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BGH · IV ZR 209/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 209/64

Durch den Erlaß des bulgarischen "Gesetzes zu dem Schutze der Nation" vom Januar 1941 sei die WIZO aufgelöst worden, so daß sie ihre Stellung bei dieser Organisation verloren habe. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Anspruch der Klägerin scheitere schon daran, daß aus Bulgarien keine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe, so daß die Klägerin nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVFG sei, was Voraussetzung für dOtn Berufsschadensanspruch nach § 154 BEG sei. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsge-richts durch die Entscheidung vom 29» Mai 1963 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1o Das Berufungsgericht geht bei seiner erneuten Entscheid dung davon aus, daß die Klägerin weder durch eine nationalsozialistische Verfolgung in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei, noch daß sie Vertriebene im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG sei» Soweit es sich um die unselbständige Tätigkeit der Klägerin bei der WIZO handele, seien die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Tatbestände des § 88 Nr» 4 und 5 BEG, auf die § 154 Abs« 1 Satz 1 BEG verweise, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt» Der Tatbestand des § 88 Nr. 5 BEGr erfordere, daß der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dadurch verloren habe, daß der Arbeitgeber im Zuge der Verfolgung seine Tätigkeit habe einstellen müssen und der Arbeitnehmer wegen seines Dienstes bei diesem Arbeitgeber keine gleichwertige Beschäftigung gefunden habe» Die WIZO als Arbeitgeberin der Klägerin habe ihre Tätigkeit nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aufgrund des am 25» Dezember 1940 von der bulgarischen Nationalversammlung angenommenennünd.'' Gewaltmaßnahmen selbständiger ausländischer Staaten seien nicht schon deshalb nationalsozialistische Maßnahmen, weil sie von der NSDAP angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden seien» Das BEG gewähre grundsätzlich nur für das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht Entschädigung» Dies treffe nicht zu, soweit dem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt wOrden sei. Der Anspruch könne daher nur bestehen, wenn die Klägerin arbeitslos gewesen sei und deshalb keinen Arbeitsplatz erlangt habe, weil sie ausgewandert sei, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Auch diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Pall nicht gegeben«, Hierbei aei es gleichgültig, ob man für die Beurteilung des Auswanderungsmotivs der Klägerin auf den Zeitpunkt ihres AuswanderungsentSchlusses oder auf den Zeit punkt der tatsächlichen Auswanderung abstelle. Im übrigen sei es nach dem insoweit unklaren Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen, daß sie unabhängig von ihrer Auswanderung eine neue unselbständige Tätigkeit nicht mehr erstrebt habe oder infolge der bulgarischen Judenpolitik nicht mehr habe erlangen können. Habe die Klägerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst infolge der Auswanderung verloren, so seien nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht die Ursache der Auswanderung und damit auch nicht die des Berufsschadens „ Aus den gleichen Gründen sei die Klägerin nicht Vertriebene nach § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVPG, weil sie das Vertreibungsgebiet nicht wegen ihr drohender oder gegen sie verübter nationalsozialistischer Ge-waltraaßnahmen verlassen habe«. Hierfür genüge es nicht, daß die Klägerin Bulgarien in der subjektiven Purcht verlassen habe, ihr drohten nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen« Hinzukbmmen müsse vielmehr, daß die Maßnahmen, denen die Klägerin habe entgehen wollen, objektiv nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gewesen seien und die Purcht in objektiven Umständen oder Vorgängen ihren Grund gehabt habe« Letzteres habe der Bundesgerichtshof für das Verlassen des Vertreibungsgebietes wegen drohender nationalsozi- Ferner habe der Bundesgerichtshof zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG mit Recht ausgeführt, daß etwas drohen müsse* was unter den gegebenen Verhältnissen jederzeit habe eintreten können und was dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sein würde. Bulgarien habe zu beiden Zeitpunkten nicht zu dem Macht- und Herrschaftsbereich des nationalsozialistischen Staates gehört und eine deutsche Besetzung oder Beherrschung dieses Landes sei zu beiden Zeitpunkten auch nicht ernstlich zu befürchten gewesen. Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil vom 13.7Juli>.M962üseine;jEntscheidung damit begründet, daß die Regelung der §§ 150 ff BEG auf der Erwägung beruhe, daß ein Verfolgter, der aus seiner Heimat ausgewandert sei, ohne die Auswanderung später als Deutscher von einer allgemeinen Vertreibung der Deutschen erfaßt worden wäre. Hieraus folge, so hat das Berufungsgericht in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, daß einem Verfolgten, der ein^Gebiet verlassen habe, aus dem später die deutschen Staatsund Volksangehörigen nicht allgemein vertrieben worden seien, kein Anspruch nach § 154 BEG zusteheT&vDa aus Bulgarien eine allgemeine Vertreibung der Deutschen nicht stattgefunden habe, entfalle schon aus diesem Grunde der von der Klägerin unter Berufung auf § 154 BEG wegen BerufsSchadens geltend gemachte Anspruch, ohne daß es noch darauf ankomme, ob sich der Anspruch auch ausdden von. In seiner ersten Entscheidung vom 29• Mai 1963 hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil auch Bulgarien zu den ländern gehört, aus denen eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat. Abschließend hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Klägerin als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gelte, wenn das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückzuverweisen sei, nunmehr festzustellen vermöge, daß auch die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben seien, insbesondere die Klägerin aus Furcht vor drohenden deutschen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zur Auswanderung veranlaßt worden sei (Urteil vom 29« Mai 1963 S. Ob die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Vertriebene vorliegen, hat der erkennende Senat ausdrücklich offengelassen, wie sein Hinweis auf die weiteren zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG noch zu treffenden Peststellungen, insbesondere zur Präge des Beweggrundes der Auswanderung, in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise deutlich zeigt. Die Klägerin verkennt auch, daß die Präge, ob die Voraus Setzungen des § 1 Abs. 2 VjNrf.1 BVPG vorliegen, ob sie also da Vertreibungsgebiet Bulgarien verlassen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt worden waren oder ihr drohten, dem Tatsachenund damit dem Verantwortungsbereich des Tatsachenrichters angehört, so daß dem erkennenden Senat zu ihrer Entscheidung die rechtliche Befugnis fehlte. Das Berufungsgericht hat jedoch eöine Würdigung auch zur Grundlage seiner Auffassung gemacht, daß die Klägerin nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG sei, weil sie das Vertreibungsgebiet nicht wegen ihr drohender oder gegen sie verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verlassen habe. 4o Ist danach die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 1 BVFG anzusehen, so kommt es auf die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 BEG in Verbindung mit § 88 BEG vorliegen, nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 2 BEG § 1 BVFG § 88 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 97 ZPO
GrundBEGBerufungsgerichtMaßnahmeGewaltmaßnahmenAuswanderungKlägerinBulgarien

Volltext der Entscheidung

2055 015 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 209/64	URTEIL	Verkündet	am
H. Juli 1965 Broeske , Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Brau Charlotte Gr Israel,
, wohnhaft in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Y/iedergutma-chung und verwaltete Vermögen in	platzjpj
 Beklagten und Revisionsbeklagten -«.
- ^
j
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung am H. Juli 1965
für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt a.d.Weinstr« vom Ö9» Mai 1964 v/ird zurückgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin«
T a t b e s t a n dvs
 Die am dHHH^895 in Sofia gebotene Klägerin ist jüdischer Abstammung« Vom Jahre 1935 bis zu dem Ende des Jahres 1940 war sie in Sofia als Abteilungsleiterin der “Women’s International Zionist Organisation“ ("WIZO") tätig« Am 27 - März 1941 wanderte sie als bulgarische Staatsangehörige aus Bulgarien aus und traf am 51 «> März des gleichen Jahres in Palästina ein, wo sie seitdem wohnt«
Neben anderen Entschädigungsansprüchen hat sie rechtzeitig auch Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen beantragt und die Rente gewählt. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat sie vorgetragens Sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Durch den Erlaß des bulgarischen "Gesetzes zu dem Schutze der Nation" vom Januar 1941 sei die WIZO aufgelöst worden, so
 daß sie ihre Stellung bei dieser Organisation verloren habe. Außerdem sei sie als Dolmetscherin der deutschen Sprache bei verschiedenen Behörden und Zeitungsredaktionen tätig gewesen. Bei der WIZO habe sie monatlich 2500 Leva, insgesamt aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit im Monatsdurchschnitt der Jahre 1938 bis 1940 etwa 600 HM, verdient. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Bulgarien im März 1941 moe sie aus Furcht, deportiert zu werden, Bulgarien verlassen.
