Von Verwandten auf die Entschädigung aufmerksam gemacht, habe sie am 9o September 1954 die URO in Brüssel aufgesucht, einem dort tätigen Bekannten den Sachverhalt geschildert und im eigenen sowie im Namen ihres Ehemannes einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Sie sei der festen Überzeugung gewesen, daß ihr und ihres Ehemannes Antrag von der URO bei den deutschen Behörden eingereicht worden sei. Mit Bescheid vom 7» April 1961 hat der Regierungspräsident in Köln den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen und die begehrte Wiedereinsetzung abgelehntc Hierauf hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, sie treffe an der Versäumung der Antragsfrist kein Verschulden« Nach ihrem ersten Besuch bei der URO habe sie - als rechtsunkundige Person - der Überzeugung sein können, daß die URO alle weiter erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, auch ohne daß sie den Termin am Ho Oktober 1954 wahrnehme» Zu einer nochmaligen Reise nach Brüssel sei sie schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen« In der Zeit von 1956 bis zu dem 4o November 1959 sei es ihr wegen nervöser Depression nicht möglich gewesen, die einfachen Hausarbeiten im Stehen auszuführen, sowie irgend eine geistige Arbeit oder andere Aufgabe zu verrichten, die eine Anspannung de3 Geistes erfordere« Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweiseno Dio6"eö *Äntrag hat dgs Landgericht statt gegebene Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ergänzend auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9« Juni 1961 - GS 2/60 -hingewiesen« Sie hat ausgeführt, daß der Beststellung des Großen Senats, die Frist des § 58 Abs« 1 des Bundesversorgungsgesetzes a«F» gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien, auch im übrigen Bereich der sog« LeistungsVerwaltung Bedeutung zukomme« Die Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren Klageanträgen zu erkennen, jedoch unter Berichtigung des Betrages der für den Freiheitsschaden in der Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin gemäß § 189 BEG eine Entschädigung versagt, weil die Antragsfrist versäumt, insbesondere der Grundsatz des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 9o Juni 1961 - GS 2/6o - (NJW 1961, 227 Nr. 3o) in Entschädigungsverfahren, nicht anzuwenden und der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Oktober 1962 - IV ZB 279/62 nicht veröffentlicht) besteht ein Anspruch auf Entschädigung in keinem Fall, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagt worden ist. 2, Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, die Klägerin sei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18, Dezember 1959 - IV ZR 189/59 RzW i960, 135 Nr, 37) davon auszugehen, daß es sich bei den Entschädigungsberechtigton in der Regel um rechtsunkundige Personen handelt, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahmehmen können. Das Berufungsurtoil gelangt mit überzeugenden Ausführungen zu dem Ergebnis, die Klägerin habe es an der erforderlichen und ihr auch zu demutbaren eigenen Umsicht, Sorgfalt und Initiative bei der Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs fehlen lassen, die hierdurch bewirkte Versäumung der Antragsfrist sei daher von ihr selbst verschuldet• Sie habe bereits seit 1954 gewußt, daß sie Entschädigungsansprüche stellen könne. Zwischen Oktober 1954 und Mitte 1956 sei sie nicht so krank gewesen, daß sie, wenn sie - nach ihren Vorbringen - schon geglaubt habe, 1954 ihre Ansprüche bereits ordnungsgemäß angemeldet zu haben, sich während dieser Zeit nicht mit der URO hätte in Verbindung setzen oder bei den deutschen Behörden nach dem Stande ihres Verfahrens erkundigen können. Wenn ärztlich bescheinigt sei, daß die Klägerin von 1956 bis zu dem 4o November 1959 wegen nervöser Depression keine einfachen Hausarbeiten im Stehen habe ausführen oder geistige Arbeiten habe verrichten können, so widerspreche das dem tatsächlichen Geschehensablauf; denn die Klägerin habe