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BGH · IV ZR 209/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 209/75

Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Grell und die Richter Dr« Bukow, Khüfer, Dr« Hoegen und Dehner für Recht erkannt; Diese hat ihn zunächst nach Tarifvertrag (ETV) vergütet« Nachdem der Kläger zu dem Prokuristen ernannt worden war, wurde mit ihm ein besonderer Dienstvertrag abgeschlossen« In der schriftlichen Ausfertigung vom 4«/5. Der Kläger, der bislang mit einem Einkommen der Besoldungsgruppe A 12 versichert war, wurde nunmehr - vom 1. Das Ruhegeld wurde nach dem zuletzt versicherten Einkommen des Klägers, also nach der Besoldungsgruppe A 13» Stufe 14 berechnet und festgesetzt. Nach Artikel 18 Abs. 3 der Anlage zu § 33 der Satzung hat das Kuratorium der Beklagten, "eine entsprechende Neufestsetzung der laufenden Ruhegelder" zu beschließen. In seiner Sitzung vom 3* Februar 1971 hat das Kuratorium der Beklagten beschlossen, daß alle Ruhegelder aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D, zu welcher der Kläger zählt, mit Wirkung vom 1. Steht fest, daß das Mitglied auf Grund allgemeiner Überleitungsvorschriften des ETV oder BAT in eine andere Besoldungs- oder Vergütungsgruppe übergeleitet worden wäre, wenn das Mitglied bis zu dem 31« 12. 1970 bei unverändertem Dienstalter und in der gleichen Stellung wie vor dem Eintritt des Versicherungsfalles weiter beschäftigt worden wäre, so ist eine entsprechende Überleitung bei der Neufestsetzung der Bezüge zu berücksichtigen. Januar 1971 dahingehend geändert, daß Jetzt als Obergrenze des versicherungsfähigen Einkommens nicht mehr die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13» sondern Jene der Besoldungsgruppe A 14 gilt. Er weist darauf hin, daß er infolge der Verweisung in § 4 seines Dienstvertrages auch in den Genuß einer Gehaltsaufbesserung durch Regelbeförderung (entsprechend § 3 Abs.3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelangt sein würde und Im einzelnen hat der Kläger noch vorgetragen: Er sei bis zu seinem Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst der Df^^ flHI AG nur deshalb mit einem Einkommen nach A 13 versichert worden 9 weil diese Besoldungsgruppe damals die satzungsmäßige Obergrenze der Versicherungsfähigkeit gebildet habe. - Der Kuratoriumsbeschluß vom 3« Februar 1971 müsse auf eine Neuberechnung seines Ruhegeldes auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend angewandt werden. Der Kläger hat deshalb beantragt» die Beklagte zur Zahlung von 2.577,- DM zu verurteilen und ihre Verpflichtung festzustellen» das Ruhegeld des Klägers ab 1. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, weil der Kuratoriumsbeschluß vom 3« Februar 1971 auf den Kläger nicht zutreffe. Januar 1971 nach einem versicherungsfähigen Einkommen der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes berechnet werden* I* Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger in den letzten Jahren seiner Tätigkeit bei der ag (von 1964 bis Ende September 1967) leitender Angestellter war, aber hinsichtlich seiner Dienstbezüge wie ein Beamter behandelt wurde* Das Berufungsgericht hat sich dafür zutreffend auf § 4 des Angestelltenvertrages vom 4*/5. Venn es dann weiter heiBt: "Erfolgen künftig gesetzliche Änderungen der vorstehenden Gehaltsfaktoren, so kommen diese zur Anwendung", so erfassen "Gehaltsfaktoren" alle Veränderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, welche die Höhe der Bezüge beeinflussen» Dieser Auffassung entsprach es, daß der Kläger nach Einführung der 14» Stufe der Besoldungsgruppe A 13 den hierfür vorgesehenen Betrag bezogen hat, obwohl sein Dienstvertrag