Die gegen den ablehnenden Bescheid des beklagten Landes erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Anspruch der Klägerin scheitere schon daran, daß aus Bulgarien keine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe, so daß die Klägerin nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVFG sei, was Voraussetzung für dOtn Berufsschadensanspruch nach § 154 BEG sei. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsge-richts durch die Entscheidung vom 29» Mai 1963 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der erkennende Senat war im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der Ansicht, daß auch aus Bulgarien eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden habe.
Auch nach erneuter Verhandlung hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch, das beklagte Land zu verurteilen, an sie ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen, weiter.
Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht
 vfertret?n.
Entscheidungsgründe:
Eie Revision der Klägerin ist unbegründet»
1o Das Berufungsgericht geht bei seiner erneuten Entscheid dung davon aus, daß die Klägerin weder durch eine nationalsozialistische Verfolgung in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei, noch daß sie Vertriebene im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG sei» Soweit es sich um die unselbständige Tätigkeit der Klägerin bei der WIZO handele, seien die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Tatbestände des § 88 Nr» 4 und 5 BEG, auf die § 154 Abs« 1 Satz 1 BEG verweise, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt» Der Tatbestand des § 88 Nr. 5 BEGr erfordere, daß der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dadurch verloren habe, daß der Arbeitgeber im Zuge der Verfolgung seine Tätigkeit habe einstellen müssen und der Arbeitnehmer wegen seines Dienstes bei diesem Arbeitgeber keine gleichwertige Beschäftigung gefunden habe» Die WIZO als Arbeitgeberin der Klägerin habe ihre Tätigkeit nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aufgrund des am 25» Dezember 1940 von der bulgarischen Nationalversammlung angenommenennünd.'' amj523^*. .‘Januar 1941 verkündeten Gesetzes zu dem Schutze der Nation einstellen müssen. Dieses Gesetz habe die den Juden durch die Verfassung garantierte Gleichberechtigung aufgehoben und ihnen einschneidende wirtschaftliche Beschränkungen auferlegt. Sowohl bei diesem Gesetz als auch bei den weiteren während des zweiten Weltkrieges gegen die Juden gerichteten bulgarischen Maßnahmen habe es sich jedoch nicht um nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG und damit auch nicht um eine Verfolgung im Sinne des § 88 Nr» 5 BEG gehandelt. Gewaltmaßnahmen selbständiger ausländischer Staaten seien nicht schon deshalb nationalsozialistische Maßnahmen, weil sie von der NSDAP angeregt oder
 zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden seien» Das BEG gewähre grundsätzlich nur für das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht Entschädigung» Dies treffe nicht zu, soweit dem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt wOrden sei. Bulgarien habe sich zwar aufgrund der Entwicklung der politischen Lage in Europa außenpolitisch stark an Deutschland angelehnt, doch sei es während des gesamten zweiten Weltkrieges ein souveräner und in seinen Entschließungen freier Staat geblieben» Die bulgarische Judengesetzgebung