während dieses Zeitraums nicht nur (am 5. August 1958) erneut die URO aufgesucht, sondern sei sogar einen Monat später zu ihrem Prozeßbevoll-♦ mächtigton nach Düsseldorf gereist und am 9* September 1958 bei der Entschädigungsbehörde in Köln gewesen. zwischen ihren beiden Besuchen bei der URO 1954 und 1958 um ihre Entschädigungsangolegenheit«'#' hätte kümmern können» Hierzu sei sie - oder ihr Ehemann - bildungsmäßig um so mehr in der Lage gewesen, als sie für ihren Gesundheitsschaden Entschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verlange» Die aus Polen stammende und erst 1947 über Rumänien nach Belgien gekommene Klägerin möge daselbst 1954 vielleicht noch Sprachschwierigkeiten gehabt haben; sie trage aber selbst nicht vor, sie sei am 9» September 1954 etwa infolge von Sprachschv/ierigkeiten in der Wahrnehmung ihrer Interessen bei der URO irgendwie behindert gewesen» Dann habe sie aber auch eine kürze schriftliche Mitteilung an die URO verfassen oder ihren Ehemann hierum bitten können» Da sie aus der Einladung der URO zu einer zweiten Besprechung die Notwendigkeit von deren weiterer Unterrichtung habe erkennen müssen, sei es unverständlich, daß sie mit einer erneuten Vorsprache fast vier Jahre gewartet habe» Die Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Oberlandesgerichts führe zu einer Überspannung des Sorgfaltsbegriffs» Bei dem Hinweis auf - vom Oberlandesgericht nur als möglich unterstellte - Sprachschwierigkeiten der Klägerin und deren Bettlägerigkoit übersieht die Revision die Feststellung des 0berlande3gericht3, die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, ihren Ehemann zu bitten, um die Abfassung und Absendung einer schriftlichen Standanfrage an die URO wegen ihrer Wiedergutmachungs-angelcgenheit besorgt zu sein» Die Revision rügt ferner in Hinblick auf die oberlandesgerichtliche Würdigung der Reisen der Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist unter Hinweis auf §§ 176 BEG, 139 ZPO, die Klägerin hätte auf entsprechende Befragung unter Berufung auf Sachverständigengutachten vorgotragen, auch der an Depressionen Dem ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin durch die Aufforderung der URO, am 14o Oktober 1954 nochmals in Brüssel zu erscheinen, vor eine solche besnndere Notwendigkeit gestellt war, sich also auch von ihrem eigenen Standpunkt aus fähig und willens hätte zeigen müssen, der URO die noch erforderliche Information zu erteilen« Im übrigen übersieht die Klägerin bei ihrer Rüge die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18« Juni 1958 ~ IV ZR 47/58 m Nr« 6 zu § 176 BEG 1956), daß neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wogen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken«» Soweit die Revision die Ausführungen des Oberlandesgerichts über den Bildungsgrad der Klägerin und ihres Ehemannes mit dem Hinweis beanstandet, die Einstufung sei grundsätzlich von der wirtschaftlichen Stellung abhängig, übersieht sie, daß daneben auch die von der Vorbildung mit beeinflußte soziale Stellung vom Gesetzgeber zur Beurteilung mit herangezogen wird« Gegenüber dem Hinweis der Revision, die Klägerin habe für das etwaige Verschulden ihres - von ihr nicht beauftragten - Ehemannes nicht einzustehen, ist zu betonen, daß es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts tun das eigene Verschulden der Klägerin selbst handelt, die es versäumt habe, um die Abfassung und Absendung einer schriftlichen Standanfragc an die URO durch ihren Ehemann besorgt zu sein»
