* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da die Beklagte damit nicht einverstanden war, entstand während eines Urlaubs des Klägers im Mai 1943 Streit zwischen den Parteien. Zu einem Zusammenleben kam es erst wieder 1953, als der Kläger die Leitung einer Konsumverkaufsstelle in Hannover übernommen hatte und dort eine Wohnung gefunden worden war. Als die Beklagte dem Kläger im Herbst 1956 die Bedrohung mit der Pistole (1943) vorgehalten hatte, erstattete er eine Anzeige gegen sich selbst. Zu einer Y/iedcrher-stellung der ehelichen Gemeinschaft kam es nicht« Der Kläger benutzte weiter ein Zimmer der Wohnung für sich, kümmerte sich aber nicht um die Beklagte und das Kind« Im Herbst 1958 wurde der Kläger vom Amtsgericht Hannover verurteilt, neben den bisher freiwillig geleisteten Beträgen zur Wohnungsmiete (90,- DM) und den Kosten für Strom- und Gasverbrauch (25,- DM) 95»- DM für Unterhalt an die Beklagte zu zahlen. Juni 1959 die Aufhebung des erwähnten Urteils, durch das er zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden war« Der Beklagten erklärte er, er wolle lieber auf der Landstraße verrecken als noch einen Pfennig zahlen. des Urteils in dem Rechtsstreit auf Abänderung der früheren Entscheidung schob die Beklagte dem Kläger einen Zettel durch die 'für seines Zimmers, mit folgendem Wortlaut: Sie hat dazu vorgetragen: Nach einer 26 Jahre bestehenden Ehe, in der sie allein das Kind aufgezogen und ihre Arbeitsfähigkeit eingobüßt habe, könne sie der Kläger nicht von sich stoßen. Das Berufungsgericht hat den Sohn der Parteien und Frau Priedel Ju^| als Zeugen darüber gehört, ob der Kläger aus der damals von ihm geleiteten Filiale häufig ungenießbare Lebensmittel mit nach Hause gebracht habe; a) Das Berufungsurteil ist vom Revieionsgericht nur insoweit nachzuprüfen, als es sich um die Frage handelt, ob das Scheidungsbegehren des Klägers an dem Widerspruch der Beklagten scheitert. In einer das Revisionsgericht bindenden Weise hat der Berufungsrichter festgestcllt, daß eine tiefgreifende Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses schon darin Ausdruck gefunden habe, daß der Kläger im Herbst 1954 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer der Parteien auogczogen sei, diese Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung sei endgültig und unheilbar geworden, als er Ende 1956/Anfang 1957 Gerichte und Staatsanwaltschaft in Anspruch genommen habe. Eine ungewöhnlich schwere Verfehlung des Klägers sei darin zu sehen, daß er 1945 die Beklagte und das Kind mit Erschießen bedroht habe. Durch dieses Verhalten des Klägers sei die Beklagte allmählich zur Verzweiflung getrieben worden, so daß es verständlich erscheine, daß sie den Verdacht gehegt und bei Auseinandersetzungen auch ausgesprochen habe, der Kläger wolle sie auf irgend eine Art Mloswerdenu. Für die negative Einstellung gegenüber den Pflichten aus der Ehe spreche ferner, daß er vor und nach dem früheren Scheidungsverfahren zu dem Ausdruck gebracht habe, die Beklagte sei ihm ein Klotz am Bein, er wolle lieber am Straßenrand verrecken, als ihr einen Pfennig zahlen. Familie vermieden* Daß die Beklagte ihm nicht entgegengekommen sei, könne ihr nicht zu dem Vorwurf gereichen, weil sie die ablehnende Haltung des Klägers gesehen habe* c) Gegenüber diesem schuldhaften Versagen des Klägers treffe die Beklagte nur eine geringe Schuld* Das Berufungsgericht hat sie darin gesehen, daß die Beklagte nach dem Ende des ersten Scheidungsprozesses ohne ausreichende Gründe ihre Möbel aus dem ausschließlich vom Kläger benutzten Raum entfernt habe* a) Durch § 616 ZPO wurde das Berufungsgericht nicht daran gehindert, im Rahmen der Beurteilung der Schuldfrage zu prüfen, ob der Beklagten zur Bast zu legen ist, daß sie dem Kläger häufig vorgeworfen hat, er wolle sie mit den verdorbenen Lebensmitteln ruinieren oder gar vergiften* Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger aus § 48 EheG nicht klagen, weil damals die Voraussetzungen des Ab. 1 dieser Bestimmung nicht Vorlagen* Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der letzte eheliche Verkehr der Parteien Weihnachten 1955 stattfand, lag in der Aufgabe des gemeinschaftlichen Schlafzimmers im Herbst 1954 nooh nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft* Damals fehlte es beim Kläger an dem erkennbaren und unmißverständlichen Willen, an der häuslichen Gemeinschaft Die Entscheidung über die Revision hängt daher allein davon ab; ob der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fehlte, sie fortzusetzen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich nicht feotstellcn lassen, daß der Beklagten eine positive Einstellung zur Ehe fehlt. Die Beklagte hat diese tyorto am 21.5.1960 geschrieben, kurz nachdem es dem Kläger