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BGH

Gericht: BGH

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5, Zivilsenats-des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Gegen das Urteil legteBerufung ein< Über sie ist von dem Oberlandesgericht in Hamm noch nicht entschieden worden. fugnis und die Vertretungsmacht für die Klägerin insoweit entzogen wurde, als die Führung dieses Rechtsstreits in Frage steht (Bl 13 BA 2 Q 11/49)«* Die einstweilige Verfügung wurde von dem Oberlandesgericht in Hamm durch Urteil vom 27p Oktober 1949 bestätigt (Bl 57 BA 2 Q 11/49)» Durch eine weitere einstweilige Verfügung übertrug das Oberlandesgericht in Hamm am 30«, Januar 1950 dem Gesell-schafter^^^ die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis für die Klägerin gemeinsam mit dem Gesellschafter in demselben Umfang (Bl 292 BA 2 0 163/46). Schließlich erließ das Landgericht in Bielefeld auf Antrag der Klägerin des vorliegenden Prozesses am 9» Februar 1950 eine einstweilige Verfügung dahin, daß die Verwaltung und Führung des ^H-Lichtspiel theaters bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache einem Sequester übertragen werde und die jetzigen Beklagten dieses Theater mit allen zu seiner Weiterführung erforderlichen Unterlagen und Geräten an den Sequester herauszugeben hätten (Bl 13 BA 5 Q 6/50). Die Klägerin nimmt die Beklagten in erster Linie auf Herausgabe des ^j^-fheaters und der von den Beklagten aus diesem gezogenen Nutzungen in Anspruch, Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragens habe seinerzeit die Räume im Gasthaus namens und für Rechnung der Klägerin gemietet. den der Beklagte mit den Eheleuten geschlossen habe, habe sie, die Klägerin, den Mietbesitz nicht verloren» Dieser Vertrag sei im Hinblick auf die Sperre, der das Vermögen der Klägerin nach dem Gesetz Nr 52 unterfallen sei, rechtsunwirksam» Der Beklagte der die Kino- Selbst wenn die Bäume aber ursprünglich für die Klägerin gemietet worden seien, habe diese den Mietbesitz verloren, weil auf Grund des Vertrages vom 14. Juni 1952 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit von der Klägerin die Herausgabe der Neubauten und Rechnungslegung verlangt worden ist; im übrigen hat es die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen (Bl II, 187 GA)* August 1945 bis zur Übernahme durch den Sequester Rechnung zu legen; Verurteilung zur Rechnungslegung über die Ausgaben wird aber jetzt nur für die Zeit von der Rechtshängigkeit des vorliegenden Prozesses an begehrt; Den mit der Anschlußberufung gestellten, von dem Berufungsgericht abgewiesenen Antrag der Klägerin, festzustellen, daß der am August 1945 zwischen dem Beklagten hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründungsschrift nicht zur Nachprüfung gestellta Auch insoweit ist demnach das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten (§ 554 Abs 3 Nr 1 ZPO)* 2) In erster Linie begehrt die Revision eine Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit dieses es abgelehnt hat, die Beklagten zu verurteilen, in die Herausgabe der Neubauten seitens des Sequesters einzuwilligen o Unter den "Neubauten” sind - dahin hat die Klägerin ihren Antrag erläutert - vor allem die für die Zwecke des Ents c he idungs gründe; ■Unternehmens umgebauten Bäume im Gasthaus M{ als solche zu verstehen* ferner aber auch die Gegenstände* die mit den Bäumen fest verbunden wurden ("Saalinnen-ausstattung" u#a»)j - diese wird die Klägerin gegebenenfalls genauer zu bezeichnen haben -«> Da der Sequester nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abberufen worden ist, konnte der Klagantrag im Bevisionsrechtszug dieser Sachlage dahin angepaßt werden, daß von den Beklagten statt der Einwilligung in die Herausgabe die Herausgabe selbst verlangt wird«, Nach Auffassung des Landgerichts sind die Beklagten deshalb nach § 812 BGB verpflichtet, die Räume an die Klägerin herauszugeben (Bl I, 186 GA)• Bas Berufungsurteil hat dagegen ausgeführt durch die nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Aufhebung der Vermögenssperre seien alle vorher vorgenommenen Rechtsgeschäfte, die berechtigte oder nichtberechtigte Personen über das Vermögen getroffen hätten, genehmigt worden, soweit sie nicht durch Versagung der Genehmigung bereits ihre Wirksamkeit endgültig verloren hätten» Einer Bestätigung der Geschäfte seitens der Vertragschließenden hätte es nicht bedurft, da die Vertragsparteien schon vorher, vorbehaltlich der Genehmigung der Militärregierung, gebunden gewesen seien. Dabei kommt es, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, nicht darauf an, ob die Einwirkung auf das gesperrte Vermögen seitens an sich berechtigter oder nichtberechtigter Personen erfolgt ist« Niemand kann nach Aufhebung der Vermögenssperre geltend machen, die aus einem Vertrag an sich folgenden Rechtswirkungen seien deshalb nicht eingetreten, weil die seinerzeit erforderliche Genehmigung der Militärregierung nicht eingeholt worden sei* Pür einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne die nach dem Gesetz Nr 52 erforderliche Ermächtigung der Militärregierung vorgenommen worden sind, gilt dies jedoch nicht; sie sind nach allgemeinen Grundsätzen unheilbar nichtig (BGHZ 1, 294 f /299T*) und werden auch nach der Aufhebung der Vermögenssperre nicht wirksam. b) Zu prüfen ist zunächst, ob der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Anspruch aus früherem Besitz zustehta Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin einen solchen Anspruch schon deshalb nicht nach § 861 BGB geltend machen, weil die etwa begangene verböte ne Eigenmacht, durch die sie den Besitz an den Räumen ver lcren habe, spätestens im August 1945, als dem Beklagtendie Räume überlassen habe, begangen und die Prist des § 864 BGB deshalb zur Zeit der Klagerhebung längst abgelaufen sei (Bl II, 197 R GA)« schoben haben» Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 25* September 1952 - IV ZR 22/52, das später als die Entscheidung des Berufungsgerichts ergangen ist, auf diese Rechtsfrage hingewiesen (BGHZ 7, 208 /5l€J), ohne zu ihr Stellung zu nehmen« Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden; denn auch wenn man sie bejaht, ist nach den getroffenen Feststellungen die Frist durch die Klagerhebung, die am 3» März 1950 erfolgte, nicht gewahrt worden* Sie endete nach der VO des Zentral-Justiz-amts für die Britische Zone vom 13* Januar 1949 (VOBlBrZ 19) in der Fassung der VO vom 24* August 1949 (VOBlBrZ 367) bereits mit dem Ablauf des 30. Abs 2 S 3 der VertragshilfeVO gehemmt war» Diese Hemmung war nämlich ihrerseits spätestens Anfang Februar 1948 weggefallen, da alle Gesellschafter der Klägerin mit dem Ablauf des Juli 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt waren, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt (Bl II, 188 GA)» Das Bundesgesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28» Dezember 1950 (BGBl 821) ist deshalb hier in jedem Falle unanwendbar* c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch au£ Herausgabe der Räume gemäß § 1007 BGB, weil diese Vorschrift nur bewegliche Sachen betreffe* Demgegenüber weist die Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, der § 1007 BGB für entsprechend anwendbar erklärt hat, wenn der Besitz von Wohn- oder Geschäftsräumen.in Frage steht (Urteil vom 15» Mai 1952 - IV ZR 219/51, Hl . BGHZ 7, 208 /5l5 - 2\rfJ) 0 Die Revision meint, nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen habe die Klägerin den petitorischen Besitzanspruch auf Herausgabe der Räume, weil sie auf Grund der Räume geworden und dieser Besitz ihr durch die Hand- In den Gründen des angefochtenen Urteils wird das als unstreitig bezeichnet (Bl II, 198 GA), obwohl sich aus dessen Tatbestand ergibt, daß die Beklagten der dahingehenden Behauptung der Klägerin entgegengetreten sind und ihrerseits behauptet haben, die Verhandlungen zwischen den Eheleuten und dem Grundstückseigentümer hätten das Er- Das Berufungsurteil läßt nicht ersehen, ob die Beklagten damit sagen wollten, daß die Xlägerin niemals Besitzerin der Bäume gewesen sei, oder ob sie Zugaben, daß 49anfangs, etwa bis zu der von ihnen behaupteten Vereinbarung, die er mit im Oktober oder November 1944. Das Berufungsgericht konnte infolgedessen die Klägerin nicht ohne weiteres als frühere Besitzerin der Bäume betrachten» Es mußte vielmehr entweder eindeutig klarlegen, daß dies unstreitig war, oder es mußte unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, gegebenenfalls auch unter Erhebung der etwa noch angebotenen Beweise (§ 286 ZPO), eine dementsprechende Feststellung treffen» Wenn man die Klägerin als mittelbare Besitzerin ansieht, würde der Anspruch hier unter den von dem Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht entsprechend dem sonst auch bei § 1007 BGB anwendbaren Grundsatz des § 869 Satz. Klägerin Miebbesitzerin der Räume gewesen war - läßt sich auch nicht sagen, daß.die Klägerin den Besitz aufgegeben habe (RGRK BGB § 1007 Anm 1 S 384)» Schließlich geht aus dem Berufungsurteil hervor, daß der Beklagte bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, da er, wie in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhänge dargelegt wird, höchst leichtfertig und grob fahrlässig handelte, indem er keine Erkundigungen über die Berechtigung des 4^? das ^^-Theater zu verkaufen, einzog (Bl II, 209 R, 210 GA)« Was hier für den Erwerb der Einrichtung des Theaters festgestellt wird, gilt entsprechend für den Besitzerwerb an’den Räumen selbst« Ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob die Räume der Klägerin abhanden gekommen sind (§ 1007 AbS‘2 BGB), liegen demnach - abgesehen davon, daß der frühere Besitz der Klägerin noch nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist - die Voraussetzungen für den petitorischen Besitzanspruch nach § 1007 Abs 1, Abs 3 Satz 1 BGB vor, jedenfalls gegenüber der beklagten Gesellschaft, die sich im Besitze der Räume befindet, und die sich den bösen Glauben ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muß« Nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, liegen diese Voraussetzungen aber auch gegenüber dem Beklagten vor« In dem Berufungsurteil heißt es, daß der Mietvertrag, den er am 14« September 1945 mit den Eheleuten über die Räume geschlossen habe, noch in Kraft sei (Bl II, 1S9 GA). Die Beklagten haben allerdings in der Berufungsbegründung, die in dem Tatbestand des .'Berufungsurteils in Bezug genommen worden ist (Bl II, 196 GA), weiter vorgetragen, der Beklagte sei an einem Mietvertrag nicht mehr beteiligt; habe ihm im Jahre 1946 gekündigt, und es bestehe nun nur noch ein Mietvertrag mit der beklagten Gesellschaft (Bl I, 232 GA, vgl auch den Vortrag in der ersten Instanz Bl I, 47 R GA)« Bieses Vorbringen kann, soweit es im Widerspruch steht zu dem, was der Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich als unbestritten hinstellt, an sich von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Sollte aber anzunehmen sein, daß allein die beklagte Gesellschaft sich im Besitz der Räume befindet, so würde die Klägerin von >, der bösgläubig war, als ihm der Besitz von übertragen wurde, und schuldhaft handelte, als er ihn auf die Gesellschaft weiterübertrug, nach § 1007 Abs 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 989? 