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BGH

Gericht: BGH

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestands Am 11o September 1958 ging bei dem Regierungspräsidenten in Köln ein Antrag des am9° MHIV ?892 in HflBHip in Polen geborenen Klagers jüdischer Abstammung ein, mit dem er Entschädigung begehrte und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist bat« Mit Bescheid vom 7« April 1961 hat der Regierungspräsident in Köln den Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen und die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt» Hierauf hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht , ihn treffe an der Versäumung der Antragsfrist kein Verschulden» Nach dem ersten Besuch seiner Ehefrau bei der URO in Brüssel und dem Bericht, den sie ihm hiervon gegeben habe, habe er keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, daß sein Bntsehädigungsantrag in ordnungsgemäßer Weise angemeldet worden^ (I Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen Klageanträgen zu erkennen, jedoch unter Berichtigung des Betrages der für den Freiheitsschaden in der Zeit von Io Juli 1941 bis 8o Mai 1943 verlangten Entschädigung auf 6 900 DM» gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagtWorden ist« Hiervon abzugehen besteht, wie in den vorgenannten Entscheidungen im einzelnen begründet, auch nicht deswegen ein Anlaß, weil im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9« Juni 1961 - GS 2/60 - (aaO) zu prüfen wäre, ob Entschädigung in besonderen Fällen auch dann geleistet werden muß, wenn der Verfolgte innerhalb der ira Gesetz bestimmten Frist keinen dahingehenden Antrag gestellt hato Der Senat hat (aaO) im einzelnen dargelegt, daß die Zwecke, denen die in § 189 BEG (und § 24 BWGöD) bestimmten Fristen dienen, erkennen lassen, daß die vom Bundessozialgericht aufgestellten Rechtssätse für die in den genannten Vorschriften gesetzten Fristen nicht gelten können. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18, Dezember 1959 - IV ZR 189/59 RzW I960, 155 Hr, 57) davon auszugohen, daß es sich bei den Entschädi-gungsberechtigten in der Regel um rechtsünkundige Personen handelt, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahrnehmen können. Das Berufungsurteil gelangt mit überzeugenden Ausführungei su dem Ergebnis, der Kläger habe es an der erforderlichen und ihm auch zu demutbaren eigenen Umsicht, Sorgfalt und Initiative bei der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs fehlen m lassen, die hierdurch bewirkte Versäumung der Antragsfrist sei daher von ihm selbst verschuldete Er habe - nach seinem eigenen Vorbringen - bereits seit T954 gewußt, daß er Entschädigungsansprüche stellen könne«, Schon am 9° September 1954 habe seine Ehefrau, zugleich in seinem Aufträge, bei der URO in Brüssol einem dortigen Mitarbeiter ihr uni sein Verfolgungsochicksal vorgetragen«, Die URO habe seiner Ehefrau vorgeschlagen, sie an 14° Cktobei' 1954 nochmals aufzusuchen«, Zu diesem fermin sei seine'Ehefrau weder erschienen, noch hätten sie oder er der URO mitgeteilt, warum sie an einem erneuten Erscheinen in Brüsse verhindert gewesen seien.'.'Sei seine Ehefrau, der er mit Rück-* sicht auf seine berufliche Inanspruchnahme die Wahrnehmung jijfl seiner Interessen im Entcchädigungsverfahren weitgehend Übertragen gehabt habe, zeitweilig aus Gesundheitsgründen hieran gehindert gewesen, so habe er selbst für eine wenigstens schriftliche Aufrechterhaltung der Verbindung mit der URO sorgen müssen. möge ihm diese auch nach ihrer Rückkehr.aus Brüssel berichtet haben, seine und ihre Entschädigungsansprüche seien oder würden ordnungsgemäß angemeldet * Zur eigenen Intereosenwahr-nehmung durch ein Schreiben an die URO oder eine deutsche Behörde sei er als Architekt und Ingenieur bildungsmäßig umso mehr in der Lago gewesen, als er für seinen Gesundheitsschaden Entschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verlange, selbst wenn er aus Polen stamme, erst 1947 über Rumänien nach Belgien gekommen sei und in den ersten Jahren noch mit Sprachschwierig-keiten zu kämpfen gehabt haben möge» Auch aus den überreichten ärztlichen Attesten vom 24• August 1951 und 2„ November 1959 (Bio 6, 8, 15 £A) könne nicht entnommen werden, daß er zwischen 1954 und dem 1, April 1958 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich wenigstens schriftlich mit der TOO oder einer deutschen Behörde in Verbindung zu setzen«, Das Verschulden seiner Ehefrau müsse er sich anrechnen lassen«, Die Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Oberlandesgerichts führe zu einer Überspannung des Sorgfaltsbegriff o0 D^e von der Revision vermißte Feststellung, daß der Kläger alsbald nach der Vorsprache seiner Ehefrau in Brüssel Kenntnis von der an diese ergangenen Aufforderung zu dem nochmaligen Erscheinen am 14» Oktober 1954 bei der URO erhalten habe, ergibt sich aus dem GosamtZusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils* Insbesondere ist es nur bei dieser Annahme verständlich, wenn das Cbcrlandesgericht ausführt, daraus, daß die UHO kurz nach der ersten Voropraphe der Ehefrau dos Klägers diese zu einer weiteren Besprechung eingeladen habe, habe der Kläger erkennen müssen, daß die URO eine weitere Unterrichtung durch seine Ehefrau für notwendig gehalten habe« November 1959 (Bl* 15 EA), wie auch mögliche Sprachschwierigkeiten des Klägers in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt; die hiergegen gerichteten, auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffe vermögen der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen«, Die Revision irrt auch, wenn sie sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichtj wendet, der Kläger müsse das Verschulden seiner von ihm beauftragten und bevollmächtigten Ehefrau gegen sich gelten lassen«, Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen vom 18« Dezember 1959 - IV ZR 189/59 ~ /EM NrÄ zu § 189 5J2G 1956 = RsW I960, 135 Nr, 37/, vom 23> November 1960 - IV ZB 324/60 - £bVi Nr0 5 zu § 189 B3G 1956 * HsYM961,