gelungen war, sich seiner Verpflichtung zur Fortzahlung der Unterhaltsrente zu entledigen und als sie vor der peinlichen Notwendigkeit stand, die Unterstützung des Sozialamtes in Anspruch zu nehmen. Daraus, daß sich ein solchermaßen vom auf Scheidung drängenden Ehemann unter Druck gesetzte Ehefrau auf Verhandlungen über eine Scheidungo-vereinbarung cinläßt, folgt durchaus nicht, daß ihr die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, 3ie fortzusetzen, fehlt. Die Beklagte hat auch vor dem Senat vor Verhandlung zur Sache sich zur Frage einer Scherdungskonvention verneinend eingelassen und damit ihre vor dem Landgericht bekundete und ira gesamten Rechtsstreit mit Nachdruck vertretene Auffassung bestätigt, daß sie sich nach wie vor an ihre Ehe gebunden fühlt und unter zu demutbaren Bedingungen auch zu deren Fortsetzung bereit ist. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von der Boklagten als einer gutartigen, aus dem Herzen lebenden Frau gewonnen hat, ist anzunehmen, daß dieser mitgeteilte Standpunkt ihrer Überzeugung entspricht.w Die Revision sieht eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß das Berufungsgericht seine Ansicht, daß der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, auch mit dem Hinweis auf die Einlassung der Beklagten vor dem Berufungen gericht begründet hat, ohne daß die Angaben der Beklagten in der Sitzungsniederschrift, im Urteil oder in einen besonderen Vermerk niedergelegt worden seien» Ob ein Eheteil nach dem unglücklichen Verlauf der Ehe sich noch an sie gebunden fühlt, hängt davon ab, ob er sich noch denjenigen Restbestand einer von positiven Werten getragenen ehelichen Gesinnung erhalten hat, der ihm die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ermöglichen würde, sofern der andere Ehegatte ein entsprechendes Verhalten an den Tag legen würde (PamRZ 1962, 364). Das Berufungsgoricht hat in ihren Erklärungen eine konsequente Bestätigung der im gesamten Rechtsstreit vertretenen Auffassung gefunden, daß sie sich an die Ehe gebunden fühle. 5. Abgesehen von diesem Verfahrensmangel hat das Berufungsgericht seiner Begründung, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, nicht alle für die v/irkliche Einstellung der Beklagten bedeutsamen Umstände zu Grunde gelegt und dadurch § 286 verletzt. Wie die Revision mit Recht bemängelt, trifft es nicht zu, daß die Beklagte in beiden Tatsachenrechtszügen jode Scheidung von sich gewiesen habe und lediglich unter den Druck der ihr ungünstigen Entscheidung in der ünterhaltsfrage den Kläger gefragt habe, was er ihr im Palle ihrer Zustimmung zur Scheidung biete» Zwar hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen, daß einem Ehegatten die Bindung an die Ehe nicht zu fehlen brauche, wenn er sich auf Verhandlungen mit dem anderen Teil Uber Sqheidungsvereinba-rungen eingelassen habe (FamRZ 63, 347)» Es ist aber eine Präge des Einzelfalls, welche Schlüsse der Tatrichter aus der Aufnahme solcher Verhandlungen ziehen will« Entscheidend ist, daß dabei alle Umstände berücksichtigt werden, die für die wirkliche innere Einstellung des der Sqhei- Im Laufe des jetzt anhängigen Verfahrens äußerte zwar die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht (Bl. 84)» daß sie bereit sei, mit dem Kläger die Ehe fortzusetzen, wenn er "gut und anständig" sei. Aus der Darstellung des Vertreters der Beklagten geht eindeutig hervor, (Bl. 78) daß die Beklagte einer Scheidung nur deshalb nicht zustimmen wollte, weil sie für diesen Pall befürchtete, ihre vorteilhafte Wohnung nach Kündigung durch den Vermieter aufgeben zu müssen. Bei diesem Verlauf der Dinge hätte es nahegelegen zu prüfen, ob die Beklagte, die jetzt etwa 10 Jahre vom Kläger getrennt lebt und während des Verlaufs der Ehe immer mehr enttäuscht wurde, nicht nur aus rein wirtschaftlichen Interessen und wegen der Sorge an der Ehe festhält, eine Scheidung würde zu einer Minderung ihres Ansehens führen.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 43 EheG
BerufungsgerichtParteiEheScheidungKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2489 093	n	•'
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV zr
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
21«, September 1966
jizänge st eilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Kurt J
in	ammstr
 Klägers und Revioioncklägcrs, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Gertrud BeMBfetr,
 gebo B
in
 Beklagte und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di mündliche Verhandlung vom 16. September 1966 unter Mitwir kung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oolle vom 27« Januar 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagte sind im Jahre 1906 geboren. Die Beklagte hat das Schneiderhandwerk erlernt..