habe sich allerdings nach dem deutschen Vorbild gerichtet , sä. aber im Umfang und Intensität mit ihm nicht zu vergleichen gewesen. Auch der Entschädigungstatbestand des § 88 Nr. 4 BEG liege nicht vor. Diese Vorschrift erfordere, daß der arbeitslose Verfolgte aus den in Nr. 3 genannten Gründen keinen Arbeitsplatz erlangt habe oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben sei. Die zweite Möglichkeit scheide ohne weiteres nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aus. Der Anspruch könne daher nur bestehen, wenn die Klägerin arbeitslos gewesen sei und deshalb keinen Arbeitsplatz erlangt habe, weil sie ausgewandert sei, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Dieses für die Auswanderung erforderliche Motiv habe bei der Klägerin nicht Vorgelegen.. Hierfür genüge es nicht,, daß die Klägerin Bulgarien in der subjektiven Furcht verlassen habe, daß ihr nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten. Hinzukommen müsse vielmehr, daß die Maßnahmen, denen die Klägerin habe entgehen wollen objektiv nationalsozialistische Maßnahmen im Sinne des § 2 BEG gewesen seien und daß die Furcht vor diesen Maßnahmen ihren Grund in objektiven Umständen oder Vorgängen gehabt habe»
Auch diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Pall nicht gegeben«, Hierbei aei es gleichgültig, ob man für die Beurteilung des Auswanderungsmotivs der Klägerin auf den Zeitpunkt ihres AuswanderungsentSchlusses oder auf den Zeit punkt der tatsächlichen Auswanderung abstelle. Zu beiden Zeitpunkten habe Bulgarien nicht zu dem Macht- und Herrschafts bereich des nationalsozialistischen Staates gehört; eine deutsche Besetzung oder Beherrschung Bulgariens sei zu beiden Zeitpunkten nicht ernstlich zu befürchten gewesene Da somit das die Anspruchsvoraussetzungen bildende Auswande-rungsraotiv fehle, könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin arbeitslos im Sinne des § 88 Nr» 4 BEG gewesen sei und ob die Auswanderung überhaupt die Ursache des Nichterlangens eines Arbeitsplatzes gewesen sei. Dies sei aus zwei Gründen fraglich. Einmal habe die Klägerin eine unselbständige Tätigkeit verloren, die ihr nach ihrem eigenen Vorbrin gen neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit etwa nur
 ihrer Gesamteinkünfte eingebracht habe. Zum anderen sei es fraglich, ob auch derjenige arbeitslos im Sinne des § 88 Nr. 3 BEG sei, der seine unselbständige Erwerbstätig-keit durch die Verfolgung eines souveränen ausländischen Staates verloren habe. Im übrigen sei es nach dem insoweit unklaren Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen, daß sie unabhängig von ihrer Auswanderung eine neue unselbständige Tätigkeit nicht mehr erstrebt habe oder infolge der bulgarischen Judenpolitik nicht mehr habe erlangen können. Was die selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin angehe, so habe sie nach ihrem letzten Vorbringen jedenfalls ihre Privatstunden bis zu nhner Auswanderung weitergegeben. Ob dieses zutreffe und v/ie es sich mit ihrer Übersetzertätigkeit verhalten habe, könne dahinstehen. Soweit die Klägerin
 in ihrer selbständigen Srv/erbStätigkeit durch bulgarische Maßnahmen betroffen worden sei, würde ein Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens auch dann nicht bestehen, wenn man im Gegensatz zu diesen Ausführungen annehmen wollte, daß die Auswanderung der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sei.
