Pie Entscheidung hängt allein davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe mit dem Ablauf des Jahres 1945 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und deshalb für einen weiteren Zeitraum keine Entschädigung mehr zu beanspruchen (§ 75 Abs.1, 2 BEG). In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt,, in der gesamten äußerstenfalls zu berücksichtigenden Zeit von 1942 bis 1950 sei die kaufkraft des Lollars nach den vom Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerten der Verbrauchergeldparitäten höher als der Pevisenkurs in der gleichen Zeit gewesen. Pa für die Ermittlung der Kaufkraft diese von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte maßgebend seien, sei das Einkommen des Klägers nach dem Pevisenkurs umzurechnen» Pann ergebe sich, daß die Einkünfte, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Arzt erzielt habe, seit dem 1, Januar 1946 das in der Anlage 1 zur 3» DV-BBG angegebene Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreicht hätten» Pie Annahme, für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage sei das Einkommen des Klägers nach dem Pevisenkurs in Peutsche Mark umzurechnen, ist jedoch nicht rechtlich einwandfrei begründet» Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Entschädigungsrecht als maßgebende Kaufkraftrieht zahlen für das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen uneingeschränkt die von dem Statistischen Bundes amt errechneten Mittelwerte zu benutzen seien. Wie dort weiter ausgeführt ist, müssen zwar die Mittelwerte der von dem Statistischen Bundesamt errechneten Verbrauche geldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsscheraa den Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden Sie sind jedoch einer Korrektur bedürftig, weil bei den Berechnungen des Statistischen Bundesamts solche Ausgaben, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Rolle spielen, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind» Auf die in dem genannten Urteil enthaltenen Ausführungen wird verwiesen. Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts ist noch zu bemerken: Die Ermittlung der Kaufkraft erfolgt unabhängig davon, ob dem Vergleichseinkommen der in § 12 Abs. 2 3o DV-BEG vorgesehene Zuschlag wegen fehlender Altersund Hintörbliebenenversorgung hinzuzurechnen ist, und sie hat auch sonst unmittelbar mit dem Vergleichseinkoromen nichts zu tun. Hicht lebensnotwendige Ausgaben, die ein vergleichbarer Beamter in Deutschland von seinem Einkommen nicht mehr bestreiten kann und die er deshalb vermeidet, sind bei dem Preisvergleich außer Betracht zu lassen oder entsprechend gering anzusetzen; lebensnotwendige Ausgaben dagegen, wie die Kosten der Kindererziehung, die nötigenfalls durch Einsparungen auf anderen Gebieten ermöglicht werden müssen, können nicht unberücksichtigt bleiben. Die von dem Statistischen Bundesamt für den März 1953 veröffentlichten Kaufkraftwerte, die nach den einzelnen Bedarfsgruppen der Lebenshaltung aufgeschlüsselt sind, lassen erkennen, daß die Kaufkraft, die ein in Dollarwährung erzieltes Einkommen im Vergleich zu einem in deutscher Währung erzielten Einkommen hat, von der Art und dem Umfang der aus ihm zu bestreitenden Bedürfnisse beeinflußt wird. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15» Februar 1961 IV ZH 2 31/60 hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Recht sprechurig dargelegt, daß die Umrechnung der in ausländischer Währung erzielten Einkünfte für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 $ von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft und für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs zu erfolgen hat. Es ist nicht auszuschiießen, daß sich bei einer An Wendung dieser Grundsätze die Feststellung, der Kläger habe seit dem 1.
