Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dio Versäumung der Frist zur Binlogung der Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19* Juni 1963 versagt* Dem Gesuch des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Revi8ionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts beruht, der als amtlich b es teilt cr"Vortreter des Rechtsanwalts Dr« V#p den Kläger im zweiten Rechtszug vertreten hat« Das Verschulden dieses Anwalts muß der Kläger gemäß § 232 Abs« 2 ZPO gegen sich gelten lassen« Die Zustellung des Berufungsurteils ist gemäß § 212 a ZPO dadurch erfolgt, daß eine Ausfertigung des Ux'teils dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen Bmpfangsbekenntnie übermittelt wurde« Rechtsanwalt BfPP hat den Vordruck dieses Empfangobekenntnisses (Bl« 182 b GA), aus dem deutlich zu ersehen war, daß es sich um den Empfang der Urteilsaus-fertigung in der vorliegenden, durch dio Namen der Parteien und durch Angabe des Aktenzeichens gekennzeichneten Prozoß-sache handelte, unterschrieben, ohne anschließend zu veranlassen oder, sich davon zu überzeugen, daß die Zustellung in seinen Handakten verme'rkt und eine Rechtomi tt elf riet notiort wurde« Dieses Versäumnis hatte zur Folge, daß die Notiorung der Frist unterblieb und danach sowohl die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz als auch der mit der Einlegung dor Revision beauftragte Hechtsanwalt Br, fälschlich dahin unterx'ichtot wurden, das Urteil soi noch nicht zugestellt, die Revisionsfrist habo also noch nicht zu laufen begonnen« Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte Rechtsanwalt diesen Ueschehensablsuf, der zur Versäumung der Revisionsfrist geführt hat, verhindern können« Rechtsanwalt meint zwar, ihn treffe deshalb kein Verschulden, weil seine Bürovorsteherin entgegen der ihr allgemein erteilten und von ihr bisher immer befolgten Anweisung ihm die Empfangsbescheinigung (Zus toi lungs urkunde) zur Unterschrift nicht zusammen mit dem Urteil, sondern in einer Mappe zusammen mit anderen Zustellungsurkunden vorgelegt habo, die sich auf Schriftstücke bezogen hätten, durch deren Zustellung keine Fristen in lauf gesetzt worden seien« Infolge dessen soi ihm bei Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß er die Zustellung eines Urteils bestätigt habe« Jedenfalls hätte ihm dieses aber bei Anwendung gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit in dem Zeitpunkt zu dem Bewußtsein kommen müssen» als er bald darauf das von der Bürosteherin entworfene Schreiben an die Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, mit dem diesen die Urteileausfertigung zugesandt wurde, Unterzeichnete, zu demal wenn ihm, was mangels gegenteiliger Behauptung anzunehmen ist, mit dem Entwurf dieses Schreibens auch die Urtoila-a us f er tigung vorgclegt wurde» Wäre Rechtsanwalt BflHV aber zu dem Bewußtsein gekommen, daß ihm vom Gericht in einer Status-sache eine Urtoilsausfertigung übormittelt war, dann hätte er, wenn ihm dio Vorschrift der §§ 625, 64o ZPO bekannt und gegenwärtig war, nicht darüber im Zweifel sein.könnenj nicht von jedem Schuldvorwurf freigesprochen wordene Wenn er die Entscheidung darüber, ob Empfangsbekenntnisse mit oder ohne das zugestellte Schriftstück vorzulegen seien, je nach dem, ob durch die jeweilige Zustellung eine Frist in Lauf gesetzt wurde oder nicht, seiner EUrovorsteherin überließ, so mußte er, um einer Fehlbehandlung bei diesem Verfahren vorzubougen, seine Bürovorsteherin über die in Statucsachen bestehenden Zuotollungsvorschriften genau unterrichten und den Hinweis darauf, daß Urteile in solchen Sachen von Amts wegen zugestellt werden, von Zeit zu Zeit wiederholen.
