hat dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Ascher und der Bundesrichter Rasko, Wilden* Br« Loev/enheim und Br« flraf für Recht erkannt: Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens am hoben ihroo Ehemannes« Die Entschädigungsbehörde hat ihr Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung ihroo Ehemannes in den gehobenen Dienst gewährt« Vor dom Landgericht hat die Klägerin die Zahlung der Entschädigungsleistungen unter Einstufung ihres umgekommenen Ehe-mannoo in don höheren Dienet gofordert« Das Landgericht hat ihro Klago abgev/ieson« Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandeagericht durch Urteil vom 30« April 1959 - 5 U (WG) 193/58 - zurückgewiesen« Dabei ist es davon ausgegongon, daß dio Einkünfte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in don letzten drei Jahren vor dom Beginn dor zu soinem Tode führenden Verfolgung allenfalls 60 000 Kco« im Jahr betragen haben. Ende September 1961 habe ein in wohnhafter Bekannter ihr eine Bescheinigung der Finanzabtoilung des NaflBi in Pr^^CSH, dem letzten Wohnsitz ihres verstorbenen Mennes, übersandt« Aus dieser Bescheinigung gehe hervor, daß das Einkommen ihres Ehemannes in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung sich auf Uber 200 000 Kcs« jährlich belaufen habe« Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß hiernach ihr Ehemann in den höheren Dienst eingestuft werden müsse. Dio Klägerin behaupte auch einen dor die Restitutionsklage eröffnenden Gründe (5 580 Kr. 7 b ZPO), und sie habe die Klage entsprechend den allgemeinen Vorschriften erhoben (§ 585 ZPO). Bedenken ergäben sich schließlich nicht aus dem Umstande, daß die Klägerin im Verfahren der Restitutionsklage durch den boi dom Oberlandesgericht Düsseldorf, nicht aber beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. vertreten werde, denn dieser habe sie bereits vor dem Landgericht vertroten (§ 224 Abs* 2 Satz 2 BEG). Vornünftigorv/eiso könnten Bedenken dagegen, daß es sich bei dom Gegenstände der Bcstitutionsklage und dem Gegenstände des Vorprozosseo um die gleiche Sache im Sinno von § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG handele, nicht bestehen« Ob die Klägerin die Klago-friot (§ 586 Abs. 1 und 2 2P0) gewahrt habe, könne zweifelhaft sein, da die Urkundo, deren Erhalt sie als Beatitutionsgrund geltend mache, unter dem Datura dos 4o Oktober I960 ausgestellt worden sei, während der Schriftsatz, mit dem die Klägerin die Heotitutiono-klago erhebe, erst am 23. Oktober I960 gekommen; aus ihr ergebe sich, abweichend von der Feststellung in dom rechtskräftigen Urtoil des Berufungsgerichts, daß ihr uogekom-raener Ehemann in den Jahren vor der Verfolgung nicht nur 60 000 Kc3», sondern mehr als 200 000 Kcs. im Jahr vordient habe. Hierauf kommo es indessen nicht on, weil dio Restitutionsklago gemäß § 580 Jfr» 7 b ZPO nur stattfindo, worm dor Restitutionskläger eine Urkunde auffinde» dio - abgesehen davon» daß eie den Beweis für dio dem Hestitutionsklägor günstigere Tatsache schaffe - bereits im Zeitpunkt der lotsten mündlichen Verhandlung, mindestens aber schon vor der Verkündung dos inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteils errichtet worden sei» Bio uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften dor Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme dos Verfahrens otohö mit dem Sinn d03 Entschädigungsvor-fahrens (§ 209 Abs» 1 BEO) nicht im Widerspruch. Dio Revision führt aus, das Berufungsgericht habe übersehen 9 daß dio Urkundo, v/olcho die Klägerin zu bonutzon in den Stand gesetzt worden sei, nicht die Bescheinigung der Finonzbehördc in vom 4« Oktober I960 gewesen sei, sondern daß hierfür die von dem Beamten der diese Bescheinigung ausgestellt habe, benutzten Steuorunterlagen in den Büchern des St euer amt es PrflP für die Jahre 1936 bis 1938 in Betracht kämen« Dieso Rüge der Revision greift nicht durch, wie sich aus den Akton der Restitutionsklage ergibt« Denn bereits