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BGH · IV ZB 210/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 210/58

Mit dieser verfolgt die Klägerin ihren Anspruch insoweit weiter, als er auf Entschädigung wegen Schadens an Köpper und Gesundheit gerichtet ist. 1, das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 51 * Januar 1958, soweit ihre Ansprüche wegen Schadens. 2, festzustellen, daß ihr Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit dem Grunde nach gerechtfertigt ist . Soweit diese Abweisung den Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung betrifft, hat die Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichte nicht angefochten« Die Sachabweisung ist also insoweit in Rechtskraft erwachsen» Mit der Bevision verfolgt die Klägerin nur noch ihren Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit« Wegen dieses Schadens hatte sie in den ersten beiden Rechtszügen keinen der Höhe nach bestimmten Antrag gestellt, sondern lediglich Verurteilung zu dem Ersatz nach den gesetzlichen Bestinmun^/feegehrt» Die schriftliche Berufungshegrün-dung enthielt keinen Antrag» Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Berufung . D^s Berufungsgericht hat aus dem Inhalt der Berufungsbegrilndung entnommen, daß die Klägerin in der Berufung ihr Klagebegehren, so wie sie es im ersten Rechts-zuge gestellt hatte, nach Inhalt und Umfang aufrecht erhalten, also’ das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfange anfechten wolle. Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30c Oktober 1957 - IV 2R 183/57 LM Nr* 5 zu § 210 BEO 1956) ist bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in der Regel eine Icistungsklage zu erheben* Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Möglichkeit, auf Leistung zu klagen, das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage dann nicht ausschließt, wenn diese Klage unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeß Ökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Diese Erwägungen können auch für das Verfahren in Entschädigungs-sachen zutreffen, so daß dann ausnahmsweise die Klage nach §210 Abs. 1 3EG auch eine Feststellungsklage sein kann. 3c) Daher war die Hevision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs„ 1, 225 Abs. 1 BEO, 97 ‘Abs, 1 ZrO ergebenden Kootenfolge zur ückzuweisen9 ohne daß eine sachliche Prüfung des noch streitigen Anspruchs erfolgen konnte.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
EntschädigungInhaltMünchenAnspruchBrKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

IV ZB 210/58
Verkündet
 am 25» Februar 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2545 032
Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Antonie I»
m VSfli (iSi)f
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	i&
gegen
 den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisions beklagten,
- rrosei3bevo31mächtigters neehtsanwalt Br«
hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. ,v. Werner, Wilden und Br» Loe wen heir'
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts München vom 31» Januar 1958 wird zurückgewiesen•
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 
K~f 7
9 f

