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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juni] 1952 unter 'Mitwirkung der Bundesrichter .Ascher, Johannsen, Di% Kregel Br.V, Berner und Scheffler für Recht erkannt? Die Berufung:des Beklagten gegen das Tellur-.teil der 30 Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 23,o November 1950 w'ii'd zurückgevvieseno Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Endurteil überlassenv Von Rechts wegen. hach dem Tode des überlebenden Ehegatten soll der beiderseitige Nachlass an unseren Sohn Paul Heinrich ■> den Beklagten - als Nacherben fallender überlebende Ehegatte behält bis zu dem. der Beklagte zur 1 ehrmacht eingezogen war-,-, üb ertrug der Vater dem Kläger durch notariellen Vertrag die Hälfte seines unbeweglichen Vermögens zu Eigentum» In dem Vertrage heißt es, daß die Übertragung 5rzv;ecks Eegelung. der Nachfolge in das Gesamtgut der Gütergemeinschafttr erfolge» Veiter heißt es in dem Vertrag, es sei vorgesehen, daß der Beklagtet die -andere; Hälfte der Grundstücke erhalten solle ; beit der#Auseinandersetzung der beiden Brüder solle jedoch berücksichtigt werden, daß ihm bereits ein Grundstück von 3,62 ar gehöre, so daß der Kläger von den Grundstücken des Vaters 3,62 ar wehr Im Juni 1947 erhob der Vater gegen den jetzigen Klager Klage auf Peststellung .der Nichtigkeit des Vertrages. mit der er die Verurteilung des Klägers zur Auflassung der halben IJiteigentumsanteile an den-Grundstücken begehrt, die der Vater der Parteien dem Kläger durch'den Vertrag vom Januar 1945 übertragen hatte* Er stützt die .Widerklage : darauf, v daß die Übertragung: eine -Schenkung darstelle? gegen: die von der Revision keine Beden-:en erhoben worden sind, ist das Revisionsgericht gebun- gemeinschaftliche Testament weiter dahin ausgelegt, , daß es sich um ein sog%-v/’echselbezügiiches ■ im »Sinne des § 2270 BGB handele, bei dem also anzunehmen sei, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen sein würde, und es hat ausgeführt, daß auf solche .Testamente die §§ 2286, 2287 BGB entsprechend anzuwenden seienP .Auch in~ sov;eit hat die Revision das Berufungsurteil nicht angegriffen; daß die 5§ 2286, 2287 BGB auf wechselbezügliche Testamente dann anzuwenden sind,wenn:durch den Tod. eines Ehegatten das bid erruf are cht des anderen erloschen ist, entspricht der allgemeinen Meinung (RGliIC Anm 6- zu § 2271? Zwar wird nach § 10 dieses Gesetzes die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines der in Gütergemeinschaft lebenden Gatten - zwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern fortgesetzte Biese gesetzliche:Regelung kann aber durch eine gemeinschaftliche letztv/illige: Verfügung der Ehegatten geändert werdenovEine solche:ändernde letztwillige Verfügung liegt vor, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt haben0 Bam.lt ist die Eortset-zung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen (vgl .Niesert, Aus dem Westfälischen Güterrecht, Heft 6 S 2T) *> Schenkung gemacht hat, nach Anfall der Erbschaft von lern Beschenkten die Herausgabe des G-eschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern& Bas Berufungsgericht hat hierzu aüsgeführts Eine Beeinträchtigungsabsicht, wie § 2287 BGB sie erfordere, läge vor, wenn die Benachteiligung das treibende LTotiv gewesen sei« Bei Verträgen der hier zur Entscheidung stehenden Art spreche schon nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein eine:Vermutung für , eine Benachteiligungsabsichto Hinzu-kommeyw daß der Vater, der mit dem Kläger zuvor in Unfrieden gelebt habe, gewünscht habe? daß der Kläger zur Bedingung gemacht habe , daß d„as gemeinschaftliche Testament der Eltern geändert würde; daß der Vater darauf .wenige läge vor dem ‘übertragungsvertrag versucht habe, das Testament aus der ,amtlichen Verwahrung zuriickzu-erhalten, und daß der-leitende Gedanke -?b ei -Ab Schluß des Übertragungsvertrags: gewesen, sei, die für den Kläger nachteiligen