vom 12» August 1965 nur die damalige Ehdstufe A 13 erwähnte» Hierbei handelte es sich um die Berücksichtigung struktureller Veränderlangen der Beamtenbesoldung» Dem Kläger ist von der Beklagten ab 1• Oktober 1967 ein lebenslängliches Ruhegeld zuerkannt worden» Der Berechnung des Ruhegeldes ist das von ihm zuletzt versicherte Einkommen der Bundesbesoldungsgruppe A 13» Stufe 14, zugrunde gelegt worden» Das Kuratorium der Beklagten beschloß am 3» Februar 1971» mit Wirkung vom 1» Januar 1971 alle Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D "erneut" anzuheben» Am gleichen Tage beschloß das Kuratorium außerdem, in Art» 4 Abs» 4 Satz 1 der Anlage zu § 33 die Ziffer "13" durch die Ziffer "14" zu ersetzen (vgl. stens das jeweils versicherungsfähige Einkommen aus der Endstufe der Bundesbesoldungsgruppe A 13 versicherungsfähig war, wurde mit Wirkung vom 1. III« Auf Grund der Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens hält sich der Kläger für berechtigt zu verlangen, daß seinen Versorgungsbezügen mit Wirkung vom 1 • Januar 1971 die Bundesbesoldungsgruppe A 14 zugrunde gelegt wird« Der Wortlaut des Kuratoriumsbeschlusses vom 3» Februar 1971 stellt zwar ziemlich einschränkende Voraussetzungen für eine entsprechende Überleitung bei der Neufestsetzung von Bezügen auf« Gleichwohl hatte das Berufungsgericht keine Bedenken, der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 14« 7. allgemeine und gleitende Verweisungen auf das Beamtenrecht enthalten, die gehaltsmäßigen Verbesserungen gesetzlich vorgesehener Regelbeförderungen zuzugestehen« Hiergegen wäre nichts einzuwenden, wenn der Kläger, wie in den vorgenannten Fällen des Bundesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen der sog« Regelbeförderung erfüllt hätte« Das ist aber hier nicht der Fall. A 10 oder A 14 zugeordnet, dürfen diese Ämter jedoch auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 für Beamte eingerichtet werden, die auf Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung aufweisen; hierbei ist in der Regel eine von der Anstellung bis zur Verleihung des ersten Beförderungsamtes verbrachte Tätigkeit ... Oktober 1968 u.a. davon abhängig gemacht, daß das Mitglied in der Besoldungsgruppe A 13 mindestens fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert gewesen ist. tritt des Versicherungsfalles war der Kläger nicht mindestens fünf Jahre in der Besoldungsgruppe A 13» sondern nur zwei Jahre und zwei Monate (l. Februar 1971 - Abs.3 Satz 3 - sogleich fest, "daß dem Kläger auch die Besoldungserhöhung auf Grund der sog. Zu diesem Ergebnis gelangte das Berufungsgericht allein auf Grund des Beschlusses vom 3* Februar 1971, indem es die aktive Dienstzeit des Klägers über den 30. Die dem Kläger für die Regelbeförderung fehlende Zeit von zwei Jahren und 10 Monaten wurde dabei durch die Einbezie- g hung der Ruhestandszeit erreicht. Denn sie war als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beachtung von Gesetz und Satzung gebunden (vgl. Februar 1971 auf sich beruhen, weil eine Auslegung dieses Beschlusses niemals dazu führen konnte, dem Kläger seine im Ruhestand verbrachten Zeiten der aktiven Dienstzeit gleichzusetzen und dadurch die Voraussetzungen für seine Regelbeförderung und Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 zu schaffen. Da es für die Regelbeförderung des Klägers und seiner Einstufung in die Bundesbesoldungsgruppe A 14 bereits an der ersten und wichtigsten Voraussetzung, an der danach erforderlichen Mindestdienstzeit, fehlt, erübrigen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen einer Regelbeförderung* Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Kläger nach seiner Ernennung zu dem Direktor Neine Tätigkeit im Eingangs amt des höheren Dienstes" übernommen hat (BU S* 12 ff) und ob neben den allgemeinen Überleitungsvorschriften für den "ETV oder BAT" analog auch allgemeine Überleitungsvorschriften für das Beamtenbesoldungsrecht, auf das in Dienstverträgen Bezug genommen wird, angewandt werden können (BU S* 13 ff)* Auf die Revision der Beklagten muß danach das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 5 BBesG