Tatbestands
 Die am V*	1916	in hBHMHHHB in	geborene
 Jüdische Klägerin meldete im Jahre 1950 beim Bayerischen Landes entscliädigungsamt (LEA) Entschädigungsansprüche wegen Haft-und lCörporschaöens an. Da das LEA keinen Bescheid erließ, reichte sie an 4« Juni 1955 Untätigkeitsklage beim Landgericht München I ein mit dem Anträge, ihr Entschädigung für 66 Monate erlittener Haft und wegen des angegebenen Kör per Schadens zu gewähren, Später ermäßigte sie ihren Anspruch wegen der Preiheits-entZiehung auf eine Entschädigung für eine Haftzeit von 17 Monaten,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Auf die Berufung der Klägerin, mit welcher sie beantragt hat, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Freiheitsschaden in einer Länge von 17 Monaten und zu dem Ersatz von Körper schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen, hat auch das Oberlan-desgerielit ihren Anspruch verneint; es hat die Hevision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihren Anspruch insoweit weiter, als er auf Entschädigung wegen Schadens an Köpper und Gesundheit gerichtet ist. Sie beantragt,
1,	das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 51 * Januar 1958, soweit ihre Ansprüche wegen Schadens.
an Körper und Gesundheit abgewiesen worden sind, auf-zuheben 5
2,	festzustellen, daß ihr Anspruch wegen Schadens an
 Körper und Gesundheit dem Grunde nach gerechtfertigt ist	.
3,	die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen,
 Di>s beklagte Land beantragt,
 die Hevision der Klägerin zurückzuweisen,
 Ent 8 chei dungsgründe g
Die Revision ist unbegründet»
1») Beide Vorinstanzen haben die Klage auf Grund der von ihnen vorgenommenen Sachprüfung als unbegründet abgewiesen. Soweit diese Abweisung den Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung betrifft, hat die Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichte nicht angefochten« Die Sachabweisung ist also insoweit in Rechtskraft erwachsen»
Mit der Bevision verfolgt die Klägerin nur noch ihren Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit« Wegen dieses Schadens hatte sie in den ersten beiden Rechtszügen keinen der Höhe nach bestimmten Antrag gestellt, sondern lediglich Verurteilung zu dem Ersatz nach den gesetzlichen Bestinmun^/feegehrt» Die schriftliche Berufungshegrün-dung enthielt keinen Antrag» Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Berufung . deswegen als unzulässig habe verworfen werden müssen .. 3)eia kann nicht gefolgt werden. D^s Berufungsgericht hat aus dem Inhalt der Berufungsbegrilndung entnommen, daß die Klägerin in der Berufung ihr Klagebegehren, so wie sie es im ersten Rechts-zuge gestellt hatte, nach Inhalt und Umfang aufrecht erhalten, also’ das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfange anfechten wolle. Biese Auslegung ergibt sich auch zwanglos aus dem insoweit eindeutigen Inhalt der Berufungsbegründung, die so- \ mit, auch wenn sie keinen bestimmten Antrag enthält, den gesetz- ; liehen Erfordernissen entspricht (vgl. RG 145? 38; JM Hr. 1 zu § 519 ZPO)«
Dfs 3erufungsbegehren enthält jedoch - jedenfalls hinsichtlich des Körperschacens - keinen Antrag auf Verurteilung zu einer bestimmten oder bestimmbaren Leistung. Es kann deshalb, auch wenn es als Leistungsbegehren gemeint sein sollte, nur als ein Peststellungsbegehren aufgefaßt werden. Im Bevisionsrechtszuge
 
hat dann auch die Klägerin ihren Antrag - ohne ihr Klagebegehren inhaltlich au ändern - als Feststellungsantrag formuliert.
2.) Für einen solchen Antrag ist jedoch hier ein Rechts-schutzinteresse nicht gegeben*
Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30c Oktober 1957 - IV 2R 183/57 LM Nr* 5 zu § 210 BEO 1956) ist bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in der Regel eine Icistungsklage zu erheben* Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Möglichkeit, auf Leistung zu klagen, das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage dann nicht ausschließt, wenn diese Klage unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeß Ökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Diese Erwägungen können auch für das Verfahren in Entschädigungs-sachen zutreffen, so daß dann ausnahmsweise die Klage nach §210 Abs. 1 3EG auch eine Feststellungsklage sein kann. Eine solche ::öglichkeit ist für den vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, wird der Ausnahmefall, daß anstelle einer - an sich möglichen - Leistungsklage eine Feststellungsklage zulässig ist, etwa dann gegeben sein, wenn die Höhe eines Anspruchs an sich feststeht, wie etwa die eines Rentenanspruchs, weil offensichtlich nur die Mindestrente in Frage kommt, und der Streit der Parteien nur um eine oder mehrere Fragen des Grundes des Anspruchs geht. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Vielmehr sind auch wesentliche Fragen hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, insbesondere diejenige ihrer Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe, sowie des Grades der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit, noch nicht geklärt, so daß eine einfachere und abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch Erhebung der Feststel-Ivmgs-, statt der leistungsklage, im vorliegenden Fall nicht zu erwarten steht.
~ 5 -
3c) Daher war die Hevision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs„ 1, 225 Abs. 1 BEO, 97 ‘Abs, 1 ZrO ergebenden Kootenfolge zur ückzuweisen9 ohne daß eine sachliche Prüfung des noch streitigen Anspruchs erfolgen konnte.
Baske
 Wilden
Johannsen
 Br« Boeviehheiia
 Werner