Folgen des Testaments,,der^Eltern auszugleichen« Her Kläger selbst habe-vorgetragen, sein Vater .habe mit dem Übertragsvertrag das -ihm - dem Kläger - zugefügte Unrecht wieder gut machen wollen; also sei die Benachteilig gungaabsicht•der alleinige, mithin, treibende Gesichts- punkt gewe s e nv Bie Hevision rügt hierzu*Verletzung des § 2287 BGB und führt aus, das Berufungsgericht habe Ursache und Wirkung verwechselt, wenn es meine, die Absicht des Vaters, die Beeinträchtigung des Klägers durch das gemeinschaftliche Testament wieder zu beseitigen, sei mit der nachteiligen* nicht unvereinbar«'-Bei- jeder Schenkung sei dem Schenkenden bewußt, daß die Erbschaft des Vertragser-ben entsprechend verkürzt werde o- Sine-BeeititrÜchtigungsab-sicht könne deswegen aber nicht schon bei -jeder.Schenkung angenommen werden; sonst wären die : Gesetzesworte ”in der Absicht« den Vertrags erb en' zu b enacht eiligen u üb e r flü ssig« § 2287 BGB wolle mir den bösen willen des Erblassers aus-schließen, nicht aber eine Handlung verbieten, die;der Erblasser aus dem zu billigenden Motiv«.den Zielen der Gerechtigkeit zu dienen, vornehme* Br handelt dann-zwar-vorsätzlich in Bezug auf die Beeinträchtigung- .des- anderen« .-Dieser Vorsatz wird aber bei fast jeder Schenkung vorliegen0,wollte man ihn ausreichen lassen, um dem VertragSerben einen Herausgabeanspruch zu geben, so würde der Vertragserbe an fast jeder Schenkung gehindert; daß dies nicht richtig sein .kann, erweist sich besonders in dem Rail der §§2269, 2270 BGB, also in dem -auch hier vorliegenden - Rail des wech-selbezöglichen sog* Berliner Testaments? Auch der \.ortlaut des § 2287 BGB spricht hiergegent «Absicht" ist eine engere Art des Vorsatzes,-, .Sie liegt vor, wenn der Handelnde den in Betracht könnenden Erfolg seines Handelns - hier also die Beeinträchtigung - nicht nur in sein Bewußtsein aufnimmt? Im vorliegenden Ball wünschte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vater der Parteien .im ilovember 1944 sich mit dem Klüger? dem Kläger zu vertragen«, Um dieses Ziel zu "erreichen, nicht aber um denBeklagten zu beeinträchtigen/ schloß der Vater den. t r 2 g s ab s chluß sei gewesen, die für den Kläger: nachteiligen Folgen des Testaments - auszugleichen«,- nicht; im Wider Spruch., Fenn gerade weil der Klüger diesen Ausgleich zur Bedingung seiner Versöhnungsbereitschaft gemacht .hatten ist auch die Absicht des Vaters? die nachteiligen Folgen des Testaments auszugleichenp nur die APolgeseines Wunsches nach Versöhnung« Fiese Versöhnung war also das Ziel, auf das es ihm anlcam, nicht dagegen eine Beeinträch tigung des Beklagteno Biese stellte:, sich nur als notwendige Folge des Versöhnungswunsches :des Vaters dar., Bie Voraussetzungen für den vom Viderhlüger geltend gemachten Anspruch aus § 2287 BGB sind daher nicht gegeben«

Zitierte Normen: § 2270 BGB
VaterBGBSchenkungRechtEhegatteTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

n OJ/
IV 2R 230/§l
Verkündet am 16, Juni.1952 Kiett, Justizangestellter, als TJrkunds’ceaniler der Geschäftsstelle
I Li N A II 35 LT P I
1 & V 0 X. IC 1 S
In dem Rechts
 des Rrj.edrich Bilhelm S 1 fBB strasse
 Klägers, Y/iderbelcIagt en, Be
- Prozeß'b evollmächt igt er % Recht s
rufungsbeklagten und Re-visionskiägers ,
an V,-alt
 gegen
Paul Heinrich SI
in: Al
 Bellagten , V.ide.rklMgerBeruf üngslcl::ger und jle vis ions beklagten?
Proz e ßbevollm;*chtigters Rechtsanwalt Dr,,
hat der IV,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juni] 1952 unter 'Mitwirkung der Bundesrichter .Ascher, Johannsen, Di% Kregel Br.V, Berner und Scheffler
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6,J Zivilsenats des:..Oberlandesgerichts in: Hamm vom 16, Oktober 1951 aufgehoben»
Die Berufung:des Beklagten gegen das Tellur-.teil der 30 Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 23,o November 1950 w'ii'd zurückgevvieseno
 Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Endurteil überlassenv
 Von Rechts wegen.