Habe die Klägerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst infolge der Auswanderung verloren, so seien nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht die Ursache der Auswanderung und damit auch nicht die des Berufsschadens „ Aus den gleichen Gründen sei die Klägerin nicht Vertriebene nach § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVPG, weil sie das Vertreibungsgebiet nicht wegen ihr drohender oder gegen sie verübter nationalsozialistischer Ge-waltraaßnahmen verlassen habe«. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen sei} in dieser Beziehung könnten Bedenken daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin Zionistin gev/esen sei und der Zionismus eine jüdische Vollnation mit eigenem Land, eigener Sprache, eigener Kultur und eigener Wirtschaft erstrebe»
Zur Präge des Motivs der Auswanderung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der die notwendige Anspruchsgrundlage bildende Beweggrund bei der Klägerin nicht Vorgelegen habe»
Hierfür genüge es nicht, daß die Klägerin Bulgarien in der subjektiven Purcht verlassen habe, ihr drohten nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen« Hinzukbmmen müsse vielmehr, daß die Maßnahmen, denen die Klägerin habe entgehen wollen, objektiv nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gewesen seien und die Purcht in objektiven Umständen oder Vorgängen ihren Grund gehabt habe« Letzteres habe der Bundesgerichtshof für das Verlassen des Vertreibungsgebietes wegen drohender nationalsozi-
alistischer Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG verlangt. Das müsse aber ebenso für das Auswanderungsmotiv des § 88 Nr. 4 BUG gelten. Ferner habe der Bundesgerichtshof zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG mit Recht ausgeführt, daß etwas drohen müsse* was unter den gegebenen Verhältnissen jederzeit habe eintreten können und was dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sein würde. Diese Situation könne nur im Macht- und Herrschaftsbereich des Deutschen Reiches bestanden haben* weil es nur in diesem Raum möglich gewesen sei* daß ohne Veränderung der außenpolitischen Verhältnisse jederzeit nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen hätten verübt werden können. Im vorliegenden Fall sei es gleichgültig* ob man für die Bewertung des Auswanderungsmotivs der Klägerin auf den Zeitpunkt ihres Auswanderungsentschlusses (möglicherweise schon im Januar 1941) oder auf den Zeitpunkt der Auswanderung selbst (27o März 1941) abstelle. Bulgarien habe zu beiden Zeitpunkten nicht zu dem Macht- und Herrschaftsbereich des nationalsozialistischen Staates gehört und eine deutsche Besetzung oder Beherrschung dieses Landes sei zu beiden Zeitpunkten auch nicht ernstlich zu befürchten gewesen. Die Klägerin möge im Januar 1941 den Einmarsch deutscher Truppen befürchtet haben und im März 1941 wegen des erfolgten Einmarsches ausgewandert sein. Hierbei habe es sich jedoch lediglich um den Durchmarsch deutscher Truppen zu dem Aufmarsch gegen Griechenland gehancäLt. Dieser Umstand lasse allein nicht die Feststellung zu, daß Bulgarien zu dem Macht-und Herrschaftsbereich des Deutschen Reiches gehört habe.
Von den deutschen Truppen sei keine Gefahr für die bulgarischen Juden ausgegangen. In Wirklichkeit habe die Klägerin lediglich bulgarische Maßnahmen gegen die Juden aufgrund deutscher Veranlassung befürchtet. Deportationen, die
 die Klägerin nach ihrem ursprünglichen Vorbringen befürchtet habe, hätten aus Altbulgarien nicht stattgefunden. Andere bulgarische Maßnahmen wie Lagereinweisung und Gebot des Judensterntragens könnten auch dann, wenn sie auf deutsche Veranlassung zurückzuführen seien und gleichzeitig zu einem Beruf sschaden. geführt hätten, keinen Entschädigungsanspruch we- | gen des Berufsschadens begründen» Aus diesem Grunde kämen sie aber auch nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 88 Nr. 3 BEG in Betracht. Anderenfalls käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, daß derjenige, der in Bulgarien geblieben sei und eine Freiheitsentziehung mit Berufsschäden erlitten habe, schlechter gestellt sei als derjenige, der -wie die Klägerin - in Voraussicht solcher Freiheitsentziehungen ausgewandert sei.
2. Die Angriffe der Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gehen fehl. Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil vom 13.7Juli>.M962üseine;jEntscheidung damit begründet, daß die Regelung der §§ 150 ff BEG auf der Erwägung beruhe, daß ein Verfolgter, der aus seiner Heimat ausgewandert sei, ohne die Auswanderung später als Deutscher von einer allgemeinen Vertreibung der Deutschen erfaßt worden wäre. Hieraus folge, so hat das Berufungsgericht in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, daß einem Verfolgten, der ein^Gebiet verlassen habe, aus dem später die deutschen Staatsund Volksangehörigen nicht allgemein vertrieben worden seien, kein Anspruch nach § 154 BEG zusteheT&vDa aus Bulgarien eine allgemeine Vertreibung der Deutschen nicht stattgefunden habe, entfalle schon aus diesem Grunde der von der Klägerin unter Berufung auf § 154 BEG wegen BerufsSchadens geltend gemachte Anspruch, ohne daß es noch darauf ankomme, ob sich der Anspruch auch ausdden von. Landgericht angeführten Gründen als ungerecht-
fertigt erweise
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Das Berufungsgericht hatte zwar keine Bedenken, .-.-insoweit dem Landgericht darin zu folgen, daß die Verdrängung der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz auf eine Maßnahme des in seiner Y/illensbildung damals noch freien bulgarischen Staates zurückzuführen-.isei. Demgegenüber würde es jedoch noch eine Aufklärung darüber für erforderlich halten, ob die Klägerin zur Auswanderung aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen deutschen Verfolgungsmaßnahmen veranlaßt und so gehindert worden sei, sich später eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Dabei könne es auch auf das Schicksal ihres Ehemannes ankommen, worüber bisher nichts vorgetragen worden sei.
