Haben die von den Parteien ernannten Sachverständigen über die Schadenshöhe voneinander abweichende Feststellungen getroffen und weigert sich der Versicherer, die für diesen Fall vorgesehene Entscheidung des Obmanns einzuholen, weil einer der Sachverständigen unrichtige Bewertungsmaßstäbe angewendet habe und zunächst ein ordnungsgemäßes Gutachten erstatten müsse, so kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz in vollem Umf&ng unmittel* bar durch Leistungsklage geltend machen. Zur Entscheidung über den Hauptantrag der Klägerin und Uber die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin betrieb in ein Einzelhandelsgeschäft für Textilien, dessen Warenlager bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 85.000 DM feuerversichert war. " Dabei setzt der Unterzeichner voraus, daß die Waren auch in der Zeit, die für den geplanten Ausverkauf zulässig ist, nämlich innerhalb von 4 Wochen und 4 Wochen Verlängerung, absetzbar sind. Januar 1968 teilte sie der Beklagten mit, daß der Vorbehalt des Sachverständigen Zeingetreten und nunmehr das Sachverständigenverfahren durch Überweisung an den Obmann zu dem Abschluß zu bringen sei. aufhin ein weiteres Gutachten und errechnete den Schaden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ausverkaufs abschließend mit 49.110,86 DM; dem entspreche eine Wertminderung des Warenlagers von 57 % nach dem Brandschaden. Die Beklagte lehnte die Einschaltung des Obmanns weiterhin ab mit der Begründung, auch das zweite Gutachten des entspreche nicht dem Auftrag und den Erforder- Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin behauptet, durch den Brand sei ihr der vom Sachverständigen ZM berechnete Schaden von 49.110,86 DM entstanden. Ersatzanspruch im Wege der Klage geltend machen, weil die Beklagte durch unbegründete Einwände die Entscheidung des Obmanns verhindert und dieser sich geweigert habe, tätig zu werden. Mai 1969 ihren Anspruch in Höhe von 20.000,- DM an die Sparkasse der Stadt iJH-■■■ abgetreten hat, hat im ersten Rechtszüg beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.369,06 DM nebst U % Zinsen seit der Rechtskraft des Urteils zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Beauftragung des Obmanns SchflB in der Sachverständigenernennung vom 29. Der geringe Verkaufserfolg sei nicht ein durch den Brand verursachter Schaden, sondern darauf zurückzuführen, daß die Klägerin die Waren im Ausverkauf nur mangelhaft angeboten habe. Für eine Entscheidung des Obmanns sei kein Raum, solange die Klägerin den von ihr ernannten Sachverständigen nicht an-halte, ein ordnungsgemäßes Gutachten zu erbringen. Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klägerin als zur Zeit unbegründet abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. September 1968 seine Feststellungen getroffen hätte, hat im zweiten Rechts«, zug beantragt, unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Sparkasse der Stadt LflHHIM 20.000,- DM und an sie weitere 3.369,06 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. März 1967 noch ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung zustehe; ein etwaiger Zahlungsanspruch, der von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemacht sei, sei noch nicht fällig. Februar 1968 abschließend ermittelt, wie hoch nach seiner Ansicht der durch den Brand entstandene Gesamtwarenschaden war, nachdem der von der Beklagten benannte Sachverständige bereits in dem Gutachten vom 20. Das Berufungsgericht hat, indem es der Klägerin den Hilfsanspruch zuerkannt hat, die Auffassung der Beklagten als unzutreffend gekennzeichnet, daß die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Obmanns deshalb noch nicht gegeben gewesen seien, weil der von der Klägerin ernannte Sachverständige in seinem Gutachten die maßgebenden Bewertungsvorschriften nicht beachtet habe. Für ein Tätigwerden des Obmanns war es nicht maßgebend, ob in den ihm vorzulegenden Gutachten der beiden Sachverständigen richtige oder falsche Bewertungsmaßstäbe angewandt waren; vielmehr hatte er selbst innerhalb der Grenzen der Feststellungen der beiden Sachverständigen die richtigen Bewertungsmaßstäbe zu ermitteln, auch wenn er insoweit rechtliche Erwägungen anzustellen hatte (BGHZ 48, 25, 30; BGH LM § 1025 ZPO Nr. 8). Die Beklagte war, wie sich aus