IY ZS 2o9/63 2522 084 Beschluß In Sachen deo Arbeiters Hane , Süd-Ed^w, Klägers und Reviaionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. SHP in gegen den am 9* VHBP 1959 geborenen Peter Heino B gesetzlich vertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger Rechtsanwalt Bad ZfBHHH» Beklagten und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Racke«, Johannsen«, WUstenberg und Dr. Graf* in der Sitzung vom 12. Februar 1964 beschlossen: Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dio Versäumung der Frist zur Binlogung der Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19* Juni 1963 versagt* Gleichzeitig wird die Revision des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen«. Die Kosten dor Revision fallen dem Kläger zur last* Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1•5oo 3 festgesetzt. gründe : Durch das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgorichts ist die Klage des Klügere, mit der er begehrt hatte, feot-zuateilen, daß der Beklagte nicht sein chelicheo Kind sei, abgowieoen worden* Dieses Urteil ist dem Prozcßbcvollmüch-tigton zweiter Instanz des Klägers gemäß §§ 625, 64o ZPO am 2. Juli 1963 von Amte wegen zugestellt* Der Kläger hat durch einen am 9* August 1963 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Beviolon eingelegt« Dem Gesuch des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Revi8ionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts beruht, der als amtlich b es teilt cr"Vortreter des Rechtsanwalts Dr« V#p den Kläger im zweiten Rechtszug vertreten hat« Das Verschulden dieses Anwalts muß der Kläger gemäß § 232 Abs« 2 ZPO gegen sich gelten lassen« Die Zustellung des Berufungsurteils ist gemäß § 212 a ZPO dadurch erfolgt, daß eine Ausfertigung des Ux'teils dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen Bmpfangsbekenntnie übermittelt wurde« Rechtsanwalt BfPP hat den Vordruck dieses Empfangobekenntnisses (Bl« 182 b GA), aus dem deutlich zu ersehen war, daß es sich um den Empfang der Urteilsaus-fertigung in der vorliegenden, durch dio Namen der Parteien und durch Angabe des Aktenzeichens gekennzeichneten Prozoß-sache handelte, unterschrieben, ohne anschließend zu veranlassen oder, sich davon zu überzeugen, daß die Zustellung in seinen Handakten verme'rkt und eine Rechtomi tt elf riet notiort wurde« Dieses Versäumnis hatte zur Folge, daß die Notiorung der Frist unterblieb und danach sowohl die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz als auch der mit der Einlegung dor Revision beauftragte Hechtsanwalt Br, fälschlich dahin unterx'ichtot wurden, das Urteil soi noch nicht zugestellt, die Revisionsfrist habo also noch nicht zu laufen begonnen« Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte Rechtsanwalt diesen Ueschehensablsuf, der zur Versäumung der Revisionsfrist geführt hat, verhindern können« Rechtsanwalt meint zwar, ihn treffe deshalb kein Verschulden, weil seine Bürovorsteherin entgegen der ihr allgemein erteilten und von ihr bisher immer befolgten Anweisung ihm die Empfangsbescheinigung (Zus toi lungs urkunde) zur Unterschrift nicht zusammen mit dem Urteil, sondern in einer Mappe zusammen mit anderen Zustellungsurkunden vorgelegt habo, die sich auf Schriftstücke bezogen hätten, durch deren Zustellung keine Fristen in lauf gesetzt worden seien« Infolge dessen soi ihm bei Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß er die Zustellung eines Urteils bestätigt habe« Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zu der Feststellung führen, daß Rechtsanwalt alle ihm zu demutbare Sorgfalt aufgewendet habe, um zu vormeiden, daß die Übersendung