XV_7,R_2p9/62 2538 023 Verkündet an 2o. Februar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit geb. der Frau Regina W imm Vi straße V, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.^HBH) in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Dr4HHP in' hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Br, Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Ürteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 1962 wird zurückgev/iesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Am 11. September 1958 ging bei dem Regierungspräsi- mung ein, mit dein sie Entschädigung begehrte und um Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist bat. Zur Begründung ihres Antrages trug sie vor, nach Truppen im Sommer 1941 habe sie das Judenkennzeichen tragen und in das Ghetto ziehen müssen. Sie sei auch zur Zwangsarbeit herangezögen worden. Dabei habe sie sich Gesundheitsschäden zugezogen. Außerdem sei sie infolge der Erlebnisse während der Verfolgung nervenleidend. 1947 sei sie mit ihrem Ehemann von Rumänien nach Belgien ausgewandert und lebe seitdem in LÖ^®. Von Verwandten auf die Entschädigung aufmerksam gemacht, habe sie am 9o September 1954 die URO in Brüssel aufgesucht, einem dort tätigen Bekannten den Sachverhalt geschildert und im eigenen sowie im Namen ihres Ehemannes einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Einige Zeit später habe ihr die URO mitgetcilt, sie könne am 14. Oktober 1954 zu einer weiteren Besprechung nach Brüssel kommen. Sie sei aber zu diesem Termin nicht nach Brüssel gefahren, da sie meist bettlägerig gewesen sei. Auch sei für sie eine erneute Reise nach Brüssel zu kostspielig gewesen. Sie sei der festen Überzeugung gewesen, daß ihr und ihres Ehemannes Antrag von der URO bei den deutschen Behörden eingereicht worden sei. Um so überraschter sei sie bei einer erneuten Voroprache bei der URO am 5« August 1958 gewesen, daß diese ihre Anträge nicht weitergeleitet habe. denten in Köln ein Antrag der am 0. 1895 in UVHH9 in Bolen geborenen Klägerin jüdischer Abstam- der Besetzung ihres Heimatortes H durch deutsche Daraufhin habe sie sofort'ihre Prozeßbevollmüchtigten aufgesucht, um unverzüglich einen Entschädigungsantrag zu stellen» Mit Bescheid vom 7» April 1961 hat der Regierungspräsident in Köln den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen und die begehrte Wiedereinsetzung abgelehntc Hierauf hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, sie treffe an der Versäumung der Antragsfrist kein Verschulden« Nach ihrem ersten Besuch bei der URO habe sie - als rechtsunkundige Person - der Überzeugung sein können, daß die URO alle weiter erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, auch ohne daß sie den Termin am Ho Oktober 1954 wahrnehme» Zu einer nochmaligen Reise nach Brüssel sei sie schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen« In der Zeit von 1956 bis zu dem 4o November 1959 sei es ihr wegen nervöser Depression nicht möglich gewesen, die einfachen Hausarbeiten im Stehen auszuführen, sowie irgend eine geistige Arbeit oder andere Aufgabe zu verrichten, die eine Anspannung de3 Geistes erfordere« Die Klägerin hat beantragt, Io ihr gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; 2o das beklagte Land zu verurteilen, ihr als Entschädigung zu zahlen a) wegen Schadens an Freiheit eine Kapitalont-schädigung von 4»9oo DM für die Zeit vom Io Juli 1941 bis 8o Mai 1945, b) wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung seit dem ? * Januar 1949 und eine Rente seit dem t. November 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 fh Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und Bemessung des Hundert-satzes der Dienstbezüge auf 28 $« Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweiseno Dio6"eö *Äntrag hat dgs Landgericht statt gegebene Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ergänzend auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9« Juni 1961 - GS 2/60 -hingewiesen« Sie hat ausgeführt, daß der Beststellung des Großen Senats, die Frist des § 58 Abs« 1 des Bundesversorgungsgesetzes a«F» gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien, auch im übrigen Bereich der sog« LeistungsVerwaltung Bedeutung zukomme« Die Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren Klageanträgen zu erkennen, jedoch unter Berichtigung des Betrages der für den Freiheitsschaden in der Zeit vom 1. Juli 1941 bis 8» Mai 1945 verlangten Entschädigung auf 6.900 