990 BGB die Wiederbeschaffung des Besitzes verlangen können (RGHK BGB § 989 Anm 1 S 347)- Bas wird in dem Berufungsurteil zutreffend hinsichtlich der beweglichen Gegenstände, zu deren Herausgabe die Beklagten in ihm verurteilt werden, ausgeführt (Bl II, 210 R.GA)• Unbedenklich wäre es auch in solchem Pall, wenn gegenselbst auf Herausgabe erkannt würde. Nach § 1007 Abs 3 Satz 2 in Verbindung mit § 986 Abs 1 BGB entfällt jedoch der petitorische Besitzanspruch, wenn der jetzige unmittelbare Besitzer oder d’essen mittelbarer Besitzer, von dem er sein Recht zu dem Besitz ableitet, dem früheren Besitzer gegenüber zu dem Besitze berechtigt ist» Der Klägerin würden dieBeklagten ihr auf dem Mietvertrag mit den Eheleuten - oder mit dem Grundstückseigentümer - beruhendes Besitzrecht entgegenhalten können, wenn dieser ein derartiges Recht gegenüber ihren früheren Vermietern und dem Grundstückseigentümer nicht mehr zusteht, wenn also der Mietvertrag, den^^JHjj^^seinerzeit für die Klägerin mit den Eheleutenabgeschlossen hatte, aufgehoben ist (Urteil des erkennenden Senats vom 15oMai 1952 aaO)» Ob dies der Pall ist, kann dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden; die Präge, ob die Klägerin aus ihrem Mietverträge noch Ansprüche hat, wird in ihm vielmehr ausdrücklich offengelassen (Bl II, 206 R GA)o Allerdings haben die Eheleute den mit Schneider abgeschlossenen Mietvertrag durch ein Schreiben vom 30* August 1945 gekündigt* Es ist bisher nicht klargestellt, ob sich diese Kündigung auf das etwa zwischen ihnen und der Klägerin bestehende Vertragsverhältnis beziehen sollte» Dagegen spricht, daß die Klägerin im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, die Kündigung des Vertrages gegenüber sei gerade deshalb erfolgt, weil die Eheleutezu einem schriftlichen Vertrag mit der Klägerin hätten kommen wollen^ Bl I- 109, 110, vgl auch das Schreiben von Prau und an die Eheleutevom 30« August Er wird deshalb auch mit der Aufhebung des Mietverhältnisses einverstanden gewesen sein, zu demal da er selbst die Rechte aus ihm in dem Vertrag vom 2* August 1945 an den Beklagtenübertragen hatte und dann folgerichtig auch keine Einwendungen dagegen haben konnte, daß diese Rechte aufgehoben wurden und statt dessen ein neuer Mietvertrag zwischen den Eheleuten und dem Erwerber des Unternehmens F Lfif ten seine Zustimmung zu der Aufhebung des Mietverhältnisses gegenüber den Eheleuten hinreichend deutlich zu dem Ausdruck brachte» Aber es fragt sich, ob er insoweit die Klägerin vertreten konnte, und ob diese seine Erklärungen gegen sich gelten lassen muß» war nach dem Gesellschaftsvertrag nicht allein zur Vertretung der Klägerin berechtigt, doch übte er, wie es in dem Berufungsurteil heißt, allein die tatsächliche Verfügungsmacht über die gemieteten Räume aus, während die übrigen Gesellschafter bei der Wehrmacht waren (Bl II, 198 GA), und unbestritten war er zur Fortführung des Ausbaues des ^^-Theaters für die Klägerin und damit auch zur Abgabe der dafür erforderlichen Willenserklärungen befugt, jedenfalls genehmigten die anderen Gesellschafter die in Frage stehenden Geschäfte nach § 177 BGB, wie das Berufungsgericht feststellt (Bl II 207 R GA)« Aber damit ist nicht ohne weiteres gesagt, daß er von den anderen Gesellschaftern auch die Vollmacht erhalten hatte, Verträge abzuschließen, die die Aufhebung des Mietverhältnisses über die Räume des Theaters zu dem Gegenstand hatten, und die damit diesem Unternehmen die Grundlage entzogen (vgl etwa BGH MDR 1951, 605)o War dies nicht der Fall, wäre allerdings noch zu prüfen, ob die Mitgesellschafter, im übri- gen allein für die Gesellschaft handeln ließen, insoweit den Rechtsschein der Vollmacht gegen sich gelten lassen müßten» Voraussetzung dafür wäre u«a., daß die anderen Gesellschafter oder deren für die Zeit ihrer Abwesenheit bestellte Vertreter bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Schneider hätten erkennen und verhindern können (BGHZ 5, 111 /Ti 6/*? Soweit die Klägerin die Herausgabe von Gegenständen begehrt, die'in die Räume eingebaut.wurden, könnte der Anspruch auf sie nach § 985 oder § 1007 BGB auch dann gegeben sein, wenn die'Klägerin ein Recht auf Besitz an den Räumen nicht mehr haben sollte. e) Bas angefochtene Urteil mußte nach den obigen Ausführungen, soweit es den Anspruch auf Herausgabe der Neubauten und des Theatersaals behandelt, aufgehoben werden» Die Sache war in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das insbesondere zu klären haben wird, ob der Anspruch auf Herausgabe der Räume auf Grund des entsprechend anwendbaren § 1007 BGB be- len, die Vorführung von Lichtspielen in dett^U^-Theater zu unterlassen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil es sich insoweit um einen Teil des angeblichen Schadönsersatzanspruches der Klägerin handele« Da die Beklagten die gemieteten Räume nicht herauszugeben brauchten, seien sie auch nicht verpflichtet, ihren Gewerbebetrieb in den Pachträumen einzusteilen« Die Klage auf Unterlassung sei deshalb unbegründet (Bl II, 211 GA)« die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Räume haben sollte, so kann sie, nachdem ihr dieser durch ein vollstreckbares Urteil zugesprochen ist, sich den Besitz an den Räumen verschaffen und damit ohne weiteres die Abhaltung von.Lichtspielen durch die Beklagten in ihnen unterbinden«, Ein rechtliches Interesse daran, daß der Beklagte noch besonders dazu verurteilt wird, keine Lichtspiele mehr in dem Theater durchzuführen, hat sie unter diesen Umständen nicht; denn nach Lage der Sache würde eine Entscheidung über den Unterlassungsanspruch nicht früher als diejenige über den Anspruch auf Herausgabe der Räume ergehen können» Die Unterlassungskiage ist deshalb im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden» Der Antrag, die Beklagten zu verurteilen, über die Einnahinen und Ausgaben des ^(^-Theaters in der Zeit vom 2e August 1945 bis zur Übernahme durch den Sequester Rechnung zu legen, scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls an dem Mangel einer Verpflichtung zur Herausgabe» Er sei ferner nicht, so wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, nach § 687 Abs 2 BGB begründet» Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, daß das* ^J^-Theater noch am 2, August 1945 ihr Gewerbeunternehmen gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagten dieses Unternehmen in dem Bewußtsein geführt hätten, sie seien nicht dazu berechtigt (Bl II, 211 GA)• Es handele sich um Verzugsschaden für die Vorenthaltung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Pflicht, nach § 687 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 681, 666 BGB Rechnung zu legen, schon deshalb verneint, weil es nicht hat feststellen können, daß der Beklagte das Filmtheater in dem Bewußtsein betrieben habe, er sei nicht dazu berechtigt. Zutreffend geht die Revision zwar davon aus, daß die Beklagten als jetzige Besitzer, wenn die Klägerin früher Besitzerin der Einrichtungsgegenstände und der Beklagte bei dem Besitzerwerb bösgläubig war, der Klägerin die aus den Einrichtungsgegenständen gezogenen Nutzungen nach den §§ 987, 990 BGB herausgeben müssen, und daß sie von der Rechtshängigkeit an nach den §§ 990 Abs 2, 284 Abs 1 Satz 2 BOB den vollen Verzugs-Schaden zu ersetzen haben* G-leiches würde nach § -1007 Abs 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften hinsichtlich der Räume gelten, falls die Beklagten auch zu deren Herausgabe verpflichtet sind. (§ 100 BGB) gehen würde, sowie auf Ersatz für den seit Eintritt der Rechtshängigkeit erlittenen Verzugsschaden dem Reingewinn, den die Beklagten erzielt haben, nicht gleichkommen und auch nicht in einem bestimmten Verhältnis zu ihm stehen* Denn der Geschäftsgewinn ist in der Regel mehr ein Ergebnis der persönlichen Leistungen und Fähigkeiten des jeweiligen Unternehmers als das rein gegenständliche Produkt des Betriebes. Was jedoch die Nutzungen betrifft, die die Beklagten aus den Einrichtungsgegenständen oder den Räumen als solchen gezogen ha’ben oder bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätten ziehen können, so besteht insoweit unter den gegebenen Umständen auch kein Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung nach § 260 BGB, Hier ist maßgebend für die Bewertung der Gebrauchsvorteile, und zwar auch derjenigen, die die Beklagten tatsächlich erlangt haben, deren objektiver Wert, der Wert, den sie für jedermann haben» Er bemißt sich, wenn die Nutzung von Räumen, Maschinen oder Betriebseinrichtungen oder eines ganzen Betriebes in Frage steht, nach dem objektiven Miet- oder Pachtwert des betreffenden einzelnen Gegenstandes oder des ganzen Unternehmens (RGZ 97, 245 /S527*) o Dazu, um diesen Wert zu ermitteln, bedarf die Klägerin keiner Auskunft der Beklagten. Auch wenn das im allgemeinen der Fall sein sollte, würden die Beklagten der Klägerin nicht die von ihnen durch den Betrieb des ^^-Theaters erzielten Einnahmen mitzuteilen brauchen. in jedem Pall ist vielmehr ein durchschnittlicher Mietoder Pachtwert der Gegenstände und Räume einzusetzen, es sei denn, daß diese in einer vom Üblichen abweichenden Weise verwertet wurden und dadurch dem Besitzer besondere Vorteile einbrachten; dafür aber ist hier nichts vorgetragen«