BezugBesoldungsgruppeBundesbesoldungsgesetzesVoraussetzungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IV ZR 209/75
in dem Rechtsstreit
19. November 1976 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkondabeamter der Geachiftaatelle
 der PL
Bundesunmitteibare KörperscJ vertreten durch ihren Vorstai^Dr,
 itraBe RR
und
^entliehen fteents
 imH
Beklagten und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Eisenbahndirektor i.R« Heinrich
»
Kläger und Revisionsbeklagten»
Rechtsanwalt Dr«
- Prozeßbevollmächtigter
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Grell und die Richter Dr« Bukow, Khüfer, Dr« Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29« April 1973 aufgehoben« Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10« Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30« April 1974 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 1« August 1947 Mitglied der beklagten Pensionskasse« Er hat zuletzt im Dienst der flHb	AG,	HflflB»	gestanden«
Diese hat ihn zunächst nach Tarifvertrag (ETV) vergütet« Nachdem der Kläger zu dem Prokuristen ernannt worden war, wurde mit ihm ein besonderer Dienstvertrag abgeschlossen« In der schriftlichen Ausfertigung vom 4«/5. Februar 1964 heiBt es u«a«:
 
" Allgemeines
 Der Tarifvertrag für die Bediensteten der NE-Bahnen in der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin (ETV) gilt nicht für Vorstandsmitglieder, Prokuristen und Handlungsbevoll^jnhtigte. Infolge der Berufung des Herrn Heinrich A^^HBzu dem Prokuristen am 28. 5* 1963 muB für ihn ein besonderer Dienstvertrag erstellt werden* Dieser enthält die folgenden Paragraphen:
Lit
 Die Besoldung, der Ortszuschlag, der Kinderzuschlag und die Dienstreisekosten richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Bundesbesoldung, gemäß Be Schluß des Aufsichtarats der	EflHBHt
AG vom 25. 5. 1963.
Als Besoldüngsdienstalter wird der 1. 1. 1942 festgesetzt*
Herr Heinrich
 Pensionskasse
. mona Pensio
>itrag te zahlt die AG.
» KJÄ versiehe] tzung der genannten
e • • e e
IV
Mit Schreiben vom 12. August 1965 wurde der Kläger davon unterrichtet, daß der Aufsichtsrat der D^|HIB EflHfe
AG beschlossen habe, ihm "unter Fortbestand" seiner Gesamtprokura "den Titel eines Direktors" zu verleihen. Im Anschluß an diese Mitteilung heißt es wörtlich :
" Gleichzeitig unterrichte ich Sie davon, daß der § 4 Ihres Dienstvertrages vom 4./5. 2. 1964 ab 1. 8. 1965 wie folgt geändert wird:
Die Ihnen ab 1. 8. 1965 vom Aufsichtsrat der DfÄ-AG zugebilligten Bezüge in Höhe von 24.000.- DM p.a. werden nach der Bundesbesoldung (4. Gesetz über die Erhöhung von Dienst-
 
ZD
und Versorgungsbezügen - 4. Besoldungserhöhungsgesetz -) wie folgt aufgeteilt:
Gehaltsgruppe 13, Stufe 13	1.551»—	DM
Wohnungsgeld	268,—	DM
Kindergeld	150,—	DM
Ausgleich	31.—	DM
2.000,— DM
Erfolgen künftig gesetzliche Liderungen der vorstehenden Gehaltsfaktoren, so kommen diese zur Anwendung1• ”
Der Kläger, der bislang mit einem Einkommen der Besoldungsgruppe A 12 versichert war, wurde nunmehr - vom 1. August 1965 ab - mit einem Einkommen der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 13 bei der Beklagten versichert. Später rückte er noch in die (neu geschaffene) Stufe 14 der Besoldungsgruppe A 13 auf.