Der Kläger ist jetzt selbständiger Kaufmann. Er betreibt ein kleines Einzelhandelsgeschäft mit Tabakwaren und Zeitungen, früher leitete er viele Jahre hindurch Lebensmittelgeschäfte als Angestellter. Die Parteien heirateten
1936	vor dem Standesbeamten in Brandenburg an der Havel. In Kiel richteten sie ihre erste gemeinsame Wohnung ein,
1937	wurde das einzige Kind der Ehe, ein Sohn, geboren.
 
Im Jahre 1939 oder 1940 meldete sich der Klager frei-y/illig zur Waffen-SSo Als Angehöriger dieser Truppe wollte er sich im damals von deutschen Truppen besetzten Rußland ansiedcln lassen. Da die Beklagte damit nicht einverstanden war, entstand während eines Urlaubs des Klägers im Mai 1943 Streit zwischen den Parteien. In seinem Verlauf zog der Kläger seine Dienatpistole, um die Beklagte und seinen Sohn zu erschießen. Dazu kam es aber nicht. Weshalb der Kläger die Pistole wieder wegsteckte, ist nicht geklärt worden.
Die Beklagte hatte vor, die Scheidung der Ehe zu betreiben, sie unterließ es auf Rat ihres Anwalts.
Der Kläger, der nach dem erwähnten Ereignis vorzeitig zu seiner Truppe zurückgekehrt war, schrieb der Beklagten nicht mehr und verbrachte späteren Urlaub nicht mehr bei seiner Familie.
Als er 1946 aus französischer Kriegsgefangenschaft entkommen war, suchte er die Beklagte wieder in der Wohnung in Kiel auf. Sie wies ihn ab. Im Herbst 1946 wurden sich die Parteien darüber einig, daß die Beklagte Klage auf Scheidung der Ehe erheben sollte. Gegenüber ihrem Anwalt hatte sich der Kläger als schuldig bezeichnet. Die Beklagte nahm aber die von ihr erhobene Scheidungsklage wieder zurück, weil sich die Parteien wegen dc3 Kindes versöhnt hatten. In der folgenden Zeit lebten die Parteien in Kiel zusammen: Der Kläger war als Reisender tätig, die Beklagte schneiderte. Als der Kläger eine Stelle in einem Werkskonsum in der Nähe von Rendsburg angetreten hatte, besuchte
 
er seine Familie 1 1/2 Jahre lang nicht. Zu einem Zusammenleben kam es erst wieder 1953, als der Kläger die Leitung einer Konsumverkaufsstelle in Hannover übernommen hatte und dort eine Wohnung gefunden worden war. Für die Lebensmittelversorgung der Familie brachte der Kläger Lebensmittel aus den von ihm geleiteten Geschäft mit nach Hause.
Die Beklagte hielt sie vielfach für ungenießbare Ausschuß-Ware . Über die Genießbarkeit der Lebensmittel und die geldlichen Beiträge des Klägers zur Wirtschaftsführung kam es ständig zu Streit zv/ischen den Parteien. Bei solchen Gelegenheiten erhob die Beklagte den Vorwurf, der Kläger wolle sie und den Jungen schädigen, vergiften oder gar urabringen.