aus der Klageschrift (Bl« 1-2 GA) ist ersichtlich, daß die Klägerin ihre Restitutionsklago lediglich auf dio Bescheinigung vom 4« Oktober I960 gestützt hat« Sio hat in dor Klage ausgoführt (Bl« 1 GA), sie habe vor wenigen Tagen - dio Klage datiert vom 6« Oktober 1961 - oin Schreiben des Steueramtes PxfBfc erhalten, nachdem sie jahrelang durch Bekannte und Verwandte versucht habe, eino Bestätigung über das Einkommen ihres Ehemannes zu erhalten« Dio Bestätigung des Steueramtes sei in dor Anlage (Bl« 4-5 GA) beigefügt und übersteige bei v/oitom dasjenige, was dio Klägerin früher über das Einkommen ihres Ehemannes angegeben habe« Ihre Angaben hat dio Klägerin in einer Anlage zur Klageschrift (Bl« 3 GA) eidesstattlich versichert. Daß die Klägerin ihre Restitutionsklage auf die Bescheinigung vom 4« Oktober I960 gestützt hat, ergibt sich ferner aus dem Schriftsatz vom 31« Oktober 1961 (Bl. 8-9 GA)* Hier hat der Prozoßbe-vollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, er habe das Original des Bescheides des Steueramtes ?r4B* dom Gericht übersandt. Die Klägerin habe ihm mitgeteilt, dieses Dokument sei ihr über Hew York zugesandt worden, und zwar durch einen Bekannten, der zufällig in der Tschechoslowakei gewesen sei und das Dokument mit sich genommen habe v/oil man befürchtet habe, auf dem normalen Wege könnto die Übersendung des Dokuments zu Schwierigkeiten odor Verlust führen« Eo soi der Klägerin unbekannt, worum das Dokument von I960 datiert, ihr aber erst jotzt zugesteilt worden sei« Jedenfalls habe sie sich seit Jahren darum bemüht« Auch die weiteren Schriftsätzo der Klägerin vom 21« November 1961 (Bl« 11 bis 13 GA), 22« März 1962 (Bl. 19 GA) und 25« Mai 1962 (Bl. 21 GA) lassen erkennen, daß - entgegen der Büge der Hevision -die Klägerin von vornherein ihre Bostitutionsklago nicht auf die Steuerunterlagen der Pinanzbehörde in Prosov, sondern auf dio Bescheinigung vom 4. DaB Berufungsgericht hat es mit Recht dahinstehon lassen, ob dioso Bescheinigung ihrem sachlichen Inhalt nach überhaupt eine Urkunde ist, die den Erfordernissen dos § 580 Nr. 7b ZPO genügen könnte« Denn es hat, unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum übereinstimmend vertretene und auch der Auffassung dos erkennenden Senats (BGHZ 2, 245, 2465 30, 60, 64 f) entsprechende Ansicht, ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Restitutionsklago gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO findo nur statt, wenn dor Bestitutionskläger eino Urkundo auffindo, dio - abgesehen davon, daß sie den Bev/eis für die dem Konti-tutionskläger günstigere Tatsache schaffe - bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errichtot gewesen sei« Dieses Erfordernis ergebe sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, wonach die Restitutionsklago nur stattfinde, wenn feststeho, daß die später auf gefundene Urkundo oino der Partei “günstigere Entscheidung herbei-goführt haben würde“• Das setze ersichtlich voraus, daß dio Urkundo schon in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesoes existiert und - hätten nicht besondore Hinderungsgründe bestanden - von der Partei dem Gericht hätto vorgelegt werden können. Banach ist die Hestitutionsklage im Ergebnis mit Hecht vom Berufungsgericht abgewiesen worden und dio hiergegen gerichtete Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abo. 1, 225 Abo. 1 BIG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzuwcisen.