der Urteiloau3fcrtigung von seiner BUrovorsteherin nicht als Zustellung angesehen oder jedenfalls nicht als solche behandelt wurde« Wenn Rechtsanwalt SflP sich vor bzw« bei der Unterzeichnung des Empfangsbokenntnissos dessen Text auch nur mit geringer Aufmerksamkeit zugewandt hätte, hütto ihm zu dem Bewußtsein kommen müssen, daß er die Übermittlung einer Urteilsaus-fertigung an ihn betraf« Das angeführte Rubrum BSHP •/• mußte ihm auch - selbst wenn er sich dabei nicht unmittelbar an den Gegenstand dieses von ihm geführten Rechtsstreits erinnerto - dio Annahme nahele'gen, daß es sich um das Urteil:in einem Statusverfahren handeln könne. Jedenfalls hätte ihm dieses aber bei Anwendung gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit in dem Zeitpunkt zu dem Bewußtsein kommen müssen» als er bald darauf das von der Bürosteherin entworfene Schreiben an die Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, mit dem diesen die Urteileausfertigung zugesandt wurde, Unterzeichnete, zu demal wenn ihm, was mangels gegenteiliger Behauptung anzunehmen ist, mit dem Entwurf dieses Schreibens auch die Urtoila-a us f er tigung vorgclegt wurde» Wäre Rechtsanwalt BflHV aber zu dem Bewußtsein gekommen, daß ihm vom Gericht in einer Status-sache eine Urtoilsausfertigung übormittelt war, dann hätte er, wenn ihm dio Vorschrift der §§ 625, 64o ZPO bekannt und gegenwärtig war, nicht darüber im Zweifel sein.könnenj /eß,;diese über mittlung bereits eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung des Urteils war, dessen Zustellung also nicht erst durch Übersendung einer zweiten Ausfertigung von Seiten des Gerichts oder des Gegenanwalts noch bewirkt werden würde. Es muß im übrigen nach dem Verhalten der Btirovorsteherin, insbesondere nach dem Inhalt des von ihr entworfenen über-oendungSGchreibeno an dio Prozeßbevollmächtigtcn erster Instanz in dem ausdrücklich erklärt war, daß das Urteil noch nicht zu-geatollt sei» zweifelhaft erscheinen» daß sio dio Kotierung der Revisioncfrist nur versehentlich» d.h. trotz der Erkenntnis daß eine Zustellung erfolgt war, unterlassen hat. Näher liegt die Annahmo, daß sie in Unkenntnis der Vorschrift der §§ 625, 64o ZPO oder in Unkenntnis der latsacho, daß das übermittelte Urteil in einem Statusproseß ergangen war, dessen Übermittlung nicht als Zustellung angesehen hat. Auch in Bezug auf das Bestehen einer solchen Unkenntnis könnte Rechtsanwalt Einfeld ». i * ■f • L 1 . * * i h “ ( I i \i ]| > j i Zt « > M -HP u. ?! |5 :> l; ir. ! ft m. ! 4 •-B * 3 S xll 4 nicht von jedem Schuldvorwurf freigesprochen wordene Wenn er die Entscheidung darüber, ob Empfangsbekenntnisse mit oder ohne das zugestellte Schriftstück vorzulegen seien, je nach dem, ob durch die jeweilige Zustellung eine Frist in Lauf gesetzt wurde oder nicht, seiner EUrovorsteherin überließ, so mußte er, um einer Fehlbehandlung bei diesem Verfahren vorzubougen, seine Bürovorsteherin über die in Statucsachen bestehenden Zuotollungsvorschriften genau unterrichten und den Hinweis darauf, daß Urteile in solchen Sachen von Amts wegen zugestellt werden, von Zeit zu Zeit wiederholen. Gerade bei den doch nicht sehr häufigen Abstammungs-Prozessen wäre ein solcher Hinweis angebracht gewesen* Nach allem kann nicht angenommen werden, laß die Versäumung der Revisionsfrist auf einem Ereignis beruht, dos Rechtsanwalt BflHP auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte abwenden können« Die somit verspätet eingelegte Revision war dahor gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentacheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO* Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr«* Graf