.Die Parteien- sind'Brüder« Ihre Eltern, die in. v.estfä lischer Gütergemeinschaft lebten, errichteten ein. 14« llärz 1932 folgendes gemeinschaftliches Privattestaments
. !;Ur setzen uns gegenseitig zu Erben ein. hach dem Tode des überlebenden Ehegatten soll der beiderseitige Nachlass an unseren Sohn Paul Heinrich ■> den Beklagten - als Nacherben fallender überlebende Ehegatte behält bis zu dem. Eintritt der Hacherbfolge unbeschränktes Verfügungsrecht über den Nachlaß^ insbesondere ist er berechtigt, entgeltliche oder auch unentgeltliche Geschäfte über den gesamten Nachlass, also aiich Liegen schaften, vorzunehmen'v Der Sohn Friedrich Wilhelm	"	^er Kläger ~ wird für den
 Fall des Todes des überlebenden Ehegatten auf • Pflichtteil gesetzt,'^
.Am 26o Januar 1942 starb die Hutter« ihn 13» Januar 1945s als . der Beklagte zur 1 ehrmacht eingezogen war-,-, üb ertrug der Vater dem Kläger durch notariellen Vertrag die Hälfte seines unbeweglichen Vermögens zu Eigentum» In dem Vertrage heißt es, daß die Übertragung 5rzv;ecks Eegelung. der Nachfolge in das Gesamtgut der Gütergemeinschafttr erfolge» Veiter heißt es in dem Vertrag, es sei vorgesehen, daß der Beklagtet die -andere; Hälfte der Grundstücke erhalten solle ; beit der#Auseinandersetzung der beiden Brüder solle jedoch berücksichtigt werden, daß ihm bereits ein Grundstück von 3,62 ar gehöre, so daß der Kläger von den Grundstücken des Vaters 3,62 ar wehr
w
 
erhalten soils. Das ganze übrige Vermögen (bis auf ein dem. Beklagten. zugedaeht.es Schlafzimmer) sollten die Soh ne je zur Hälfte erhaltenB
.... Ah .den Grundstücken hehielt:sich der Vater .den ie-benslänglichen Nießbrauch vor c Der Kläger verpflichtete sieh? für seinen Tater lebenslänglich zu sorgen? wage-gen dieser sich als Gegenleistung hierfür verpflichte-''• te? den Kläger unentgeltlich in seinem ohnhaus wohnen zu las s eil e
im 19.- Februar 1947 errichtete der Tater der Parteien ein. Testament.? in dem er für den Pall? daß er unbeschränkter Erbe nach seiner Brau geworden sein sollte? den Beklagten zu dem .Alleinerben berief und den Kläger auf den Pflichtteil setzte? und für den Ballv daß er nur Torerbe geworden sein sollte? das-Testament, von: 1932' aufrechterhielt*	•
Im Juni 1947 erhob der Vater gegen den jetzigen Klager Klage auf Peststellung .der Nichtigkeit des Vertrages. vom 13o Januar 1945 mit der Begründung? er sei bei Vertragsschluß irrigerweise von der Annahme ausge--gangen? daß er mit seinen Söhnen in fortgesetzter Gü~ tergemeinschaft des westfälischen Hechts lebte? während er in Y.clirheit .Alleinerbe seiner Frau gewesen .seio Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet? durch den sich der damalige Beklagte? jetzige Kläger zur Zahlung von 200 ?•—~ Pli und einer lauf enden Rente von 40?— EM monatlich an den Vater verpflichtete? wogegen dieser auf den Klageanspr.uch verzichtete:
SI
Im Oktober 1949 starb der Vater*
: :it der vorliegenden Klage macht der Kläger Ansprüche aus seinem Pflichtteilsrecht geltende Per Beklagte hat Y/i-: derklsge erhoben? mit der er die Verurteilung des Klägers zur Auflassung der halben IJiteigentumsanteile an den-Grundstücken begehrt, die der Vater der Parteien dem Kläger durch'den Vertrag vom Januar 1945 übertragen hatte* Er stützt die .Widerklage : darauf, v daß die Übertragung: eine -Schenkung darstelle? die der Vater in der Absicht vorgenommen habe? ihn - den Beklagtenv-;zu beeinträchtigeno
 Pas Landgericht in Hagen hat durch Teilurteil die Viderklage abgewiesen,,'
Pas Oberlandesgericht in Hamm hat ihr dagegen stattgegeben * Uit der Revision erstrebt der Klägerdiehie derher-stellung des landgerichtlichen Urteilsv*Per Beklagte /bittet um Zurückweisung der Revision«
P ündek