2522 087 IV 2R 240/63 Verkündet am 26o Februar 1964 Bhrenbergor, Just«-Angeot. alo Urkundobeamtor der Genchöftsstollo Im Namen des. Volkes In dem Rntschödigungsrechtsstreit der Witwo Hermino Janka - Prozeßbevollmüchtigter: gab, Klägerin und Revieionsklögorin, Rechtsanwalt Dro gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesemtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen9 Mainz9 Alicoplatz 4? Beklagten und Revis±onsbeklagtonP hat dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Ascher und der Bundesrichter Rasko, Wilden* Br« Loev/enheim und Br« flraf für Recht erkannt: Bio Rovision der Klägerin gegen das örteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Februar 1963 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trögt die Klägerin« Von Rechts wegen i / Tatbestand; Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens am hoben ihroo Ehemannes« Die Entschädigungsbehörde hat ihr Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung ihroo Ehemannes in den gehobenen Dienst gewährt« Vor dom Landgericht hat die Klägerin die Zahlung der Entschädigungsleistungen unter Einstufung ihres umgekommenen Ehe-mannoo in don höheren Dienet gofordert« Das Landgericht hat ihro Klago abgev/ieson« Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandeagericht durch Urteil vom 30« April 1959 - 5 U (WG) 193/58 - zurückgewiesen« Dabei ist es davon ausgegongon, daß dio Einkünfte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in don letzten drei Jahren vor dom Beginn dor zu soinem Tode führenden Verfolgung allenfalls 60 000 Kco« im Jahr betragen haben. Das Urteil des Oberlandes-gcrichts ist, da ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist, am 27. November 1.959 rechtskräftig geworden. Dio Klägerin hat mit einem am 23« Oktober 1961 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalts Dr. Reatitutionsklage erhoben. Sie hat geltend gemacht: Ende September 1961 habe ein in wohnhafter Bekannter ihr eine Bescheinigung der Finanzabtoilung des NaflBi in Pr^^CSH, dem letzten Wohnsitz ihres verstorbenen Mennes, übersandt« Aus dieser Bescheinigung gehe hervor, daß das Einkommen ihres Ehemannes in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung sich auf Uber 200 000 Kcs« jährlich belaufen habe« Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß hiernach ihr Ehemann in den höheren Dienst eingestuft werden müsse. Die Bescheinigung der Finanzbohörde in PrflV ssi zwar bereits am 4» Oktober 1960 ausgestellt worden. Doch hätten ihre? der Klä- gerin? Verwandte in der Tschechoslowakei, die die Bescheinigung boochafft hätten? nicht gewagt? sie mit der Post zu verschicken? sondern eine Gelegon-heit abgowartot? bei der sie dio Bescheinigung einem die Grenze tiberschreitenden Reisenden hätten mitgeben können. Dieso Gelegenheit habe sich geboten? als ein gewisser Michael aus MP im Spätsommer 1961 zu Besuch nach FrPP, seiner früheren Heimatstadt? gokommon sei. Dieser Herr habe ihr? dor Klägerin? die Bescheinigung Ende September 1961 mit der Post zugesandt. Die Klägerin hat beantragt? das Urteil des Oberlandesgerichts vom 30. April 1959 auf zuhoben und das beklagte Land zu verurteilen? ihr KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens am Leben unter Einstufung ihres verstorbenen Hannes in die vergleichbare Gruppe dor Beamten dos höheren Dienstes und unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt? die Klage abzuweisen. Es zweifelt an der Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Urkunde. Zumindest sei anzunehmen? daß die angegobenen Einkommensziffero nicht aus amtliohon Unterlagen ersichtlich seien? sondern daß sieh die ausutollond0 Behörde auf di© Angaben*.der Klägerin verlassen habe. i \ t t 4 — Dios ergebe sich beroits aus dor im Vorprozeß von dor Klägerin vorgolegton schriftlichen Auskunft dos tschechischen Generalkonsulats in vom 19« Februar 1959» wonach dio finanzamtlichen Unterlagen über den Ehemonn dor Klägerin in PrflB nicht mehr vorhanden seien. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unbogrUndot abgewiesen. Mit der im Berufungsurtoil zugelassenen Rovision verfolgt dio Klägerin ihren Anspruch weiter. Das boklagto Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe* Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage für unbegründet gehalten. Sie sei zwar unter bestimmten Voraus« Setzungen an sich statthaft ($ 578 Abs. 1 ZPO), und das Berufungsgericht sei zur Entscheidung hierüber berufen (§ 584 ZPO). Dio Klägerin behaupte auch einen dor die Restitutionsklage eröffnenden Gründe (5 580 Kr. 7 b ZPO), und sie habe die Klage entsprechend den allgemeinen Vorschriften erhoben (§ 585 ZPO). Bedenken ergäben sich schließlich nicht aus dem Umstande, daß die Klägerin im Verfahren der Restitutionsklage durch den boi dom Oberlandesgericht Düsseldorf, nicht aber beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. vertreten werde, denn dieser habe sie bereits vor dem Landgericht vertroten (§ 224 Abs* 2 Satz 2 BEG). Prozessual möge zwar dio Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens als dio Einleitung eines neuen selbständigen Prozesses erscheinen. Biese Gestaltung sei jedoch im Gesetz nicht folgerichtig durchgoführt. Vornünftigorv/eiso könnten Bedenken dagegen, daß es sich bei dom Gegenstände der Bcstitutionsklage und dem Gegenstände des Vorprozosseo um die gleiche Sache im Sinno von § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG handele, nicht bestehen« Ob die Klägerin die Klago-friot (§ 586 Abs. 1 und 2 2P0) gewahrt habe, könne zweifelhaft sein, da die Urkundo, deren Erhalt sie als Beatitutionsgrund geltend mache, unter dem Datura dos 4o Oktober I960 ausgestellt worden sei, während der Schriftsatz, mit dem die Klägerin die Heotitutiono-klago erhebe, erst am 23. Oktober 1961 bei Gericht ein-gegangen sei. Insoweit bedürfe es aber keiner Aufklärung, da ein Beatitutionsgrund nicht bestehe» Bie Klägerin mache geltend, sie sei Ende September 1961 in den Besitz der genannten Bescheinigung der Pinans-bohördc in Presov vom 4. Oktober I960 gekommen; aus ihr ergebe sich, abweichend von der Feststellung in dom rechtskräftigen Urtoil des Berufungsgerichts, daß ihr uogekom-raener Ehemann in den Jahren vor der Verfolgung nicht nur 60 000 Kc3», sondern mehr als 200 000 Kcs. im Jahr vordient habe. Zwar würde eino^dem Inhalt dieser Urkunde entsprechende Feststellung voraussichtlich dazu geführt habon, bei der Bemessung der ihr zustehenden Witwenrente den Ehemann der Klägerin, statt in den gehobenen Bienst, in den höheren Bienst einsustufen. Gegen den Charakter der angeblich am 4. Oktober I960 ausgestellten Bescheinigung als amtliches Bokument und gegen die sachliche Richtigkeit der in ihr verzeichneten Angaben bestünden aber erhebliche Bedenken. Hierauf kommo es indessen nicht on, weil dio Restitutionsklago gemäß § 580 Jfr» 7 b ZPO nur stattfindo, worm dor Restitutionskläger eine Urkunde auffinde» dio - abgesehen davon» daß eie den Beweis für dio dem Hestitutionsklägor günstigere Tatsache schaffe - bereits im Zeitpunkt der lotsten mündlichen Verhandlung, mindestens aber schon vor der Verkündung dos inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteils errichtet worden sei» Bio uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften dor Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme dos Verfahrens otohö mit dem Sinn d03 Entschädigungsvor-fahrens (§ 209 Abs» 1 BEO) nicht im Widerspruch. Die Grenzen, die den Parteien zur Beseitigung der Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils vom Gesetzgeber in der Zivilprozeßordnung gezogen seien, dürften im Verfahren nach dem Bundesentschädigungagesetz nur überschritten werden, wenn dies dom Wesen dor Wiedergutmachung nach erforderlich wäre. Mit dem Sinn dos Entschädigungsverfahrens stehe es jedoch nicht in Widerspruch, daß ein rechtskräftiges Urteil, von den im Gesetz besonders geregelten Ausnahmen abgesehen» grundsätzlich auch dann bestehen bleibe, wenn später gewonnene Erkenntnisse eine andere Beurteilung des Hechtsfalles zuließen. II. Bio Angriffe dor Revision hiergegen haben im Ergebnis keinen Erfolg» Gemäß 5 5S0 Br» 7 b ZPO findet die Hestitutionoklogo statt» wenn die Partei oine andere Urkunde auffindot oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. , , I Dio Revision führt aus, das Berufungsgericht habe übersehen 9 daß dio Urkundo, v/olcho die Klägerin zu bonutzon in den Stand gesetzt worden sei, nicht die Bescheinigung der Finonzbehördc in vom 4« Oktober