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 812 BGB § 286 ZPO § 1007 BGB § 139 ZPO § 100 BGB
BGBBerufungsgerichtAnspruchräumenGAKlägerinBesitz

Volltext der Entscheidung

IY^ZR 210/52
Verkündet am 11p März 1954 ÖettjJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-, stelle

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma G	? S 0H|H00Hflp0 & Co« in
 vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter
a) Heinz M^0| in h) Kaufmann Heinrich
 tr« 0und , P^Mfestr,
 Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1	o
2	o
den Kaufmann Fritz KAAtr, #,
in B
die Firma l^p-Iichtspiele GmbH in B(_______
vertreten durch den Geschäftsführer Pritz R| in	K0IH^0str.	0,
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen,
 Dr, Kregel, Br.v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5, Zivilsenats-des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Juni 1952 aufgehoben, soweit der auf Verurteilung zur Einwilligung in die Herausgabe der Neubauten und zur Herausgabe des Theatersaals ge-
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 richtete Klagantrag abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist* In diesem Umfang |r	wird	die	Sache	zur	erneuten Verhandlung und Ent-
;	Scheidung	an	das	Berufungsgericht	zurückverwiesen,
 das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat *
2c Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24c Juni 1952 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand;
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft Sie betrieb früher das Kinp	in
 Sie hatte dieses im Jahre 1938 von der Firma M MMMMBP" in PMMBP auf fünf Jahre gepachtet. Der Pachtvertrag wurde während des Krieges bis zu dem Jahre 1948 verlängert.
Nach dem (resellschaftsvertrag waren der frühere Schriftleiter MMMiM^ <3 er Kauf man	und der frühere
 Theaterleiter 4HP zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Klägerin. (MUMP und 4MP vertraten die Gesellschaft gemeinsam, währendweder geschäftsführungs-noch vertretungsbereöhtigt war. Während des Krieges leisteten ppp und 4PM^Wehrdienst. ppP hatte für die Dauer seiner Abwesenheit den Bücherrevisor pppp zu seinem Vertreter bestellt. Die Geschäfte der Gesellschaft führte in dieser Zeit ppppp allein. ppp undpp^ gerieten bei dem Zusammenbruch im Jahre 1945 in Kriegsgefangenschaft ; sie kehrten im Laufe des* Jahres 1947 nach Bielefeld zurück. Das Vermögen des ppp und damit auch das der Klägerin waren nach dem MilRegG Nr 52 gesperrt.
Die Vermögenssperren sind, während der vorliegende Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war, aufgehoben worden, und zwar diejenige über das Vermögen des 4MP am 28. September 1951 (Bl II, 50 GA), diejenige über das Vermögen der Klägerin am 19. Oktober 1951 (Bl II, 123 GA).
Am 30. September 1944 wurde das^MMMMMM du?0*1 einen Luftangriff zerstört« 4MMMPm^e^e^e nun von äen Gastwirtseheleuten MMMM und dem Grundstückseigentümer
 Ppppl^pin dem	tl4MNHPft in 4MMIM <3ie
 für den Betrieb eines Lichtspieltheaters erforderlichen Räumlichkeiten (vgl den Vertragsentwurf Bl I, 113 GA und das Schreiben vom 21. Juli 1944 Bl I, 93 GA). Die Eheleute
 hatten ihrerseits das Gasthaus von gepachtetist inzwischen verstorbene Nachdem die Käume entsprechend umgebaut worden waren und in ihnen ein Lichtspieltheater eingerichtet worden war, er-öffnete	Anfang März 1945 dieses dort. Die Eröffnung wurde in den	Zeitungen	mit	den	Worten angekündigt:	eröffnet	Freitag	unter
 dem Namen	(Lichtspiele	im
 itraße Nr« ^
Nach der Besetzung	durch die Amerikaner
 wurde das Lichtspieltheatergeschlossen«. Am 31 .Juli 1945 wurde es wiedereröffnet, nachdem	von	der
 Besatzungsbehörde eine auf seinen Namen lautende befristete Spielerlaubnis erhalten hatte. Am 2. August 1945 ver-kauften^mi^ und seine Ehefrau das ^J^-Theater und dessen Einrichtung an den Beklagten zu	zu dem
 Preise von 36.000,— EM (Bl I, 4 GA). Dabei wurde vereinbart, daß	in den Vertrag eintreten solle, den
 die Verkäufer mit den Eheleuten	über	die	Räume
 im	geschlossen	hätten,	und	daß^pf0^die	ihm
 erteilte Spielerlaubnis dem 0/EKKK/0 vorläufig zur Verfügung stellen solle. Auf Grund eines gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrages stellte	den
 als Geschäftsführer des	auf Lebenszeit an
(Bl I, 6 GA). Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen nahm	zu	dem	Kino	gehörigen Raume sowie
 das gesamte Inventar in Besitz, und es wurde vereinbart, daß er Eigentümer der Einrichtungsgegenstände würde. Nur die Vorführungsmaschinen wurden von der Eigentumsübertragung ausgenommen, weil die Eigentumsverhältnisse an ihnen nicht geklärt waren»
$
Mit Schreiben vom 30«. August 1945, das an gerichtet war? kündigten die Eheleute	den
 diesem abgeschlossenen Vertrag über die Räume zu dem 30. September 1945 (Bl 1,-91 GA). Am 14. September 1945 schlossen sie mit dem Beklagten	ein	schriftliches
 Abkommen, in dem sie an ihn den Saal und die Nebenräume, in denen das Kino betrieben wurde, mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 an für monatlich 450,— RM verpachteten (Bl I, 94 GA), Dieser Vertrag ist bisher nicht aufgehoben worden. Bald darauf erhieltauch eine auf seinen Namen, lautende Spielerlaubnis» Im Jahre 1946 gründete er die Beklagte zu 2, die H^®“l'ichtspiele-GmbH,t, deren alleiniger Geschäftsführer er ist und an der außer ihm nur seine Ehefrau beteiligt ist« In diese Gesellschaft brachte er das ^^-Theater mit allen Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenständen und mit der Spielerlaubnis ein. In demselben Jahre kam es zu dem Bruch zwischen ihm und Am 7. Bebruar 1947 schlossen beide vor dem Landes arbeits-gericht in Hamm einen Vergleich, in dern^fm^ sich zur Zahlung einer Abfindung	verpflichtete
(Bl 70 BA Ca 50/46).«,
Um die gleiche Zeit erhoben	und
 nächst vertreten durch den Bücherrevisor dem Landgericht in Bielefeld Klage gegen SVHHP9 Sie verlangten mit dieser, daß	die	Vertretungs-
und Geschäftsführungsbefugnis für die offene Handelsgesellschaft entzogen und er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde;.sie begehrten ferner von ihm Rechnungslegung über alle Geschäfte? die er seit dem 1«. Januar 1944
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als Geschäftsführer der Klägerin geschlossen habe, und machten außerdem gegen ihn Schadensersatzansprüche wegen ungetreuer Geschäftsführung geltend. Die Untreue »sahen
 