Infolge der Liquidation der
AG mußte der Kläger Ende September 1967 seine Tätigkeit als Eisenbahndirektor beenden. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 ein lebenslängliches Ruhegeld. Das Ruhegeld wurde nach dem zuletzt versicherten Einkommen des Klägers, also nach der Besoldungsgruppe A 13» Stufe 14 berechnet und festgesetzt.
Auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse D0HHHB BflflHHHI xm^L sflHHHHHIvom 5. März 1956 (BGBl I 101) hat die Beklagte die laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1948 begründet worden sind, neu zu regeln, wenn die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert werden. Nach Artikel 18 Abs. 3 der Anlage zu § 33 der Satzung hat das Kuratorium der Beklagten, "eine entsprechende Neufestsetzung der laufenden Ruhegelder" zu beschließen. Die Beschlüsse des Kura-
 
toriums bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde•
Das dem Kläger gewährte Ruhegeld ist mehrfach erhöht worden. In seiner Sitzung vom 3* Februar 1971 hat das Kuratorium der Beklagten beschlossen, daß alle Ruhegelder aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D, zu welcher der Kläger zählt, mit Wirkung vom 1. Januar 1971 "erneut angehoben" werden sollten. Dieser Beschluß ist durch Bescheid des Bundesministers der Finanzen vom 20. April 1971 genehmigt worden. Abs. 3 lautet:
" Bei außerordentlichen Mitgliedern ist der Neuberechnung der Bezüge das ruhegeldfähige Einkommen der Besoldungsgruppe und Stufe des Eisenbahn-Tarifvertrages zugrunde zu legen, die der Besoldungsgruppe und Stufe entspricht, von der die Bezüge bisher abgeleitet worden sind. ...
Steht fest, daß das Mitglied auf Grund allgemeiner Überleitungsvorschriften des ETV oder BAT in eine andere Besoldungs- oder Vergütungsgruppe übergeleitet worden wäre, wenn das Mitglied bis zu dem 31« 12. 1970 bei unverändertem Dienstalter und in der gleichen Stellung wie vor dem Eintritt des Versicherungsfalles weiter beschäftigt worden wäre, so ist eine entsprechende Überleitung bei der Neufestsetzung der Bezüge zu berücksichtigen. "
Ferner wurde Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Anlage zu § 33 der Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 1971 dahingehend geändert, daß Jetzt als Obergrenze des versicherungsfähigen Einkommens nicht mehr die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13» sondern Jene der Besoldungsgruppe A 14 gilt.
Der Kläger verlangt danach eine Neuberechnung seines Ruhegeldes im Rahmen der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Er weist darauf hin, daß er infolge der Verweisung in § 4 seines Dienstvertrages auch in den Genuß einer Gehaltsaufbesserung durch Regelbeförderung (entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelangt sein würde und
 
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strukturelle Besoldungserhöhungen dieser Art (entsprechend Artikel II § 4 Abs* 1 des 4. Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) auch Ruhegeldempfängern zugute kommen müßten«
Im einzelnen hat der Kläger noch vorgetragen: Er sei bis zu seinem Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst der Df^^ flHI	AG	nur	deshalb	mit
 einem Einkommen nach A 13 versichert worden 9 weil diese Besoldungsgruppe damals die satzungsmäßige Obergrenze der Versicherungsfähigkeit gebildet habe. - Der Kuratoriumsbeschluß vom 3« Februar 1971 müsse auf eine Neuberechnung seines Ruhegeldes auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend angewandt werden. In dem Beschluß seien ausdrücklich allerdings nur allgemeine Überleitungsvorschriften ndes ETV oder BAT” erwähnt. Das hänge damit zusammen» daß die große Masse der bei Privateisenbahnen Beschäftigten unter diese Tarifverträge gefallen sei. Einige höher eingestufte Bedienstete seien jedoch nach Maßgabe individueller Abmachungen vergütet worden» die regelmäßig auf das Besoldungsrecht vergleichbarer Beamtengruppen verwiesen hätten. Diesen (begrenzten) Personenkreis von den strukturellen Verbesserungen des Besoldungsrechts auszuschließen» bestehe kein Anlaß.
