Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Hichtbeförderung und der nationalsozialistischen Verfolgung ist nicht mehr gegeben, wenn eine auch ohne die Verfolgung erst nach dem Zusammenbruch mögliche Beförderung nur dadurch unterblieben ist, daß der Angehörige des Öffentliehen Dienstes nach* dem Zusammenbruch aus eigener Entschließung aus . . Tatbestandr Der in* Jahre 1899 geborene Kläger ist am 1 * April 1916 in den Dienst der Stadt getreten« Er wurde von dieser nach bestandener Verwaltungsabschlußprüfung am 1. unter Einstufung in die Bruppe I TO A, bei der Stadtkämmerei be-schäftigt* Bei der Spaltung Berlins blieb der Kläger, der ein Eigenheim in SchBHHB hatte, bis zürn Jahre 1954 im Diönst der Ost Verwaltung, wurde dann aber nach seiner Entlassung von dieser im Kars 1954 wieder als Stadtamtmann bei der Beklagten eingestellt* Kit Wirkung vom 8. März 1957 nur eine solche zu dem Stadtamtsrat mit Wirkung vom 1 * April 1942 zugebilligt worden* Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht ihm eine Bachholüng der Beförderung mit Wirkung vom 1. schlossen, das dieser an den Kläger nach Norwegen während seines dortigen Einsatzes gerichtet hat und in dem er die Hoffnung ausspriclit, daß dem Kläger ”vielleicht von dort aus eine Revision des politischen .Gaugutachtens zu erreichen gelingt”«, 2c) Bas Kemrocrgericht hat angenommen, auch ohne Verfolgung wäre dex’ Kläger frühestens mit dem 1. Stadtamtsrat befördert worden« Daß dies auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei ist, wird auch von der Revision nicht angegriffen« Sine weitere Beförderung zu dem Magistratsrat in der Zeit bis zu dem 8« Hai 1945 hat es verneint, denn bei einer solchen hätte der Kläger in •.den höheren Dienst übernommen werden müssen« Hierzu sei aber normalerweise eine Tätigkeit von mehreren Jahren in der obersten Steilung des gehobenen Dienstes erforderlich gewesen und diese Voraussetzung hätte der Kläger nicht erfüllt, selbst wenn er zu dem 1. April 1951 hat es eine Schädigung des Klägers verneint, weil mit völliger Sicherheit ansunehmen sei, daß die Weiterentwicklung für ihn auch bei einer fristgerechten Beförderung zu dem Amts rat genau so gewesen wäre, wie sie sich tatsächlich vollzogen habe» Ihm sei alsbald nach dein Zusammenbruch eine Position eingeräumt worden, die dem höheren Dienst entsprochen habe« Sein Verbleiben bei der Ostverwaltung mit all seinen Auswirkungen sei lediglich durch den Besitz des Eigenheims in Schönei che, nicht jedoch durch eine nationalsozialistische Verfolgung: bestimmt gewesen« , Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebty sind nicht begründet« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß entsprechend der Vorschrift des § 15 MGÖD einein Bewerber, dessen Beförderung unterblieben ist, nachträglich di« Beförderung zu gewähren ist, die er ohne Verfolgung im Verlauf ^ soiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, und daß bei der Prüfung dieser Präge es nicht nur auf den 8«* Mai 1945, sondern auch auf die Zeit danach bis zu dem 1« April 1951 abzu-s teil eil ist (vgl« RzW 56, 22342 = IM Kr. 2 zu § 11 RWGÖD s^wie BVerwG in RzW 56,. Zwar gilt, wie dies bereits in der Entscheidung RzVf 57, 244^ - IK l«r, 2 zu § 1 BWGÖD ausgesprochen ist, der im § 9 Abs« 5 BEG anerkannte Grundsatz einer Berücksichtigung der sogenannten überholenden Kausalität nicht allgemein* Aber abgesehen davon, daß weder vom Kläger behauptet worden, noch vom Berufungsgericht festgeatellt oder sonstwie ersichtlich ist, daß das Unterbleiben einer weiteren Beförderung nach dem Jahre 1945 auf die Verfolgung des Klägers im Jahre 1942, insbesondere auf eine verspätete, erst nach dem Zusammenbruch erfolgte Einstellung als Referent, zurückzuführen ist, muß dem Berufungsgericht zugestimmt werden, daß zwischen der KiCht-beferderung und der nationalsozialistischen Verfolgung ein Kausalzusammenhang bestehen muß (vgl* auch die zuletzt ange-fühx’te Entscheidung). Dieser war aber nicht mehr gegeben, nachdem der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus eigener Entschließung heraus wegen seines Eigenheims in SchflP-^HB^ den Dienst des beklagten Bandes verließ, diesen somit nicht lediglich infolge - des Zusammenbruchs verloren hatte« :v jrhrc ;$5£ zu dem Regierungsrat befördert und, sein f %enst altar nicht zurückdatiert wurde, eo ist dies entsprechend den Rest Stellungen des Berufungsgerichts nicht auf eine etwaige nationalsozialistische Verfolgung, sondern ausschließlich auf seino Tätigkeit bei dem Ostberliner Magistrat bis zu dem Jahre 1954 zurückzufUhren* Bine Wiedergutmachung kann aber nur gewährt werden, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem dem Kläger entstandenen Schaden und der nationalsozialistischen Verfolgung besteht(v?;;.leauch]üessin/Wilden S» 986 Anm, 2 zu § 5 BWGöB sowie BVG Bd. 5? In diesem Urteil wird es als erheblich angesehen, daß die I»auf-bahn eines Beamten auch ohne die nationalsozialistische Verfolgung unterbrochen worden wäre, und ausgesprochen, daß Beförderung smo gl ichkoiten in der Zeit vom 8. Baß bis zu dem Übertritt in die Eienste der OstVerwaltung eine Beförderung des Klägers zu dem Regie rungs- bezw. Da somit des Kläger eine Wiedergutmachang nicht‘gewährt werden kenn, mußte die Revision mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO?
Bachschl&gewerlts ja Amtliche Sammlung5 nein 2545 096 BtfGÖD §§ 1f 5, 8 .. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Hichtbeförderung und der nationalsozialistischen Verfolgung ist nicht mehr gegeben, wenn eine auch ohne die Verfolgung erst nach dem Zusammenbruch mögliche Beförderung nur dadurch unterblieben ist, daß der Angehörige des Öffentliehen Dienstes nach* dem Zusammenbruch aus eigener Entschließung aus . dem Bienst seiner Behörde ausgeschieden ist. BOT, Urt. v. 11. Eebruar 1959 - IV ZH 209/58 JCammergerioht a*SL2oa£B Verkündet sa 11. Februar 1959 Höffmeister, Jus tizangest eliter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 bi Hamen des Volkes In dem Ent sehädigungsr echtest reit des Regierungsrats Ewald Z 4K09 Straße 9? Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevoiinäehtigter? Rechtsanwalt 'flHMHfcln gegen vertreten Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske? Jo-hannsen? Br* v, T/erner und Br- Boewenheim fUr Recht erkannt? , - Bis Revision gegen das fcrteil des 17. Zivilsenats des ICammergerichts in Berlin vom 22. Mai 1958 wird 2urüekgewiesen. Ber Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen.. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen • Von Rechts, wegen . Tatbestandr Der in* Jahre 1899 geborene Kläger ist am 1 * April 1916 in den Dienst der Stadt getreten« Er wurde von dieser nach bestandener Verwaltungsabschlußprüfung am 1. April 1925 als Stadtobersekretär auf Lebenszeit angestellt, am 1. April 1927 zu dem Stadtinspektor, am 1. April 1934 zu dem. Stadtoberinspektor und am 1, April 1935 zu dem Stadtamtmaim befördert. Eine von seiner Dienststelle im Jahre 1942 vorgeschlagene weitere Beförderung zu dem Stadtamtsrat unterblieb wegen einer ablehnenden Stellungnahme der Bauleitung 'B^MM) der BSDAP« Diese Stellungnahme führt der Klager auf seine Weigerung zurück, nach seiner Beförderung zu dem Stadtamtmann der nationalsozialistischen Opfergemeinschaft beizutreten* Hach dem Zusammenbruch wurde der Klager als Beferent im Angestelltenverhältnis, und zwar seit dem Jahre 194.6 unter Einstufung in die Bruppe I TO A, bei der Stadtkämmerei be-schäftigt* Bei der Spaltung Berlins blieb der Kläger, der ein Eigenheim in SchBHHB hatte, bis zürn Jahre 1954 im Diönst der Ost Verwaltung, wurde dann aber nach seiner Entlassung von dieser im Kars 1954 wieder als Stadtamtmann bei der Beklagten eingestellt* Kit Wirkung vom 8. Juni 1956 wurde er zürn Regierungsrat ernannt* Ber Kläger begehrt eine Wiedergutmachung durch Bachho-. lung von Beförderungen. Ihm ist durch Wiedergutmaehungsbe-. scheid vom 8. März 1957 nur eine solche zu dem Stadtamtsrat mit Wirkung vom 1 * April 1942 zugebilligt worden* Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht ihm eine Bachholüng der Beförderung mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 in ein, Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 EBO zugebilligt, seine weitergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen* Seine hiergegen eingelegte Berufung,mit der er eine Beförderung mit Wirkung vom 1 * April 1943 zu dem Magistratsrat und mit Wirkung vom 1. April 1948 zu dem Obennagio t r at srat verlangt hat, hatte keinen Erfolg. Im Gegenteil hat das Karamergericht auf die Berufung des beklagten Landes seine Klage im vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils* Ent s che i dungsgründe % Io) Bas Kammergericht hat angenommen, daß die ablehnende Stollungr13:ne der Gauleitung eine politische Verfolgungs-maßnahme im Sinne des § 1 EEG gewesen sei«, Es hat dies aus einem Schreiben des Bürodirektors VOJBl 5. April 1943 ge- schlossen, das dieser an den Kläger nach Norwegen während seines dortigen Einsatzes gerichtet hat und in dem er die Hoffnung ausspriclit, daß dem Kläger ”vielleicht von dort aus eine Revision des politischen .Gaugutachtens zu erreichen gelingt”«, Es ist rechtlich nicht unbedenklich, im Hinbliclc auf die eigenen Angaben des Klägers über die Gründe für die ablehnende Stel lungnahme der Gauleitung und bei dem fehlen jeglicher Ermittlungen über die politische Einstellung des noch in den Jahren 1934 und 1935 beförderten Klägers zu dem Nationalsozialismus aus der Bezeichnung des Gäugutachtens als "politisch" den Schluß zu ziehen, daß die weitere Beförderung des Klägers im Jahre 1942 aus Gründen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus unterblieben sei* Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die Abweisung der vom Kläger erhobenen Ansprüche 4eäänfallö auf Grund der weiteren vom Kammergericht getroffenen Feststellungen nicht, zu beanstanden ist« 2c) Bas Kemrocrgericht hat angenommen, auch ohne Verfolgung wäre dex’ Kläger frühestens mit dem 1. April 1942 zu dem Stadtamtsrat befördert worden« Daß dies auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei ist, wird auch von der Revision nicht angegriffen« Sine weitere Beförderung zu dem Magistratsrat in der Zeit bis zu dem 8« Hai 1945 hat es verneint, denn bei einer solchen hätte der Kläger in •. den höheren Dienst übernommen werden müssen« Hierzu sei aber normalerweise eine Tätigkeit von mehreren Jahren in der obersten Steilung des gehobenen Dienstes erforderlich gewesen und diese Voraussetzung hätte der Kläger nicht erfüllt, selbst wenn er zu dem 1. April 1942 zu dem Stadtamtsrat befördert worden wäre« Aber auch für eine Zeit bis zu dem 1. April 1951 hat es eine Schädigung des Klägers verneint, weil mit völliger Sicherheit ansunehmen sei, daß die Weiterentwicklung für ihn auch bei einer fristgerechten Beförderung zu dem Amts rat genau so gewesen wäre, wie sie sich tatsächlich vollzogen habe» Ihm sei alsbald nach dein Zusammenbruch eine Position eingeräumt worden, die dem höheren Dienst entsprochen habe« Sein Verbleiben bei der Ostverwaltung mit all seinen Auswirkungen sei lediglich durch den Besitz des Eigenheims in Schönei che, nicht jedoch durch eine nationalsozialistische Verfolgung: bestimmt gewesen« , Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebty sind nicht begründet« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß entsprechend der Vorschrift des § 15 MGÖD einein Bewerber, dessen Beförderung unterblieben ist, nachträglich di« Beförderung zu gewähren ist, die er ohne Verfolgung im Verlauf ^ soiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, und daß bei der Prüfung dieser Präge es nicht nur auf den 8«* Mai 1945, sondern auch auf die Zeit danach bis zu dem 1« April 1951 abzu-s teil eil ist (vgl« RzW 56, 22342 = IM Kr. 2 zu § 11 RWGÖD s^wie BVerwG in RzW 56,. 