In seiner ersten Entscheidung vom 29• Mai 1963 hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil auch Bulgarien zu den ländern gehört, aus denen eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat.
Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Abschließend hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Klägerin als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gelte, wenn das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückzuverweisen sei, nunmehr festzustellen vermöge, daß auch die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben seien, insbesondere die Klägerin aus Furcht vor drohenden deutschen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zur Auswanderung veranlaßt worden sei (Urteil vom 29« Mai 1963 S. 5)o
3o Bei diesen Entscheidungsgrühden des ersten Revisionsurteils war das Berufungsgericht nur insoweit an die Auffassung des erkennenden Senats gebunden, als es sich um die Frage der für den Bereich des BVFGr geltenden Einordnung Bulgariens
 als Vertreibungsgebiet handelt <■. Denn zu weiteren den Begriff der Vertriebeneneigenschaft betreffenden rechtlichen Prägen hat der erkennende Senat nicht abschließend Stellung genommen. Ob die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Vertriebene vorliegen, hat der erkennende Senat ausdrücklich offengelassen, wie sein Hinweis auf die weiteren zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG noch zu treffenden Peststellungen, insbesondere zur Präge des Beweggrundes der Auswanderung, in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise deutlich zeigt. Die Klägerin verkennt auch, daß die Präge, ob die Voraus Setzungen des § 1 Abs. 2 VjNrf. 1 BVPG vorliegen, ob sie also da Vertreibungsgebiet Bulgarien verlassen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt worden waren oder ihr drohten, dem Tatsachenund damit dem Verantwortungsbereich des Tatsachenrichters angehört, so daß dem erkennenden Senat zu ihrer Entscheidung die rechtliche Befugnis fehlte. Das Berufungsgericht war daher in der Beurteilung des Grundes, der die Klägerin zur Auswanderung aus Bulgarien bewog, völlig frei.
Die tatsächlichen Peststellungen zu dem Auswanderungsmotiv hat das Berufungsgericht allerdings bei der Untersuchung der Präge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 88 Nrvf4 •=
BEG getroffen. Das Berufungsgericht hat jedoch eöine Würdigung auch zur Grundlage seiner Auffassung gemacht, daß die Klägerin nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG sei, weil sie das Vertreibungsgebiet nicht wegen ihr drohender oder gegen sie verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verlassen habe. Hiergegen bestehen ungeachtet der
 abweichenden Formulierung des § 88 BEG "um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen" und des § 1 Abs» 2	1	3?\
BVFG-"weil NS-Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt worden sind oder ihr drohten"9 keine rechtlichen Bedenken, denn in beiden Fällen handelt es sich darum, daß die Verfolgte auswanderte, um drohenden NS-Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Das Berufungsgericht hat auch seine Auffassung auf Entscheidungen des erkennenden Senats gestützt, die nicht zu § 88; BECr.*,0.sondern^ zu .§bd - Abs/.3,2i Nr*. 1 BVFG ergangen sind. Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen können im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg erhoben werden.
4o Ist danach die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2	1	BVFG	anzusehen,	so	kommt	es	auf	die Frage, ob die
 tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 BEG in Verbindung mit § 88 BEG vorliegen, nicht mehr an.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs.iK;BEG zurückzuweisen»\,
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß
Wilden