DM* Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe o o Die Revision ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin gemäß § 189 BEG eine Entschädigung versagt, weil die Antragsfrist versäumt, insbesondere der Grundsatz des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 9o Juni 1961 - GS 2/6o - (NJW 1961, 227 Nr. 3o) in Entschädigungsverfahren, nicht anzuwenden und der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1o Wie vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, wird Entschädigung nach dem BEG nur auf Antrag gewährt. Dieser war gemäß § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG bis zu dem 1. April 1958 zu stellen. Da der Antrag der Klägerin erst am 11. September 1958 eingegangen ist, war er verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse von 3o. Mai 1962 — IV ZB 1o6/62 RzW 1962, 424 Nr. 27, und vom 24. Oktober 1962 - IV ZB 279/62 nicht veröffentlicht) besteht ein Anspruch auf Entschädigung in keinem Fall, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagt worden ist. Hiervon abzugehen besteht, wie in den vorgenannten Entscheidungen im einzelnen begründet, auch nicht deswegen ein Anlaß, weil im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 - GS 2/6o - (aaO) zu prüfen wäre, ob Entschädigung in besonderen Fällen auch dann geleistet werden muß, wenn der Verfolgte innerhalb der im Gesetz bestimmten Prist keinen dahingehenden Antrag gestellt hat* Der Senat hat (aaO) im einzelnen dargelegt, daß die Zwecke, denen die in § 189 BEG (und § 24 BWGöD) bestimmten Fristen dienen, erkennen lassen, daß die vom Bundessozialgericht aufgcstollten Bechtssiitze für die in den genannten Vorschriften gesetzten Fristen nicht gelten können. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Diese Gesichtspunkte hat die Revision in ihren Ausführungen nicht berücksichtigt 2, Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, die Klägerin sei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18, Dezember 1959 - IV ZR 189/59 RzW i960, 135 Nr, 37) davon auszugehen, daß es sich bei den Entschädigungsberechtigton in der Regel um rechtsunkundige Personen handelt, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahmehmen können. Daher dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, um die Rechtswohltat der Wiedereinsetzung nicht in vielen Fällen praktisch gegenstandslos zu machen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädi-gungcpflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß. Deswegen hat der Gesetzgeber einen Endtermin für die Anmeldung der Ansprüche gesetzt. Das Berufungsurtoil gelangt mit überzeugenden Ausführungen zu dem Ergebnis, die Klägerin habe es an der erforderlichen und ihr auch zu demutbaren eigenen Umsicht, Sorgfalt und Initiative bei der Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs fehlen lassen, die hierdurch bewirkte Versäumung der Antragsfrist sei daher von ihr selbst verschuldet• Sie habe bereits seit 1954 gewußt, daß sie Entschädigungsansprüche stellen könne. Schon am 9» September 1954 habe sie bei der UHO in Brüssel einem dortigen Mitarbeiter ihr und ihres Ehemannes VerfolgungsSchicksal vorgetragen. Die URO habe der Klägerin vorgeschlagcn, sie am 14o Oktober 1954 nochmals aufzusuchen. Zu diesem Termin sei die Klägerin weder erschienen, noch habe sie der URO mitgcteilt, daß und weshalb sie an einem erneuten Erscheinen verhindert gewesen sei. Zwischen Oktober 1954 und Mitte 1956 sei sie nicht so krank gewesen, daß sie, wenn sie - nach ihren Vorbringen - schon geglaubt habe, 1954 ihre Ansprüche bereits ordnungsgemäß angemeldet zu haben, sich während dieser Zeit nicht mit der URO hätte in Verbindung setzen oder bei den deutschen Behörden nach dem Stande ihres Verfahrens erkundigen können. Wenn ärztlich bescheinigt sei, daß die Klägerin von 1956 bis zu dem 4o November 1959 wegen nervöser Depression keine einfachen Hausarbeiten im Stehen habe ausführen oder geistige Arbeiten habe verrichten können, so widerspreche das dem tatsächlichen Geschehensablauf; denn