3424^)» Wie es hierbei die Beförde[rungsaus-sichten beurteilt hat, ist eine im Revisionsrechtszuge grundsätzlich nicht nachprüfbare Tatfrage (RzW 55, 624^ »; DM Hr. 1 - 5 ~ zu § 9 BWGöD). Zwar gilt, wie dies bereits in der Entscheidung RzVf 57, 244^ - IK l«r, 2 zu § 1 BWGÖD ausgesprochen ist, der im § 9 Abs« 5 BEG anerkannte Grundsatz einer Berücksichtigung der sogenannten überholenden Kausalität nicht allgemein* Aber abgesehen davon, daß weder vom Kläger behauptet worden, noch vom Berufungsgericht festgeatellt oder sonstwie ersichtlich ist, daß das Unterbleiben einer weiteren Beförderung nach dem Jahre 1945 auf die Verfolgung des Klägers im Jahre 1942, insbesondere auf eine verspätete, erst nach dem Zusammenbruch erfolgte Einstellung als Referent, zurückzuführen ist, muß dem Berufungsgericht zugestimmt werden, daß zwischen der KiCht-beferderung und der nationalsozialistischen Verfolgung ein Kausalzusammenhang bestehen muß (vgl* auch die zuletzt ange-fühx’te Entscheidung). Dieser war aber nicht mehr gegeben, nachdem der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus eigener Entschließung heraus wegen seines Eigenheims in SchflP-^HB^ den Dienst des beklagten Bandes verließ, diesen somit nicht lediglich infolge - des Zusammenbruchs verloren hatte« Die Revision verkennt die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die lediglich dahin geht, bei der Anwendung des BWGöB sei das Erlöschen der Beamtenverhältnisse am 8, Hai 1945 gemäß der“ Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVex'fGS 5, 58 ff) nicht z$ beachten, es sei vielmehr davon auszugehen, daß trotz dieses Erlöschens zahlreiche Beamte auch nach dem 8* Mai "faktisch” im Amt geblieben seien* Es müsse insoweit auch bei den aus dem Dienst entlassenen Beamten unterstellt werden, daß sie ihre Dienstlaufbahn nach dem 8«.Hai 1945 fortgesetzt hätten* Daraus ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß die tatsächliche Entwicklung einer nicht unterbrochenen Dienstlaufbahn nach deia Stichtag unberücksichtigt bleiben müßte (vgl* BVerwG in RzW 1958, 235 Br. 33)« Wenn daher der ift Ügcr orr.t :v jrhrc ;$5£ zu dem Regierungsrat befördert und, sein f %enst altar nicht zurückdatiert wurde, eo ist dies entsprechend den Rest Stellungen des Berufungsgerichts nicht auf eine % « etwaige nationalsozialistische Verfolgung, sondern ausschließlich auf seino Tätigkeit bei dem Ostberliner Magistrat bis zu dem Jahre 1954 zurückzufUhren* Bine Wiedergutmachung kann aber nur gewährt werden, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem dem Kläger entstandenen Schaden und der nationalsozialistischen Verfolgung besteht(v?;;.leauch]üessin/Wilden S» 986 Anm, 2 zu § 5 BWGöB sowie BVG Bd. 5? 358, 361)* Biese Auffassung steht . . auch im völligen Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts * Bies v/ird gerade durch das Urteil dieses Gerichts vom 10» November 1958 - BVerwG VI 0 221.56 bestätigt. In diesem Urteil wird es als erheblich angesehen, daß die I»auf-bahn eines Beamten auch ohne die nationalsozialistische Verfolgung unterbrochen worden wäre, und ausgesprochen, daß Beförderung smo gl ichkoiten in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 31» kärz 1951 bei einem geschädigten Beamten ausscheidenr solange er sich nach dem 3« Kai 1945 im Vertreibungsgebiet odor im sowjetischen Besatnuagsgebiet ständig aufgeh<en hat, also seine Bienstlaufbahn als Beamter unter keinen Umstünden fortsetzen konnte (vgl. auch Anders BWGöB 2. Aufl. Am. 3a zu § 9 3. 169)» Etwas derartiges lag aber beim Kläger von dem Zeitpunkt ab vor, zu dem or wegen seines Eigenheims in Schöneiche im Bienst der Ostverwaltung der Stadt Berlin blieb. Biese Zeit muß daher f&? die Beurteilung der voraussichtlichen Bienstlauf-bahn des Klägers ausscheiden. Baß bis zu dem Übertritt in die Eienste der OstVerwaltung eine Beförderung des Klägers zu dem Regie rungs- bezw. Magistratsrat nicht in frage gekommen wäre, hat das Berufungsgericht - für das Hevisionsverfahren bindend -festgostellt, zu demal es unstreitig damals bei der Berliner Verwaltung keine Beamten,;. sondern nur Angestellte gegeben hat* + •Sr . 7 — Da somit des Kläger eine Wiedergutmachang nicht‘gewährt werden kenn, mußte die Revision mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO? § 225 BD(r zurückgewiesen werden• Ascher Raske . Johannsen v* V/erner Dr.Loewenheirc