sie darin,- daß^mi^ das ^^-Theater, das nach ihrer Auffassung als Ausweich-Theater des ^/////)
eingerichtet worden war und der Klägerin gehört, seit der im März 1945 erfolgten Eröffnung als eigenen Gewerbebetrieb führte, und daß er es dann auf eigene Rechnung an^H§ veräußerte. Durch Teilurteil vom 15» März 1949 entsprach das Landgericht dem Klagantrag zu einem erheblichen Teil (Bl 187 BA 2 0 163/46). Gegen das Urteil legteBerufung ein< Über sie ist von dem Oberlandesgericht in Hamm noch nicht entschieden worden.
Zur Vorbereitung des vorliegenden Prozesses erwirkten die Gesellschafter	und^///^ eine einstwei-
lige Verfügung des Landgerichts in Bielefeld vom 4. Juli 1949, durch die dem	die	Geschäftsführungsbe-
fugnis und die Vertretungsmacht für die Klägerin insoweit entzogen wurde, als die Führung dieses Rechtsstreits in Frage steht (Bl 13 BA 2 Q 11/49)«* Die einstweilige Verfügung wurde von dem Oberlandesgericht in Hamm durch Urteil vom 27p Oktober 1949 bestätigt (Bl 57 BA 2 Q 11/49)» Durch eine weitere einstweilige Verfügung übertrug das Oberlandesgericht in Hamm am 30«, Januar 1950 dem Gesell-schafter^^^ die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis für die Klägerin gemeinsam mit dem Gesellschafter
 in demselben Umfang (Bl 292 BA 2 0 163/46). Schließlich erließ das Landgericht in Bielefeld auf Antrag der Klägerin des vorliegenden Prozesses am 9» Februar 1950 eine einstweilige Verfügung dahin, daß die Verwaltung und Führung des ^H-Lichtspiel theaters bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache einem Sequester übertragen werde und die jetzigen Beklagten dieses Theater mit allen zu seiner Weiterführung erforderlichen Unterlagen und Geräten an den Sequester herauszugeben hätten (Bl 13 BA 5 Q 6/50). Der bestellte Sequester nahm das ^Ä-Theater
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weisungsgemäß in Besitz und Verwaltung. Durch Urteil des Landgerichts vom 13«. November 1952, das erging, nachdem in dem vorliegenden Rechtsstreit die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden hatte, wurde die einstweilige Verfügung vom 9o Februar 1950 auf den Widerspruch der Beklagten aufgehoben (Bl 40 BA 5 Q 6/50)ö Im Berufungsrechtszug wurde das über die Sequestration anhängige Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 9«. Juni 1953 erledigte In dem Vergleich vereinbarten die Streitteile, daß die Sequestration aufgehoben bleibe und die Beklagten verpflichtet seien, das ^J^-Theater nach den Regeln ordnungsmäßiger Geschäftsführung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache weiter zu betreiben und der Klägerin vierteljährlich Einsicht in die das ^[^-Theater betreffende Buchführung zu gewähren (Bl 127 BA 5 Q 6/50) „
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Die Klägerin nimmt die Beklagten in erster Linie auf Herausgabe des ^j^-fheaters und der von den Beklagten aus diesem gezogenen Nutzungen in Anspruch, Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragens
 habe seinerzeit die Räume im Gasthaus namens und für Rechnung der Klägerin gemietet.
Er habe das ^^-Unternehmen als Ausweich-Kino des
 bezeichnet und alle für dessen Errichtung notwendigen Handlungen unter der Firma der.Klägerin und mit deren Mitteln vorgenommen. Am 29« März 1945 sei ihr, der Klägerin, von der Reichsfilmkammer die Spielerlaubnis für das ^(fc-Theater erteilt worden. Entsprechend dem abgeschlossenen Mietverträge habe	ihr,	nicht
 dem^i^PHfc persönlich, den Mietbesitz eingeräumt. Diesen habe sie nicht verloren,	habe	nach	außen
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nicht zu erkennen gegeben, daß er den Mietbesitz für sich selbst in Anspruch nehme« Auch durch den Vertrag vcm 14« September 1945? den der Beklagte mit den Eheleuten	geschlossen habe, habe sie,
 die Klägerin, den Mietbesitz nicht verloren» Dieser Vertrag sei im Hinblick auf die Sperre, der das Vermögen der Klägerin nach dem Gesetz Nr 52 unterfallen sei, rechtsunwirksam» Der Beklagte	der	die Kino-
verhältnisse in	genau gekannt habe, habe auch
 bei dem Erwerb des ^Jfc-Theaters gewußt, daß dieses Unternehmen nicht dem	sondern	ihr,	der Klägerin,
 gehört habe;zu demindest habe seine etwaige Unkenntnis darüber auf grober Fahrlässigkeit beruht» Daß	ihm das
 Unternehmen veräußert habe, habe er durch einen unzuläs- ' sigen Druck erreicht, den er ausgeübt habe» Er habe^m^l nämlich damit bedroht, daß dieser wegen seiner politischen Belastung verhaftet werden würde, und erklärt, daß er.,	sich schützend vor	stellen
 würde, wenn er ihm das ^(p-Theater verkaufe« Der Vertrag vom 2V August 1945 sei aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr 52 nichtig» Bei dem ^^-Lichtspieltheater handele es sich deshalb nach wie vor um den Gewerbebetrieb der Klägerin, und die Einrichtung des Theaters sei ihr Eigentum»
Die Klägerin hat im ersten Hechtszug beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
I. darin einzuwilligen, daß der gerichtlich bestellte Sequester an sie herausgebe:
Io die Neubauten mit Theatereingang, Kassenhalle, Saaleingang, Umformer-Batterieraum, Vorführungsraum (mit eisernen Feuerschutztüren), Saalinnenausstattung mit Hartfaserplatten, Eingangs- und Saaltüren,
II» die Anlage, das Inventar und die technischen
 Einrichtungen, wie im einzelnen näher aufgeführt ist.
Lftf
 
über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Theaters seit dem 2.- August 1945 bis zur Übernahme des Theaters durch den Sequester Rechnung zu legen*
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie haben ausgeführt:	habe die Einrichtung des
^(^-Theaters als seine eigene Angelegenheit und das im März 1945 eröffnete Unternehmen als seinen Gewerbebetrieb betrachtet* 4//^ babe ihm nämlich Ende Oktober oder Anfang November 1944 erklärt, daß er an dem neuen Kino kein Interesse habe, und er habe ihm deshalb in dieser Hinsicht freie Hand gelassen. Die Erklärung habe er auch verbindlich für	abgegeben.	Demgemäß	habe	im
 Februar 1945 bei der HeichsfiImkammer eine Spielerlaubnis auf seinen Namen beantragt und bewilligt erhalten. Die Einrichtungsgegenstände habe er sämtlich im eigenen Namen gekauft und erworben, und zwar nicht mit Mitteln der Klä-gerinj zu dem mindesten habe er zwei Drittel aller Kosten selbst aufgebracht. Soweit er Mittel der Klägerin dafür verwendet habe, wozu er berechtigt gewesen sei, habe er diese zurückerstattet» Auch die Bäume im Gasthaus habe	selbst	gemietet.	Allerdings habe er anfangs
 namens der Klägerin mit den Eheleuten	über	die
 Vermietung verhandelt. Der Grundstückseigentümer habe jedoch nicht die Klägerin, sondern nur persönlich als Mieter dulden wollen, und dementsprechend sei dann auch der Mietvertrag zustande gekommen. Selbst wenn die Bäume aber ursprünglich für die Klägerin gemietet worden seien, habe diese den Mietbesitz verloren, weil	auf	Grund	des	Vertrages vom 14. September
1945 dem Beklagtenden Besitz eingeräumt habe
 habe	zu dem Abschluß des Ver-
trages vom 2, August 1945 nicht dadurch veranlaßt, daß er einen Druck auf ihn ausgeübt habe.	sei	zu dem
 Verkauf des Unternehmens entschlossen gewesen, weil er nicht habe erwarten können, daß seine Lizenz verlängert werde. Der Beklagte	habe damals auch nicht
 gemußt, daß	und 0//^. Ansprüche auf das
 Theater erhöben. Über die Besitz- und Pachtverhältnisse an den Kinos in^^m^sei er nicht unterrichtet gewesen. Bs habe für ihn auch keine Verpflichtung bestanden, sich danach zu erkundigen, da der itechtsanwalt Dr.	sein damaliger stiller Teilhaber, gleich-
falls keine Bedenken gegen den Erwerb des Unternehmens gehabt habe«
Durch Urteil vom 22. Pebruar 1951 hat das Landger rieht der Klage in vollem Umfang stattgegeben‘(Bl I, 175 GA).
Die Beklagten haben Berufung eingelegt, um die vollständige Klagabweisung zu erreichen.
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt,
1- die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten	zu	verurteilen,	ihr	das	Eigen-
tum an den im Klagantrag genannten Gegenständen zu verschaffen,
2. auf Grund der Anschlußberufung
a)	festzustellen, daß der am 2. August 1945 zwi-
schen dem Beklagten	und
 geschlossene Vertrag nichtig sei,
b)	den Beklagtenweiter zu verurteilen, bei Vermeidung von Geld- und Haftstrafen die