Im Herbst 1954 mußte die Beklagte mehrere Wochen ein Krankenhaus aufsuchen, weil sie seit Jahren an einer Pilzerkrankung (Mykose) an den Hand- und Pußnägoln litt. Hach ihrer Entlassung zog der Kläger aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus und richtete sich in einem anderen Kaum der Wohnung ein. Zu Weihnachten 1955 kam es zu dem letzten Mal zu dem Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien.
Als die Beklagte dem Kläger im Herbst 1956 die Bedrohung mit der Pistole (1943) vorgehalten hatte, erstattete er eine Anzeige gegen sich selbst. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Im Februar 1957 erhob der Kläger eine auf §§ 43, hilfsweise 46 EheG gestützte Scheidungsklage. Er begründete sie damit, die Beklagte werfe ihm fortwährend vor, er wolle sie und den Jungen mit verdorbenen Lebensmitteln vergiften. Die Beklagte leide an einer uchweren ansteckenden oder elckerre-
 
genden Pilzerkrankung, es könne ihm daher nicht zugemutet werden, die Ehe mit ihr fortzusetzen« Im Urteil vom 18« April 1958 wurde die Scheidungsklage vom Landgericht abgewiesen. Las Urteil wurde rechtskräftig. Zu einer Y/iedcrher-stellung der ehelichen Gemeinschaft kam es nicht« Der Kläger benutzte weiter ein Zimmer der Wohnung für sich, kümmerte sich aber nicht um die Beklagte und das Kind« Im Herbst 1958 wurde der Kläger vom Amtsgericht Hannover verurteilt, neben den bisher freiwillig geleisteten Beträgen zur Wohnungsmiete (90,- DM) und den Kosten für Strom- und Gasverbrauch (25,- DM) 95»- DM für Unterhalt an die Beklagte zu zahlen. Dieser Entscheidung lag ein Nettoeinkommen des Klägers als Angestellter in Höhe von 450,- DM monatlich zugrunde.
Bald nach der gerichtlichen Entscheidung über diese
 Unterhaltsleistungen gab^der Kläger seine damalige Stel-
—»
lung als Angestellter auf. Er mietete im Dezember 1958 einen kleinen Laden, in dem er seitdem Tabakwaren und Zeitungen vertreibt. Wegen der jetzt geringeren Einkünfte forderte er im Klagewege mit V/irkung vom 1. Juni 1959 die Aufhebung des erwähnten Urteils, durch das er zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden war« Der Beklagten erklärte er, er wolle lieber auf der Landstraße verrecken als noch einen Pfennig zahlen. Das Amtsgericht sah als erwiesen an, daß der Kläger in seinem Geschäft kaum 200,- DM monatlich verdiene. Es hob deshalb am 28« April I960 das Unterhaltsurteil auf. Bis zu seinem Auszuge aus der Wohnung bezahlte der Kläger weiter den erwähnten Mietanteil und die Strom- und Gasrechnungen. Die Beklagte mußte die Hilfe dec Sozialamtes in Anspruch nehmen. Etwa einen Monat nach Erlaß
 
des Urteils in dem Rechtsstreit auf Abänderung der früheren Entscheidung schob die Beklagte dem Kläger einen Zettel durch die 'für seines Zimmers, mit folgendem Wortlaut:
’’Herrn Kurt
 Was kannst Du mir bieten, wenn ich in eine Scheidung einwillige ?”
Der Kläger gab keine Antwort.
Im Oktober 1962 erhob der Kläger die jetzt anhängige Klage, um die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG zu erreichen. Zur Begründung seines Begehrens trug er vor, nach dem klagabweisenden Urteil in dem früheren Eherechtß-streit hätten sich die Parteien weiter auseinandergelebt. Die häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben, eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe habe der Kläger v/eder allein noch überwiegend verschuldet, sondern die Beklagte, und zwar durch ihren ständig hervortretenden Widerspruchsgeist und ihre fortgesetzten Beschuldigungen und Vorwürfe. Der Beklagten fehle jegliche Bindung an die Ehe, es gehe ihr nur um den Unterhalt.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dazu vorgetragen: Nach einer 26 Jahre bestehenden Ehe, in der sie allein das Kind aufgezogen und ihre Arbeitsfähigkeit eingobüßt habe, könne sie der Kläger nicht von sich stoßen.