der von den Parteien gemeinsam Unterzeichneten Urkunde Über die Sachverständigenernennung und aus § 21 ihrer Satzung, die Inhalt der Parteivereinbarung geworden war, ergibt, verpflichtet, die Gutachten der beiden Sachverständigen dem Obmann vorzulegen und dessen Kosten zur Hälfte zu übernehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt auch ein derartiger Sachverhalt, bei dem die Untätigkeit des Sachverständigen auf das pflichtwidrige Verhalten einer Partei zurückgeht, unter $ 64 Abs. 1 Satz 3 VVG und übrigens auch unter $ 315 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Das Schiedsgutachterverfahren soll eine von dem umständlicheren gerichtlichen Verfahren losgelöste rasche Entscheidung über die Höhe der wegen des Versicherungsfalls zu zahlenden Entschädigung ermöglichen. Sie macht aber eine glatte und rasche Bereinigung des Versicherungsfalls unmöglich, wenn sie unterschiedliche Auffassungen, die in den Gutachten der von den Parteien ernannten Sachverständigen hervortreten, zu dem Anlaß nimmt, den für diesen Fall vorgesehenen Fortgang des Schiedsgutachterverfahrens zu verhindern. Selbst wenn die Beklagte mit Recht annimmt, daß der Sachverständige der Gegenseite unrichtige Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und seinem Auftrag nicht entsprochen hat, so kann sie ihn doch nicht zur Erstattung eines Gutachtens auf der von ihr für richtig gehaltenen lk. Es steht ihr, wenn sie selbst sich der Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens in der zweiten Stufe widersetzt und sich weigert, die dazu von ihrer Seite aus nötigen Schritte zu tun, nicht zu, die Klägerin an einer Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens festzuhalten. Es würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die für den Fall von Verzögerungen bei der Schadensfeststellung durch die Einschaltung der Schiedsgutachter den Weg an das Gericht eröffnet, widersprechen, wenn die Klägerin gezwungen wäre, zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung in die Bestellung des Obmanns zu erwirken, oder dazu, die für dessen Tätigwerden erforderlichen Schritte zu tun. Aufzuheben ist aber auch die Entscheidung des Berufungsgerichts und des Landgerichts, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Hilfsantrag zuerkannt ist. Gleichwohl ist aber jedenfalls bei einer Sachlage wie der vorliegenden die Aufhebung der Entscheidung über den Hilfsantrag geboten; denn nachdem die Klägerin erreicht hat, daß über ihren Leistungsantrag entschieden wird, kann Selbst wenn sich nach gerichtlicher Prüfung ergeben sollte, daß die Klägerin von der Beklagten keine weiteren als die bereits erhaltenen Leistungen zu bekommen hat, muß es bei der - dann endgültigen - Abweisung des Hauptantrags bleiben. Allein über den Hauptantrag der Klägerin und über die Kosten des Rechtsstreits ist in dem weiteren Verfahren zu entscheiden. F4HHMMBtraße WBm* vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz am 27. März 1971, durch den der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Festsetzung des Werts auf 25.500,- DM erfolgt (§ 319 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 64; AVB f. Feuervers. § 15 Abs. 2 Buchst, b Satz 3, 4 Haben die von den Parteien ernannten Sachverständigen über die Schadenshöhe voneinander abweichende Feststellungen getroffen und weigert sich der Versicherer, die für diesen Fall vorgesehene Entscheidung des Obmanns einzuholen, weil einer der Sachverständigen unrichtige Bewertungsmaßstäbe angewendet habe und zunächst ein ordnungsgemäßes Gutachten erstatten müsse, so kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz in vollem Umf&ng unmittel* bar durch Leistungsklage geltend machen. BGH, Urt. v. 17. März 1971 _ iv ZR 209/69 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 209/69 Verkündet am 17. März 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Isolde 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen i-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz FfljlHlRstraße vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. M*arz 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1969 in vollem Umfang und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1969 insoweit aufgehoben, als über den Hilfsantrag der Klägerin entschieden worden ist. Zur Entscheidung über den Hauptantrag der Klägerin und Uber die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrieb in ein Einzelhandelsgeschäft für Textilien, dessen Warenlager bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 85.000 DM feuerversichert war. Am 11. März 1967 brach in den Geschäftsräumen der Klägerin ein Brand aus, bei dem ein Teil des Warenbestandes zerstört oder beschädigt wurde. 