£/V
 
Vorführung von Lichtspielen im ^P^-Theater zu unterlassen.
c)	die Beklagten außerdem zu verurteilen, den Theatersaal herauszugebeno
 Lie Beklagten haben gebeten, die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Lurch Urteil vom 24. Juni 1952 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit von der Klägerin die Herausgabe der Neubauten und Rechnungslegung verlangt worden ist; im übrigen hat es die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen (Bl II, 187 GA)*
Lie Klägerin hat das Urteil mit der Revision angefoch-ten. Sie will mit diesem Rechtsmittel erreichen,
1. daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird, soweit die Beklagten in diesem verurteilt worden sind,
a)	einzuwilligen, daß der Sequester die in dem Klagantrag aufgeführten Neubauten an sie herausgibt; mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Aufhebung der Sequestration verlangt sie nunmehr jedoch, daß die Beklagte!unmittelbar zur Herausgabe verurteilt werden;
b)	über die Einnahmen und Ausgaben des P(^-Theaters seit dem 2. August 1945 bis zur Übernahme durch den Sequester Rechnung zu legen; Verurteilung zur Rechnungslegung über die Ausgaben wird aber jetzt nur für die Zeit von der Rechtshängigkeit des vorliegenden Prozesses an begehrt;
2» daß auf ihre Anschlußberufung
a) der Beklagte ppPPPP weiter verurteilt wird, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Vorführung
12 -
von Lichtspielen im	Theater	zu	unterlassen,
b) beide Beklagte verurteilt werden, den Theatersaal des -Theaters an die Klägerin heraus zu-geben«.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzüweisen*
Io 1)Das Berufungsgericht hat das die Beklagten verurteilende Erkenntnis des Landgerichts bestätigt, soweit die Klägerin die Einwilligung der Beklagten in die Herausgabe der sogenannten Anlagen, des Inventars und der technischen
 langt hato Die Beklagten haben die Entscheidung nicht ange-griffeno Über diesen Teil der Klage ist mithin in der Revisionsinstanz nicht mehr zu befinden«.
Den mit der Anschlußberufung gestellten, von dem Berufungsgericht abgewiesenen Antrag der Klägerin, festzustellen, daß der am August 1945 zwischen dem Beklagten
 hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründungsschrift nicht zur Nachprüfung gestellta Auch insoweit ist demnach das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten (§ 554 Abs 3 Nr 1 ZPO)*
2) In erster Linie begehrt die Revision eine Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit dieses es abgelehnt hat, die Beklagten zu verurteilen, in die Herausgabe der Neubauten seitens des Sequesters einzuwilligen o Unter den "Neubauten” sind - dahin hat die Klägerin ihren Antrag erläutert - vor allem die für die Zwecke des
 Ents c he idungs gründe;
Einrichtung des
-Theaters seitens des Sequesters ver
 und
geschlossene Vertrag nichtig sei,
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■Unternehmens umgebauten Bäume im Gasthaus M{ als solche zu verstehen* ferner aber auch die Gegenstände* die mit den Bäumen fest verbunden wurden ("Saalinnen-ausstattung" u#a»)j - diese wird die Klägerin gegebenenfalls genauer zu bezeichnen haben -«> Da der Sequester nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abberufen worden ist, konnte der Klagantrag im Bevisionsrechtszug dieser Sachlage dahin angepaßt werden, daß von den Beklagten statt der Einwilligung in die Herausgabe die Herausgabe selbst verlangt wird«,
Der mit der Anschlußberufung gestellte Antrag, die Beklagten zur Herausgabe des Theatersaals zu verurteilen, stellt eine Ergänzung des die Heubauten betreffenden Antrages dar» Er ist daher zugleich mit diesem Antrag zu behandeln» Außerdem hat das Revisionsgericht an sich nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht die Anträge der Klägerin, die Beklagten zur Rechnungslegung zu verurteilen und dem Beklagtendie Vorführung von Lichtspielen imhe at er zu untersagen, mit Recht zurückgewiesen hat» Da die Klägerin den Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung jedoch in der Revisionsinstanz eingeschränkt hat,wiitt§etzl^nur^n6ch zu untersuchen, ob er, soweit er aufrecht erhalten worden ist, gerechtfertigt ist»
II
1) Der Antrag auf Verurteilung, die Neubauten und den Theatersaal herauszugeben«
a)	Das Landgericht hat angenommen, daß
 die
Räume in dem Gasthaus	,	in	deneri das Kino betrieben werden sollte, von den Eheleuten	die	Klä-
gerin gemietet hatte, und daß diese noch am 16» April 1945, dem Tage, an dem das Gesetz Nr 52 in^lHUft in Kraft
-14-
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trat, Besitzerin der Räume war-, JDie Kündigung des Mietver-
Mietvertrages vom 14. September 1945 mit dem Beklagten
 diese Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, nachdem das Vermögen der Klägerin gesperrt worden war. Nach Auffassung des Landgerichts sind die Beklagten deshalb nach § 812 BGB verpflichtet, die Räume an die Klägerin herauszugeben (Bl I, 186 GA)• Bas Berufungsurteil hat dagegen ausgeführt durch die nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Aufhebung der Vermögenssperre seien alle vorher vorgenommenen Rechtsgeschäfte, die berechtigte oder nichtberechtigte Personen über das Vermögen getroffen hätten, genehmigt worden, soweit sie nicht durch Versagung der Genehmigung bereits ihre Wirksamkeit endgültig verloren hätten» Einer Bestätigung der Geschäfte seitens der Vertragschließenden hätte es nicht bedurft, da die Vertragsparteien schon vorher, vorbehaltlich der Genehmigung der Militärregierung, gebunden gewesen seien. Bas Berufungsgericht mißt deshalb dem Umstand, daß das Vermögen der Klägerin gesperrt war, fürvdie Entscheidung des Rechts Streits keine Bedeutung mehr bei (Bl II, 197 GA).
Bern ist jedoch nicht uneingeschränkt beizupflichten. Bie Entsperrung eines dem Gesetz Nr 52 unterliegenden Vermögens hat allerdings, wie in der Rechtsprechung aner-kannt ist, zur Polge, daß vorher über das Vermögen abgeschlossene, wegen Pehlens der Genehmigung der Militärregierung schwebend unwirksame Verträge von der Aufhebung an wirksam werden, sofern nicht die Militärregierung die Genehmigung bereits endgültig versagt hatte (BGH Urteil vom 20, März 1953 - V ZR 143/51 LM Nr 2 zu Art II MRG 52; Urteil vom 19* Juni 1953 - V ZR 83/51 LM Nr 2 zu Art V
träges, die die Eheleute
 am 30. August 1945
gegenüber
 aussprachen, und den Abschluß des
 hat es als rechtsunwirksam angesehen, weil
 
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MRG 52; LG Göttingen MDR 1949, 689 mit Anm Beitzke).
Dabei kommt es, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, nicht darauf an, ob die Einwirkung auf das gesperrte Vermögen seitens an sich berechtigter oder nichtberechtigter Personen erfolgt ist« Niemand kann nach Aufhebung der Vermögenssperre geltend machen, die aus einem Vertrag an sich folgenden Rechtswirkungen seien deshalb nicht eingetreten, weil die seinerzeit erforderliche Genehmigung der Militärregierung nicht eingeholt worden sei* Pür einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne die nach dem Gesetz Nr 52 erforderliche Ermächtigung der Militärregierung vorgenommen worden sind, gilt dies jedoch nicht; sie sind nach allgemeinen Grundsätzen unheilbar nichtig (BGHZ 1, 294 f /299T*) und werden auch nach der Aufhebung der Vermögenssperre nicht wirksam.
b)	Zu prüfen ist zunächst, ob der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Anspruch aus früherem Besitz zustehta
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin einen solchen Anspruch schon deshalb nicht nach § 861 BGB geltend machen, weil die etwa begangene verböte ne Eigenmacht, durch die sie den Besitz an den Räumen ver lcren habe, spätestens im August 1945, als	dem
 Beklagtendie Räume überlassen habe, begangen und die Prist des § 864 BGB deshalb zur Zeit der Klagerhebung längst abgelaufen sei (Bl II, 197 R GA)«
Dem ist zuzustimmen. Allerdings hat das Berufungsgericht unerörtert gelassen, ob die in der Kriegs- und Nachkriegszeit erlassenen allgemeinen Vorschriften über Fristenhemmungen das Erlöschen des Anspruches hinausge-
schoben haben» Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 25* September 1952 - IV ZR 22/52, das später als die Entscheidung des Berufungsgerichts ergangen ist, auf diese Rechtsfrage hingewiesen (BGHZ 7, 208 /5l€J), ohne zu ihr Stellung zu nehmen« Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden; denn auch wenn man sie bejaht, ist nach den getroffenen Feststellungen die Frist durch die Klagerhebung, die am 3» März 1950 erfolgte, nicht gewahrt worden* Sie endete nach der VO des Zentral-Justiz-amts für die Britische Zone vom 13* Januar 1949 (VOBlBrZ 19) in der Fassung der VO vom 24* August 1949 (VOBlBrZ 367) bereits mit dem Ablauf des 30. Juni 1949> auch wenn sie zunächst nach § 5 dieser VO in Verbindung mit § 30 Abs 1 Nr 3? Abs 2 S 3 der VertragshilfeVO gehemmt war» Diese Hemmung war nämlich ihrerseits spätestens Anfang Februar 1948 weggefallen, da alle Gesellschafter der Klägerin mit dem Ablauf des Juli 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt waren, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt (Bl II, 188 GA)» Das Bundesgesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28» Dezember 1950 (BGBl
 821) ist deshalb hier in jedem Falle unanwendbar*
»
c)	Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch au£ Herausgabe der Räume gemäß § 1007 BGB, weil diese Vorschrift nur bewegliche Sachen betreffe*
Demgegenüber weist die Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, der § 1007 BGB für entsprechend anwendbar erklärt hat, wenn der Besitz von Wohn- oder Geschäftsräumen.in Frage steht (Urteil vom 15» Mai 1952 - IV ZR 219/51, Hl . § 855 BGB Nr 3 und das schon erwähnte Urteil vom 25» September 1952 - IV ZR 22/52
- 1? -