Das Landgericht hat die Klage ahgewieseno Gegen die-j ses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen ScheidungsanSpruch hilfsweiae auch auf § 43 EheG gestützt.
Das Berufungsgericht hat den Sohn der Parteien und Frau Priedel Ju^| als Zeugen darüber gehört, ob der Kläger aus der damals von ihm geleiteten Filiale häufig ungenießbare Lebensmittel mit nach Hause gebracht habe;
Klaus J0&wurde weiter darüber gehört, ob der Kläger trotz ausreichendem Einkommens der Beklagten seit 1950 nur noch wenig und ganz unregelmäßig Geld zur Verfügung gestellt habe. Das Berufungsgericht hat auch die Parteien über den Verlauf der Ehe gehört. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe!
1.	Da3 Rechtsmittel ist begründet.
a)	Das Berufungsurteil ist vom Revieionsgericht nur insoweit nachzuprüfen, als es sich um die Frage handelt, ob das Scheidungsbegehren des Klägers an dem Widerspruch der Beklagten scheitert. In einer das Revisionsgericht bindenden Weise hat der Berufungsrichter festgestcllt, daß eine
 tiefgreifende Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses schon darin Ausdruck gefunden habe, daß der Kläger im Herbst 1954 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer der Parteien auogczogen sei, diese Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung sei endgültig und unheilbar geworden, als er Ende 1956/Anfang 1957 Gerichte und Staatsanwaltschaft in Anspruch genommen habe. Damit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen*
b)	Für diesen Verlust seiner ehelichen Gesinnung ist der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts ganz überwiegend verantwortlich. Zu dieser Beurteilung der Schuldfrage ist der ßerufungsrichter nach eingehender Würdigung de3 gesamten Verlaufs der Ehe gekommen.
Er hat dazu ausgeführt, daß die Parteien nach etwa dreijähriger Lebensgemeinschaft durch die Kriegsverhält-nisse voneinander getrennt wurden. Eine ungewöhnlich schwere Verfehlung des Klägers sei darin zu sehen, daß er 1945 die Beklagte und das Kind mit Erschießen bedroht habe.
Durch dieses Verhalten habe er die Ehe für alle Zukunft belastet. Nach diesem Vorfall habe er bis zu dem Ende de3 Krieges nichts getan, um das Vertrauen der Beklagten wiederzugewinnen, er sei Bogar jeder Verbindung mit seiner Familie aus dem Wege gegangen« Wenn er auch nach seiner Flucht aus der französischen Kriegsgefangenschaft bei der Beklagten um Aufnahme gebeten habe, so habe er sich aber auch dann noch nicht bemüht, ihre Liebe wiederzugewinnen, sondern sei bereit gewesen, bei einer Scheidung der Ehe aus seinem Verschulden mitzuwirken.
 
Hach der Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens in Kiel habe der Kläger einige Jahre später seine^völlige Gleichgültigkeit gegenüber seiner Familie dadurch gezeigt, daß er seine Angehörigen 1 l/2 Jahre lang nicht besucht und für deren Unterhalt nur wenig beigetragen habe. Für die darauf beruhende weitere Entfremdung zwischen den Eheteilen trage der Kläger wiederum die Verantwortung«
Der Kläger habe weiter versagt, als die Parteien 1953 nach Hannover gezogen waren und der Kläger dort eine Stelle als Leiter einer Konsumfiliale angenommen hatte. Obwohl inzwischen die Beklagte wegen ihrer Pilzerkrankung weitgehend arbeitsunfähig geworden sei, habe der Kläger Jahre hindurch - abgesehen von dem Aufwand für Miete, Strom und Gas - nur Barbeträge von 20,- bis 40,- DM monatlich zur Verfügung gestellt. Die von ihm mitgebrachten Lebensmittel, von denen er selbst nichts gegessen habe, seien weitgehend ungenießbar gewesen. Durch dieses Verhalten des Klägers sei die Beklagte allmählich zur Verzweiflung getrieben worden, so daß es verständlich erscheine, daß sie den Verdacht gehegt und bei Auseinandersetzungen auch ausgesprochen habe, der Kläger wolle sie auf irgend eine Art Mloswerdenu. Für die negative Einstellung gegenüber den Pflichten aus der Ehe spreche ferner, daß er vor und nach dem früheren Scheidungsverfahren zu dem Ausdruck gebracht habe, die Beklagte sei ihm ein Klotz am Bein, er wolle lieber am Straßenrand verrecken, als ihr einen Pfennig zahlen.