I960 gewesen sei, sondern daß hierfür die von dem Beamten der diese Bescheinigung ausgestellt habe, benutzten Steuorunterlagen in den Büchern des St euer amt es PrflP für die Jahre 1936 bis 1938 in Betracht kämen« Dieso Rüge der Revision greift nicht durch, wie sich aus den Akton der Restitutionsklage ergibt« Denn bereits aus der Klageschrift (Bl« 1-2 GA) ist ersichtlich, daß die Klägerin ihre Restitutionsklago lediglich auf dio Bescheinigung vom 4« Oktober I960 gestützt hat« Sio hat in dor Klage ausgoführt (Bl« 1 GA), sie habe vor wenigen Tagen - dio Klage datiert vom 6« Oktober 1961 - oin Schreiben des Steueramtes PxfBfc erhalten, nachdem sie jahrelang durch Bekannte und Verwandte versucht habe, eino Bestätigung über das Einkommen ihres Ehemannes zu erhalten« Dio Bestätigung des Steueramtes sei in dor Anlage (Bl« 4-5 GA) beigefügt und übersteige bei v/oitom dasjenige, was dio Klägerin früher über das Einkommen ihres Ehemannes angegeben habe« Ihre Angaben hat dio Klägerin in einer Anlage zur Klageschrift (Bl« 3 GA) eidesstattlich versichert. Daß die Klägerin ihre Restitutionsklage auf die Bescheinigung vom 4« Oktober I960 gestützt hat, ergibt sich ferner aus dem Schriftsatz vom 31« Oktober 1961 (Bl. 8-9 GA)* Hier hat der Prozoßbe-vollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, er habe das Original des Bescheides des Steueramtes ?r4B* dom Gericht übersandt. Die Klägerin habe ihm mitgeteilt, dieses Dokument sei ihr über Hew York zugesandt worden, und zwar durch einen Bekannten, der zufällig in der Tschechoslowakei gewesen sei und das Dokument mit sich genommen habe v/oil man befürchtet habe, auf dem normalen Wege könnto die Übersendung des Dokuments zu Schwierigkeiten odor Verlust führen« Eo soi der Klägerin unbekannt, worum das Dokument von I960 datiert, ihr aber erst jotzt zugesteilt worden sei« Jedenfalls habe sie sich seit Jahren darum bemüht« Auch die weiteren Schriftsätzo der Klägerin vom 21« November 1961 (Bl« 11 bis 13 GA), 22« März 1962 (Bl. 19 GA) und 25« Mai 1962 (Bl. 21 GA) lassen erkennen, daß - entgegen der Büge der Hevision -die Klägerin von vornherein ihre Bostitutionsklago nicht auf die Steuerunterlagen der Pinanzbehörde in Prosov, sondern auf dio Bescheinigung vom 4. Oktober I960 gestützt hat« DaB Berufungsgericht hat es mit Recht dahinstehon lassen, ob dioso Bescheinigung ihrem sachlichen Inhalt nach überhaupt eine Urkunde ist, die den Erfordernissen dos § 580 Nr. 7b ZPO genügen könnte« Denn es hat, unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum übereinstimmend vertretene und auch der Auffassung dos erkennenden Senats (BGHZ 2, 245, 2465 30, 60, 64 f) entsprechende Ansicht, ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Restitutionsklago gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO findo nur statt, wenn dor Bestitutionskläger eino Urkundo auffindo, dio - abgesehen davon, daß sie den Bev/eis für die dem Konti-tutionskläger günstigere Tatsache schaffe - bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errichtot gewesen sei« Dieses Erfordernis ergebe sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, wonach die Restitutionsklago nur stattfinde, wenn feststeho, daß die später auf gefundene Urkundo oino der Partei “günstigere Entscheidung herbei-goführt haben würde“• Das setze ersichtlich voraus, daß dio Urkundo schon in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesoes existiert und - hätten nicht besondore Hinderungsgründe bestanden - von der Partei dem Gericht hätto vorgelegt werden können. Daß dieeo Grundsätzo auch im Entschädigungovorführen zu gölten haben, hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen? III. Banach ist die Hestitutionsklage im Ergebnis mit Hecht vom Berufungsgericht abgewiesen worden und dio hiergegen gerichtete Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abo. 1, 225 Abo. 1 BIG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzuwcisen. Aschor Kaske Wilden Br. Loewonhoim Br. Graf