Der Kläger hat deshalb beantragt» die Beklagte zur Zahlung von 2.577,- DM zu verurteilen und ihre Verpflichtung festzustellen» das Ruhegeld des Klägers ab 1. August 1972 von einem versicherungsfähigen Einkommen der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berechnen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, weil der Kuratoriumsbeschluß vom 3« Februar 1971 auf den Kläger nicht zutreffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des
 
erstinstanzlichen Urteils* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet* Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1971 nach einem versicherungsfähigen Einkommen der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes berechnet werden*
I* Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger in den letzten Jahren seiner Tätigkeit bei der
 ag (von 1964 bis
 Ende September 1967) leitender Angestellter war, aber hinsichtlich seiner Dienstbezüge wie ein Beamter behandelt wurde* Das Berufungsgericht hat sich dafür zutreffend auf § 4 des Angestelltenvertrages vom 4*/5. Februar 1964 berufen, wonach ndie Besoldung, der Ortszuschlag *•• sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung richten"• Die Bezugnahme auf das Besoldungsrecht sei allgemein und uneingeschränkt* Sie betreffe nicht nur das Besoldungsrecht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern eröffne zugleich den Veitergriff auf künftige Regelungen, die während des Dienstverhältnisses in Kraft treten* Es handele sich um eine "gleitende Bezugnahme", die die künftigen Bezüge des Klägers der jeweiligen Besoldungsentwicklung im Bundesbeamtenbereich anpasse* Hierdurch sei dem Kläger nach seiner Bestellung zu dem Prokuristen eine angemessene Teilnahme an allen künftigen Gehaltserhöhungen gewährleistet*
 
Die vorsorgliche Absicherung des Klägers wurde wiederholt, als ihn im August 1965 der Titel "Direktor" verliehen wurde. FUr seine Besoldtang wurde nunmehr auf das 4. Besoldungserhöhungsgesetz hingewiesen, und zwar auf den Betrag "der Gehaltsgruppe A 13, Stufe 13". Venn es dann weiter heiBt: "Erfolgen künftig gesetzliche Änderungen der vorstehenden Gehaltsfaktoren, so kommen diese zur Anwendung", so erfassen "Gehaltsfaktoren" alle Veränderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, welche die Höhe der Bezüge beeinflussen» Dieser Auffassung entsprach es, daß der Kläger nach Einführung der 14» Stufe der Besoldungsgruppe A 13 den hierfür vorgesehenen Betrag bezogen hat, obwohl sein Dienstvertrag vom 12» August 1965 nur die damalige Ehdstufe A 13 erwähnte» Hierbei handelte es sich um die Berücksichtigung struktureller Veränderlangen der Beamtenbesoldung»
II» Der Kläger war bei der Beklagten versichert» Seine Arbeitgeberin schied durch Liquidation bei der Beklagten aus» Fortan wurde der Kläger außerordentliches Mitglied der Abteilung D (§ 9 Abs» 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten)»
Dem Kläger ist von der Beklagten ab 1• Oktober 1967 ein lebenslängliches Ruhegeld zuerkannt worden» Der Berechnung des Ruhegeldes ist das von ihm zuletzt versicherte Einkommen der Bundesbesoldungsgruppe A 13» Stufe 14, zugrunde gelegt worden»
Das Kuratorium der Beklagten beschloß am 3» Februar 1971» mit Wirkung vom 1» Januar 1971 alle Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D "erneut" anzuheben» Am gleichen Tage beschloß das Kuratorium außerdem, in Art» 4 Abs» 4 Satz 1 der Anlage zu § 33 die Ziffer "13" durch die Ziffer "14" zu ersetzen (vgl. 15. Nachtrag zu der Anlage zu § 33 der Satzung). Während nach dieser Bestimmung bis zu dem 31. Dezember 1970 höch-
 
stens das jeweils versicherungsfähige Einkommen aus der Endstufe der Bundesbesoldungsgruppe A 13 versicherungsfähig war, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1971 als Höchstgrenze das jeweils versicherungsfähige Einkommen der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 zugelassen« Dementsprechend bestimmte der Kuratoriumsbeschluß vom 5. Februar 1971 in Abs« 6, daß "bei der Neuberechnung der Bezüge höchstens das am 1. Januar 1971 versicherungsfähige Einkommen der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 zu berücksichtigen11 sei«