BGHZ 7, 208 /5l5 - 2\rfJ) 0 Die Revision meint, nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen habe die Klägerin den petitorischen Besitzanspruch auf Herausgabe der Räume, weil sie auf Grund
 der Räume geworden und dieser Besitz ihr durch die Hand-
höchst leichtfertig verhalten habe und deshalb bösgläubig gewesen sei, während die Klägerin den Besitz nicht aufgegeben habe»
Wohn- oder Geschäftsräumen gegenüber dem jetzigen unter den Voraussetzungen des § 1007 BGB ein Herausgabeanspruch zusteht, ist in der zweiten angeführten Entscheidung des erkennenden Senats eingehend begründet worden. An ihr ist festzuhalten..Sie wird jetzt auch im Schrifttum vertreten (RGRK BGB 10. Aufl § 1007 Anm 1 S 385). Unzutreffend ist jedoch.die Meinung der Revision, der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergebe bereits eindeutig, daß ein solcher Anspruch hier bestehe.
Bas Berufungsgericht nimmt in anderem Zusammenhang an, daß die Eheleute	die	für das Lichtspieltheater
 benötigten Räume im	zunö*c^13‘fc	an	die Klägerin ver-
mietet hätten. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird das als unstreitig bezeichnet (Bl II, 198 GA), obwohl sich aus dessen Tatbestand ergibt, daß die Beklagten der dahingehenden Behauptung der Klägerin entgegengetreten sind und ihrerseits behauptet haben, die Verhandlungen zwischen	den	Eheleuten
 und dem Grundstückseigentümer	hätten das Er-
gebnis gehabt, daß der Saal des Gasthauses an
 des Mietvertrages mit den Eheleuten
 Besitzerin
lungsweise
 auch der Be
 abhanden gekommen sei, außerdem
 sich bei dem Besitzerwerb
 Die Auffassung, daß auch dem früheren Besitzer
 persönlich vermietet worden sei (Bl II, 192 GA). Das Berufungsurteil läßt nicht ersehen, ob die Beklagten damit sagen wollten, daß die Xlägerin niemals Besitzerin
 der Bäume gewesen sei, oder ob sie Zugaben, daß 49anfangs, etwa bis zu der von ihnen behaupteten Vereinbarung, die er mit	im	Oktober	oder November 1944.
getroffen haben sollte, den Umbau der Bäume für die Klägerin betrieben und den Besitz für sie ausgeübt habe«.
Das Berufungsgericht konnte infolgedessen die Klägerin nicht ohne weiteres als frühere Besitzerin der Bäume betrachten» Es mußte vielmehr entweder eindeutig klarlegen, daß dies unstreitig war, oder es mußte unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, gegebenenfalls auch unter Erhebung der etwa noch angebotenen Beweise (§ 286 ZPO), eine dementsprechende Feststellung treffen»
Dabei ist es für die Anwendung des § 1007 BGB unerheblich, ob man annimmt, daß	der	Klägerin
 den Besitz vermittelte, oder ob die Klägerin in seiner Person den unmittelbaren Besitz innehatte. Wenn man die Klägerin als mittelbare Besitzerin ansieht, würde der Anspruch hier unter den von dem Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht entsprechend dem sonst auch bei § 1007 BGB anwendbaren Grundsatz des § 869 Satz. 2 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes an den seinerzeitigen unmittelbaren Besitzer^J^^^, sondern nur an die Gesellschaft selbst gehen können. Da	aiChy
 wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, eigenmächtig und unter Überschreitung der ihm zustehenden Befugnisse zu dem Eigenbesitzer der Bäume machte - fortan wird hier mit dem Berufungsgericht, unterstellt,	dass .'zunächst die
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Klägerin Miebbesitzerin der Räume gewesen war - läßt sich auch nicht sagen, daß.die Klägerin den Besitz aufgegeben habe (RGRK BGB § 1007 Anm 1 S 384)»
Schließlich geht aus dem Berufungsurteil hervor, daß der Beklagte	bei dem Erwerb des Besitzes nicht
 in gutem Glauben war, da er, wie in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhänge dargelegt wird, höchst leichtfertig und grob fahrlässig handelte, indem er keine Erkundigungen über die Berechtigung des 4^? das ^^-Theater zu verkaufen, einzog (Bl II, 209 R, 210 GA)« Was hier für den Erwerb der Einrichtung des Theaters festgestellt wird, gilt entsprechend für den Besitzerwerb an’den Räumen selbst« Ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob die Räume der Klägerin abhanden gekommen sind (§ 1007 AbS‘2 BGB), liegen demnach - abgesehen davon, daß der frühere Besitz der Klägerin noch nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist - die Voraussetzungen für den petitorischen Besitzanspruch nach § 1007 Abs 1, Abs 3 Satz 1 BGB vor, jedenfalls gegenüber der beklagten Gesellschaft, die sich im Besitze der Räume befindet, und die sich den bösen Glauben ihres Geschäftsführers	zurechnen	lassen	muß«
Nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, liegen diese Voraussetzungen aber auch gegenüber dem Beklagten	vor«	In	dem	Berufungsurteil	heißt	es,	daß
 der Mietvertrag, den er am 14« September 1945 mit den Eheleuten	über	die	Räume	geschlossen habe, noch in
 Kraft sei (Bl II, 1S9 GA). Danach hat	per-
sönlich den Mietbesitz erlangt. Indem er seinen Besitz auf die beklagte Gesellschaft v/eiterübertrug, begründete er zwischen . ihr und sich selbst ein zusätzliches
 mittelbares Besitzverhältnis derart, daß nunmehr die Gesellschaft ihm den Besitz vermittelte« Baß er selbst es war, in dessen Person die Gesellschaft den unmittelbaren Besitz ausübte, steht dem nicht entgegen. Auch in seiner Eigenschaft als mittelbarer Besitzer gegenüber der beklagten GmbH kann er aber von der Klägerin nach § 1007 BGB in Anspruch genommen werden«
Die Beklagten haben allerdings in der Berufungsbegründung, die in dem Tatbestand des .'Berufungsurteils in Bezug genommen worden ist (Bl II, 196 GA), weiter vorgetragen, der Beklagte	sei	an	einem	Mietvertrag nicht mehr beteiligt;	habe	ihm	im	Jahre
1946 gekündigt, und es bestehe nun nur noch ein Mietvertrag mit der beklagten Gesellschaft (Bl I, 232 GA, vgl auch den Vortrag in der ersten Instanz Bl I, 47 R GA)« Bieses Vorbringen kann, soweit es im Widerspruch steht zu dem, was der Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich als unbestritten hinstellt, an sich von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Sollte aber anzunehmen sein, daß allein die beklagte Gesellschaft sich im Besitz der Räume befindet, so würde die Klägerin von
>, der bösgläubig war, als ihm der Besitz von übertragen wurde, und schuldhaft handelte, als er ihn auf die Gesellschaft weiterübertrug, nach § 1007 Abs 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 989? 990 BGB die Wiederbeschaffung des Besitzes verlangen können (RGHK BGB § 989 Anm 1 S 347)- Bas wird in dem Berufungsurteil zutreffend hinsichtlich der beweglichen Gegenstände, zu deren Herausgabe die Beklagten in ihm verurteilt werden, ausgeführt (Bl II, 210 R.GA)• Unbedenklich wäre es auch in solchem Pall, wenn gegenselbst auf Herausgabe erkannt würde.
3
Nach § 1007 Abs 3 Satz 2 in Verbindung mit § 986 Abs 1 BGB entfällt jedoch der petitorische Besitzanspruch, wenn der jetzige unmittelbare Besitzer oder d’essen mittelbarer Besitzer, von dem er sein Recht zu dem Besitz ableitet, dem früheren Besitzer gegenüber zu dem Besitze berechtigt ist» Der Klägerin würden dieBeklagten ihr auf dem Mietvertrag mit den Eheleuten - oder mit dem Grundstückseigentümer - beruhendes Besitzrecht entgegenhalten können, wenn dieser ein derartiges Recht gegenüber ihren früheren Vermietern und dem Grundstückseigentümer nicht mehr zusteht, wenn also der Mietvertrag, den^^JHjj^^seinerzeit für die Klägerin mit den Eheleutenabgeschlossen hatte, aufgehoben ist (Urteil des erkennenden Senats vom 15oMai 1952 aaO)»
Ob dies der Pall ist, kann dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden; die Präge, ob die Klägerin aus ihrem Mietverträge noch Ansprüche hat, wird in ihm vielmehr ausdrücklich offengelassen (Bl II, 206 R GA)o Allerdings haben die Eheleute den mit Schneider abgeschlossenen Mietvertrag durch ein Schreiben vom 30* August 1945 gekündigt* Es ist bisher nicht klargestellt, ob sich diese Kündigung auf das etwa zwischen ihnen und der Klägerin bestehende Vertragsverhältnis beziehen sollte» Dagegen spricht, daß die Klägerin im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, die Kündigung des Vertrages gegenüber	sei	gerade
 deshalb erfolgt, weil die Eheleutezu einem schriftlichen Vertrag mit der Klägerin hätten kommen wollen^ Bl I- 109, 110, vgl auch das Schreiben von Prau
 und	an	die	Eheleutevom 30« August
1945 Bl I, 117 GA)» Doch kann das auf sich beruhen* Einen
 
