236 ZPO, Anm. 1 A Seite 389; BGHZ 7, 194, 197).
So lag der Sachverhalt im vorliegenden Palle, Denn die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin standen nach ihrem Schreiben vom 14. Mai 1963 auf dem Standpunkt, sie hätten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt, und baten um entsprechende Bestätigung. Erst durch das Schreiben der Geschäftsstelle vom 16. Mai 1963 erfuhren sic, daß die Berufungsbegründung am 14» Mai 1963 und damit verspätet eingegangen war. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie also den ’Willen, eine Wiedereinsetzung zu beantragen, haben können. Die Prist für einen solchen Antrag ließen sie aber ungenutzt verstreichen.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene -^üge, das Berufungsgericht habe gemäß § 139 ZPO die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Notwendigkeit eines WiedereinsotZungsantrages hinweisen müssen, geht fohl, da sie auf eine dem Gericht nach § 139 ZPO nicht obliegende Beratungspflicht und Rechtsauskunftspflicht hinauslaufen würde (Baumbach/Lauterbach, aaO,
 § 139 ZPO, Anm. 2 D Seite 280).
b) Daß der spätere Wiedereinsetzungsantrag vom 28. Oktober 1963 nicht mehr rechtzeitig war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtoirrtum dargelegt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Prist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginne, wenn
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ein beauftragter Anwalt die Versäumung der Prist . erkannt habe oder habe erkennen müssen (Baumbach/Lauter-bach, aaO, § 234 ZPO, Anm. 2 Seite 387)» Entgegen der Auffassung der Revision entfällt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Sorgfaltsverletzung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach Erhalt des Schreibens der Geschäftsstelle vom 16. Mai 1963 nicht deshalb, weil ihnen hier eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei» Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten trotz der angeführten unrichtigen Meinung erkennen können, daß die Begründung verspätet oingegangen sei, und die Mitteilung selbst habe ihnen ermöglicht, die (richtige) Bekanntgabe der Einzelheiten der Fristversäumung und die (unrichtige) Meinung über ihre Bedeutung auseinanderzuhalten. Ben Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei es als Anwälten möglich gewesen, die Meinung als unrichtig zu erkennen; denn daß die Folgen der Versäumung der Berufungsbegründungo-frist nicht ohne weiteres durch eine Erklärung, die Begründung gehe wegen der richtigen Adressierung und des Versehens der Post trotz der Verspätung in Ordnung, beseitigt, vielmehr nur durch Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung aus der Welt geschafft werden könnten, gehöre zu den Verfahrenskenntnissen, deren Besitz oder Verschaffung von einem Anwalt gefordert werden könne, ohne daß die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen überspannt würden» Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum, so daß die - von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ungenutzte - Frist zur Stellung des Y/iederein-setzungsantrages daher mit dem Zugang der Mitteilung der Geschäftsstelle bei ihnen am 17« Mai 1963 begonnen hat o
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III.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG,
97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher	Wilden	Br.	Loewenheim
 Bro Graf
v.d «Mühlen