Zitierte Normen: § 189 BEG § 24 BWGöD
EhefrauEntschädigungFristUROAnspruchKlägerBrüsselRevision

Volltext der Entscheidung

2538 022
IV 2H 21 0/62
Verkündet am 20, Februar 1963
Hoeppej Justizangestellte als TJrkunds beamt er der Geschäftsstelle
I m N amen d es Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
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des Ingenieurs Heinrich W i
VBHHPstraße Wo
 Klägers und Revisionsklägers3 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,	i*V
gegen
 Land Rordrhein - We s t f a 1 e n «> vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten3 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,	W	in
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 1-3. Februar 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske9 Maaßj Br» Loev/enheim und Ir« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26, Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei,
 Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 11o September 1958 ging bei dem Regierungspräsidenten in Köln ein Antrag des am9° MHIV ?892 in HflBHip in Polen geborenen Klagers jüdischer Abstammung ein, mit dem er Entschädigung begehrte und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist bat«
Zur Begründung seines Antrages trug er vor* durch die Verfolgung wegen seiner jüdischen Abstammung habe er körperlich sehr gelitten und sei in große wirtschaftliche Bedrängnis gekommen« Er habe früher die polnische Staatsangehörigkeit besessen und sei jetzt staatenlos« Im September 1954 sei er von Verwandten auf die Entschädigung nach dem BEG aufmerksam gemacht und an die URO in Brüssel gewiesen worden« Da er nur das Fahrgeld für eine Person habe aufbringen können und selbst krank gewesen sei, sei seine Ehefrau nach Brüssel gefahren und habe einen Sachbearbeiter bei der URO den Hergang seiner Verfolgung geschildert« Seine Ehefrau habe bei der URO in seinem Hamen einen Antrag auf Entschädigung gestellt« Einige Zeit später habe seine Ehefrau von der URO ein Schreiben erhalten, sie solle dort gelegentlich einmal vorsprechen« Da sie aber dauernd krank gewesen sei und meistens das Bett habe hüten müssen, habe 3ic nicht nach Brüssel reisen können« Seine Ehefrau und er seien jedoch der festen Überzeugung gewesen, daß die von seiner Ehefrau im eigenen und in seinem Namen gestellten Anträge von der URO bei den deutschen Behörden eingereicht worden seien« Um so überraschter sei seine Ehefrau bei einer Vorsprache bei der URO am 5» August 1958 gewesen, daß diese ihre Anträge nicht weitcrgcloitet hätte« Darauf habe seine Ehefrau sofort ihren Prczeßbevollmächtigten aufgesucht, um unverzüglich einen Bntschädigungsantrag zu stellen«
 