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mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag hätten die Eheleute	damals	durch eine einseitige
 Kündigung nicht zur Auflösung bringen können« Mit dieser hätten sie nämlich als die Vertragspartner der Klägerin eine Verfügung über deren Vertragsrechtevorgenommen , die nach Art II des Gesetzes Nr 52 der Einwilligung der Militärregierung bedurft hätte (BGHZ 1,
 294 /299/j 5p 259 /267J) » Die ohne Einwilligung erfolgte Kündigung wäre als ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie schon ausgeführt worden ist, von Anfang an unheilbar nichtig gewesen, und auch die Aufhebung der Vermögenssperre hätte ihr deshalb nachträglich keine Wirksamkeit verliehen, so daß nicht darauf eingegangen zu werden braucht, inwieweit eine einseitige Aufhebung des Mietverhältnisses überhaupt nach den seinerzeit geltenden Mieterschutzvorschriften zulässig gewesen wäre«, Ohne nähere Peststellungen läßt sich auch nicht annehmen, daß das zwischen c!en' Eheleuten	un<*	der	Klägerin
 bestehende Mietverhältnis durch eine vertragliche Vereinbarung aufgehoben worden sei, die jedenfalls, mit der Aufhebung der Vermögenssperre über das Vermögen der Klägerin Wirksamkeit erlangt habe« In dem Berufungsurteil heißt es, daß	sich	mit	der	Übergabe an
 jeder Verfügungsmacht über die Räume begeben wollte (Bl II, 198 GA) . Er wird deshalb auch mit der Aufhebung des Mietverhältnisses einverstanden gewesen sein, zu demal da er selbst die Rechte aus ihm in dem Vertrag vom 2* August 1945 an den Beklagtenübertragen hatte und dann folgerichtig auch keine Einwendungen dagegen haben konnte, daß diese Rechte aufgehoben wurden und statt dessen ein neuer Mietvertrag zwischen den Eheleuten	und	dem	Erwerber	des Unternehmens F
geschlossen wurde. Es wird auch angenommen
 werden können, daß
 in seinem gesamten Verhal-
 
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 ten seine Zustimmung zu der Aufhebung des Mietverhältnisses gegenüber den Eheleuten	hinreichend
 deutlich zu dem Ausdruck brachte» Aber es fragt sich, ob er insoweit die Klägerin vertreten konnte, und ob diese seine Erklärungen gegen sich gelten lassen muß»
war nach dem Gesellschaftsvertrag nicht allein zur Vertretung der Klägerin berechtigt, doch übte er, wie es in dem Berufungsurteil heißt, allein die tatsächliche Verfügungsmacht über die gemieteten Räume aus, während die übrigen Gesellschafter bei der Wehrmacht waren (Bl II, 198 GA), und unbestritten war er zur Fortführung des Ausbaues des ^^-Theaters für die Klägerin und damit auch zur Abgabe der dafür erforderlichen Willenserklärungen befugt, jedenfalls genehmigten die anderen Gesellschafter die in Frage stehenden Geschäfte nach § 177 BGB, wie das Berufungsgericht feststellt (Bl II 207 R GA)« Aber damit ist nicht ohne weiteres gesagt, daß er von den anderen Gesellschaftern auch die Vollmacht erhalten hatte, Verträge abzuschließen, die die Aufhebung des Mietverhältnisses über die Räume des Theaters zu dem Gegenstand hatten, und die damit diesem Unternehmen die Grundlage entzogen (vgl etwa BGH MDR 1951, 605)o War dies nicht der Fall, wäre allerdings noch zu prüfen, ob die Mitgesellschafter,	im	übri-
gen allein für die Gesellschaft handeln ließen, insoweit den Rechtsschein der Vollmacht gegen sich gelten lassen müßten» Voraussetzung dafür wäre u«a., daß die anderen Gesellschafter oder deren für die Zeit ihrer Abwesenheit bestellte Vertreter bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Schneider hätten erkennen und verhindern können (BGHZ 5, 111 /Ti 6/*? BGH Urteil vom 1-0. März 1953 I ZR 76/52 /J 10/*),
•• 24 •"
Ob die Klägerin von den Eheleuten
 verlan-
gen kann, daß ihr der Besitz an den seinerzeit gemieteten Bäumen wieder eingeräumt wird, ist mithin in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend geklärt* Eine offene Präge ist es auch, ob der zwischen den Eheleuten
 etwa später aufgehoben worden ist. Eine Kündigung, die die Vermieter nach der Entsperrung des Vermögens der Klä-
beruhende Rechte möglicherweise inzwischen zu dem Erlöschen gebracht haben; dabei wäre gegebenenfalls das nach der Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 (BGBl I, 358) zu beachten. Im übrigen läßt sich die Präge, ob die Klägerin zu dem Besitz berechtigt ist, nur entscheiden, wenn die zwischen ihr, den Eheleutenund dem Grund-* Stückseigentümer bestehenden Rechtsbeziehungen einer umfassenden Prüfung und Würdigung unterzogen werden.
Soweit die Klägerin die Herausgabe von Gegenständen begehrt, die'in die Räume eingebaut.wurden, könnte der Anspruch auf sie nach § 985 oder § 1007 BGB auch dann gegeben sein, wenn die'Klägerin ein Recht auf Besitz an den Räumen nicht mehr haben sollte. Ob ein Anspruch nach § 1007 BGB hinsichtlich solcher Gegenstände bestehen kann, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden sind, etwa in dem Umfang, in dem die Vermieter nach § 547 Abs 2 S 2 BGB die Wegnahme der Einrichtungen dulden müßten, ist hier nicht zu entscheiden, da die Klägerin in dieser Hinsicht bisher keine genügend ein-
und der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag
 gerin ausgesprochen hätten, würde deren auf dem Vertrag
 deutigen Anträge gestellt hat
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d) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Herausgabe der Räume weder auf Grund des § 823 Abs 1 oder 2 oder des § 826 BGB noch des § 812 BGB begründet» Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung bedürfen insoweit Keiner Nachprüfung» Nach diesen Vorschriften kann der Anspruch bei der hier gegebenen Sachlage nur dann begründet sein* wenn er ohnehin auf Grund des entsprechend anwendbaren § 1007 BGB besteht» Voraussetzung für ihn wäre in allen Fällen, daß die Klägerin früher Besitzerin der Räume war» Der Anspruch wäre ferner nur gegeben, wenn die Klägerin jetzt noch den Eheleuten und dem Grundstückseigentümer gegenüber zu dem Besitz berechtigt wäre; andernfalls würde nämlich ihre Rechtsverfolgung mißbräuchlich sein, da sie dem Verlangen der Beklagten, ihnen als den Mietern der Räume den Besitz . wieder einzuräumen, sogleich nachkommen müßte (Urteil des Senats vom 15» Mai 1952 aaO)»