 Io Beide Vorinstanzen haben das^gemeinschaftliche Testament der Eltern der Parteien dahin ausgelegtdai3 trotzdes von den Testierenden gewählten Ausdrucks uHach~ Drbe?f der Beklagte für dengesamten Hachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt worden sei0 An liese Auslegung? gegen: die von der Revision keine Beden-:en erhoben worden sind, ist das Revisionsgericht gebun-

II o las Berufungsgericht hat;'das. gemeinschaftliche Testament weiter dahin ausgelegt, , daß es sich um ein sog%-v/’echselbezügiiches ■ im »Sinne des § 2270 BGB handele, bei dem also anzunehmen sei, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen sein würde, und es hat ausgeführt, daß auf solche .Testamente die §§ 2286, 2287 BGB entsprechend anzuwenden seienP .Auch in~ sov;eit hat die Revision das Berufungsurteil nicht angegriffen; daß die 5§ 2286, 2287 BGB auf wechselbezügliche Testamente dann anzuwenden sind,wenn:durch den Tod. eines Ehegatten das bid erruf are cht des anderen erloschen ist, entspricht der allgemeinen Meinung (RGliIC Anm 6- zu § 2271? EGZ 77,: 111 /Tl37; OG-HBrZ I, 161 /T657; Kipp? Erbrecht,
§ 27 II 1c und § 28 V)*	.	*
III0 Eie Bestimmungen des Preußischen Gesetzes '.vom 16 0 April; i860 betr a das Westfälische Gilt er recht (prG S 165) stehen dem Anspruch des Beklagten nicht,.entgegen» Zwar wird nach § 10 dieses Gesetzes die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines der in Gütergemeinschaft lebenden Gatten - zwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern fortgesetzte Biese gesetzliche:Regelung kann aber durch eine gemeinschaftliche letztv/illige: Verfügung der Ehegatten geändert werdenovEine solche:ändernde letztwillige Verfügung liegt vor, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt haben0 Bam.lt ist die Eortset-zung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen (vgl .Niesert, Aus dem Westfälischen Güterrecht, Heft 6 S 2T) *>
IVo hach § 2287 BGB kann ein Vertragserbe dann, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu benachteiligen, eine
 
Schenkung gemacht hat, nach Anfall der Erbschaft von lern Beschenkten die Herausgabe des G-eschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern& Bas Berufungsgericht hat hierzu aüsgeführts
 Eine Beeinträchtigungsabsicht, wie § 2287 BGB sie erfordere, läge vor, wenn die Benachteiligung das treibende LTotiv gewesen sei« Bei Verträgen der hier zur Entscheidung stehenden Art spreche schon nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein eine:Vermutung für , eine Benachteiligungsabsichto Hinzu-kommeyw daß der Vater, der mit dem Kläger zuvor in Unfrieden gelebt habe, gewünscht habe? sich mit ihm. wieder zu vertragen;. daß der Kläger zur Bedingung gemacht habe , daß d„as gemeinschaftliche Testament der Eltern geändert würde; daß der Vater darauf .wenige läge vor dem ‘übertragungsvertrag versucht
 habe, das Testament aus der ,amtlichen Verwahrung zuriickzu-erhalten, und daß der-leitende Gedanke -?b ei -Ab Schluß des Übertragungsvertrags: gewesen, sei, die für den Kläger nachteiligen Folgen des Testaments,,der^Eltern auszugleichen« Her Kläger selbst habe-vorgetragen, sein Vater .habe mit dem Übertragsvertrag das -ihm - dem Kläger - zugefügte Unrecht wieder gut machen wollen; also sei die Benachteilig gungaabsicht•der alleinige, mithin, treibende Gesichts-
punkt gewe s e nv
 Bie Hevision rügt hierzu*Verletzung des § 2287 BGB und führt aus, das Berufungsgericht habe Ursache und Wirkung verwechselt, wenn es meine, die Absicht des Vaters, die Beeinträchtigung des Klägers durch das gemeinschaftliche Testament wieder zu beseitigen, sei mit der
 nachteiligen* nicht unvereinbar«'-Bei- jeder Schenkung sei dem Schenkenden bewußt, daß die Erbschaft des Vertragser-ben entsprechend verkürzt werde o- Sine-BeeititrÜchtigungsab-sicht könne deswegen aber nicht schon bei -jeder.Schenkung angenommen werden; sonst wären die : Gesetzesworte ”in der Absicht« den Vertrags erb en' zu b enacht eiligen u üb e r flü ssig« § 2287 BGB wolle mir den bösen willen des Erblassers aus-schließen, nicht aber eine Handlung verbieten, die;der Erblasser aus dem zu billigenden Motiv«.den Zielen der Gerechtigkeit zu dienen, vornehme*