Hach Abweisung der ersten Scheidungsklage habe sich der Kläger nicht um die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen bemüht, sondern weiter jeden Kontakt mit seiner
10	-
/
’ <
Familie vermieden* Daß die Beklagte ihm nicht entgegengekommen sei, könne ihr nicht zu dem Vorwurf gereichen, weil sie die ablehnende Haltung des Klägers gesehen habe*
c)	Gegenüber diesem schuldhaften Versagen des Klägers treffe die Beklagte nur eine geringe Schuld* Das Berufungsgericht hat sie darin gesehen, daß die Beklagte nach dem Ende des ersten Scheidungsprozesses ohne ausreichende Gründe ihre Möbel aus dem ausschließlich vom Kläger benutzten Raum entfernt habe*
2.	Diese Beurteilung der Schuldfrage ist aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden.
a) Durch § 616 ZPO wurde das Berufungsgericht nicht daran gehindert, im Rahmen der Beurteilung der Schuldfrage zu prüfen, ob der Beklagten zur Bast zu legen ist, daß sie dem Kläger häufig vorgeworfen hat, er wolle sie mit den verdorbenen Lebensmitteln ruinieren oder gar vergiften*
Mit diesen Vorwürfen hatte der Kläger die auf §§ 43, 46 EheG gestützte erste Scheidungsklage begründet* In diesen erston Verfahren fand die letzte mündliche Verhandlung am 18. April 1958 statt. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger aus § 48 EheG nicht klagen, weil damals die Voraussetzungen des Ab. 1 dieser Bestimmung nicht Vorlagen* Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der letzte eheliche Verkehr der Parteien Weihnachten 1955 stattfand, lag in der Aufgabe des gemeinschaftlichen Schlafzimmers im Herbst 1954 nooh nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft* Damals fehlte es beim Kläger an dem erkennbaren und unmißverständlichen Willen, an der häuslichen Gemeinschaft
11
nicht mehr festhalten zu wollen» Erst mit der gewollten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft beginnt die Frist des § 48 Abs. 1 EheG zu laufen (BGHZ 38, 266, 269). War aber die Dreijahresfrist dieser Gesetzesbestimmung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Scheidungsprozesses nicht abgelaufen, so ist der Kläger in den späteren, auf § 48 EheG gestützten Rechtsstreit nicht nit dem Vortrag der erwähnten Tatsachen ausgeschlossen« Die dieser Auffassung zugrundeliegende Auslegung des § 616 ZPO hat der Senat in der NJW 1966, 1509 Nr. 4 abgedruckten Entscheidung näher begründet« Es braucht daher nicht auf die Erwägungen eingegangen zu werden, die der Senat zu diesen Prägen in den FamRZ 64, 35 und 64, 80 abgedruckten Entscheidungen angestellt hat und die zu keinem anderen Ergebnis führen würden.
b) Die Gründe, die das Berufungsgericht dazu geführt haben, die überwiegende Schuld an der Zerrüttung dem Kläger zur Last zu legen, beruhen allein auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwürdigung. Verfahrensverstöße, die in diesem Zusammenhang Einfluß gehabt haben könnten, hat die Revision nicht gerügt.