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 Auch auf die Frage, ob die in die Räume eingebauten Sachen unter Umständen außer nach § 985 oder § 1007 BGB auf Grund der eben genannten Vorschriften herausverlangt werden könnten, braucht derzeit nicht eingegangen zu werden»
e) Bas angefochtene Urteil mußte nach den obigen Ausführungen, soweit es den Anspruch auf Herausgabe der Neubauten und des Theatersaals behandelt, aufgehoben werden» Die Sache war in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das insbesondere zu klären haben wird, ob der Anspruch auf Herausgabe der Räume auf Grund des entsprechend anwendbaren § 1007 BGB be-
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gründet ist* Gegebenenfalls wird auch die Frage, ob die Beklagten zur Herausgabe der in die Räume eingebauten Sachen verpflichtet sind, neu zu erörtern sein«
Die Aufhebung des Berufungsurteils bezieht sich auch auf derartige Ansprüche, soweit sie in dem Antrag auf Verurteilung in die Einwilligung zur Herausgabe der wHeu-bauten11 enthalten sind»-
2* Der Antrag auf,Verurteilung. Lichtspielvorführungen im ^^-Theater zu unterlassen«
Ben Antrag, den Beklagten	zu	verurtei-
len, die Vorführung von Lichtspielen in dett^U^-Theater zu unterlassen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil es sich insoweit um einen Teil des angeblichen Schadönsersatzanspruches der Klägerin handele« Da die Beklagten die gemieteten Räume nicht herauszugeben brauchten, seien sie auch nicht verpflichtet, ihren Gewerbebetrieb in den Pachträumen einzusteilen« Die Klage auf Unterlassung sei deshalb unbegründet (Bl II, 211 GA)«
Die Revision meint, die Pflicht zur Unterlassung eigener Lichtspielvorführungen folge aus der Herausgabepflicht p
Die Revision ist in dieser Hinsicht jedoch unbegründet»
Das Verlangen, Licht Spielvorführungen im ^Jp-'Theater zu unterlassen und damit auch die für Kinozwecke eingerichteten Baulichkeiten nicht mehr zu benutzen, könnte nur in Betracht kommen, wenn die Beklagten die Kinoräume herausgeben müßten; das Recht der Klägerin auf die Anlagen, das Inventar und die Einrichtung allein vermöchte ein solches Verlangen nicht zu rechtfertigen« Wenn aber
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die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Räume haben sollte, so kann sie, nachdem ihr dieser durch ein vollstreckbares Urteil zugesprochen ist, sich den Besitz an den Räumen verschaffen und damit ohne weiteres die Abhaltung von.Lichtspielen durch die Beklagten in ihnen unterbinden«, Ein rechtliches Interesse daran, daß der Beklagte	noch besonders dazu
 verurteilt wird, keine Lichtspiele mehr in dem Theater durchzuführen, hat sie unter diesen Umständen nicht; denn nach Lage der Sache würde eine Entscheidung über den Unterlassungsanspruch nicht früher als diejenige über den Anspruch auf Herausgabe der Räume ergehen können» Die Unterlassungskiage ist deshalb im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden»
3* Der Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung»
Der Antrag, die Beklagten zu verurteilen, über die Einnahinen und Ausgaben des ^(^-Theaters in der Zeit vom 2e August 1945 bis zur Übernahme durch den Sequester Rechnung zu legen, scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls an dem Mangel einer Verpflichtung zur Herausgabe» Er sei ferner nicht, so wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, nach § 687 Abs 2 BGB begründet» Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, daß das* ^J^-Theater noch am 2, August 1945 ihr Gewerbeunternehmen gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagten dieses Unternehmen in dem Bewußtsein geführt hätten, sie seien nicht dazu berechtigt (Bl II, 211 GA)•
Die Revision will den Anspruch auf Rechnungslegung daraus herleiten, daß der bösgläubige Besitzer vom Besitzerwerb an zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen und
 damit zu dem Ersatz des Wertes der erlangten Gebrauchs-Vorteile verpflichtet ist«, Nach der Verkehrssitte im Filmgewerbe, die das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision gemäß § 139 ZPO hätte ermitteln müssen, werde der Wert der Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Maschinen in Anteilen an den Einnahmen aus den Eintrittsgeldern ausgedrückt und bei Vermietungen der Mietzins in solchen Anteilen bemessene Der Anspruch auf Rechnungslegung hätte daher jedenfalls, so meint die Revision, hinsichtlich der Einnahmen zur Vorbereitung des Anspruchs auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zugesprochen werden müssen. Das gleiche gelte für die Nutzungen der Räume und Baulichkeiten. Spätestens seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit hafteten die Beklagten für den vollen der Klägerin entgangenen Reinertrag des ^(^-Theaters. Seit diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf Rechnungslegung in vollem Umfang begründet. Es handele sich um Verzugsschaden für die Vorenthaltung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs,
 Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Pflicht, nach § 687 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 681, 666 BGB Rechnung zu legen, schon deshalb verneint, weil es nicht hat feststellen können, daß der Beklagte
 das Filmtheater in dem Bewußtsein betrieben habe, er sei nicht dazu berechtigt.
Zutreffend geht die Revision zwar davon aus, daß die Beklagten als jetzige Besitzer, wenn die Klägerin früher Besitzerin der Einrichtungsgegenstände und der Beklagte	bei	dem Besitzerwerb bösgläubig war,
 der Klägerin die aus den Einrichtungsgegenständen gezogenen Nutzungen nach den §§ 987, 990 BGB herausgeben müssen, und daß sie von der Rechtshängigkeit an nach den
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§§ 990 Abs 2, 284 Abs 1 Satz 2 BOB den vollen Verzugs-Schaden zu ersetzen haben* G-leiches würde nach § -1007 Abs 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften hinsichtlich der Räume gelten, falls die Beklagten auch zu deren Herausgabe verpflichtet sind.
Aber selbst wenn die Beklagten die Räume und die Einrichtungagegenstände und mithin die gesamten materiel-
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len Unterlagen des Unternehmens zurückgeben müßten, würde der damit verbundene Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, der hier auf Wertersatz für Gebrauchsvor.teile (§ 100 BGB) gehen würde, sowie auf Ersatz für den seit Eintritt der Rechtshängigkeit erlittenen Verzugsschaden dem Reingewinn, den die Beklagten erzielt haben, nicht gleichkommen und auch nicht in einem bestimmten Verhältnis zu ihm stehen* Denn der Geschäftsgewinn ist in der Regel mehr ein Ergebnis der persönlichen Leistungen und Fähigkeiten des jeweiligen Unternehmers als das rein gegenständliche Produkt des Betriebes. Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Theaters kann die Klägerin mithin nicht verlangen (BGHZ 7? 208 jjL 18^)* Soweit sie Verzugsschaden geltend macht, müßte die Klägerin vielmehr gegebenenfalls darlegen und beweisen, welchen Gewinn sie aus dem Unternehmen gezogen hätte.
Was jedoch die Nutzungen betrifft, die die Beklagten aus den Einrichtungsgegenständen oder den Räumen als solchen gezogen ha’ben oder bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätten ziehen können, so besteht insoweit unter den gegebenen Umständen auch kein Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung nach § 260 BGB,
Einen derartigen Anspruch hat die Rechtsprechung anerkannt, wenn ein Gläubiger in entschuldbarer Weise
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über das Bestehen und den Umfang seines Hechts im ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der £age ist, unschwer solche Auskunft zu erteilen (RGZ 158, 377 /5797*). Auch in Fällen, in denen die Herausgabe von Nutzungen in Frage steht, ist dem Berechtigten ein Recht auf Auskunft zugesprochen worden (RGZ 137, 206 £512/0. Das gilt aber nur, wenn der Wert der Nutzungen nicht auf andere Weise als dadurch, daß der Verpflichtete entsprechende Angaben macht, ermittelt werden kann. Hier ist maßgebend für die Bewertung der Gebrauchsvorteile, und zwar auch derjenigen, die die Beklagten tatsächlich erlangt haben, deren objektiver Wert, der Wert, den sie für jedermann haben» Er bemißt sich, wenn die Nutzung von Räumen, Maschinen oder Betriebseinrichtungen oder eines ganzen Betriebes in Frage steht, nach dem objektiven Miet- oder Pachtwert des betreffenden einzelnen Gegenstandes oder des ganzen Unternehmens (RGZ 97, 245 /S527*) o Dazu, um diesen Wert zu ermitteln, bedarf die Klägerin keiner Auskunft der Beklagten. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob es im Filmgewerbe üblich ist, den Wert der Nutzung von Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Räumen und Baulichkeiten in Anteilen an den Einnahmen aus Eintrittsgeldern auszudrücken und bei der Vermietung den Mietzins in solchen Anteilen zu bemessen. Auch wenn das im allgemeinen der Fall sein sollte, würden die Beklagten der Klägerin nicht die von ihnen durch den Betrieb des ^^-Theaters erzielten Einnahmen mitzuteilen brauchen. Denn auch dann können für die Ermittlung des objektiven Wertes der tatsächlich gezogenen und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu ziehenden Nutzungen nicht die im Einzelfall erzielten Einnahmen, deren Höhe weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit des Unternehmers beeinflußt sein mag, maßgebend sein;
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Auch der Anspruch auf Rechnungslegung ist deshalb von den Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend für unbegründet erklärt worden«
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III« Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, soweit die Herausgabe der Räumlichkeiten in Präge

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in jedem Pall ist vielmehr ein durchschnittlicher Mietoder Pachtwert der Gegenstände und Räume einzusetzen, es sei denn, daß diese in einer vom Üblichen abweichenden Weise verwertet wurden und dadurch dem Besitzer besondere Vorteile einbrachten; dafür aber ist hier nichts vorgetragen«
Verzugsschaden, den die Klägerin wegen der Vorenthaltung der einzelnen Gegenstände erlitten haben will, müßte sie gleichfalls von sich aus dartun und nachweisen«
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steht und das Berufungsgericht über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat0 Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen*
Schmidt Johannsen Kregel
 Vo Werner Wüstenberg