Die Küge greift durchorMit Hecht,weist die Revision, darauf hin, daß eine v Schenkung * w di er ein - Vertrags erb e vornimmt , nicht . schon..deswegen als in-«Beeinträchtigungsab-sicht vorgenommen zu betrachten ist, weil der Schenker die Vorstellung hat, es werde der andere Vertragserbe beeinträchtigt., Br handelt dann-zwar-vorsätzlich in Bezug auf die Beeinträchtigung- .des- anderen« .-Dieser Vorsatz wird aber bei fast jeder Schenkung vorliegen0,wollte man ihn ausreichen lassen, um dem VertragSerben einen Herausgabeanspruch zu geben, so würde der Vertragserbe an fast jeder Schenkung gehindert; daß dies nicht richtig sein .kann, erweist sich besonders in dem Rail der §§2269, 2270 BGB, also in dem -auch hier vorliegenden - Rail des wech-selbezöglichen sog* Berliner Testaments? der überlebende Ehegatte wäre an allen Schenkungen?gehindert, sogar an . solchen, durch die er Gegenständerausrseinem nicht von dem verstorbenen Gatten ererbten Vermögen weggibt o'
Auch der \.ortlaut des § 2287 BGB spricht hiergegent «Absicht" ist eine engere Art des Vorsatzes,-, .Sie liegt vor, wenn der Handelnde den in Betracht könnenden Erfolg seines Handelns - hier also die Beeinträchtigung - nicht nur in sein Bewußtsein aufnimmt? sondern wenn die Beeinträchtigung den Zweck seines Handelns bildet? wenn es ihm auf diese Beeinträchtigung ankommt und er sie erstrebte. Sie muß den alleinigen oder doch den überwiegenden Beweggrund seines Handelns bilden? wobei es daher nicht ausgeschlossen ist? daß der Handelnde mehrere Beweggründe hat oder mehrere Zwecke verfolgte Stellt sich die Benachteiligung lediglich als die unvermeidliche? vom Schenker nur in Kauf genommene? aber von ihm nicht erstrebte Böige der Schenkung dar? so hat er nicht in Beuachteili-gungsabsicht gehandelte ilit Recht ist daher das .Reichsgericht in RG-Z 77? Ill /1137 davon ausgegangen? daß eine Schenkung? die ein Erblasser-nur aus:dem. Wunsche heraus
 gemacht hat? seinen in dürftigen Verl ültnissen 1 Verwandten Gutes zu erweisen? nicht in Beeinträc ab sicht gemacht -worden sei0
ebenden
 htigungs-
Im vorliegenden Ball wünschte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vater der Parteien .im ilovember 1944 sich mit dem Klüger? mit dem er bis daher in Unfrieden gelebt hatte? wieder zu vertragene kenn daraufhin der Klüger zur Bedingung machte?., das ihm ungünstige Testament der Eltern müsse zunächst geändert werden? und wenn darauf der Vater und der ICl-ger? als sich die Abänderung des Testaments als rechtlich'Unmöglich erwiesen hatte? sich zu dem Abschluß des Übertragsvertrages;entschlossen? so war das den Vater treibende Wotiv?hierfür der Wunsch?- sich mit
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dem Kläger zu vertragen«, Um dieses Ziel zu "erreichen, nicht aber um denBeklagten zu beeinträchtigen/ schloß der Vater den. Vertrage Hiermit steht die vom. Berufungsgericht getroffene Peststellung/: der leitende Gedanke bei V e ?? t r 2 g s ab s chluß sei gewesen, die für den Kläger: nachteiligen Folgen des Testaments - auszugleichen«,- nicht; im Wider Spruch., Fenn gerade weil der Klüger diesen Ausgleich zur Bedingung seiner Versöhnungsbereitschaft gemacht .hatten ist auch die Absicht des Vaters? die nachteiligen Folgen des Testaments auszugleichenp nur die APolgeseines Wunsches nach Versöhnung« Fiese Versöhnung war also das Ziel, auf das es ihm anlcam, nicht dagegen eine Beeinträch tigung des Beklagteno Biese stellte:, sich nur als notwendige Folge des Versöhnungswunsches :des Vaters dar., Bie Voraussetzungen für den vom Viderhlüger geltend gemachten Anspruch aus § 2287 BGB sind daher nicht gegeben«
Der Revision ist somit stattzugeben..
Ascher
 VoWerner
 Kregel
Johannsen
 Scheffler