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III« Auf Grund der Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens hält sich der Kläger für berechtigt zu verlangen, daß seinen Versorgungsbezügen mit Wirkung vom 1 • Januar 1971 die Bundesbesoldungsgruppe A 14 zugrunde gelegt wird« Der Wortlaut des Kuratoriumsbeschlusses vom 3» Februar 1971 stellt zwar ziemlich einschränkende Voraussetzungen für eine entsprechende Überleitung bei der Neufestsetzung von Bezügen auf« Gleichwohl hatte das Berufungsgericht keine Bedenken, der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 14« 7. und 20« 11. 1970 - AP Nr« 1 und 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt/Beamtenversorgung) zu folgen und auch nichtbeamteten Angestellten, deren Verträge v
ü
allgemeine und gleitende Verweisungen auf das Beamtenrecht enthalten, die gehaltsmäßigen Verbesserungen gesetzlich vorgesehener Regelbeförderungen zuzugestehen« Hiergegen wäre nichts einzuwenden, wenn der Kläger, wie in den vorgenannten Fällen des Bundesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen der sog« Regelbeförderung erfüllt hätte« Das ist aber hier nicht der Fall.
Die sog« Regelbeförderung, um die es hier geht, findet sich erstmalig im 4. Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl I 843). Nach Artikel II, § 4 des Gesetzes erhalten Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt nach einer Besol-
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dungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, Versorgung aus der Besoldungsgruppe 3, 6, 10 oder 14 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der Beamte sich bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Amt der Besoldungsgruppen 1, 2, 5» 9 oder 13 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes befunden hat ..., das innegehabte Amt das Eingangsamt der Laufbahn des Beamten war und er seit der Anstellung in der Laufbahn ... des höheren Dienstes eine Dienstzeit von fünf Jahren in diesem Amt zurückgelegt hat. Entsprechend dieser vorab für die Versorgungsempfänger getroffenen Regelung wurde dann die sog. Regelbeförderung auf Grund des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl I 363) auch Bestandteil des Bundesbesoldungsgesetzes. In § 3 Abs. 3 des
2.	BesNG heißt es s
n Beförderungsämter dürfen nur für solche Aufgaben geschaffen werden, die sich von dem Amtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden Ämter ihrer Laufbahn wesentlich abheben. Ist das erste Beförderungsamt einer der Besoldungsgruppen A 6,
A 10 oder A 14 zugeordnet, dürfen diese Ämter jedoch auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 für Beamte eingerichtet werden, die auf Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung aufweisen; hierbei ist in der Regel eine von der Anstellung bis zur Verleihung des ersten Beförderungsamtes verbrachte Tätigkeit ... in der Besoldungsgruppe A 13 von mindestens 3 Jahren erforderlich. n
Die Beklagte hatte die Voraussetzungen der sog. Regelbeförderung in ihrem Kuratoriumsbeschluß vom 25. September 1968 aus dem 4. BesÄndG übernommen und die Anhebung der Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge der Abteilung D ab 1. Oktober 1968 u.a. davon abhängig gemacht, daß das Mitglied in der Besoldungsgruppe A 13 mindestens fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert gewesen ist. Der Kläger hat, wie er selbst zugibt, die Voraussetzungen der Regelbeförderung eindeutig nicht erfüllt. Denn vor Ein-
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tritt des Versicherungsfalles war der Kläger nicht mindestens fünf Jahre in der Besoldungsgruppe A 13» sondern nur zwei Jahre und zwei Monate (l. August 1965 - 30« September 1967) in A 13 tätig.