3.	Die Entscheidung über die Revision hängt daher allein davon ab; ob der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fehlte, sie fortzusetzen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich nicht feotstellcn lassen, daß der Beklagten eine positive Einstellung zur Ehe fehlt. Das wird in den Gründen de3 angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt:
12
"Gegen das Vorhandensein einer positiven Bereitschaft spricht auch nicht die Tatsache, daß die Beklagte früher seihst bestrebt gewesen ist, diese Ehe scheiden zu lassen» Diese Bestrebungen liegen weit zurück. Die Parteien waren noch wesentlich jünger und die Zeit ihrer Gemeinsamkeit war verhältnismäßig kurz. Zwischen den damaligen und gegenwärtigen Verhältnissen liegen vor allem aber die Aussöhnung im Jahre 1947 und die Übersiedlung zu dem Kläger nach Hannover im Jahre 1953. Beide Ereignisse zeigen, daß sich die Beklagte trotz vorausgegangener Enttäuschungen letztlich immer wieder bereitgefunden hat, dem Kläger die Versöhnungshand zu reichen, sobald er nur etwas guten ’Villen zeigte. Daß ihr Verhalten im gewissen Grade auch vom Versorgungsgedanken mitbestimmt sein wird, ist angesichts ihres Lebensalters und aus der durch ihren aufopferungsvollen Einsatz für das gemeinsame Kind begründeten Erwartung nur verständlich. Zu Unrecht meint der Kläger, aus ihrer schriftlichen Mitteilung "was kannst Du mir bieten, wenn ich in eine Scheidung einwillige ?” eine materialistische Einstellung der Beklagten und den Mangel einer ehelichen Bindung herleiten zu können. Die Beklagte hat diese tyorto am 21.5.1960 geschrieben, kurz nachdem es dem Kläger gelungen war, sich seiner Verpflichtung zur Fortzahlung der Unterhaltsrente zu entledigen und als sie vor der peinlichen Notwendigkeit stand, die Unterstützung des Sozialamtes in Anspruch zu nehmen. Daraus, daß sich ein solchermaßen vom auf Scheidung drängenden Ehemann unter Druck gesetzte Ehefrau auf Verhandlungen über eine Scheidungo-vereinbarung cinläßt, folgt durchaus nicht, daß ihr die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, 3ie fortzusetzen, fehlt. Die Beklagte hat auch vor dem Senat vor Verhandlung zur Sache sich zur Frage einer Scherdungskonvention verneinend eingelassen und damit ihre vor dem Landgericht bekundete und ira gesamten Rechtsstreit mit Nachdruck vertretene Auffassung bestätigt, daß sie sich nach wie vor an ihre Ehe gebunden fühlt und unter zu demutbaren Bedingungen auch zu deren Fortsetzung bereit ist. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von der Boklagten als einer gutartigen, aus dem Herzen lebenden Frau gewonnen hat, ist anzunehmen, daß dieser mitgeteilte Standpunkt ihrer Überzeugung entspricht.w
13	-
4.	Die Revision sieht eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß das Berufungsgericht seine Ansicht, daß der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, auch mit dem Hinweis auf die Einlassung der Beklagten vor dem Berufungen gericht begründet hat, ohne daß die Angaben der Beklagten in der Sitzungsniederschrift, im Urteil oder in einen besonderen Vermerk niedergelegt worden seien»
Biese Rüge ist begründet.
Ob ein Eheteil nach dem unglücklichen Verlauf der Ehe sich noch an sie gebunden fühlt, hängt davon ab, ob er sich noch denjenigen Restbestand einer von positiven Werten getragenen ehelichen Gesinnung erhalten hat, der ihm die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ermöglichen würde, sofern der andere Ehegatte ein entsprechendes Verhalten an den Tag legen würde (PamRZ 1962, 364). Ob das Pesthalten an der Ehe im Einzelfall von solchen positiven Werten bestimmt wird, hat der Tatsachenrichter auf Grund der Einstellung des der Scheidung widersprechenden Ehegatten zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Er hat dabei das gesamte Verhalten dieses Ehegatten zu würdigen, so weit sich daraus Erkenntnisse über dessen wirkliche innere Einstellung gewinnen lassen.
Ob der Tatrichter diese rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat, kann das Revisionsgericht regelmäßig nur prüfen, wenn die Aussagen der zu Beweiszwecken gehörten Parteien in der oben genannten Weise festgehalten worden sind. Dabei muß die Wiedergabe ihrer Aussagen so erfolgen, daß sie sich deutlich von deren Würdigung abhebt.
14
i
v
Wie die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 1964 (Bl. 198) ergibt, wurden die Parteien vor der Vernehmung der Zeugen gehört. Dabei hat sich die Beklagte über ihre Bindung an die Ehe geäußert. Wie die Urteilsgründe ergeben, ist diese Äußerung der Beklagten vom Berufungsgericht zu Beweiszwecken verwertet worden. Das Berufungsgoricht hat in ihren Erklärungen eine konsequente Bestätigung der im gesamten Rechtsstreit vertretenen Auffassung gefunden, daß sie sich an die Ehe gebunden fühle. Weder im Tatbestand des Urteils, noch in der Sitzungsniederschrift, noch in einem besonderen Vermerk ist festgehalten v/orden, was die Beklagte im Einzelnen gesagt hat. Dem Revisionngericht ist es deshalb nicht möglich, nachzuprüfen, ob der Berufungsrichter die Angaben der Beklagten rechtlich zutreffend gewürdigt und insbesondere beachtet hat, daß die Angaben der Prozeßparteien zu diesem Punkt häufig ihre wirkliche Einstellung nicht oder nicht zutreffend zu dem Ausdruck bringen. Dieser Mangel nötigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 40,. 84; - IV ZR 125/62 - vom 20. Februar 1961; - IV ZR 35/65 - vom 2»März 1966).