1 Nach § 16 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen der Beklagten (AFB) in Verbindung mit § 21 ihrer Satzung ist die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Brandschadens entweder durch Vereinbarung zwischen den Parteien festzusetzen oder durch Schätzung zweier Sachverständiger zu ermitteln. Für das Sachverständigenverfahren hat jede Partei einen Sachverständigen zu ernennen. Einigen sich diese über die Schadensberechnung nicht, so entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Feststellungen der Sachverständigen ein Obmann, den die Sachverständigen vor Beginn ihrer Schätzungen zu ernennen haben. In der Vertragsurkunde, die beide Parteien anläßlich der Sachverständigenernennung am 29. April 1967 Unterzeichneten, heißt es: " Die beiden Sachverständigen haben zu ermitteln: 1. den Neuwert; 2. den Wert unmittelbar vor Eintritt des Schadens unter Berücksichtigung des Minderwertes durch Alter, Abnutzung und andere Ursachen; 3. den Restwert der vom Schaden betroffenen und den Wert der geretteten Gegenstände; 4. den sich hiernach ergebenden Schaden. " In seinem Gutachten vom 19. Mai 1967 errechnete der von der Klägerin ernannte Sachverständige Zfl|[H den Ein» kaufswert der vom Brand betroffenen Waren mit 86.174,15 DM. Für die sichtbar beschädigten Waren stellte er eine Wertminderung von 45 % und für die nicht erkennbar betroffenen Waren eine solche von 20 % fest. Dazu führte er weiter aus: j " Dabei setzt der Unterzeichner voraus, daß die Waren auch in der Zeit, die für den geplanten Ausverkauf zulässig ist, nämlich innerhalb von 4 Wochen und 4 Wochen Verlängerung, absetzbar sind. Für den Fall, daß nach diesem Datum noch be-schädigteWarenvorhanden sind, müßte erneut mit der PflBHHB Versicherungsanstalt über die Verwertung dieser Restbestände verhandelt werden. " Der von der Beklagten ernannte Sachverständige schloß sich in seinem Gutachten vom 20. Mai 1967 den Angaben des Sachverständigen zH an und errechnete den Schaden auf 23.388,» DM. Die Einschränkung des Sachverständigen wonach die Berechnung des endgülti- gen Schadens von der Verkaufsmöglichkeit abhängig sein sollte, machte Schult nicht. Unter Berücksichtigung der Unterversicherung zahlte die Beklagte als vorläufige Entschädigung an die Klägerin 23.069»- DM. Gleichzeitig bat sie die Klägerin, sie möge ihren Sachverständigen veranlassen, unverzüglich ein Gutachten mit endgültigen Zahlen oder Prozentsätzen zu erstatten; die Zusätze in dem Gutachten des Sachverständigen Zdvon 10. Mai 1967 seien laut Sachverständigenernennung nicht Gegenstand der Begutachtung. Die Klägerin setzte im Wege des Ausverkaufs lediglich Waren im Einkaufswert von 42.752,54 DM ab. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22. Januar 1968 teilte sie der Beklagten mit, daß der Vorbehalt des Sachverständigen Zeingetreten und nunmehr das Sachverständigenverfahren durch Überweisung an den Obmann zu dem Abschluß zu bringen sei. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 6. Februar 1968, da8 ihrer Meinung nach zu- endgültig zur Höhe nächst der Sachverständige Z des Schadens Stellung nehmen müsse Unter dem 27. Februar 1968 erstellte Z dar- aufhin ein weiteres Gutachten und errechnete den Schaden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ausverkaufs abschließend mit 49.110,86 DM; dem entspreche eine Wertminderung des Warenlagers von 57 % nach dem Brandschaden. Die Beklagte lehnte die Einschaltung des Obmanns weiterhin ab mit der Begründung, auch das zweite Gutachten des entspreche nicht dem Auftrag und den Erforder- nissen des Sachverständigenverfahrens; das Ergebnis des Ausverkaufs spiele für die Bewertung des Brandschadens keine Rolle. Die Klägerin solle Bzur Erstattung eines ordnungsgemäßen Gutachtens anhalten. Die Klägerin forderte daraufhin den Obmann Schü auf, über den zwischen den Sachverständigen verbliebenen Streitpunkt zu entscheiden. SchO teilte Jedoch mit, er wolle nur tätig werden, wenn beide Parteien beim gegenwärtigen Abwicklungsstand seine Entscheidung für erforderlich hielten. