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BGH

Gericht: BGH

erschienen in dem heutigen zur mündlichen Verhandlung über die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes-Küülü-gerichts in Düsseldorf vom H* Okt, 1969 bestimmten Termin nach Aufruf der Sache: Der Wert des Steitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz festgesetzt auf: Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgende s Urteil — Zur Entspheidung über den Hauptantrag der Klägerin und über die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Volltext der Entscheidung

tf-t
öffentliche Sitzung des n. Zivilsenats	Karlsrohe,den 17* März 1971
des Bundesgerichtshofes
 Aktenzeidiem IV 2» 2o9/69
Anwesend:
Senatspräsident Dr. Hauß als Vorsitzender
 Bandesrichter
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesrichter als beisitzende Richter
 Wüstenberg Dr» Pfretzschner
 Dr0 Heinhardt Dr. Buchholz
 Justizhauptsekretär Blecher
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Sachen

erschienen in dem heutigen zur mündlichen Verhandlung über die Revision de r Klägerin	gegen	das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes-Küülü-gerichts
 in Düsseldorf	vom	H*	Okt,	1969 bestimmten Termin
 nach Aufruf der Sache:
1. für die Revisionskläger in Rechtsanwalt
2. für die Revisionsbeklagte;*'
Rechtsanwalt
 Es wurde festgestellt, -^tafcd»B«uftiBlgl«atdl«ifP3cnixm
 daß^gil^MKhimssdii^3a!manx:Lxmxm>urixmxiiixmxmxmxmbetGgriichtieiiTge'gangen^CPa- daß die Formalien geprüft sind; Beanstandungen haben sich nicht ergeben.
Beschlossen und verkündet:
Der Wert des Steitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz festgesetzt auf:
25.000,00 DM
Der Anwalt der Revisionskläger in vom 17« Februar 197o / der Anwalt der Revisionsbeklagten
 verlas den Antrag aas dem Schriftsatz
 den Antrag aus dem Schriftsatz
 vom 12. März 197o
Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache.
Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgende s Urteil —
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 4* Zvilsenats-des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14, Oktober 1969 in vollem Umfang und das Urteil der 16« Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1969 insoweit aufgehoben, als über den Hilfsantrag der Klägerin entschieden worden ist.
Zur Entspheidung über den Hauptantrag der Klägerin und über die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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 Abschrift an ProzeßBev. (	]
und zu den Vorakten gegeben.