5.	Abgesehen von diesem Verfahrensmangel hat das Berufungsgericht seiner Begründung, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, nicht alle für die v/irkliche Einstellung der Beklagten bedeutsamen Umstände zu Grunde gelegt und dadurch § 286 verletzt.
Wie die Revision mit Recht bemängelt, trifft es nicht zu, daß die Beklagte in beiden Tatsachenrechtszügen jode Scheidung von sich gewiesen habe und lediglich unter den
 Druck der ihr ungünstigen Entscheidung in der ünterhaltsfrage den Kläger gefragt habe, was er ihr im Palle ihrer Zustimmung zur Scheidung biete» Zwar hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen, daß einem Ehegatten die Bindung an die Ehe nicht zu fehlen brauche, wenn er sich auf Verhandlungen mit dem anderen Teil Uber Sqheidungsvereinba-rungen eingelassen habe (FamRZ 63, 347)» Es ist aber eine Präge des Einzelfalls, welche Schlüsse der Tatrichter aus der Aufnahme solcher Verhandlungen ziehen will« Entscheidend ist, daß dabei alle Umstände berücksichtigt werden, die für die wirkliche innere Einstellung des der Sqhei-
V
dung widersprechenden Ehegatten von Belang sind«,
Der Erhebung der Scheidungsklage durch die Beklagte im Jahre 1946 folgte hier im Laufe des ersten Scheidungs-Prozesses, Ende Januar 1958, die Erörterung der Bedingungen, von denen die Beklagte die Erhebung einer Widerklage abhängig machen wollte» Dabei ging es ausschließlich um die wirtschaftliche Sicherung der Beklagten (Bl» 76, 79, 80 d„ Akten B 56/57)» Am 21. Mai I960 fragte die Beklagte beim Kläger an, was er für den Pall der Scheidung zu bieten bereit sei. Dieses Verhalten mußte das Berufungsgericht zusammen
'VI
mit den Scheidungsverhandlungen Ende Januar 1958 würdigen. Im Laufe des jetzt anhängigen Verfahrens äußerte zwar die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht (Bl. 84)» daß sie bereit sei, mit dem Kläger die Ehe fortzusetzen, wenn er "gut und anständig" sei. Sie erklärte aber schon im nächsten Satz, daß er das eben nicht sei» Sie schloß ihre Vernehmung als Partei mit dem Satz, sie halte an der Ehe fest, weil sie. nicht als geschiedenetFrau herumlaufen wolle. Vor dieser Vernehmung hatten Verhandlungen der Par-
- 16
V /
teicn über eine Konventionalscheidung geschwebt.
Den Parteien war am 1. März 1963 (Bio 72) vom Gericht aufgegeben worden, Uber den Stand der Verhandlungen zu berichten. Aus der Darstellung des Vertreters der Beklagten geht eindeutig hervor, (Bl. 78) daß die Beklagte einer Scheidung nur deshalb nicht zustimmen wollte, weil sie für diesen Pall befürchtete, ihre vorteilhafte Wohnung nach Kündigung durch den Vermieter aufgeben zu müssen. Bei diesem Verlauf der Dinge hätte es nahegelegen zu prüfen, ob die Beklagte, die jetzt etwa 10 Jahre vom Kläger getrennt lebt und während des Verlaufs der Ehe immer mehr enttäuscht wurde, nicht nur aus rein wirtschaftlichen Interessen und wegen der Sorge an der Ehe festhält, eine Scheidung würde zu einer Minderung ihres Ansehens führen. In einem solchen Palle fehlt es in der Regel an einer Bindung aus einer positiven Einstellung zu dem Wesen der Ehe. Das hat der Bundesgerichtshof in der FamRZ 1965» 198 abgedruckten Entscheidung näher begründet.
6.	Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Öeru-
 
fungsgericht ist auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen worden»
Ascher	Raske	Johannsen
 Maaß
Dr. Graf