die Klägerin habe während dieses Zeitraums nicht nur (am 5. August 1958) erneut die URO aufgesucht, sondern sei sogar einen Monat später zu ihrem Prozeßbevoll-♦ mächtigton nach Düsseldorf gereist und am 9* September 1958 bei der Entschädigungsbehörde in Köln gewesen. Dann sei sie aber auch vorher nicht ununterbrochen so schwer krank gewesen, daß sie sich nicht wenigstens schriftlich 8 zwischen ihren beiden Besuchen bei der URO 1954 und 1958 um ihre Entschädigungsangolegenheit«'#' hätte kümmern können» Hierzu sei sie - oder ihr Ehemann - bildungsmäßig um so mehr in der Lage gewesen, als sie für ihren Gesundheitsschaden Entschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verlange» Die aus Polen stammende und erst 1947 über Rumänien nach Belgien gekommene Klägerin möge daselbst 1954 vielleicht noch Sprachschwierigkeiten gehabt haben; sie trage aber selbst nicht vor, sie sei am 9» September 1954 etwa infolge von Sprachschv/ierigkeiten in der Wahrnehmung ihrer Interessen bei der URO irgendwie behindert gewesen» Dann habe sie aber auch eine kürze schriftliche Mitteilung an die URO verfassen oder ihren Ehemann hierum bitten können» Da sie aus der Einladung der URO zu einer zweiten Besprechung die Notwendigkeit von deren weiterer Unterrichtung habe erkennen müssen, sei es unverständlich, daß sie mit einer erneuten Vorsprache fast vier Jahre gewartet habe» Die Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Oberlandesgerichts führe zu einer Überspannung des Sorgfaltsbegriffs» Bei dem Hinweis auf - vom Oberlandesgericht nur als möglich unterstellte - Sprachschwierigkeiten der Klägerin und deren Bettlägerigkoit übersieht die Revision die Feststellung des 0berlande3gericht3, die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, ihren Ehemann zu bitten, um die Abfassung und Absendung einer schriftlichen Standanfrage an die URO wegen ihrer Wiedergutmachungs-angelcgenheit besorgt zu sein» Die Revision rügt ferner in Hinblick auf die oberlandesgerichtliche Würdigung der Reisen der Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist unter Hinweis auf §§ 176 BEG, 139 ZPO, die Klägerin hätte auf entsprechende Befragung unter Berufung auf Sachverständigengutachten vorgotragen, auch der an Depressionen i j; ~ 9 - Erkrankte könne sich - ohne eine hierdurch bedingte Änderung des Krankheitsbildes - gelegentlich aufraffen, besonders dann, wenn er ausdrücklich vor eine besondere Notwendigkeit gestellt werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin durch die Aufforderung der URO, am 14o Oktober 1954 nochmals in Brüssel zu erscheinen, vor eine solche besnndere Notwendigkeit gestellt war, sich also auch von ihrem eigenen Standpunkt aus fähig und willens hätte zeigen müssen, der URO die noch erforderliche Information zu erteilen« Im übrigen übersieht die Klägerin bei ihrer Rüge die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18« Juni 1958 ~ IV ZR 47/58 m Nr« 6 zu § 176 BEG 1956), daß neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wogen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken«» Soweit die Revision die Ausführungen des Oberlandesgerichts über den Bildungsgrad der Klägerin und ihres Ehemannes mit dem Hinweis beanstandet, die Einstufung sei grundsätzlich von der wirtschaftlichen Stellung abhängig, übersieht sie, daß daneben auch die von der Vorbildung mit beeinflußte soziale Stellung vom Gesetzgeber zur Beurteilung mit herangezogen wird« Gegenüber dem Hinweis der Revision, die Klägerin habe für das etwaige Verschulden ihres - von ihr nicht beauftragten - Ehemannes nicht einzustehen, ist zu betonen, daß es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts tun das eigene Verschulden der Klägerin selbst handelt, die es versäumt habe, um die Abfassung und Absendung einer schriftlichen Standanfragc an die URO durch ihren Ehemann besorgt zu sein» 3« Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs0 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Ascher Raske Maaß Br»Loewenheim Br<, Graf