erschienen in dem heutigen zur mündlichen Verhandlung über die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes-Küülü-gerichts in Düsseldorf vom H* Okt, 1969 bestimmten Termin nach Aufruf der Sache: Der Wert des Steitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz festgesetzt auf: Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgende s Urteil — Zur Entspheidung über den Hauptantrag der Klägerin und über die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
tf-t öffentliche Sitzung des n. Zivilsenats Karlsrohe,den 17* März 1971 des Bundesgerichtshofes Aktenzeidiem IV 2» 2o9/69 Anwesend: Senatspräsident Dr. Hauß als Vorsitzender Bandesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter als beisitzende Richter Wüstenberg Dr» Pfretzschner Dr0 Heinhardt Dr. Buchholz Justizhauptsekretär Blecher als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen erschienen in dem heutigen zur mündlichen Verhandlung über die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes-Küülü-gerichts in Düsseldorf vom H* Okt, 1969 bestimmten Termin nach Aufruf der Sache: 1. für die Revisionskläger in Rechtsanwalt 2. für die Revisionsbeklagte;*' Rechtsanwalt Es wurde festgestellt, -^tafcd»B«uftiBlgl«atdl«ifP3cnixm daß^gil^MKhimssdii^3a!manx:Lxmxm>urixmxiiixmxmxmxmbetGgriichtieiiTge'gangen^CPa- daß die Formalien geprüft sind; Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Beschlossen und verkündet: Der Wert des Steitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz festgesetzt auf: 25.000,00 DM Der Anwalt der Revisionskläger in vom 17« Februar 197o / der Anwalt der Revisionsbeklagten verlas den Antrag aas dem Schriftsatz den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. März 197o Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgende s Urteil — Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 4* Zvilsenats-des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14, Oktober 1969 in vollem Umfang und das Urteil der 16« Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1969 insoweit aufgehoben, als über den Hilfsantrag der Klägerin entschieden worden ist. Zur Entspheidung über den Hauptantrag der Klägerin und über die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. yrrnrm ymmmm Abschrift an ProzeßBev. ( ] und zu den Vorakten gegeben.