IV. Die vorstehend aufgezeigte Rechtsentwicklung hat das Berufungsgericht nicht mehr gesehen. Denn es stellte nach dem für entsprechend anwendbar erklärten Beschluß vom 3. Februar 1971 - Abs. 3 Satz 3 - sogleich fest, "daß dem Kläger auch die Besoldungserhöhung auf Grund der sog. Regel- I beförderung im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG hätte zugute kommen müssen" (BU S. 11). An späterer Stelle des Berufungsurteils (S. 17) heißt es nur noch: Der Kläger "wäre zu dem 1. August 1970, also rechtzeitig, entsprechend § 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG nach A 14 befördert worden". Zu diesem Ergebnis gelangte das Berufungsgericht allein auf Grund des Beschlusses vom 3* Februar 1971, indem es die aktive Dienstzeit des Klägers über den 30. September 1967 hinaus bis zu dem 31* Dezember 1970 dauern ließ, um auf diese Weise die erforderlichen fünf Jahre für die sog. Regelbeförderung zu erhalten.
Die dem Kläger für die Regelbeförderung fehlende Zeit von zwei Jahren und 10 Monaten wurde dabei durch die Einbezie- g hung der Ruhestandszeit erreicht.
Hierzu war die Beklagte aber nicht berechtigt, selbst wenn sie den Willen dazu gehabt hätte. Denn sie war als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beachtung von Gesetz und Satzung gebunden (vgl. §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse	Ejfc
■■■Bund ■■■■■■ vom 5* März 1956 (BGBl I 101) sowie die beiden Ergänzungsgesetze vom 2. März 1961 und 27. Juni 1970 (BGBl I 142 und 917). Sie hatte die bisherigen Versorgungsbezüge ihrer Mitglieder neu zu berechnen, wenn die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert wurden, wozu auch die
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Berücksichtigung struktureller Änderungen gehörte* Es verstand sich aber von selbst, dabei die zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu beachten* So mußte ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 in diesem Eingangsamt seiner Laufbahn mindestens fünf Jahre tätig gewesen sein, um in den Genuß der Regelbeförderung nach A 14 zu kommen* Für einen leitenden Angestellten, der wie der Kläger nur die besoldungsrechtlichen Bezüge eines Bundesbeamten erhielt, konnte nichts anderes gelten* Dieses Ergebnis stand für die Beklagte augenscheinlich auch unverrückbar fest, weil sie sich von Anfang an weigerte, den geltend gemachten Klageanspruch anzuerkennen*
Hiernach kann der umstrittene Inhalt des Kuratoriumsbeschlusses vom 3. Februar 1971 auf sich beruhen, weil eine Auslegung dieses Beschlusses niemals dazu führen konnte, dem Kläger seine im Ruhestand verbrachten Zeiten der aktiven Dienstzeit gleichzusetzen und dadurch die Voraussetzungen für seine Regelbeförderung und Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 zu schaffen. Da es für die Regelbeförderung des Klägers und seiner Einstufung in die Bundesbesoldungsgruppe A 14 bereits an der ersten und wichtigsten Voraussetzung, an der danach erforderlichen Mindestdienstzeit, fehlt, erübrigen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen einer Regelbeförderung* Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Kläger nach seiner Ernennung zu dem Direktor Neine Tätigkeit im Eingangs amt des höheren Dienstes" übernommen hat (BU S* 12 ff) und ob neben den allgemeinen Überleitungsvorschriften für den "ETV oder BAT" analog auch allgemeine Überleitungsvorschriften für das Beamtenbesoldungsrecht, auf das in Dienstverträgen Bezug genommen wird, angewandt werden können (BU S* 13 ff)*
 
Auf die Revision der Beklagten muß danach das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen werden.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Grell
 Dr. Bukow
 Khüfer