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin behauptet, durch den Brand sei ihr der vom Sachverständigen ZM berechnete Schaden von 49.110,86 DM entstanden. Für die Höhe des Schadens spiele die Verkäuflichkeit der Waren nach dem Schadensereignis äine wesentliche Rolle. Einen besseren Weg, den Schaden abzuschätzen, als einen Ausverkauf gebe es nicht. Die weitgehende Unverwertbarkeit des nach dem Ausverkauf vorhandenen Restbestandes beruhe allein auf dem Brandschaden. Die Klägerin meint, sie könne den ihr über die Zahlung der Beklagten hinaus zustehenden 4 3N 4 Ersatzanspruch im Wege der Klage geltend machen, weil die Beklagte durch unbegründete Einwände die Entscheidung des Obmanns verhindert und dieser sich geweigert habe, tätig zu werden. In Jedem Fall sei die Beklagte verpflichtet, einer Beauftragung des Obmanns SchflB zuzustimmen. Die Klägerin, die am 22. Mai 1969 ihren Anspruch in Höhe von 20.000,- DM an die Sparkasse der Stadt iJH-■■■ abgetreten hat, hat im ersten Rechtszüg beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.369,06 DM nebst U % Zinsen seit der Rechtskraft des Urteils zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Beauftragung des Obmanns SchflB in der Sachverständigenernennung vom 29. April 196^ zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen entsprächen nicht der Beauf- tragung vom 29. April 1967. Sie seien schon deshalb unrichtig, weil es auf den tatsächlichen Erfolg des Ausverkaufs nicht ankommen könne. Der geringe Verkaufserfolg sei nicht ein durch den Brand verursachter Schaden, sondern darauf zurückzuführen, daß die Klägerin die Waren im Ausverkauf nur mangelhaft angeboten habe. Im übrigen habe Zedlitz den Gesamtschaden in seinem zweiten Gutachten nicht genügend spezifiziert. Die Klägerin könne keine weiteren Ersatzleistungen von ihr fordern, weil das Sachverständigenverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Für eine Entscheidung des Obmanns sei kein Raum, solange die Klägerin den von ihr ernannten Sachverständigen nicht an-halte, ein ordnungsgemäßes Gutachten zu erbringen. k Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klägerin als zur Zeit unbegründet abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Klägerin hat Berufung und die Beklagte Anschluß, berufung eingelegt. Die Klägerin, die nunmehr für die Zeit vom 1. Oktober 1968 an Verzugszinsen beansprucht, weil der Obmann nach ihrer Ansicht spätestens bis zu dem 30. September 1968 seine Feststellungen getroffen hätte, hat im zweiten Rechts«, zug beantragt, unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Sparkasse der Stadt LflHHIM 20.000,- DM und an sie weitere 3.369,06 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1968, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu- weisen. Entscheidungsgründe: 1. Die Revision ist zulässig. Der Wert des von der Klägerin noch verfolgten Hauptantrags übersteigt den Betrag von 25.000»- DM (§ 546 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969, BGBl I, 1141). Entscheidend für den Umfang der Beschwer der Klägerin ist, daß ihr der Hauptanspruch aberkannt worden ist (BGHZ 26, 295). 2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Klägerin aus dem Versicherungsfall vom 11. März 1967 noch ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung zustehe; ein etwaiger Zahlungsanspruch, der von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemacht sei, sei noch nicht fällig. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AFB werde die von der Beklagten zu zahlende Entschädigung einen Monat nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Diese Feststellung sei noch nicht erfolgt, denn das in § 21 der Satzung der Beklagten vorgesehene Schiedsgutachterverfähren, für das sich die Parteien in der Sachverständigenemennung vom 29. April 1967 entschieden hätten, sei bisher nicht abgeschlossen, da noch die Entscheidung des Obmanns erforderlich sei. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zunächst der Obmann, den die von den Parteien ernannten Sachverständigen gewählt haben, über die zwischen diesen strittig gebliebenen Punkte innerhalb der von ihnen getroffenen Feststellungen zu entscheiden gehabt hätte. Der von der Klägerin ernannte Sachverständige hatte in seinem zweiten Gutachten vom 27. Februar 1968 abschließend ermittelt, wie hoch nach seiner Ansicht der durch den Brand entstandene Gesamtwarenschaden war, nachdem der von der Beklagten benannte Sachverständige bereits in dem Gutachten vom 20. Mai 1967 zu einem abschließenden Ergebnis gekommen war. Das Berufungsgericht hat, indem es der Klägerin den Hilfsanspruch zuerkannt hat, die Auffassung der Beklagten als unzutreffend gekennzeichnet, daß die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Obmanns deshalb noch nicht gegeben gewesen seien, weil der von der Klägerin ernannte Sachverständige in seinem Gutachten die maßgebenden Bewertungsvorschriften nicht beachtet habe. Dem ist zuzustimmen. Für ein Tätigwerden des Obmanns war es nicht maßgebend, ob in den ihm vorzulegenden Gutachten der beiden Sachverständigen richtige oder falsche Bewertungsmaßstäbe angewandt waren; vielmehr hatte er selbst innerhalb der Grenzen der Feststellungen der beiden Sachverständigen die richtigen Bewertungsmaßstäbe zu ermitteln, auch wenn er insoweit rechtliche Erwägungen anzustellen hatte (BGHZ 48, 25, 30; BGH LM § 1025 ZPO Nr. 8). Die Beklagte war, wie sich aus der von den Parteien gemeinsam Unterzeichneten Urkunde Über die Sachverständigenernennung und aus § 21 ihrer Satzung, die Inhalt der Parteivereinbarung geworden war, ergibt, verpflichtet, die Gutachten der beiden Sachverständigen dem Obmann vorzulegen und dessen Kosten zur Hälfte zu übernehmen. Auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung sah sie jedoch davon ab, das von ihrer Seite aus Erforderliche zu tun, um den Obmann instandzusetzen, seine Aufgabe zu erfüllen. Dieser äußerte auf die Aufforderung der Klägerin, in Funktion zu treten, wobei sie sich zur Übernahme der Hälfte seiner Kosten bereit erklärte, er wolle nur tätig werden, J 10 % wenn beide Parteien beim geg°nwärtigen Abwicklungsstand seine Entscheidung für erforderlich hielten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt auch ein derartiger Sachverhalt, bei dem die Untätigkeit des Sachverständigen auf das pflichtwidrige Verhalten einer Partei zurückgeht, unter $ 64 Abs. 1 Satz 3 VVG und übrigens auch unter $ 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Nicht als richtig anzuerkennen ist die Ansicht, die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Satz 3 VVG regele nur den Fall, daß das Gutachterverfahren an Umständen scheitere, die im Bereich des Schiedsgutachters lägen. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, nach der unberechtigten Weigerung der Beklagten, das Schiedsgutachter-verfahren weiter durchzuführen, ihrerseits an dieses Verfahren gebunden zu bleiben. Das Schiedsgutachterverfahren soll eine von dem umständlicheren gerichtlichen Verfahren losgelöste rasche Entscheidung über die Höhe der wegen des Versicherungsfalls zu zahlenden Entschädigung ermöglichen. Die Beklagte hat es ersichtlich vor allem im eigenen Interesse durch die Aufnahme in ihre Satzung, die zu dem Vertragsgegenstand gemacht wird, in das Vertragswerk mit ihren Versicherungsnehmern eingebaut. Sie macht aber eine glatte und rasche Bereinigung des Versicherungsfalls unmöglich, wenn sie unterschiedliche Auffassungen, die in den Gutachten der von den Parteien ernannten Sachverständigen hervortreten, zu dem Anlaß nimmt, den für diesen Fall vorgesehenen Fortgang des Schiedsgutachterverfahrens zu verhindern. Selbst wenn die Beklagte mit Recht annimmt, daß der Sachverständige der Gegenseite unrichtige Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und seinem Auftrag nicht entsprochen hat, so kann sie ihn doch nicht zur Erstattung eines Gutachtens auf der von ihr für richtig gehaltenen lk. 11 Grundlage veranlassen. Es steht ihr, wenn sie selbst sich der Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens in der zweiten Stufe widersetzt und sich weigert, die dazu von ihrer Seite aus nötigen Schritte zu tun, nicht zu, die Klägerin an einer Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens festzuhalten. Es würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die für den Fall von Verzögerungen bei der Schadensfeststellung durch die Einschaltung der Schiedsgutachter den Weg an