IV ZR 210/60 2431 069 am alß Verkündet 15 * Februar 1961 Justizangesteilter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Dr« mod. Fritz E NoY•, fl i, West^^rd Street, - Frozeßbevollraächtigterj Rechtsanwalt Otto S Klägers und Revisionsklägers, in gegen die Freie und Hansestadt H vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1» Juni I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außei'gerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren una Auslagen« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 6. Mai 1894 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war seit dem Jahre 1925 als praktischer Arzt in Hamburg tätig. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er am 3. Oktober 1936 nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort ist er wieder als Arzt tätig. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 15.496 DM zugesprochen. Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Oktober 1936 bis zu dem 31. Dezember 1945 zugrunde gelegt. Der Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe frühestens am 1, Januar 1951 eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, und hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 24.504 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zunächst seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag wiederholt, dann jedoch nur noch beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.607 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Ent scheidungsgründe: Pie Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Pienstes, die Annahme, daß der Entschädigungszeitraum am 1, Oktober 1936 begonnen habe, und die Berechnung der Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis zu dem 31» Bezember 1945 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Pie Entscheidung hängt allein davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe mit dem Ablauf des Jahres 1945 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und deshalb für einen weiteren Zeitraum keine Entschädigung mehr zu beanspruchen (§ 75 Abs. 1, 2 BEG). In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt,, in der gesamten äußerstenfalls zu berücksichtigenden Zeit von 1942 bis 1950 sei die kaufkraft des Lollars nach den vom Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerten der Verbrauchergeldparitäten höher als der Pevisenkurs in der gleichen Zeit gewesen. Pa für die Ermittlung der Kaufkraft diese von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte maßgebend seien, sei das Einkommen des Klägers nach dem Pevisenkurs umzurechnen» Pann ergebe sich, daß die Einkünfte, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Arzt erzielt habe, seit dem 1, Januar 1946 das in der Anlage 1 zur 3» DV-BBG angegebene Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreicht hätten» Pie Annahme, für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage sei das Einkommen des Klägers nach dem Pevisenkurs in Peutsche Mark umzurechnen, ist jedoch nicht rechtlich einwandfrei begründet» 4 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Entschädigungsrecht als maßgebende Kaufkraftrieht zahlen für das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen uneingeschränkt die von dem Statistischen Bundes amt errechneten Mittelwerte zu benutzen seien. Es trifft nicht zu, daß die Verwendung dieser Werte im Entschädigungsrecht bindend vorgeschrieben sei und deshalb Einwendungen gegen die uneingeschränkte Heranziehung dieser Werte für die Umrechnung der Einkünfte der Verfolgten von vornherein unberücksichtigt bleiben müßten. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 eingehend dargelegt. Wie dort weiter ausgeführt ist, müssen zwar die Mittelwerte der von dem Statistischen Bundesamt errechneten Verbrauche geldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsscheraa den Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden Sie sind jedoch einer Korrektur bedürftig, weil bei den Berechnungen des Statistischen Bundesamts solche Ausgaben, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Rolle spielen, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind» Auf die in dem genannten Urteil enthaltenen Ausführungen wird verwiesen. Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts ist noch zu bemerken: Die Ermittlung der Kaufkraft erfolgt unabhängig davon, ob dem Vergleichseinkommen der in § 12 Abs. 2 3o DV-BEG vorgesehene Zuschlag wegen fehlender Altersund Hintörbliebenenversorgung hinzuzurechnen ist, und sie hat auch sonst unmittelbar mit dem Vergleichseinkoromen nichts zu tun. In den Preisvergleich sind alle Ausgaben einzubeziehen, die regelmäßig in dem Haushalt eines in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten erwachsen. Dazu gehören auch diejenigen für die Altersoder Hinterbliebenenversorgung, die im Ausland höher oder niedriger-- sein können als im Inland. Hicht lebensnotwendige Ausgaben, die ein vergleichbarer Beamter in Deutschland von seinem Einkommen nicht mehr bestreiten kann und die er deshalb vermeidet, sind bei dem Preisvergleich außer Betracht zu lassen oder entsprechend gering anzusetzen; lebensnotwendige Ausgaben dagegen, wie die Kosten der Kindererziehung, die nötigenfalls durch Einsparungen auf anderen Gebieten ermöglicht werden müssen, können nicht unberücksichtigt bleiben. Die von dem Statistischen Bundesamt für den März 1953 veröffentlichten Kaufkraftwerte, die nach den einzelnen Bedarfsgruppen der Lebenshaltung aufgeschlüsselt sind, lassen erkennen, daß die Kaufkraft, die ein in Dollarwährung erzieltes Einkommen im Vergleich zu einem in deutscher Währung erzielten Einkommen hat, von der Art und dem Umfang der aus ihm zu bestreitenden Bedürfnisse beeinflußt wird. Es ist deshalb nötig, daß bei der Pest Stellung der Kaufkraft des Einkommens der Verfolgten deren Lebensbedürfnisse in angemessener Weise berücksichtigt werden. Erst das umgerechnete Einkommen ist dann dem Vergleichseinkommen, gegebenenfalls mit dem Zuschlag, gegenüberzustellen. Andern falls wird das Ergebnis durch die Vermengung zweier selbständiger Fragenkreise unrichtig. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15» Februar 1961 IV ZH 2 31/60 hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Recht sprechurig dargelegt, daß die Umrechnung der in ausländischer Währung erzielten Einkünfte für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 $ von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft und für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs zu erfolgen hat. Auch darauf ist zu verweisen. 6 Es ist nicht auszuschiießen, daß sich bei einer An Wendung dieser Grundsätze die Feststellung, der Kläger habe seit dem 1. Januar 1946 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, nicht aufrechterhalten läßt. Las ange fochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter Dr» Graf ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben-. Ascher