Mit Bescheid vom 7« April 1961 hat der Regierungspräsident in Köln den Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen und die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt»
Hierauf hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht , ihn treffe an der Versäumung der Antragsfrist kein Verschulden» Nach dem ersten Besuch seiner Ehefrau bei der URO in Brüssel und dem Bericht, den sie ihm hiervon gegeben habe, habe er keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, daß sein
 Bntsehädigungsantrag in ordnungsgemäßer Weise angemeldet worden^ (I
sei» Wenn er in den folgenden Jahren nicht auf Beschleunigung gedrängt oder nach dem Stande der Sache angefragt habe, könne ihm daraus ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden; denn es . sei ihm bekannt gewesen, daß die Entscheidungen oft viele Jahre
 hätten auf sich warten lassen» Zudem sei er kränklich und durch
 den Existenzkampf restlos in Anspruch genommen gewesen. Seine Ehefrau sei aber infolge ihres Nervenleidens außerstande gewesen, vor Ablauf der Anmeldefrist erneut nach Brüssel zu reisen,
 Der Kläger hat beantragt,
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ihm gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren!	i
das beklagte Band zu verurteilen, ihm als Entschädigung zu zahlen
a)	wegen Schadens an Freiheit eine Kapital ent Schädigung von 4 900 DM für die Zeit vom 1» Juli 1941 bis
8» Mai 1945 f
b)	wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung seit dem 1» Januar 1949 und eine Rente seit dem 1» November 1953 unter
 
Zugrundelegung folgender Merkmales Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 bis 39 $ und Hundertsatz der Dienstbezüge von 28 $o
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweiaeno
 Diesem Antrag hat das Landgericht stattgegeben*
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend auf den Beschluß des Großen Senats des-Bundes-Sozialgerichts vom 9* Juni 1961 - GS 2/60 - hingewieoon» Er hat ausgeführt, daß der Feststellung des Großen Senats, die Frist des § 58 Abs. 1 des Bundesversorgungdgesetzes a, F0 gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemclde-ten Anspruchs zweifeisfrei gegeben seien, auch im übrigen Bereich der sog* Leistungsvcrwaltung Bedeutung zukomme»
Der Kläger hat beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen Klageanträgen zu erkennen, jedoch unter Berichtigung des Betrages der für den Freiheitsschaden in der Zeit von Io Juli 1941 bis 8o Mai 1943 verlangten Entschädigung auf 6 900 DM»
Das beklagte Band hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zuruckgewiesen» Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision vei’folgt der Kläger seinen Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht begründet»
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger gemäß § 189 BEGf eine Entschädigung versagt, weil die Antrag3frist versäumt, insbesondere der Grundsatz des Beschlusses des Bundessozial-gerichto vom 9. Juni 1961 - GS 2/60 - (HJW 1961, 2277 Nr. 30) im Entschädigungsverfahren nicht anzuvvenden und dem Kläger die ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg»
1, Wie vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben»wird Entschädigung nach dem BSD nur auf Antrag gewährt» Dieser war gemäß § 189 Abs» 1 Satz 2 BEO bis zu dem 1» April 1958 zu stellen, Da der Antrag des Klägers erst am 11» September 1958 einge- I gangen ist, war er verspätet»
Hach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 30. Mai 1962 - IV ZB 1 06/62 RzY/ 1962, 424 Nr» 27, und vom 24» Oktober t962 - IV ZB 279/62 nicht veröffentlicht) besteht ein Anspruch auf Entschädigung in keinem Pall, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Prist