das Gericht eröffnet, widersprechen, wenn die Klägerin gezwungen wäre, zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung in die Bestellung des Obmanns zu erwirken, oder dazu, die für dessen Tätigwerden erforderlichen Schritte zu tun. Vielmehr ist die Klägerin berechtigt, den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in vollem Umfang unmittelbar durch eine Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Diese Befugnis kann ihr, nachdem sie sie einmal erlangt hat, nicht mehr dadurch genommen werden, daß die Beklagte sich nachträglich bereit erklärt hat, nunmehr dem Schiedsgutachter-verfahren in der zweiten Stufe Fortgang zu geben. Eine solche rechtliche Beurteilung entspricht im wesentlichen den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das Reichsgericht hat zunächst ausgesprochen, der Versicherungsnehmer könne auf Leistung klagen, wenn der Spruch der eingesetzten Sachverständigenkommission infolge des Verschuldens des Versicherers unwirksam sei (RGZ 45, 350, 352), und es hat später dem Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, wenn der Versicherer mit seiner Verpflichtung, eine Sachverständigenkommission zu berufen, in Verzug geraten ist (RGZ 155, 50, 53). Es hat ferner vor allem dahin erkannt, daß dann, wenn der Versicherer die ihm obliegende Ver- J pflichtung zur alsbaldigen Berufung einer als Schieds-gutachter vorgesehenen Kommission versäume, der Weg frei für eine gerichtliche Entscheidung auch über die den Schiedsgutachtern vorbehaltenen Fragen sei (RG VA 1907 Nr. 340; ebenso OLG Köln VA 1913 Nr. 741, OLG Stuttgart VA 1930 Nr. 2102, KG JRPV 1932, 323). Es macht keinen maßgeblichen Unterschied aus, ob der Versicherer die ihm obliegende Einberufung der Kommission versäumt, oder ob er, wie es hier der Fall ist, die Durchführung der zweiten Stufe des vorgesehenen Schiedsgutachterverfahrens verhindert. Die JRPV 1941, 46, 47 veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts steht nicht entgegen, da unter den dort gegebenen Umständen der Versicherer bislang keinen Anlaß hatte, das Verfahren vor der vorgesehenen Ärztekommission in Gang zu bringen. Bei Prölss/Martin WG 18. Aufl. § 64 Anm. 3 wird für die dort vertretene gegenteilige Auffassung keine Begründung gegeben. 3. Es bedarf mithin weiterer Feststellungen, um darüber entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anspruch der Klägerin begründet ist. Das angefochtene Urteil ist also aufzuheben, soweit über den Hauptantrag der Klägerin erkannt ist. Aufzuheben ist aber auch die Entscheidung des Berufungsgerichts und des Landgerichts, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Hilfsantrag zuerkannt ist. Zwar ist die Entscheidung über ihn, da nur die Klägerin Revision eingelegt hat, rechtskräftig geworden (BGHZ 41, 38, 41). Gleichwohl ist aber jedenfalls bei einer Sachlage wie der vorliegenden die Aufhebung der Entscheidung über den Hilfsantrag geboten; denn nachdem die Klägerin erreicht hat, daß über ihren Leistungsantrag entschieden wird, kann sie keinesfalls mehr auf ihren Hilfsantrag zurückkommen, die Beklagte zur Zustimmung der Beauftragung des Obmanns zu verurteilen. Selbst wenn sich nach gerichtlicher Prüfung ergeben sollte, daß die Klägerin von der Beklagten keine weiteren als die bereits erhaltenen Leistungen zu bekommen hat, muß es bei der - dann endgültigen - Abweisung des Hauptantrags bleiben. Die Anschlußberufung der Beklagten, die sich gegen deren Verurteilung nach dem Hilfsantrag richtete, ist damit gegenstandslos. Auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Allein über den Hauptantrag der Klägerin und über die Kosten des Rechtsstreits ist in dem weiteren Verfahren zu entscheiden. Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz BUNDESGERICHTSHOF } IV ZR 209/69 BESCHLUSS in Sachen der Kauffrau Isolde H Lflni-si ■B. 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die PMHIHP l-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz F4HHMMBtraße WBm* vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz am 27. April 1971 beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 17. März 1971, durch den der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Festsetzung des Werts auf 25.500,- DM erfolgt (§ 319 ZPO). Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz