(früherer Beklagter: Rechtsanwalt und Notar Dr. Kurt h{ als Testamentsvollstrecker) 2. Rechtsanwalt und Notar Dr. Kurz L Straße 15-16, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer am 31. Die von den Beklagten beantragte Festsetzung ihrer Beschwer auf einen 40.000,- DM übersteigenden Betrag wird abgelehnt. Nach dem Wortlaut des Tenors des angefochtenen Urteils sind die Beklagten zur Zahlung von 113.615,70 DM nebst Zinsen (seit dem 11.5.1979 ?) verurteilt. Juni 1983 zugesprochen hatte und die seitdem nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht waren. wenn das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines Restbetrages von 31.184,91 DM (31.184,9,3 DM dürfte auf einem Rechenfehler beruhen) zu Unrecht ausgesetzt hätte, oder wenn die Steuerverbindlichkeiten höher oder niedriger liegen sollten als das Berufungsgericht bisher in Betracht gezogen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 209/89 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Schauspielers Thomas Kl
2. des Schauspielers Hans-Christoph Straße 3,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und v.
(früherer Beklagter: Rechtsanwalt und Notar Dr. Kurt h{ als Testamentsvollstrecker)
Streithelfer der Beklagten:
1. Raphael K| als Pfleger,
vertreten durch Rechtsanwalt W. Gf
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt W. II. Instanz:
2. Rechtsanwalt und Notar Dr. Kurz L Straße 15-16,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.
II. Instanz: Kollegen,
gegen
Frau Edith S( Bl
(früher: Sch|
I), b(
istraße 33,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
und
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: Kollegen,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer
am 31. Januar 1990
beschlossen:
Die von den Beklagten beantragte Festsetzung ihrer Beschwer auf einen 40.000,- DM übersteigenden Betrag wird abgelehnt.
Gründe:
Nach dem Wortlaut des Tenors des angefochtenen Urteils sind die Beklagten zur Zahlung von 113.615,70 DM nebst Zinsen (seit dem 11.5.1979 ?) verurteilt. In der Urteilssumme sind jedoch 77.000,- DM enthalten, die das Berufungsgericht bereits durch sein erstes Berufungsurteil vom 10. Juni 1983 zugesprochen hatte und die seitdem nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht waren. Das angefochtene Urteil verurteilt die Beklagten daher in Wahrheit nur zu 36.615,70 DM nebst Zinsen. Dieser Betrag entspricht der Beschwer der Beklagten. Daran ändert sich selbst dann nichts.
wenn das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines Restbetrages von 31.184,91 DM (31.184,9,3 DM dürfte auf einem Rechenfehler beruhen) zu Unrecht ausgesetzt hätte, oder wenn die Steuerverbindlichkeiten höher oder niedriger liegen sollten als das Berufungsgericht bisher in Betracht gezogen hat.
Bundschuh
Dr. Schmidt-Kessel