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gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagtWorden ist« Hiervon abzugehen besteht, wie in den vorgenannten Entscheidungen im einzelnen begründet, auch nicht deswegen ein Anlaß, weil im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9« Juni 1961 - GS 2/60 - (aaO) zu prüfen wäre, ob Entschädigung in besonderen Fällen auch dann geleistet werden muß, wenn der Verfolgte innerhalb der ira Gesetz bestimmten Frist keinen dahingehenden Antrag gestellt hato Der Senat hat (aaO) im einzelnen dargelegt, daß die Zwecke, denen die in § 189 BEG (und § 24 BWGöD) bestimmten Fristen dienen, erkennen lassen, daß die vom Bundessozialgericht aufgestellten Rechtssätse für die in den genannten Vorschriften gesetzten Fristen nicht gelten können. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Diese Gesichtspunkte hat die Revision in ihren Ausführungen nicht berücksichtigt,
2, Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, der Kläger sei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Antragsfriot gehindert gewesen.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18, Dezember 1959 - IV ZR 189/59 RzW I960, 155 Hr, 57) davon auszugohen, daß es sich bei den Entschädi-gungsberechtigten in der Regel um rechtsünkundige Personen handelt, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahrnehmen können. Daher dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, um die Rechtswohltat der Wiedereinsetzung nicht in vielen Fällen praktisch gegen-
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3tandsloa zu machen«, Andererseits ist aber zu berücksichtigen, ' daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß,, Deswegen hat der Gesetzgeber einen Endtermin für die Anmeldung
 der Ansprüche gesetzt»
Das Berufungsurteil gelangt mit überzeugenden Ausführungei su dem Ergebnis, der Kläger habe es an der erforderlichen und ihm auch zu demutbaren eigenen Umsicht, Sorgfalt und Initiative bei der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs fehlen m lassen, die hierdurch bewirkte Versäumung der Antragsfrist sei daher von ihm selbst verschuldete Er habe - nach seinem eigenen Vorbringen - bereits seit T954 gewußt, daß er Entschädigungsansprüche stellen könne«, Schon am 9° September 1954 habe seine Ehefrau, zugleich in seinem Aufträge, bei der URO in Brüssol einem dortigen Mitarbeiter ihr uni sein Verfolgungsochicksal vorgetragen«, Die URO habe seiner Ehefrau vorgeschlagen, sie an 14° Cktobei' 1954 nochmals aufzusuchen«, Zu diesem fermin sei seine'Ehefrau weder erschienen, noch hätten sie oder er der URO mitgeteilt, warum sie an einem erneuten Erscheinen in Brüsse verhindert gewesen seien.'.'Sei seine Ehefrau, der er mit Rück-* sicht auf seine berufliche Inanspruchnahme die Wahrnehmung jijfl seiner Interessen im Entcchädigungsverfahren weitgehend Übertragen gehabt habe, zeitweilig aus Gesundheitsgründen hieran gehindert gewesen, so habe er selbst für eine wenigstens schriftliche Aufrechterhaltung der Verbindung mit der URO sorgen müssen. Daraus, daß die URO kurz nach der ersten Vor-sprache seiner Ehefrau diese zu einer weiteren Besprechung ein-geladen habe, habe er erkennen müssen, daß die URO eine weitere Unterrichtung durch seine Ehefrau für notwendig gehalten habe,
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möge ihm diese auch nach ihrer Rückkehr.aus Brüssel berichtet haben, seine und ihre Entschädigungsansprüche seien oder würden ordnungsgemäß angemeldet * Zur eigenen Intereosenwahr-nehmung durch ein Schreiben an die URO oder eine deutsche Behörde sei er als Architekt und Ingenieur bildungsmäßig umso mehr in der Lago gewesen, als er für seinen Gesundheitsschaden Entschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verlange, selbst wenn er aus Polen stamme, erst 1947 über Rumänien nach Belgien gekommen sei und in den ersten Jahren noch mit Sprachschwierig-keiten zu kämpfen gehabt haben möge» Auch aus den überreichten ärztlichen Attesten vom 24• August 1951 und 2„ November 1959 (Bio 6, 8, 15 £A) könne nicht entnommen werden, daß er zwischen 1954 und dem 1, April 1958 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich wenigstens schriftlich mit der TOO oder einer deutschen Behörde in Verbindung zu setzen«, Das Verschulden seiner Ehefrau müsse er sich anrechnen lassen«,
Die Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Oberlandesgerichts führe zu einer Überspannung des Sorgfaltsbegriff o0 D^e von der Revision vermißte Feststellung, daß der Kläger alsbald nach der Vorsprache seiner Ehefrau in Brüssel Kenntnis von der an diese ergangenen Aufforderung zu dem nochmaligen Erscheinen am 14» Oktober 1954 bei der URO erhalten habe, ergibt sich aus dem GosamtZusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils* Insbesondere ist es nur bei dieser Annahme verständlich, wenn das Cbcrlandesgericht ausführt, daraus, daß die UHO kurz nach der ersten Voropraphe der Ehefrau dos Klägers diese zu einer weiteren Besprechung eingeladen habe, habe der Kläger erkennen müssen, daß die URO eine weitere Unterrichtung durch seine Ehefrau für notwendig gehalten habe«
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Entgegen der Annahme der Revision hat das Oberlandesgericht sowohl das ärztliche Attest vom 2. November 1959 (Bl* 15 EA), wie auch mögliche Sprachschwierigkeiten des Klägers in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt; die hiergegen gerichteten, auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffe vermögen der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen«, Die Revision irrt auch, wenn sie sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichtj wendet, der Kläger müsse das Verschulden seiner von ihm beauftragten und bevollmächtigten Ehefrau gegen sich gelten lassen«, Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen vom 18« Dezember 1959 - IV ZR 189/59 ~ /EM NrÄ zu § 189 5J2G 1956 = RsW I960, 135 Nr, 37/, vom 23> November 1960 - IV ZB 324/60 - £bVi Nr0 5 zu § 189 B3G 1956 * HsYM961,
83 Nr» 45/ und vom 15«. März 1961 - IV ZR 213/60 - /IzW 1961,
325 Nr* 36/) muß sich ein Antragsteller, der mit der Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche einen - auch nicht rechtskundigen - Bevollmächtigten beauftragt, dessen Verschulden zurechnei lassen«, Daß die Ehefrau des Klägers ein Verschulden trifft, het der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20„ Februar 1963 - IV ZR 209/62 - dargelegt«,
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3o Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sieh aus den §§ 2 09 Abs. 1 ■> 225 Abs. I BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurücksuweisen.
Ascher Raske Maaß Br. Xoewenheim Dr. Graf